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Bundesverwaltungsgericht 01.04.2020 D-1038/2020

1 aprile 2020·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,916 parole·~20 min·8

Riassunto

Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch/Wiedererwägung) | Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch/Wiedererwägung); Verfügung des SEM vom 23. Januar 2020

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-1038/2020 law/rep

Urteil v o m 1 . April 2020 Besetzung Richter Walter Lang (Vorsitz), Richter Daniele Cattaneo, Richterin Jeaninne Scherrer-Bänziger; Gerichtsschreiber Philipp Reimann.

Parteien

A._______, geboren am (…), Afghanistan, Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch); Verfügung des SEM vom 23. Januar 2020.

D-1038/2020 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin, eine afghanische Staatsangehörige, reichte gemeinsam mit ihrem Ehemann und ihren vier Kindern in der Schweiz am 20. August 2008 ein erstes Asylgesuch ein. Dabei führte sie im Wesentlichen aus, ihr Dorf B._______ in der Provinz C._______ sei wiederholt Ziel von Übergriffen seitens der Taliban und der Nomaden gewesen. Ausserdem sei ihr Ehemann wiederholt von zwei Gefolgsleuten des Distriktverwalters von C._______ bedroht worden, weil er sich geweigert habe, einer Heirat zwischen ihnen und seinen beiden ältesten Töchtern zuzustimmen. B. Mit Verfügungen vom 15. März 2011 lehnte das damalige Bundesamt für Migration (BFM; heute: SEM) die Asylgesuche der Beschwerdeführerin und ihrer Familie ab und ordnete ihre Wegweisung aus der Schweiz an. Den Vollzug der Wegweisung schob es indessen zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. Die beiden Verfügungen erwuchsen unangefochten in Rechtskraft. C. Mit Eingabe vom 6. November 2019 stellte die Beschwerdeführerin beim SEM ein zweites Asylgesuch, welches dem Staatssekretariat am 12. November 2019 zuging. Darin machte sie geltend, sie habe im Rahmen des ersten Asylverfahrens nicht die wahren Fluchtgründe vorgetragen. Sie sei erst jetzt dank einer psychotherapeutischen Behandlung in der Lage, über die Geschehnisse zu sprechen, welche tatsächlich zur Flucht aus ihrer Heimat geführt hätten. Dabei führte die Beschwerdeführerin aus, sie stamme aus Kabul. Nach der Machtergreifung durch die Taliban (1996) hätten alle Frauen, die im (…) gearbeitet hätten, sich in einem Stadion versammeln müssen, wobei die Taliban ihnen mit dem Tod gedroht hätten. Dies mit dem Ziel, sie von künftigem frauenrechtlichem Engagement abzubringen. Daraufhin sei sie mit ihrer Familie in den Iran geflüchtet. Nach dem Sturz der Taliban in Afghanistan und der Wahl von Hamid Karzai zum Staatspräsidenten (im Jahr 2001) sei sie mit ihrer Familie aus dem Iran nach Kabul zurückgekehrt. Dank der Bestätigung einer Kollegin, dass sie bereits früher im (…) gearbeitet habe, sei sie dort erneut in der Personalabteilung angestellt worden, diesmal sogar in leitender Funktion. Sie sei mit ihrer Chefin viel unterwegs

D-1038/2020 gewesen, wobei sie andere Städte sowie verschiedene Stadtteile Kabuls besucht und dabei immer wieder Probleme mit den Taliban bekommen hätten. Sie habe mit ihrer Familie in einem schlechten Quartier Kabuls gelebt, wobei sie zusammen mit einer Kollegin jeweils mit einem Taxi zur Arbeit und wieder nach Hause habe fahren müssen, weil es dort keine Busverbindungen gegeben habe. Eines Tages habe die Tochter einer Bekannten sie im (…) aufgesucht und um Hilfe gebeten, da sie von ihrer Mutter erfahren habe, dass sie (die Beschwerdeführerin) sich (…). Der Körper der besagten Frau habe Verbrennungen aufgewiesen. Überdies habe sie ihr erzählt, dass sie unterdrückt, geschlagen und vergewaltigt werde und ihrem Schicksal entfliehen wolle. Nach Rücksprache mit ihrer Vorgesetzten sei es ihr (der Beschwerdeführerin) schliesslich gelungen, für diese Frau einen Platz in einem (…) zu vermitteln. In der Folge sei sie auf dem Nachhauseweg von vermummten Männern entführt und in ein leerstehendes Haus in einem kriegsversehrten Stadtquartier Kabuls gebracht worden, wo sie geschlagen, beschimpft, mit Wasser abgespritzt, betäubt und schliesslich vergewaltigt worden sei. Die unbekannten Männer hätten ihr vorgeworfen, die in Sicherheit gebrachte Frau den (…) übergeben zu haben, wodurch diese "nun zur Schlampe" beziehungsweise "verdorben" werde. Nach mehreren Tagen sei die Polizei aufgrund einer Anzeige misstrauischer Nachbarn vor Ort erschienen und habe sie aus ihrer misslichen Lage befreit, wobei die Entführer bereits vor dem Eintreffen der Polizei geflohen seien. Die Polizisten hätten ihr die Augenbinde und die Handfesseln abgenommen und sie in eine Decke gehüllt. Ausserdem hätten sie ihr empfohlen, sich zwecks weitergehender Untersuchungen ins Spital zu begeben, was sie abgelehnt und darauf bestanden habe, sofort nach Hause zu gehen. Da sie damals nicht imstande gewesen sei, ihre Wohnadresse anzugeben, sondern nur den Namen eines (…) in der Nähe ihrer Wohnung habe nennen können, habe die Polizei sie dorthin gebracht, worauf sie nach Hause gelaufen sei. Nach der Entführung hätten sie und ihre Familie das Wohnquartier gewechselt. Ausserdem habe sie zu ihrem Schutz einen anderen Namen (D._______) anstelle von E._______) erhalten.

D-1038/2020 Sie habe ihr von der Vergewaltigung stammendes Kind heimlich abtreiben lassen. Ihrem Ehemann habe sie nie erzählt, im Zuge der Entführung vergewaltigt worden zu sein. Gleichzeitig habe sie ihrem Ehemann bei der Asylgesuchstellung in der Schweiz verboten, den Schweizer Asylbehörden irgendetwas über ihre damalige Entführung zu erzählen, ansonsten sie sich umbringen werde. Später habe ihr Mann ihr vorgeworfen, im Rahmen des ersten Asylverfahrens nicht die Wahrheit erzählt und dadurch ihren Asylstatus verspielt zu haben. Ausserdem habe er sie in der Vergangenheit wiederholt geschlagen und vergewaltigt, weil sie keinen Geschlechtsverkehr mit ihm mehr gewollt habe. Inzwischen würden sie getrennt leben. Zur Untermauerung ihrer Vorbringen legte die Beschwerdeführerin ihrem Gesuch vom 6. November 2019 einen ärztlichen Verlaufsbericht von Dr. med. F._______, Facharzt Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 21. Oktober 2019 bei. Dieser bestätigt in seinem Bericht zunächst, dass sich die Beschwerdeführerin seit dem 8. Juli 2016 bei ihm in psychiatrischpsychotherapeutischer Behandlung befinde. Weiter hat er bei seiner Patientin eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10: F43.1) als Opfer von Entführung und Vergewaltigung bei einer andauernden Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung (ICD-10: F62.0) und eine rezidivierende depressive Störung, schwere Episode mit Verdacht auf psychotische Symptome (ICD 10: F33.3) diagnostiziert. Ausserdem bestünden bei ihr intermittierende Suizidgedanken. Ferner leide sie unter Hypothyreose (Unterfunktion der Schilddrüse); Erstdiagnose ca. 2008), Diabetes mellitus sowie an Gallenstein. Aufgrund der aktuellen Symptomatik erachtet Dr. med. F._______ die Weiterführung der psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung, insbesondere der traumafokussierten Psychotherapie, als dringend angezeigt. Im Weiteren reichte die Beschwerdeführerin die Kopie eines afghanischen Ausweises mit ihren früheren Personalien ein. D. Mit Verfügung vom 23. Januar 2020 – eröffnet am 25. Januar 2020 – stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr zweites Asylgesuch ab und ordnete ihre Wegweisung aus der Schweiz an. Weiter hielt die Vorinstanz fest, die am 15. März 2011 angeordnete vorläufige Aufnahme bestehe weiterhin bis zu deren Aufhebung oder Erlöschen. Schliesslich erhob sie eine Gebühr in Höhe von Fr. 600.–.

D-1038/2020 E. Mit Eingabe vom 22. Februar 2020 (Datum Poststempel) gelangte die Beschwerdeführerin an das Bundesverwaltungsgericht und erklärte darin lediglich, sie erhebe gegen den Entscheid des SEM vom 23. Januar 2020 Beschwerde. F. Mit Schreiben vom 25. Februar 2020 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der vorliegenden Beschwerde. G. Mit Zwischenverfügung vom 26. Februar 2020 – eröffnet am 27. Februar 2020 – hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, die Beschwerdeführerin dürfe sich aufgrund der angeordneten vorläufigen Aufnahme in der Schweiz aufhalten. Weiter stellte es fest, gemäss Art. 52 Abs. 1 VwVG müsse die Beschwerdeschrift die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seiner Vertretung enthalten. Die vorliegende Beschwerde genüge diesen Anforderungen nicht, da diese weder Rechtsbegehren noch eine Begründung enthalte. Deswegen forderte das Gericht die Beschwerdeführerin auf, innert sieben Tagen ab Erhalt dieser Verfügung eine Beschwerdeverbesserung (Rechtsbegehren und Begründung) einzureichen, verbunden mit der Androhung, bei ungenutzter Frist werde auf die Beschwerde nicht eingetreten. Schliesslich forderte es die Beschwerdeführerin auf, bis zum 12. März 2020 einen Kostenvorschuss von Fr. 750.– zu leisten, ansonsten auf die Beschwerde ebenfalls nicht eingetreten werde. H. Mit Eingabe vom 4. März 2020 reichte die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht eine Beschwerdeverbesserung ein. Darin beantragte sie, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, ihre Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihr in der Schweiz Asyl zu gewähren. Eventuell sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Angelegenheit zur weiteren Abklärung und neuen Begründung an das SEM zurückzuweisen. Die Zwischenverfügung vom 26. Februar 2020 sei wiedererwägungsweise aufzuheben, und es sei auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten und von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen.

D-1038/2020 Die Beschwerdeführerin fügte der Beschwerdeverbesserung eine auf sie lautende Sozialhilfebestätigung der Sozialhilfebehörde G._______, vertreten durch die (…) vom 3. März 2020 sowie das Original ihres alten afghanischen Ausweises mit ihrem früheren Namen bei. I. Am 12. März 2020 zahlte die Beschwerdeführerin den Kostenvorschuss ein.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Über Beschwerden gegen Verfügungen, die gestützt auf das Asylgesetz (AsylG, SR 142.31) durch das SEM erlassen worden sind, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich (mit Ausnahme von Verfahren betreffend Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen) endgültig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.3 Die Beschwerdeführerin ist legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) einzutreten. 2. 2.1 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können im Anwendungsbereich des AsylG die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wird auf einen Schriftenwechsel verzichtet.

D-1038/2020 3. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 4. 4.1 Das SEM führte zur Begründung der Ablehnung des neuen Asylgesuchs der Beschwerdeführerin aus, die fünf in Art. 3 Abs. 1 AsylG erwähnten Verfolgungsmotive seien so zu verstehen, dass die Verfolgung wegen äusserer und innerer Merkmale, die untrennbar mit der Person oder Persönlichkeit des Opfers verbunden seien, erfolgt sei oder drohe. Aus den Akten lasse sich nicht ableiten, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihres politischen Engagements respektive ihrer politischen Gesinnung verfolgt worden wäre. Die Entführer hätten ihr vorgeworfen, die Frau den (…) übergeben zu haben. Weil sie die Frau verdorben habe, würde diese eine "Schlampe" werden. Ihre eigene Entführung gehe somit allein auf ihre Hilfestellung für eine Frau zurück. Sie sei demnach nur wegen ihres Handelns und nicht aufgrund ihrer politischen Gesinnung oder ihres politischen Engagements verfolgt worden. Auch sei nicht ersichtlich, ob ihre Verfolger von ihren Tätigkeiten (…) überhaupt gewusst hätten. Weiter sei den Akten nicht zu entnehmen, dass sie aus einem anderen in Art. 3 AsylG genannten Motiv, namentlich aufgrund ihrer Rasse, Religion, Nationalität, oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, verfolgt worden wäre. Ihre Verfolgung gehe darauf zurück, dass sie eine Person in eine Schutzeinrichtung gebracht habe. Die Verfolger hätten sie also gezielt als Privatperson aufgrund ihrer Handlung bestrafen wollen. Es bestünden keine Hinweise, dass die Verfolger eine bestimmte Gruppe der Gesellschaft hätten treffen wollen, die unter Art. 3 AsylG fallen würde. Ferner setze die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimat-oder Herkunftsstaat keinen ausreichenden Schutz finden könne. Bei der Beurteilung, welche Art beziehungsweise welcher Grad von Schutz im Heimatland als genügend zu qualifizieren sei,

D-1038/2020 könne gemäss Grundsatzurteil vom 21. Dezember 2011 auf die bisherige Rechtsprechung verwiesen werden (vgl. BVGE 2011/51). Eine faktische Garantie des Schutzgewährers für langfristigen individuellen Schutz der von nichtstaatlicher Verfolgung bedrohten Person könne nicht verlangt werden. Denn es gelinge keinem Staat, die absolute Sicherheit aller seiner Bürgerinnen und Bürger jederzeit und überall zu garantieren. Im Fall der Beschwerdeführerin sei das Vorhandensein einer Schutzinfrastruktur zu bejahen, habe die afghanische Polizei sie doch eigenen Angaben zufolge befreit. Auch sei sie nach der Entführung in ein anderes Viertel gezogen und habe zu ihrem Schutz einen neuen Namen respektive eine neue Identität erhalten. Dies weise darauf hin, dass die afghanische Polizei Schutzwille gezeigt habe und im Weiteren fähig gewesen sei, ihr zu ihrem Schutz eine neue Identität zu geben, weshalb sie ausreichenden Schutz erhalten habe und die Voraussetzungen für die Flüchtlingsanerkennung nicht erfüllt seien. 4.2 Die Beschwerdeführerin hält dieser Argumentation der Vorinstanz in der Beschwerdeverbesserung entgegen, deren Sichtweise, sie sei nicht wegen ihrer Gesinnung oder wegen ihres politischen Engagements, sondern wegen ihrer privaten Hilfestellung gegenüber einer anderen Frau verfolgt worden, weshalb kein Verfolgungsmotiv im Sinne von Art. 3 vorliege, sei mit Sinn und Zweck von Art. 3 AsylG, insbesondere unter Berücksichtigung frauenspezifischer Fluchtgründe, nicht vereinbar. Sie sei nicht einfach als Privatperson verfolgt worden, sondern wegen ihrer Handlungen als Mitarbeiterin des (…) für Frauen, weil sie im Rahmen ihrer Tätigkeit für das (…) eine Frau vor schwersten Misshandlungen geschützt und sie in einer von (…) geführten Institution untergebracht habe. Ihr sei vorgeworfen worden, diese Frau den (…) ausgeliefert zu, also mit den (…) zusammengearbeitet zu haben. Es sei offenkundig, dass genau diese Art Strafaktionen von den ultrakonservativen Taliban und ihren Anhängern ausgingen, die gegen jede Art von Frauenrechten mit Gewalt vorgehen würden und für die eine (…), welche eine Frau geschützt und sie einer von (…) geleiteten Institution zugeführt habe, ein besonderes Ziel sei. Aus genau diesen Gründen hätten die Taliban schon einmal wie bereits früher geschildert alle Mitarbeiterinnen der vormaligen (…) für Frauen zusammengetrieben und ihnen mit dem Tod gedroht, falls sie ihre Tätigkeiten weiterführen würden. Schliesslich übergehe das SEM völlig, dass sie selbst schwerste Verletzungen als Frau erlitten habe in einem Land, wo genau diese Art von Misshandlungen von Taliban und anderen fanatischen Gruppierungen ausgin-

D-1038/2020 gen, welche die Frauen unterdrücken würden und gegen die der afghanische Staat keinen Schutz biete. Aufgrund des Gesagten lägen sehr wohl Asylgründe im Sinne von Art. 3 AsylG vor. Hinsichtlich der Schutzfähigkeit sei grundsätzlich festzuhalten, dass der afghanische Staat in keiner Weise fähig und in der Lage sei, vor den Taliban Schutz zu bieten. Vor allem sei aber festzustellen, dass das SEM von einem falschen Sachverhalt ausgehe, der sich aus ihrem Asylgesuch so gar nicht ergebe. Richtig sei, dass die Polizei sie befreit habe beziehungsweise zum Haus gekommen sei, nachdem sie von den Nachbarn avisiert worden sei. Ihre Entführer seien beim Anrücken der Polizei bereits geflohen. Ob in diesem Zusammenhang noch von einer Befreiung durch die Polizei gesprochen werden könne, erscheine sehr fraglich, da ihr die Polizei ja nicht aktiv Schutz vor den Entführern geboten hätte. Nicht richtig sei jedenfalls, dass die Polizei ihr eine andere Identität gegeben habe und sie damit geschützt hätte. Sie habe selbst eine andere Identität angenommen, auf Anraten ihres Mannes und ihres Bruders. Ihr Schwiegervater habe dann durch Beziehung und Bestechung erwirken können, dass ein Beamter ihr einen Ausweis auf einen falschen Namen ausgestellt habe. Es stimme also keineswegs, dass die Polizei sie in eine Art von Schutzprogramm mit neuer Identität aufgenommen habe. Diese habe gar nichts davon gewusst und diesen Schritt sicher nicht unternommen, da sie gar nicht über entsprechende Mittel und Möglichkeiten verfügt hätte. Im Gegenteil sei die afghanische Polizei gar nicht in der Lage, die zahlreichen Vorfälle zu verfolgen, die sich in der äusserst instabilen Lage in Afghanistan und Kabul täglich ereignen würden. Von einem Schutzwillen und einer Schutzfähigkeit der afghanischen Polizei in ihrem Fall könne also sicher nicht gesprochen werden, weshalb sie auf die Schutzgewährung durch die Schweiz angewiesen sei. 5. 5.1 Was die Frage des Vorliegens eines asylbeachtlichen Verfolgungsmotivs betrifft, vermag die Sichtweise des SEM, es liege hier nur eine Verfolgung einer Privatperson aufgrund ihrer Hilfestellung gegenüber einer anderen Frau, nicht aber eine Verfolgung aufgrund einer politischen Gesinnung oder eines politischen Engagements vor, weshalb es an einem asylbeachtlichen Verfolgungsmotiv fehle, nicht zu überzeugen. Den Ausführungen der Beschwerdeführerin sowohl im Rahmen ihres zweiten Asylgesuchs als auch in der vorliegenden Beschwerde ist zu entnehmen, dass die Entführer ihr vorgeworfen haben sollen, sie habe die von ihr unterstützte Frau in die Obhut der (…) gegeben und sie dadurch "verdorben".

D-1038/2020 Angesichts der Unduldsamkeit wertkonservativer Kreise in Afghanistan – wie insbesondere der Taliban – gegenüber ausländischen – als verweichlicht und dekadent eingestuften – Wertordnungen (namentlich der USA und Europas) ist naheliegend, dass die Entführer der Beschwerdeführerin nicht in erster Linie ihre Hilfeleistung für die gepeinigte Frau, sondern vor allem das aus ihrer Sicht mit ihrer Hilfeleistung verbundene illoyale beziehungsweise ausländischen Wertvorstellungen verpflichtete Verhalten vorgehalten haben, was im vorliegenden Fall ohne Weiteres als Verfolgung aufgrund einer (gesellschafts-)politischen Einstellung aufzufassen ist. Nach dem Gesagten liegt klar ein Verfolgungsmotiv im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG vor. 5.2 5.2.1 Eine Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure kann grundsätzlich flüchtlingsrelevant sein, wenn es der betroffenen Person nicht möglich ist, davor im Heimatstaat adäquaten Schutz zu finden. Nach der sogenannten Schutztheorie ist nichtstaatliche Verfolgung nur dann asylrelevant, wenn der Staat unfähig oder nicht willens ist, Schutz vor besagter Verfolgung zu bieten. Es ist dabei vom Staat nicht eine faktische Garantie für langfristigen individuellen Schutz der von nichtstaatlicher Verfolgung bedrohten Personen zu verlangen, weil es keinem Staat gelingen kann, die absolute Sicherheit seiner Bürgerinnen und Bürger jederzeit und überall zu garantieren. Erforderlich ist aber, dass eine funktionierende und effiziente Schutzinfrastruktur zur Verfügung steht, wobei in erster Linie an polizeiliche Aufgaben wahrnehmende Organe wie an ein Rechts- und Justizsystem zu denken ist, welches eine effektive Strafverfolgung ermöglicht. Ob das bestehende Schutzsystem als in diesem Sinne effizient erachtet werden kann, hängt letztlich auch davon ab, ob der Schutz die von Verfolgung betroffene Person tatsächlich erreicht (vgl. BVGE 2011/51 E. 7.3 m.w.H.). Die Inanspruchnahme dieses Schutzsystems muss der betroffenen Person demnach objektiv zugänglich und individuell zumutbar sein, was jeweils im Rahmen einer Einzelfallprüfung unter Berücksichtigung des länderspezifischen Kontexts zu beurteilen ist. 5.2.2 5.2.2.1 Die Beschwerdeführerin vertritt in diesem Zusammenhang den Standpunkt, der afghanische Staat sei in ihrem Fall nicht schutzfähig. Ausserdem sei die Vorinstanz von einem falschen Sachverhalt ausgegangen, indem sie angenommen habe, die afghanische Polizei habe ihr eine neue Identität verschafft.

D-1038/2020 5.2.2.2 Zunächst ist festzuhalten, dass die afghanische Polizei die Beschwerdeführerin ihren eigenen Aussagen zufolge aufgrund einer Anzeige von Nachbarn des verlassenen Hauses befreit hat, worin die Beschwerdeführerin gefangen gehalten worden sein soll. Dass es ihren Entführern gelungen sei, vor dem Anrücken der Polizei die Flucht zu ergreifen, vermag an dieser Feststellung nichts zu ändern. Somit bleibt festzustellen, dass die Beschwerdeführerin dank des Einsatzes der afghanischen Polizei ihre Freiheit wiedererlangt hat. Soweit die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdeverbesserung geltend macht, das SEM sei zu Unrecht davon ausgegangen, die afghanische Polizei habe ihr damals auch eine neue Identität verschafft, ist festzuhalten, dass ihre diesbezüglichen schriftlichen Angaben beim zweiten Asylgesuch folgendermassen lauten: "Mein Bruder und mein Mann diskutierten, was wir machen sollten. Wir flüchteten in das Quartier (…). Dort wohnten auch meine Schwiegereltern. Beim Umzug wurde mein Name zu meinem Schutz geändert [...]. Es sollte verhindert werden, dass die Entführer mich nochmals ausfindig machen können" (vgl. a.a.O. S. 4, Abs. 4). Bei dieser Sachlage durfte die Vorinstanz ohne Weiteres annehmen, die Polizei habe der Beschwerdeführerin zusätzlich eine neue Identität beschafft. Hiervon abgesehen ist für die Frage der Schutzfähigkeit der afghanischen Polizei im vorliegenden Fall ohne Belang, ob die Beschaffung der neuen Identität durch Familienangehörige oder durch die afghanische Polizei veranlasst wurde, da die Befreiung der Beschwerdeführerin aus der Gefangenschaft ihrer Entführer klarerweise der afghanischen Polizei zu verdanken ist. So besehen besteht auch keine Veranlassung, das vorliegende Verfahren zwecks Anordnung einer Anhörung der Beschwerdeführerin an die Vorinstanz zurückzuweisen, weshalb auch der entsprechende Kassationsantrag in der Beschwerdeverbesserung (vgl. a.a.O. S. 1 [Rechtsbegehren Ziff. 2] und S. 7 Ziff. 4./22. Abs. 2 i.V.m. S. 7 f. Ziff. 5./23) abzuweisen ist. Hinzu tritt der Umstand, dass aufgrund der Sachverhaltsdarstellung der Beschwerdeführerin im zweiten Asylgesuch gänzlich unklar bleibt, wer ihre Entführer waren, da die beiden ins Taxi zugestiegenen Entführer vermummt gewesen sein sollen (vgl. a.a.O. S. 3 Abs. 2), und die Beschwerdeführerin im Zeitraum ihrer Gefangenschaft eine Augenbinde getragen habe (vgl. a.a.O. S. 3 Abs. 3, 4 und 11). Überdies äusserte die Beschwerdeführerin in ihrem zweiten Asylgesuch selbst die Vermutung, die Familie der von ihr geretteten Frau müsse irgendwie herausbekommen haben,

D-1038/2020 dass diese sich hilfesuchend an sie (die Beschwerdeführerin) gewandt habe (vgl. a.a.O. S. 2, letzter Absatz). Vor diesem Hintergrund kann letztlich auch nicht als gesichert gelten, dass es sich bei ihren Entführern tatsächlich um Mitglieder der Taliban gehandelt hat. 5.2.2.3 Nach dem Gesagten ergibt sich, dass der afghanische Staat im Falle der Beschwerdeführerin sowohl im Zeitpunkt ihrer Entführung als auch zum heutigen Zeitpunkt als schutzfähig und schutzwillig zu erachten ist. 5.2.3 Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, einen asylrelevanten Sachverhalt nachzuweisen beziehungsweise glaubhaft zu machen. Das SEM hat deshalb ihre Flüchtlingseigenschaft im Ergebnis zu Recht verneint und ihr (zweites) Asylgesuch abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. Zusammenfassend ergibt sich, dass der – einzig bezüglich der Ziffern 1–3 des Dispositivs angefochtene – Asylentscheid des SEM Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist folglich abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht {VGKE, SR 173.320.2]). Die Beschwerdeführerin hat in ihrer Beschwerdeverbesserung zwar ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung erstellt und zum Nachweis ihrer Bedürftigkeit eine Sozialhilfebestäti-

D-1038/2020 gung vom 3. März 2020 eingereicht, indessen am 12. März 2020 gleichwohl den Kostenvorschuss einbezahlt. Unter diesen Umständen ist mangels anderweitiger Anhaltspunkte davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin unbesehen der eingereichten Sozialhilfebestätigung durchaus über finanzielle Mittel verfügt und mithin nicht als in prozessualem Sinn bedürftig erachtet werden kann. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist deshalb abzuweisen. Zur Bezahlung der Verfahrenskosten ist der in selber Höhe geleistete Kostenvorschuss zu verwenden.

Dispositiv nächste Seite)

D-1038/2020 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Zur Begleichung wird der in selber Höhe geleistete Kostenvorschuss verwendet. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Walter Lang Philipp Reimann

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