Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 13.01.2017 D-104/2017

13 gennaio 2017·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,597 parole·~18 min·2

Riassunto

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 13. Dezember 2016

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-104/2017

Urteil v o m 1 3 . Januar 2017 Besetzung Einzelrichterin Daniela Brüschweiler, mit Zustimmung von Richter Yannick Antoniazza-Hafner; Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr.

Parteien

A._______, geboren am (…), Marokko, vertreten durch lic. iur. LL.M. Susanne Sadri, Asylhilfe Bern, Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 13. Dezember 2016 / N (…).

D-104/2017 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin am 25. November 2016 in der Schweiz um Asyl nachsuchte und angab, sie heisse B._______ und stamme aus C._______, dass sie anlässlich ihrer Befragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum D._______ vom 1. Dezember 2016 im Wesentlichen vorbrachte, die am 25. November 2016 angegebene Identität sei falsch, in Wahrheit heisse sie A._______ und sei marokkanische Staatsangehörige, dass sie keine Identitätspapiere einreichen könne, da sie sowohl ihren Pass als auch ihre Identitätskarte weggeworfen habe, dass sie Marokko im Jahr 2015 verlassen habe, da sie an (…) leide und von ihrem Bruder bedroht und aufgefordert worden sei, das Haus zu verlassen, dass sie via die Türkei, Griechenland, Mazedonien, Serbien und Ungarn, wo ihr gesagt worden sei, dass keine Asylbewerber aufgenommen würden, nach Österreich gelangt sei, dass sie am 15. September 2016 in Österreich ein Asylgesuch gestellt, aber vor einer Woche einen negativen Entscheid erhalten habe, gegen welchen sie zwar Beschwerde erhoben habe, aber nicht annehme, dass diese noch hängig sei, da sie zuletzt aufgefordert worden sei, Österreich zu verlassen und nach Hause zurückzukehren, dass sie am 25. November 2016 von Österreich her in die Schweiz gereist sei, dass sie hierzulande in einer Moschee mit einem algerischen Staatsangehörigen namens E._______, dessen Nachname sie vergessen habe, nach islamischen Regeln religiös getraut worden sei, was im beiliegenden Zeugnis des Imams des muslimischen Vereins in D._______ vom 26. November 2016 bestätigt werde, dass es sich dabei nicht um eine richtige Heirat, sondern nur um eine religiöse Trauung gehandelt habe und sie diese denn auch nicht beim Zivilstandsamt hätten registrieren lassen,

D-104/2017 dass sie nicht nach Österreich, wo ihr Asylantrag nicht angenommen worden sei, zurückkehren wolle, dass sie aufgrund ihrer (…)-Erkrankung Medikamente einnehmen müsse und die entsprechenden Medikamentenpackungen bei ihrer Ankunft in der Schweiz fotografiert worden seien, dass bezüglich der weiteren Aussagen beziehungsweise Einzelheiten des rechtserheblichen Sachverhalts auf das Protokoll bei den Akten verwiesen wird (vgl. vorinstanzliche Akten A7), dass das SEM mit Verfügung vom 13. Dezember 2016 – eröffnet am 29. Dezember 2016 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Österreich anordnete und die Beschwerdeführerin aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die Beschwerdeführerin verfügte, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 5. Januar 2017 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob, worin um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und um Anweisung an die Vorinstanz, das Recht auf Selbsteintritt auszuüben und auf das Asylgesuch einzutreten, ersucht wurde, dass in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sowie um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht wurde, dass die Beschwerdeführerin zudem darum ersuchte, dass ihre Beschwerde gemeinsam mit derjenigen von F._______ (Anmerkung Gericht: Beschwerdeverfahren D-107/2017) behandelt werde, dass die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend machte, sie habe den algerischen Staatsangehörigen F._______, der in Italien einen negativen Asylentscheid erhalten habe und den das SEM mit separater Verfü-

D-104/2017 gung vom 21. Dezember 2016 nach Italien zurückschicken wolle, im Oktober 2016 in Österreich kennengelernt und sie hätten sich dort nach islamischen Regeln religiös trauen lassen, dass ihr in Österreich nach Erhalt des ablehnenden Asylentscheids die Ausschaffung gedroht habe, worauf sie und F._______ in die Schweiz gereist seien, wo sie beide unter falschen Personalien um Asyl ersucht hätten, dass sie im vorinstanzlichen Verfahren eine Bestätigung ihrer religiösen Vermählung eingereicht hätten, dass ihnen die staatliche Registrierung der religiösen Vermählung zwar aufgrund fehlender heimatlicher Identitätsausweise bisher nicht möglich gewesen sei, sie aber dennoch als Ehepaar zu behandeln und nicht zu trennen seien, zumal gemäss Art. 11 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), ein Mitgliedstaat für alle Familienangehörigen zuständig sein solle, dass auch Art. 16 Dublin-III-VO heranzuziehen sei, oder sich die Schweiz gestützt auf Art. 17 Dublin-III-VO aus humanitären Gründen für die Durchführung ihrer Asylverfahren für zuständig zu erklären habe, dass ihre (…)-Erkrankung weiterhin medikamentös behandelt werden müsse, wie der beiliegende Bericht des (…) vom 23. Dezember 2016 zeige, und sie diesbezüglich in Österreich nicht richtig behandelt worden sei, dass auf die weitere Beschwerdebegründung – soweit entscheidwesentlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist, dass die vorinstanzlichen Akten am 10. Januar 2017 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG),

D-104/2017 und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass aus den nachfolgend aufgeführten Gründen kein Anlass für eine Vereinigung des vorliegenden Verfahrens mit dem Beschwerdeverfahren von F._______ besteht und der entsprechende Antrag abzuweisen ist, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1‒3 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu

D-104/2017 Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass diesbezüglich die Dublin-III-VO zur Anwendung kommt, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird, dass das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates eingeleitet wird, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) die in Kapitel III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden sind, und dabei von der Situation in demjenigen Zeitpunkt auszugehen ist, in dem der Asylsuchende erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO; vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2; FILZWIESER/SPRUNG, Dublin III-Verordnung, Wien 2014, K4 zu Art. 7), dass im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapital III stattfindet (vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2.1 m.w.H.), dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der

D-104/2017 Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden kann, dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist, einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags oder nach Ablehnung desselben in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b und d Dublin-III-VO), dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht), dass entweder der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat vor der Erstentscheidung in der Sache jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen kann, den Antragsteller aus humanitären Gründen oder zum Zweck der Zusammenführung verwandter Personen aufzunehmen, wobei die betroffenen Personen dem schriftlich zustimmen müssen (Art. 17 Abs. 2 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. humanitäre Klausel), dass vorab festzustellen ist, dass das von der Beschwerdeführerin angerufene Familienverfahren von Art. 11 Bst. b Dublin-III-VO, wonach bei gleichzeitiger Antragstellung mehrerer Familienangehöriger, bei denen die Anwendung der in der Dublin-III-VO genannten Kriterien ihre Trennung zur Folge haben könnte, derjenige Mitgliedstaat zuständig ist, der für die Prüfung des von dem ältesten Familienmitglied gestellten Antrags zuständig ist, vorliegend nicht zur Anwendung gelangt, dass Art. 11 Dublin-III-VO nämlich den Familienbegriff von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO plus unverheiratete minderjährige Geschwister umfasst (vgl. FILZWIESER/SPRUNG, a.a.O., K4 zu Art. 11), dass gemäss Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO unter den Begriff «Familienangehörige» der Ehegatte eines Antragstellers oder sein nicht verheirateter Partner, der mit ihm eine dauerhafte Beziehung führt, fällt, sofern die Familie bereits im Herkunftsland bestanden hat,

D-104/2017 dass die Beschwerdeführerin und F._______, die unbestrittenermassen nicht zivilrechtlich verheiratet sind und sich durch einen muslimischen Verein in D._______ am 26. November 2016 ein auf falsche Personalien lautendes Zeugnis einer religiösen Trauung ausstellen liessen, aufgrund der Aktenlage nicht als Familienangehörige im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin- III-VO zu betrachten sind, zumal sie sich erst Ende Oktober 2016 in Österreich kennengelernt hätten und die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Befragung vom 1. Dezember 2016 nicht einmal in der Lage war, den Nachnamen ihres Partners zu nennen (vgl. A7 S. 4), so dass nicht von einer gefestigten und bereits längere Zeit andauernden Beziehung im Sinne von Art. 8 EMRK gesprochen werden kann, dass daher vorliegend kein Familienverfahren im Sinne von Art. 11 Dublin- III-VO (Familienverfahren) durchzuführen ist, dass ein Abgleich der Fingerabdrücke der Beschwerdeführerin mit der «Eurodac»-Datenbank ergab, dass diese am 15. September 2016 in Österreich ein Asylgesuch eingereicht hatte, dass das SEM die österreichischen Behörden deshalb am 6. Dezember 2016 um Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO ersuchte, dass die österreichischen Behörden dem Gesuch am 12. Dezember 2016 gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO ausdrücklich zustimmten, dass die Zuständigkeit Österreichs für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens der Beschwerdeführerin somit gegeben ist, und deren Wunsch um Verbleib in der Schweiz daran nichts zu ändern vermag, zumal die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/40 E. 8.3), dass die Beschwerdeführerin die sich aus der Dublin-III-VO ergebende Zuständigkeit Österreichs auch mit den Vorbringen im vorinstanzlichen Verfahren und den Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe vom 5. Januar 2017 nicht zu negieren vermag, dass, selbst wenn das Asylverfahren der Beschwerdeführerin in Österreich bereits rechtskräftig abgeschlossen sein sollte, Österreich gemäss Art. 18

D-104/2017 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO weiterhin für das Verfahren der Beschwerdeführerin bis zu einem allfälligen Wegweisungsvollzug beziehungsweise einer Regelung ihres Aufenthaltsstatus zuständig ist, dass es keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Österreich würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU– Grundrechtecharta mit sich bringen, dass Österreich Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt, dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben, dass unter diesen Umständen die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist, dass die Beschwerdeführerin mit ihren Vorbringen, wonach sie an (…) leide und in Österreich nicht ausreichend medizinisch behandelt worden sei und zudem mit F._______ zusammenbleiben möchte, die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO respektive der – das Selbsteintrittsrecht im Landesrecht konkretisierenden – Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) fordert, gemäss welcher das SEM das Asylgesuch "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre, dass die schweizerischen Behörden zwar prüfen müssen, ob die Beschwerdeführerin im Falle ihrer Überstellung nach Österreich Gefahr laufen würde, eine Verletzung ihrer Grundrechte zu erleiden,

D-104/2017 dass indes kein Grund zur Annahme besteht, die österreichischen Behörden, die der Rückübernahme der Beschwerdeführerin ausdrücklich zugestimmt haben, würden sich weigern, deren Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen respektive in ihrem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden, dass auch keine konkreten Anhaltspunkte vorliegen, wonach Österreich der Beschwerdeführerin die ihr gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden Lebensbedingungen vorenthalten würde, dass hinsichtlich der Berufung der Beschwerdeführerin auf ihren Gesundheitszustand festzustellen ist, dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur dann einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]), dass es sich dabei um seltene Ausnahmefälle handelt, in denen sich die betroffene Person in einem dermassen schlechten Zustand befindet, dass sie nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste, und sie dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten kann, dass dies für die Situation der Beschwerdeführerin, die laut dem Bericht des (…) vom 23. Dezember 2016 für diverse Untersuchungen vom 18. bis 23. Dezember 2016 hospitalisiert war (Diagnosen: […]; medikamentöse Behandlung) nicht zutrifft, zumal Österreich über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt, dass die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie), und den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich erforderlichenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie),

D-104/2017 dass die Beschwerdeführerin mit dem Einwand, ihre (…)-Erkrankung sei in Österreich nicht ausreichend behandelt worden, nicht darzulegen vermochte, Österreich würde ihr eine adäquate medizinische Behandlung im Sinne der erwähnten Aufnahmerichtlinie verweigern, dass die von der Beschwerdeführerin bei der Einreise in die Schweiz mitgeführten Medikamente, die ihr in Österreich verschrieben und abgegeben wurden (fünf Medikamentenpackungen), vielmehr zeigen, dass sie in Österreich Zugang zu medizinischer Betreuung hatte und es ihr obliegt, sich bei Bedarf wiederum an die zuständigen österreichischen Behörden vor Ort zu wenden, dass die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragt sind, zudem den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung der Beschwerdeführenden Rechnung tragen und die österreichischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände informieren werden (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO), dass die gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin damit einer Überstellung nach Österreich nicht entgegenzustehen vermögen, dass hinsichtlich des Vorbringens der Beschwerdeführerin, sie möchte mit F._______, der – wie zuvor festgestellt – nicht zur Kernfamilie gemäss Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO zu zählen ist, zusammenbleiben, darauf hinzuweisen ist, dass Art. 8 EMRK unter dem Aspekt von Art. 17 Abs. 1 Dublin- III-VO zu berücksichtigen ist, soweit eine tatsächlich gelebte Beziehung besteht, wobei diesbezüglich als wesentliche Faktoren das gemeinsame Wohnen respektive der gemeinsame Haushalt, die finanzielle Verflochtenheit, die Länge und Stabilität der Beziehung sowie das Interesse und die Bindung der Partner aneinander zu berücksichtigen sind (vgl. GRABENWAR- TER/PABEL, Europäische Menschenrechtskonvention, 2012, S. 235 f.; MARK E. VILLIGER, Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention, 1999, S. 365; Urteil des EGMR K. und T. gegen Finnland [Grosse Kammer] vom 12. Juli 2001, Nr. 25702/94, § 150), dass angesichts der Angabe der Beschwerdeführerin, F._______ erst im Oktober 2016 in Österreich kennengelernt zu haben, und ihrer Unfähigkeit bei der Befragung vom 1. Dezember 2016, den Nachnamen ihres Partners zu nennen (vgl. A7 S. 4), wie bereits vorstehend erwähnt nicht von einer stabilen, gefestigten und bereits längere Zeit andauernden Beziehung im

D-104/2017 Sinne der Rechtsprechung zu Art. 8 EMRK ausgegangen werden kann, und F._______ im Übrigen in der Schweiz nicht über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügt, dass die Beschwerdeführerin schliesslich auch mit dem Hinweis auf Art. 16 Dublin-III-VO (besonderes Abhängigkeitsverhältnis zu Eltern, Kindern oder Geschwistern) nichts zu ihren Gunsten abzuleiten vermag, zumal sie gemäss eigenen Angaben in der Schweiz über keine, von Art. 16 Dublin-III- VO erfassten familiären Beziehungen verfügt (vgl. A7 S. 6), dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch die Vorinstanz zu entnehmen sind, dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält, dass es nach dem Gesagten keinen Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt und an dieser Stelle nochmals festzuhalten bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3), dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist und – weil die Beschwerdeführerin nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Österreich angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.), dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen ist, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich die Anträge auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung und

D-104/2017 auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses als gegenstandslos erweisen, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1‒ 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

D-104/2017 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Daniela Brüschweiler Susanne Burgherr

Versand:

D-104/2017 — Bundesverwaltungsgericht 13.01.2017 D-104/2017 — Swissrulings