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Bundesverwaltungsgericht 28.04.2008 D-1044/2007

28 aprile 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,785 parole·~14 min·1

Riassunto

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung | Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung...

Testo integrale

Abtei lung IV D-1044/2007 law/rep {T 0/2} Urteil v o m 2 8 . April 2008 Richter Walter Lang (Vorsitz), Richter Gérald Bovier, Richter Robert Galliker, Gerichtsschreiber Philipp Reimann. A._______, geboren (...), Sri Lanka, wohnhaft (...), Sri Lanka, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung vom 29. Dezember 2006 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-1044/2007 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer - ein Tamile aus B._______ - suchte mit an die Schweizerische Botschaft in Colombo gerichtetem Schreiben vom 22. Juni 2006 um Asyl in der Schweiz nach (vgl. act. A1), dem er eine persönliche Visitenkarte sowie ein Bestätigungsschreiben des Bischofs der Diözese B._______ - C._______ - D._______ - vom 23. Juni 2006 beilegte. Der Beschwerdeführer machte zur Begründung im Rahmen seines schriftlichen Asylgesuchs vom 22. Juni 2006 geltend, er sei "Grama Sevaka Niladhari" (Dorfvorsteher) in B._______ gewesen und habe seit April 2005 als "Rehabilitation Officer" im Distrikt B._______ gearbeitet. Seit etwa 20 Jahren verfasse er Kurzgeschichten, in denen er oft das erbarmenswerte Leben der tamilischen Bevölkerung in der kriegsversehrten Nordostprovinz beschrieben habe. Diese Kurzgeschichten seien sowohl in srilankischen Tageszeitungen und Zeitschriften als auch im Ausland veröffentlicht worden. Im Jahre 1996 habe er mit Gleichgesinnten die Organisation "E._______" ins Leben gerufen, welche die angemessene schulische Ausbildung bedürftiger und verwaister Kinder im Distrikt B._______ und weiteren Distrikten in der F._______provinz unterstützt habe. Im selben Jahr sei er unter dem Vorwurf, einem Mitglied der "Liberation Tigers of Tamil Eelam" (LTTE) bei der Beschaffung einer srilankischen Identitätskarte behilflich gewesen zu sein, festgenommen, schliesslich aber vom Magistrate's Court in B._______ freigesprochen worden. Im Übrigen habe er sich in der Vergangenheit in unterschiedlicher Weise in der Öffentlichkeit exponiert. So habe er beispielsweise bei den Wahlen in den Jahren 2001 und 2004 die Kandidaten der "Tamil National Alliance" (TNA) unterstützt. Ausserdem habe er in den Jahren 2005 beziehungsweise 2006 bei den Gedenkveranstaltungen für den ermordeten G._______ respektive für seinen engen persönlichen Freund H._______, dem ehemaligen Führer des "I._______", mitgewirkt. Anlässlich der Gedenkfeier vom (...) zum (...) Todestag des ermordeten H._______ habe er in einer öffentlichen - in der lokalen Presse publizierten - Rede dessen Ermordung auf's Schärfste verurteilt. Wenig später sei er im Zusammenhang mit einer Arbeitsstelle nach Colombo gereist. Am 24. Mai 2006 seien mehrere Maskierte in seiner Abwesenheit in sein Haus in B._______ eingedrungen und hätten D-1044/2007 nach ihm gesucht. Auf Nachfrage seiner anwesenden Frau hätten sich die Unbekannten als Polizisten zu erkennen gegeben. Seine Frau habe diesen Vorfall wenig später der Human Rights Commission (HRC) und der Sri Lanka Monitoring Mission (SLMM) gemeldet. Die Polizei habe diesen zwei Organisationen gegenüber indessen dementiert, ihn - den Beschwerdeführer - am 24. Mai 2006 in seinem Haus in B._______ gesucht zu haben. Auf Anraten von Freunden und Verwandten sei er nicht nach B._______ zurückgekehrt, sondern halte sich aktuell in einem Haus eines Freundes in Colombo auf. B. Mit Schreiben vom 20. Juli 2006 teilte die Schweizerische Botschaft dem Beschwerdeführer mit, seine Eingabe werde als Asylgesuch entgegen genommen. Gleichzeitig forderte die Botschaft den Beschwerdeführer auf, seine Vorbringen ("grievances") und allfällige entsprechende Beweismittel sowie Kopien von Identitätspapieren als letzte und bindende Eingabe ("your final and binding submission") bis zum 21. August 2006 einzureichen, sofern er nach wie vor an seinem Gesuch festhalten wolle (vgl. act. A2). C. Am 8. August 2006 gingen der Schweizerischen Vertretung in Colombo zahlreiche, vom Beschwerdeführer eingesandte Dokumente (namentlich eine Anzeige an die Human Rights Commission [HCR] von Sri Lanka vom 12. Juni 2006, eine Anzeigebestätigung der Sri Lanka Monitoring Mission [S.L.M.M] vom 29. Mai 2006, eine Anzeige an den Präsidenten Sri Lankas vom 28. Juni 2006, Auszüge aus den amtlich publizierten Parliamentary Debates (Hansard) vom 7. und vom 8. Juni 2006, einen Auszug aus dem Gerichtsverfahren Nr. (...) des Magistrate's Court B._______ gegen den Beschwerdeführer, diverse Unterlagen zum vom Beschwerdeführer [nach dessen eigenen Angaben im Jahre 1996] gegründeten E._______, diverse Zeitungsartikel sowie Kopien von Geburtsregisterauszügen und srilankischen Identitätskarten bezüglich des Beschwerdeführers, dessen Ehefrau sowie ihrer drei Kinder; vgl. act. A3) zu. D. Mit an die Schweizer Botschaft gerichteten Schreiben vom 25. September 2006 und vom 21. Oktober 2006 wies der Beschwerdeführer auf die angespannte Situation in Sri Lanka und in seiner Heimatge- D-1044/2007 gend B._______ hin und ersuchte um eine beförderliche Behandlung seines Auslandverfahrens. E. Am 15. November 2006 wurde der Beschwerdeführer durch einen Mitarbeiter der Schweizer Botschaft in Colombo zu seinen Asylgründen befragt (vgl. act. A7). Dabei führte er unter anderem ergänzend aus, er habe von Ende Mai bis Ende Juli 2006 in Colombo gelebt und seinen Wohnsitz im August 2006 nach J._______ verlegt. Im selben Monat sei er kurzfristig nach Indien gereist, im September 2006 jedoch wieder nach Sri Lanka zurück gekehrt, weil sein indisches Visum abgelaufen sei. Bis heute sei er seit dem erstmaligen Auftauchen Unbekannter in seinem Haus am 24. Mai 2006 dort noch vier Male gesucht worden. Darüber hinaus hielt der Beschwerdeführer fest, er habe seit März 2006 im Abstand von drei bis vier Tagen telefonische Drohanrufe erhalten, die mutmasslich von Karuna-Leuten stammten. Ferner seien im Mai und Juni 2006 zwei Drohbriefe an seine Wohnadresse in B._______ verschickt worden, deren Urheberschaft er ebenfalls Leuten im Umfeld von Karuna zuschreibe. F. Mit via Schweizer Botschaft in Colombo an den Beschwerdeführer versandter Verfügung vom 29. Dezember 2006 wies das BFM dessen Einreise- und Asylgesuch ab. Die Verfügung des BFM wurde dem Beschwerdeführer laut dem bei den Akten befindlichen postalischen Rückschein am 23. Januar 2007 ausgehändigt. G. Mit am 8. Februar 2007 beim BFM eingetroffener und von diesem an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleiteter englischsprachiger Eingabe vom 30. Januar 2007 beantragt der Beschwerdeführer sinngemäss, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihm die Einreise in die Schweiz zu bewilligen beziehungsweise Asyl zu gewähren. D-1044/2007 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist nicht gegeben (Art. 32 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten. Das Bundesverwaltungsgericht hat dabei aus prozessökonomischen Gründen auf eine Rückweisung der englischsprachigen Beschwerde zur Übersetzung in eine Amtssprache verzichtet, da die Rechtsmittelanträge verständlich sowie begründet sind. Der vorliegende Entscheid ergeht indessen in deutscher Sprache (vgl. Art. 33a Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). 2. 2.1 Das Bundesamt kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchenden Personen keine Verfolgung glaubhaft machen können oder ihnen die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (vgl. Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das Bundesamt Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in D-1044/2007 ein anderes Land auszureisen. Gestützt auf Art. 20 Abs. 3 AsylG kann das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) schweizerische Vertretungen ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, die glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe. 2.2 Bei diesem Entscheid gelten restriktive Voraussetzungen für die Erteilung einer Einreisebewilligung, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 15 E. 2.e.g. S. 131 ff., welcher angesichts bloss redaktioneller Änderungen bei der letzten Totalrevision des Asylgesetzes nach wie vor Gültigkeit hat). 3. 3.1 Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch im Wesentlichen damit, er habe seit März 2006 alle drei bis vier Tage telefonische Drohanrufe erhalten. Im Mai und Juni 2006 seien überdies zwei Drohbriefe an seinem Wohnsitz in B._______ eingetroffen. Er vermute, dass die telefonischen und brieflichen Drohungen von Karuna-Leuten ausgegangen seien. Am 21. oder 22. Mai 2006 habe er anlässlich einer Gedenkfeier für seinen ermordeten engen persönlichen Freund H._______ eine öffentliche - in der lokalen Presse publizierte - Rede gehalten, in welcher er dessen Ermordung scharf verurteilt und hierfür die srilankischen Sicherheitsbehörden verantwortlich gemacht habe. Wenig später habe er sich im Zusammenhang mit einer neuen Arbeitsstelle nach Colombo begeben. Am 24. Mai 2006 seien nachmittags unbekannte Personen in sein Haus in B._______ eingedrungen und hätten nach ihm gesucht. Danach sei er auf Anraten verschiedener Freunde in Colombo geblieben und nicht nach B._______ zurückgekehrt. 3.2 Vorab stellt das Bundesverwaltungsgericht mit der Vorinstanz fest, dass der Beschwerdeführer die wiederholten anonymen telefonischen Drohanrufe seit März 2006 sowie den Zugang zweier anonymer Droh- D-1044/2007 briefe im Mai beziehungsweise Juni 2006 erst anlässlich seiner persönlichen Anhörung in der Schweizerischen Vertretung in Colombo Mitte November 2006 erwähnt hat, wogegen er in seinem schriftlichen Asylgesuch vom 22. Juni 2006 ausschliesslich das Auftauchen unbekannter Personen in seinem Haus in B._______ am 24. Mai 2006 als unmittelbaren Grund für sein Asylgesuch erwähnt hat. Der Beschwerdeführer hat überdies weder die telefonischen Drohungen noch die beiden Drohbriefe gegenüber dem HCR noch dem SLMM erwähnt und keinen der beiden Drohbriefe als Beweismittel zu den Akten gereicht, weshalb anzunehmen ist, er habe die fraglichen Vorkommnisse anlässlich der Botschaftsanhörung geltend gemacht, um seinen Gesamtvorbringen nachträglich zusätzliches Gewicht zu verleihen. Einzelne Ungereimtheiten bestehen auch in Bezug auf das am 24. Mai 2006 erfolgte Erscheinen mehrerer vermummter Gestalten im Haus des Beschwerdeführers in B._______ und deren Suche nach seiner Person. So gab der Beschwerdeführer in seinem schriftlichen Asylgesuch vom 22. Juni 2006 an, es seien damals 25 Personen erschienen, welche sich auf Nachfragen seiner Frau als Polizisten zu erkennen gegeben hätten (vgl. act. A1 S. 3), wogegen er bei der Botschaftsanhörung behauptete, es habe sich dabei um 50 Personen gehandelt, welche ihre Organisationszugehörigkeit verschwiegen hätten (vgl. act. A7 S. 6, Ziff. 6.3.2). Wie dem auch im Einzelnen sei, geht das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der vom Beschwerdeführer eingereichten Dokumente, insbesondere der von ihm beziehungsweise seiner Frau am 12. Juni 2006 zuhanden des HCR verfassten Anzeigen (vgl. act. A3), mit der Vorinstanz davon aus, dass der Beschwerdeführer am 24. Mai 2006 tatsächlich von mehreren unbekannten Personen in seinem Haus in B._______ gesucht worden ist. Stellt man dabei auf den Inhalt der vom Beschwerdeführer verfassten Anzeige an das HCR vom 12. Juni 2006 sowie auf die Aussagen des Parlamentsabgeordneten K._______ im Rahmen der parlamentarischen Debatten vom (...) (vgl. Parliamentary Debates - Hansard, Volume (...) ab, lag der Grund für das Erscheinen der besagten Leute im Hause des Beschwerdeführers in der öffentlichen Rede des Beschwerdeführers anlässlich des Gedenkfeier vom (...) für den am (...) ermordeten H._______. D-1044/2007 3.3 Vor diesem Hintergrund ist die Frage zu prüfen, ob den Akten hinreichende Anhaltspunkte dafür entnommen werden können, dass der Beschwerdeführer die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG erfüllt. 3.3.1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen unter Vorbehalt von Ausschlussgründen auf Gesuch hin Asyl (vgl. Art. 2 Abs. 1 und Art. 49 AsylG). Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 Abs. 1 AsylG). Die Flüchtlingseigenschaft erfüllen Personen, welche in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 3.3.2 Die im Gesetz so definierte Flüchtlingseigenschaft erfüllt eine asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 18 E. 7 und 8 S. 190 ff., 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Weiteren voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. EMARK 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193). 3.3.3 Wie den Aussagen des Beschwerdeführers in seinem schriftlichen Asylgesuch vom 22. Juni 2006 (vgl. act. A1 S. 3) im Verbund mit seinen Angaben bei seiner Anhörung in der Botschaft vom 15. November 2006 zu entnehmen ist, verliess er B._______ im Zusammenhang mit einer neuen Arbeitsstelle beim L._______ in Colombo bereits am 23. Mai 2006 (vgl. act. A1 S. 3 und act. A7 S. 7, Ziff. 6.7). Nachdem ihn seine Freunde vor einer Rückkehr nach B._______ gewarnt hätten, habe er unter anderem auch bei einem in Colombo wohnhaften Freund D-1044/2007 gelebt (vgl. act. A1 S. 4) und sei schliesslich im August 2006 nach J._______ umgezogen (vgl. act. A7 S. 1, Ziff. 1.1). Er machte indessen weder in seiner Eingabe vom 22. Juni 2006 noch bei der Anhörung durch die Botschaft beziehungsweise in seiner Beschwerde vom 30. Januar 2007 geltend, dass er in Colombo im Zusammenhang mit seinem Auftritt anlässlich der Gedenkfeier vom (...) oder aus anderweitigen Gründen gesucht worden wäre, sondern beschränkte sich anlässlich der Anhörung durch die Botschaft auf den Hinweis, er sei nach dem erstmaligen Erscheinen unbekannter Leute in seinem Haus in B._______ am 24. Mai 2006 bis Oktober 2006 noch viermal in seinem dortigen Haus gesucht worden (vgl. act. A7 S. 6, Ziff. 6.3.2). Dies lässt den Schluss zu, dass der Beschwerdeführer ausserhalb der Stadt B._______ nicht gesucht wird und damit grundsätzlich die Möglichkeit hat, sich allfälligen - direkt gegen ihn gerichteten - Verfolgungshandlungen seitens der Unbekannten durch Wohnsitznahme ausserhalb B._______ wirksam zu entziehen. Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer nach einem einmonatigen Aufenthalt in Indien im September 2006 wieder in seine Heimat zurückgekehrt ist, deutet im Ergebnis darauf hin, dass unter dem Aspekt der Sicherheit auch er selbst seine Situation in Sri Lanka nicht als untragbar einstuft. An dieser Einschätzung vermag auch der in der Beschwerde erfolgende Hinweis auf die prekäre Gesamtsituation für tamilische Medienleute nichts zu ändern, zumal der Beschwerdeführer im Rahmen des Asylverfahrens nie geltend gemacht hat, durch langjährige, gleichsam die nationale Aufmerksamkeit erregende kritische Berichterstattung in Zeitungen den Unwillen der Kriegsparteien auf sich gezogen zu haben. 3.3.4 Zusammenfassend ist deshalb festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft zu machen. Es erübrigt sich, auf weitere Vorbringen in der Beschwerde einzugehen, da sie am Ergebnis nichts ändern können. Das BFM hat demnach dem Beschwerdeführer zu Recht die Einreise in die Schweiz verweigert beziehungsweise dessen Asylgesuch abgelehnt. 3.4 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. D-1044/2007 4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen und in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 2 und 3 Bst. a des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht, VGKE, SR 173.320.2) ist allerdings auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite) D-1044/2007 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer durch Vermittlung der Schweizerischen Vertretung in Colombo (per EDA-Kurier) - die Schweizerische Vertretung in Colombo, mit der Bitte um Eröffnung des Urteils an den Beschwerdeführer und um Zustellung der beiliegenden Empfangsbestätigung an das Bundesverwaltungsgericht (per EDA-Kurier, In Kopie) - das BFM, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Philipp Reimann Versand: Seite 11