Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-104/2012 law/auj
Urteil v o m 5 . März 2012 Besetzung
Einzelrichter Walter Lang, mit Zustimmung von Richter Walter Stöckli, Gerichtsschreiberin Jacqueline Augsburger. Parteien
A._______, geboren am […], Sri Lanka, vertreten durch lic. iur. Felice Grella, Erdös & Lehmann Rechtsanwälte, […], Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 2. Dezember 2011 / N […].
D-104/2012 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der aus Z._______ (Distrikt Jaffna) stammende Beschwerdeführer tamilischer Ethnie eigenen Angaben zufolge am 19. Februar 2008 von Colombo über Doha (Qatar) nach Zürich-Kloten flog, wo er am 20. Februar 2008 am Flughafen um Asyl nachsuchte, dass der Beschwerdeführer zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er habe an seinem Heimatort als Chauffeur eines Tuk-Tuk (Autorikscha) gearbeitet und sei am 3. Dezember 2006 von srilankischen Armeeangehörigen wegen des Verdachts, die Liberation Tigers of Tamil Elam (LTTE) zu unterstützen, verhaftet worden, dass die Soldaten ihn in einem Camp festgehalten, verhört, mit einem Holzstock geprügelt und einmal mit Elektroschocks gefoltert hätten, bis er bewusstlos geworden sei, dass er seine Wunden von einem Privatarzt habe behandeln lassen und von diesem Vorfall Narben am rechten Unterarm und auf der linken Körperseite aufweise, dass man ihn nach einer Intervention seiner Eltern nach drei Tagen unter der Bedingung freigelassen habe, sich einmal wöchentlich im Camp zu melden, dass er dieser Meldepflicht fünfmal nachgekommen und jedes Mal in unerträglicher Weise schikaniert und geschlagen worden sei, und Leute in einem weisen Van ihn hätten entführen wollen, weshalb er sich zunächst in einem Dorf und ab dem 24. März 2007 in Colombo bei einem Bekannten versteckt habe, dass man ihn gesucht habe, weil er sich der Meldepflicht entzogen habe, dass er sich im April 2007 mit einem Visum nach Indien begeben habe, um sich dort als Flüchtling registrieren zu lassen, man ihn aber nach drei Monaten ausgewiesen habe, dass er einige Tage nach der Rückkehr nach Sri Lanka im August 2007 in Colombo von der Polizei kontrolliert, verhaftet und befragt worden sei, dass man ihn korrekt behandelt und nach der Bezahlung eines Schmiergeldes durch den Bekannten aus Colombo nach drei Tagen mit der Aufla-
D-104/2012 ge, Colombo zu verlassen und nach Jaffna zurückzukehren, freigelassen habe, dass er am 19. Februar 2008 mithilfe des Bekannten über den Flughafen in Colombo habe ausreisen können, dass er kein Anhänger der LTTE sei, diese ihn aber jeweils an Märtyrer- Tagen gezwungen hätten, für sie Transporte auszuführen und sich an Strassendekorationen zu beteiligen, dass er beim letzten Telefongespräch mit seinen Eltern erfahren habe, die srilankischen Soldaten suchten ihn immer noch, gingen jedoch jeweils wieder weg, wenn seine Mutter sie anschreie, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka verhaftet und eingesperrt würde, weil er das Land illegal verlassen und in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt habe, und er allenfalls auch getötet würde, wenn die Behörden in Colombo mit denjenigen seines Dorfes Kontakt aufnehmen und erfahren würden, dass er seiner Meldeflicht nicht mehr nachgekommen sei, dass das BFM mit Verfügung vom 2. Dezember 2011 feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, das Asylgesuch ablehnte, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte und den Vollzug der Wegweisung anordnete, dass das Bundesamt zur Begründung im Wesentlichen ausführte, angesichts des geringen politischen Profils des Beschwerdeführers sei nicht davon auszugehen, dass dieser im jetzigen Zeitpunkt mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von asylrechtlich relevanten Schwierigkeiten bedroht sei, dass seine Vorbringen daher den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht standhielten und bei offensichtlich fehlender asylrechtlicher Relevanz auf die Prüfung allfälliger Unglaubhaftigkeitselemente verzichtet werden könne, dass das BFM den Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers als zulässig, zumutbar und möglich beurteilte, dass der Beschwerdeführer am 5. Januar 2012 mittels seiner Rechtsvertreterin gegen diesen Entscheid Beschwerde beim Bundesverwaltungs-
D-104/2012 gericht erheben und beantragen liess, es sei die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben und ihm Asyl zu gewähren; eventualiter sei ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragen liess, es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen, dass der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 20. Januar 2012 feststellte, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten und dessen Antrag auf Fristansetzung zwecks Nachreichens weiterer Unterlagen abwies, dass er ferner das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) abwies und den Beschwerdeführer aufforderte, bis am 6. Februar 2012 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.– zu leisten, verbunden mit dem Hinweis, auf die Beschwerde werde nicht eingetreten, falls der Kostenvorschuss innert der angesetzten Frist nicht bezahlt werde, dass der Beschwerdeführer am 4. Februar 2012 den Kostenvorschuss leistete,
und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
D-104/2012 rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass der erhobene Kostenvorschuss am 4. Februar 2012 innert angesetzter Frist geleistet wurde und somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass das BFM in der angefochtenen Verfügung die Vorbringen des Beschwerdeführers zu Recht als asylrechtlich nicht relevant beurteilt hat, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge drei Tage nach der ersten Festnahme im Dezember 2006 nach einer Intervention seiner Eltern freigelassen wurde (vgl. BFM-act. A10/14 S. 3, 5) und bei der zweiten, einige Tage nach der Rückkehr aus Indien im Juli 2007 in Colombo erfolgten Inhaftierung korrekt behandelt sowie nach drei Tagen mit der Auflage, Colombo zu verlassen und nach Jaffna zurückzukehren, freigelassen wurde (vgl. act. A10/14 F 75 S. 9),
D-104/2012 dass er gemäss eigenen Angaben in Sri Lanka nie politisch aktiv war, keine Verbindungen zu den Tamil Tigers hat und keine wichtigen Persönlichkeiten der LTTE an seinem Herkunftsort kennt, für die Tigers aber jeweils am Märtyrertag Transporte ausführen und sich an Strassendekorationen beteiligen musste, weil sie ihm sonst sein Tuk-Tuk weggenommen hätten (act. A10/14 S. 4), dass übereinstimmend mit dem Bundesamt davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer nicht jeweils nach drei Tagen wieder aus der Haft entlassen worden wäre und er das Land in den Jahren 2007 und 2008 nicht zweimal legal mit seinem Pass hätte verlassen können, wenn die srilankischen Behörden ihn ernsthaft verdächtigt hätten, die LTTE aktiv zu unterstützen, dass sich in den Akten keine Anhaltspunkte dafür finden, dass die srilankischen Behörden im heutigen Zeitpunkt – mehr als zwei Jahre nach dem Ende des Bürgerkrieges – ein ernsthaftes Verfolgungsinteresse an der Person des Beschwerdeführers haben könnten, dass die Einwände in der Beschwerde an der fehlenden asylrechtlichen Relevanz der Vorbringen des Beschwerdeführers nichts zu ändern vermögen, dass die Darstellung in der Beschwerde (vgl. Ziff. II 15 f. S. 5), der Beschwerdeführer sei "wiederholt und massiv gefoltert" sowie im Camp anlässlich der Erfüllung seiner Meldepflicht "jedes Mal von den Streitkräften bewusstlos geprügelt worden", offensichtlich stark übertrieben und somit tatsachenwidrig ist, gab doch der Beschwerdeführer selbst an der Anhörung zu Protokoll, seine Verletzungen stammten von einem einmaligen Einsatz von Elektroschocks während der ersten dreitätigen Inhaftierung im Dezember 2006 (vgl. act. A10/14 S. 7 F. 47, S. 5 F. 20), dass ferner die Ausführungen in der Beschwerde, wonach ein Bruder des Beschwerdeführers namensB._______, welcher ein bekanntes LTTE- Mitglied sei, am 20. Oktober 2008 von unbekannten Jugendlichen erschossen worden sei (vgl. Ziff. III 24 S. 7), als nachgeschoben und daher unglaubhaft zu qualifizieren ist, dass nämlich zu erwarten ist, dass der Beschwerdeführer diesen Bruder, der angeblich LTTE-Mitglied sei, nicht erst auf Beschwerdeebene, sondern bereits bei den Befragungen erwähnt hätte, er jedoch anlässlich der Anhörung nur einen einzigen (im Heimatland lebenden) Bruder
D-104/2012 (C._______) und keinen zweiten, auch nicht einen in einem Drittstaat lebenden Bruder erwähnt hat (vgl. act. A6/14 S. 3), dass die der Beschwerde beigelegten Beweismittel – ein vom 29. Dezember 2011 datierendes Affidavit und eine Bestätigung der Human Rights Commission of Sri Lanka vom 23. Dezember 2011 – nicht geeignet sind, asylrechtlich relevante Sachverhalte nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, zumal keine Erklärung für die verspätete Geltendmachung der angeblichen Existenz eines weiteren Bruders und bekannten LTTE-Mitglieds erfolgt und die Beweismittel schon deshalb mit den anlässlich der Befragungen gemachten Angaben des Beschwerdeführers nicht vereinbar sind, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge bei der legalen Wiedereinreise in Sri Lanka (nach der Ausweisung aus Indien) im Juli 2007 keine Probleme mit den Behörden hatte (vgl. act. A10/14 F 67 f. S. 9) und die zweite, kurze Festnahme nicht bei der Einreise erfolgte, sondern beim Einkaufen, mithin anlässlich einer Routinekontrolle, wobei die Behandlung durch die Polizei korrekt war (vgl. act. A10/14 S. 3, 9), dass die srilankischen Sicherheitskräfte sich mit Sicherheit nicht jeweils vom Geschrei der Mutter des Beschwerdeführers abschrecken lassen würden, wenn sie tatsächlich – wie in der Beschwerde behauptet – ernsthaft nach ihm und seinem Bruder fahnden würden, dass vor diesem Hintergrund die in der Beschwerde erhobenen Behauptungen, nach dem Beschwerdeführer werde weiterhin gefahndet, er müsse bei einer Wiedereinreise mit der Verhaftung rechnen, sein Bruder C._______ befinde sich seit 2008 auf der Flucht und erhalte seither von einem Pastor in dessen Haus Schutz vor den nach ihm fahndenden srilankischen Behörden (vgl. Ziff. III 24 S. 7 sowie Bestätigungsschreiben der Human Rights Commission), in dieser Form nicht glaubhaft erscheinen, zumal die im Bestätigungsschreiben der Human Rights Commission festgehaltenen Angaben offensichtlich allein auf den nicht überprüften Aussagen der Mutter des Beschwerdeführers beruhen, dass mangels eines ersichtlichen aktuellen Verfolgungsinteresses der srilankischen Behörden an der Person des Beschwerdeführers nicht davon auszugehen ist, er habe mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft ernsthafte Nachteile durch Verfolgungsmassnahmen der srilankischen Sicherheitskräfte zu befürchten, zumal er kein politisches
D-104/2012 Profil aufweist, das ihn aktuell aus objektiver Sicht als gefährdet erscheinen liesse, dass das BFM das Asylgesuch demnach zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht, weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733, BVGE 2008/34 E. 9.2 S. 510, Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb
D-104/2012 das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass daher aus den Vorbringen des Beschwerdeführers – unter Berücksichtigung seiner Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie – auch keine konkreten und gewichtigen Anhaltspunkte für eine ihm in Sri Lanka drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 127, mit weiteren Hinweisen), dass insbesondere auch allein aufgrund von bestehenden Körpernarben noch kein "real risk" für eine dem Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach Sri Lanka drohende menschenrechtswidrige Behandlung dargetan ist (vgl. BVGE E-6220/2006 vom 27. Oktober 2011 E. 10.4.2), dass zwar die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka nach dem Ende des Bürgerkriegs im Mai 2009 auch heute noch in verschiedener Hinsicht als problematisch zu bezeichnen ist (vgl. BVGE E-6220/2006 vom 27. Oktober 2011 E. 8, Amnesty International [AI], Report 2011, S. 301 ff. [AI-Index: POL 10/001/2011]) und insbesondere unklar ist, wie die Regierung mit den ehemaligen Angehörigen und Anhängern der LTTE umgeht beziehungsweise weiter umgehen wird, dass jedoch in Bezug auf den Beschwerdeführer gestützt auf die obigen Erwägungen keine konkreten Hinweise dafür vorhanden sind, er könnte den srilankischen Sicherheitskräften zum heutigen Zeitpunkt in spezifischer Weise als verdächtig erscheinen, weshalb auch unter den derzeit herrschenden Bedingungen in Sri Lanka kein konkreter Anlass zur Annahme besteht, ihm drohe eine entsprechende Gefährdung, dass sich der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen als zulässig erweist, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situatio-
D-104/2012 nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass das BFM sich bei der Bejahung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs auf das zur Publikation vorgesehene Grundsatzurteil BVGE E-6220/2006 vom 27. Oktober 2011 gestützt hat, dass gemäss diesem Urteil hinsichtlich des Distrikts Jaffna (Nordprovinz) – aus welchem der Beschwerdeführer stammt und wo er den Grossteil seines bisherigen Lebens verbracht hat – keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht und die politische Lage nicht dermassen angespannt ist, dass eine Rückkehr dorthin als generell unzumutbar eingestuft werden müsste (vgl. BVGE E-6220/2006 vom 27. Oktober 2011 E. 13.2.1), dass für Personen, die aus der Nordprovinz stammen und diese vor Beendigung des Bürgerkrieges im Mai 2009 verlassen haben, die aktuell vorliegenden Lebens- und Wohnverhältnisse abzuklären und auf die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs hin zu überprüfen sind, wobei namentlich die Existenz eines tragfähigen Beziehungsnetzes sowie die konkreten Möglichkeiten der Sicherung des Existenzminimums und der Wohnsituation als massgebliche Faktoren erscheinen (vgl. BVGE E-6220/ 2006 vom 27. Oktober 2011 E. 13.2.1.2), dass der Beschwerdeführer den Grossteil seines Lebens von der Geburt bis am 22. März 2007 an seinem im Distrikt Jaffna gelegenen Herkunftsort Z._______ verbracht hat (vgl. act. 6/14 S. 2), wo auch seine Eltern leben (vgl. act. 6/14 S. 3), dass daher davon auszugehen ist, dass er dort über ein tragfähiges soziales Beziehungsnetz verfügt, das ihm auch nach mehrjähriger Landesabwesenheit von Nutzen sein wird, dass in der Beschwerde geltend gemacht wird, die persönliche und finanzielle Lage des Beschwerdeführers in Sri Lanka habe sich seit seiner Ausreise erheblich verändert, weil die Eltern ihre Kokosnussplantage zur Finanzierung der Ausreise des Sohnes und mittlerweile auch sein Tuk- Tuk hätten verkaufen müssen und heute mittellos seien, und der Beschwerdeführer, welcher seinen Lebensunterhalt in der Heimat als selbstständiger Autorikscha-Fahrer bestritten habe, ohne dieses Arbeitsmittel bei einer Rückkehr in die Armutsfalle geraten würde,
D-104/2012 dass aus den Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich der Befragungen jedoch hervorgeht, dass seine Mutter für die Finanzierung seiner Ausreise lediglich eines von mehreren sich in Familienbesitz befindlichen Grundstücken verkauft (vgl. act. A6/14 S. 6, A10/14 S. 10) und er selbst seine Familie als vermögend bezeichnet hat (vgl. act. A10/14 S. 10), weshalb entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht nicht damit zu rechnen ist, er würde bei einer Rückkehr nach Sri Lanka aus wirtschaftlichen Gründen in eine existenzbedrohende Situation geraten, dass sich das Vorbringen, nach seinem Bruder C._______, der sich bei einem Pastor versteckt halte, werde gefahndet, aufgrund vorstehender Erwägungen als unglaubhaft erweist, dass der Einwand in der Beschwerde, der Beschwerdeführer werde im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka mit posttraumatischen Belastungsstörungen zu rechnen haben, weder substanziiert noch belegt wird, dass der Beschwerdeführer auf die Frage des BFM-Sachbearbeiters an der Anhörung, ob es möglich wäre, die Adresse des srilankischen Arztes zu beschaffen, welcher ihn nach den erlittenen Folterverletzungen behandelt haben soll (vgl. act. A10/14 S. 5 F. 24-26, S. 11 F. 96) entgegnete, er habe seit seiner Ankunft in der Schweiz keinen Kontakt mehr zu seiner Mutter, dass diese Behauptung offensichtlich im Widerspruch zu diversen anderen Aussagen des Beschwerdeführers steht, aus denen hervorgeht, dass er mit seiner Familie telefonische Kontakte pflegt (vgl. act. A10/14 S.10 F. 89, S. 9 F. 78; A6/14 S. 3), dass der Beschwerdeführer sich erneut eine wirtschaftliche Existenzgrundlage wird aufbauen können, wobei ihm auch der Familienbesitz zustattenkommen wird, dass demnach nicht davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer gerate im Falle der Rückkehr in den Heimatstaat aus sozialen, wirtschaftlichen oder gesundheitlichen Gründen in eine existenzbedrohende Situation, dass angesichts der Aktenlage der rechtserhebliche Sachverhalt ist, weshalb keine Veranlassung besteht, die angefochtene Verfügung aufzuheben und an die Vorinstanz zwecks Durchführung eines Beweisverfahrens zurückzuweisen, weshalb der in der Beschwerde (Ziff. III 30 S. 9) erhobene Kassationsantrag abzuweisen ist,
D-104/2012 dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Sri Lanka schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG) und es ihm obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG, BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 ff.), dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzen, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellen oder unangemessen sein sollte (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und mit dem am 4. Februar 2012 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen sind.
(Dispositiv nächste Seite)
D-104/2012 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Lang Jacqueline Augsburger
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