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Bundesverwaltungsgericht 02.03.2015 D-1037/2015

2 marzo 2015·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,351 parole·~22 min·3

Riassunto

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 5. Februar 2015

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-1037/2015

Urteil v o m 2 . März 2015 Besetzung Einzelrichter Fulvio Haefeli, mit Zustimmung von Richter David R. Wenger; Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig.

Parteien

A._______, geboren (…), alias B._______, geboren (…), Eritrea, vertreten durch David Ventura, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 5. Februar 2015 / N _______.

D-1037/2015 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Bruder des Beschwerdeführers, welchem das BFM am 4. Juli 2006 Asyl gewährte, am 12. Dezember 2011 für den Beschwerdeführer ein Asylgesuch einreichte, wobei beantragt wurde, es sei dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz zu bewilligen und festzustellen, dass dieser die Flüchtlingseigenschaft selbstständig erfülle, dass das BFM mit Verfügung vom 5. März 2013 dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz verweigerte und sein Asylgesuch ablehnte, dass eine dagegen erhobene Beschwerde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-1563/2013 vom 16. April 2013 abgewiesen wurde, dass der Beschwerdeführer sein Heimatland eigenen Angaben zufolge am 28. November 2011 verliess und am 3. November 2014 via C._______, D._______, E._______ und Italien illegal in die Schweiz einreiste, wo er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum F._______ um Asyl nachsuchte, dass das BFM ihm anlässlich der Befragung zur Person am 18. November 2014 das rechtliche Gehör zum möglichen Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31), zur Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens beziehungsweise zu einer allfälligen Überstellung dorthin gewährte und ihm Gelegenheit gab, sich dazu zu äussern, dass er in diesem Zusammenhang erklärte, sein Ziel sei von Anfang an gewesen, in die Schweiz zu kommen, dass er hier bereits über seinen Bruder ein Asylgesuch gestellt habe, dass zudem die Bedingungen für Flüchtlinge in Italien schlecht seien, weshalb er nicht dorthin gehen möchte, dass ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass der Beschwerdeführer am 23. Oktober 2014 in Italien illegal in das Hoheitsgebiet der Dublin-Staaten einreiste, dass das BFM gestützt darauf am 3. Dezember 2014 die italienischen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und

D-1037/2015 des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend Dublin-III- VO), ersuchte, dass die italienischen Behörden innerhalb der festgelegten Frist zum Übernahmeersuchen des BFM keine Stellung nahmen, dass das SEM mit Verfügung vom 5. Februar 2015 – eröffnet am 12. Februar 2015 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 3. November 2014 nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Italien verfügte, den Beschwerdeführer – unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall – aufforderte, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, den Kanton G._______ mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte, dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aushändigte, und feststellte, eine allfällige Beschwerde gegen die Verfügung habe keine aufschiebende Wirkung, dass das SEM ausserdem gestützt auf Art. 76 Abs. 1 Bst. b Ziff. 5 AuG (SR 142.20) zur Sicherstellung des Vollzugs während höchstens 30 Tagen die Ausschaffungshaft anordnete und den Kanton G._______ mit deren Vollzug beauftragte, dass das SEM zur Begründung seines Nichteintretensentscheids im Wesentlichen ausführte, die Zuständigkeit für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens sei gemäss dem Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkommen [DAA, SR 0.142.392.68]) und unter Anwendung von Art. 22 Abs. 7 Dublin- III-VO am 4. Februar 2015 auf Italien übergegangen, da die italienischen Behörden innerhalb der festgelegten Frist zum Übernahmeersuchen des BFM keine Stellung genommen hätten, dass zu den Vorbringen des Beschwerdeführers anlässlich des rechtlichen Gehörs anzumerken sei, dass der geäusserte Wunsch nach einem weiteren Verbleib in der Schweiz keinen Einfluss auf die Zuständigkeit für das Asyl- und Wegweisungsverfahren habe, da es grundsätzlich nicht Sache

D-1037/2015 der betreffenden Person sei, den für ihr Asylverfahren zuständigen Staat selber zu bestimmen, sondern dessen Bestimmung alleine den beteiligten Dublin-Vertragsstaaten obliege, dass Italien sowohl Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) als auch der EMRK sei, dass keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorliegen würden, dass sich Italien nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halten und das Asylund Wegweisungsverfahren nicht korrekt durchführen würde, dass zum Asylgesuch, welches der Bruder für den Beschwerdeführer gestellt habe, festzuhalten sei, dass er mittlerweile volljährig sei und sein am 3. November 2014 eingereichtes Asylgesuch separat behandelt werde, dass seine Ausführungen die Zuständigkeit Italiens zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens nicht zu widerlegen vermöchten, dass seine Überstellung nach Italien – vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder Verlängerung der Überstellungsfrist (Art. 29 Dublin-III-VO) – bis spätestens am 4. August 2015 zu erfolgen habe, dass auf sein Asylgesuch demnach nicht eingetreten werde, dass das Staatssekretariat den Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich erachtete, dass es diesbezüglich anführte, aufgrund dessen, dass der Beschwerdeführer in einen Drittstaat reisen könne, in dem er Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG finde, sei das Non-Refoulement- Gebot bezüglich des Heimat- oder Herkunftsstaates nicht zu prüfen, dass ferner keine Hinweise auf eine Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle seiner Rückkehr nach Italien bestünden, dass weder die in Italien herrschende Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit der Wegweisung des Beschwerdeführers dorthin sprechen würden, dass zu seinem Vorbringen im Rahmen des rechtlichen Gehörs, in Italien herrschten für Flüchtlinge schlechte Bedingungen und die Situation dort sei

D-1037/2015 schlecht, festzuhalten sei, dass sich Art und Umfang der Unterstützung, auf welche er in Italien Anspruch habe, nach der nationalen Gesetzgebung richten würden, dass er sich diesbezüglich in Italien an die zuständigen lokalen Behörden (Sozial- oder Arbeitsamt usw.) zu wenden habe, dass er weiter die Möglichkeit habe, nach seiner Überstellung nach Italien ein Asylgesuch einzureichen und damit Zugang zur asylrechtlichen Aufnahmestruktur zu erhalten, dass der Vollzug der Wegweisung nach Italien somit auch zumutbar sei, dass der Wegweisungsvollzug ausserdem technisch möglich und praktisch durchführbar sei, dass der Vollzug der Wegweisung im Fall des Beschwerdeführers insbesondere absehbar sei, weil Italien für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig sei und am 4. Februar 2015 der Übernahme stillschweigend zugestimmt habe, dass die Ausreise nach Italien innerhalb der nächsten 30 Tage organisiert werden könne, weshalb die Haft gemäss Art. 76 Abs. 1 Bst. b Ziff. 5 AuG anzuordnen sei, dass der Beschwerdeführer mit Telefaxeingabe vom 19. Februar 2015 gegen diesen Nichteintretensentscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und dabei beantragen liess, die angefochtene Verfügung des SEM vom 28. Januar 2015 (recte: 5. Februar 2015) sei aufzuheben und der Fall zu erneuter Beurteilung und Vornahme von Abklärungen an das SEM zurückzuweisen, dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren und dem Beschwerdeführer zu gestatten sei, den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abzuwarten, dass die Vollzugsbehörde anzuweisen sei, bis zum Urteil über die vorliegende Beschwerde von Vollzugshandlungen abzusehen, dass eventualiter die Vollzugsbehörde anzuweisen sei, den Beschwerdeführer aus der Haft zu entlassen,

D-1037/2015 dass auf die Erhebung von Kosten, insbesondere eines Kostenvorschusses, zu verzichten sei, dass das Original der Beschwerde am 20. Februar 2015 beim Gericht einging, dass als Beilagen die angefochtene Verfügung vom 5. Februar 2015, die den Rechtsvertreter mandatierende Vollmacht vom 16. Februar 2015 und zwei schriftliche Erklärungen des Bruders und der Tante des Beschwerdeführers eingereicht wurden, dass der Rechtsvertreter mit Eingabe vom 20. Februar 2015 eine schriftliche Erklärung der Schwester des Beschwerdeführers und deren Mannes einreichte, dass am 24. Februar 2015 die Originale dieser schriftlichen Erklärungen beim Gericht eingingen, dass die vorinstanzlichen Akten am 24. Februar 2015 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen, dass die Tante des Beschwerdeführers mit Telefaxeingabe vom 24. Februar 2015 zusammen mit einem bereits dem SEM eingereichten Schreiben eine weitere schriftliche Erklärung inklusive Vollmacht ins Recht legte, dass auf die Beschwerdebegründung und die Beweismittel – soweit entscheidrelevant – in den Erwägungen eingegangen wird,

und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass zu den anfechtbaren Entscheiden auch Verfügungen des SEM gehören (vgl. Art. 33 Bst. d VGG), mit denen die Ausschaffungshaft nach Art. 76 Abs. 1 Bst. b Ziff. 5 AuG angeordnet wurde (vgl. Art. 80 Abs. 2bis letzter Satz AuG i.V.m. Art. 105 AsylG),

D-1037/2015 dass die Haftüberprüfung durch das Bundesverwaltungsgericht im einzelrichterlichen Verfahren erfolgt (Art. 111 Bst. d AsylG), dass es sich vorliegend jedoch aus prozessökonomischen Gründen rechtfertigt, im gleichen Urteil zusätzlich zu prüfen, ob das SEM zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und dessen Wegweisung nach Italien angeordnet hat, weshalb in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters befunden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2, Art. 108 Abs. 4 und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1‒3 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vor-instanz zu

D-1037/2015 Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass auf das vorliegend zu beurteilende Gesuch das DAA Anwendung findet, dass gestützt auf die einleitenden Bestimmungen sowie Art. 1 Abs. 1 DAA i.V.m. Art. 29a Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) die Prüfung der staatsvertraglichen Zuständigkeit zur (materiellen) Behandlung eines Asylgesuches nach den Kriterien der Verordnung Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin-II-VO), zu erfolgen hat, dass die Dublin-II-VO durch die Dublin-III-VO abgelöst worden ist, welche ab dem 1. Januar 2014 in allen Staaten der Europäischen Union anwendbar ist, dass im Notenaustausch vom 14. August 2013 zwischen der Schweiz und der Europäischen Union betreffend die Übernahme der Dublin-III-VO (Weiterentwicklung des Dublin/Eurodac-Besitzstands) der Bundesrat der Europäischen Union mitteilte, dass die Schweiz den Inhalt dieses Rechtsakts akzeptiere und in ihre innerstaatliche Rechtsordnung umsetzen werde, dass mit Bundesratsbeschluss vom 18. Dezember 2013 festgehalten wurde, die Dublin-III-VO werde – unter Hinweis auf Ausnahmen – ab dem 1. Januar 2014 vorläufig angewendet, dass gemäss der übergangsrechtlichen Bestimmung der Dublin-III-VO diese auf alle Anträge auf internationalen Schutz und damit auf Asylgesuche anwendbar ist, die ab dem 1. Januar 2014 gestellt wurden (vgl. Art. 49 Dublin-III-VO zweiter Satz), dass die Bestimmungen der Dublin-III-VO (vollständig) anwendbar sind, wenn sowohl der Antrag auf internationalen Schutz als auch das Gesuch

D-1037/2015 um Aufnahme oder Wiederaufnahme ab dem 1. Januar 2014 gestellt wurden, dass das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 3. November 2014 datiert und das Übernahmeersuchen des BFM an Italien am 3. Dezember 2014 erfolgte, weshalb vorliegend die Dublin-III-VO zur Anwendung gelangt, dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht), dass der Beschwerdeführer gemäss einem Abgleich der Fingerabdrücke mit der Zentraleinheit Eurodac am 23. Oktober 2014 in H._______ (Italien) aufgegriffen und daktyloskopiert wurde (vgl. A10), dass das BFM gestützt darauf die italienischen Behörden am 3. Dezember 2014 um Übernahme des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO ersuchte, dass die italienischen Behörden das Übernahmeersuchen des BFM unbeantwortet liessen, womit sie die Zuständigkeit Italiens implizit anerkannten (Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO), dass das SEM bei dieser Sachlage zu Recht von der Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens ausging, dass damit nicht von Belang ist, dass der Beschwerdeführer in Italien kein Asylgesuch eingereicht und sich dort nur für kurze Zeit aufgehalten hat, dass in der Rechtsmitteleingabe zunächst geltend gemacht wird, laut Angaben des Beschwerdeführers sei ihm der angefochtene Entscheid zwar mündlich bekannt gegeben worden, er habe diesen jedoch physisch nie erhalten und sei sofort ins Gefängnis gebracht worden, dass die telefonische Abklärung des Rechtsvertreters beim Verwaltungsgericht G._______ vom 19. Februar 2015 ergeben habe, dass das Gericht

D-1037/2015 von der beauftragten Vollzugsbehörde keine Aufforderung zu einer Haftüberprüfung innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen 96 Stunden erhalten habe, dass die Vorinstanz zu rügen sei, weil sie den angefochtenen Entscheid nicht rechtskonform eröffnet und die Haft ab Beginn der Beschwerdefrist umgehend verfügt habe, ohne nach den gesetzlich eingeforderten 96 Stunden eine Haftüberprüfung durch das zuständige Gericht zu veranlassen, dass im Weiteren namentlich ausgeführt wird, der Beschwerdeführer habe in Italien kein Asylgesuch eingereicht und sich dort nur etwa 10 Tage aufgehalten, dass er von vornherein die Absicht gehabt habe, in der Schweiz um Asyl nachzusuchen, da sich hier zwei seiner Geschwister aufhielten, dass beide Geschwister nach der Inhaftierung des Beschwerdeführers mit dem Rechtsvertreter Kontakt aufgenommen hätten, um ihm betreffend die Inhaftierung und die drohende Überstellung ihres jungen Bruders nach Italien ihre tiefe Bestürzung und Besorgnis kundzutun, dass beide Geschwister die Auffassung vertreten würden, dass ihr Bruder, obschon volljährig, eine nicht seinem Alter entsprechende Reife aufweise und durch die traumatischen Erlebnisse in der Heimat und auf der Flucht derart geprägt sei, dass er ohne Unterstützung ausser Stande sei, ein selbstständiges Leben zu führen, geschweige denn dem drohenden Existenzkampf in Italien auf der Strasse begegnen zu können, dass die Geschwister in der Schweiz über Einkommen und einen festen Aufenthalt verfügten und gewillt seien, ihrem Bruder die notwendige Unterstützung zu geben, dass das von den Geschwistern geschilderte Abhängigkeitsverhältnis, das den Beschwerdeführer ihnen gegenüber kennzeichne, die Vermutung zulasse, vorliegend seien für eine korrekte Beurteilung erhebliche Sachverhaltselemente nicht genügend geprüft worden, dass diese allenfalls einer Prüfung gemäss Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO unterzogen werden müssten, dass die Geschwister auch einer Meinung darüber seien, dass die spärlichen, auf den erheblichen Sachverhalt nicht hinweisenden Angaben ihres

D-1037/2015 Bruders der Asylbehörde gegenüber als Zeichen seiner Kindlichkeit und der Unfähigkeit, sich im Leben seinem Alter entsprechend zu verhalten, zu bewerten seien, dass weitere Abklärungen vorgenommen werden müssten, um zu vermeiden, eine Verfügung zu erlassen, die aus humanitären Erwägungen falsch sei, für den Beschwerdeführer gravierende Konsequenzen habe und unter Umständen zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK führen könnte, dass die angefochtene Verfügung vom 5. Februar 2015 dem Beschwerdeführer gemäss der Eröffnungs- und Empfangsbestätigung (vgl. A16) am 12. Februar 2015 ausgehändigt wurde, und er die Eröffnung und Aushändigung unterschriftlich bestätigte, dass bei dieser Sachlage davon auszugehen ist, das SEM habe dem Beschwerdeführer die Verfügung nicht bloss mündlich bekannt gegeben, sondern ihm diese auch ausgehändigt, weshalb sich die Rüge der nicht rechtskonformen Eröffnung als unbegründet erweist, dass vorliegend die Ausschaffungshaft nicht von einer kantonalen Behörde, sondern vom SEM angeordnet wurde, weshalb – entgegen anderslautender Auffassung – nicht Art. 80 Abs. 2 AuG, sondern Art. 80 Abs. 2bis AuG Anwendung findet, dass demnach für eine Überprüfung der nach Art. 76 Abs. 1 Bst. b Ziff. 5 AuG angeordneten Haft das Bundesverwaltungsgericht zuständig ist (vgl. Art. 80 Abs. 2bis AuG letzter Satz i.V.m. Art. 105, Art. 108 Abs. 4, Art. 109 Abs. 3 und Art. 111 Bst. d AsylG), dass vorliegend die in Art. 76 Abs. 1 Bst. b Ziff. 5 AuG genannten Voraussetzungen erfüllt sind, weshalb von der Rechtmässigkeit und Angemessenheit der angeordneten Haft auszugehen ist, dass diesbezüglich zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, dass der Eventualantrag auf Anweisung der Vollzugsbehörde, den Beschwerdeführer aus der Haft zu entlassen, nach dem Gesagten abzuweisen ist,

D-1037/2015 dass weder die bei der Gewährung des rechtlichen Gehörs geäusserten Einwände noch die auf Beschwerdeebene geltend gemachten Vorbringen an der Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens etwas ändern und auch keinen Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts der Schweiz (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO, Art. 29a Abs. 3 AsylV 1) begründen, dass der Beschwerdeführer beim BFM im Rahmen des rechtlichen Gehörs mit keinem Wort erwähnte, er sei in irgendeiner Art und Weise auf die Unterstützung seiner in der Schweiz lebenden Geschwister angewiesen und möchte deshalb nicht nach Italien weggewiesen werden, dass demnach ein Abhängigkeitsverhältnis im Sinne von Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO zu bezweifeln ist, dass das Argument, wonach der Beschwerdeführer aufgrund seiner Kindlichkeit und der Unfähigkeit, sich im Leben seinem Alter entsprechend zu verhalten, nur spärliche Angaben gemacht habe, als unbehelfliche Schutzbehauptung qualifiziert werden muss, dass nämlich der Beschwerdeführer, selbst wenn er eine nicht seinem Alter entsprechende Reife aufweisen sollte, bereits beim BFM zumindest in einfachen Sätzen hätte darlegen können, dass er lieber in der Schweiz bei seinen Geschwistern bleiben möchte, statt nach Italien weggewiesen zu werden, dass vorliegend die in Art. 16 Dublin-III-VO erwähnten Ermessensdeterminanten, welche eine Unterstützung erfordern würden, namentlich schwere Krankheit, ernsthafte Behinderung oder hohes Alter, nicht erfüllt sind, dass auch eine familiäre Bindung zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Geschwistern zu verneinen ist, zumal er erst am 3. November 2014 in die Schweiz einreiste, seine Schwester (N _______) und sein Bruder (N _______) sich indessen bereits seit dem 16. März 1998 beziehungsweise 5. Dezember 2005 hier aufhalten, dass der Beschwerdeführer nach dem Gesagten weder aus dem in der Beschwerde erwähnten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-7488/2014 vom 8. Januar 2015 noch aus den eingereichten schriftlichen Erklärungen, in denen seine Angehörigen den Wunsch kundtun, ihn zu unterstützen, etwas zu seinen Gunsten abzuleiten vermag, weshalb es sich

D-1037/2015 erübrigt, darauf und auf die entsprechenden Ausführungen in der Beschwerde näher einzugehen, dass bei dieser Sachlage nicht ersichtlich ist, inwiefern die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt ungenügend abgeklärt haben sollte, weshalb der Antrag auf Rückweisung des Falls zu erneuter Beurteilung und Vornahme von Abklärungen abzuweisen ist, dass es keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Italien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, dass auch sonst keine Gründe zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts der Schweiz ersichtlich sind, zumal Italien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der FK sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt, dass es auch keine Hinweise darauf gibt, Italien werde vorliegend den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und den Beschwerdeführer zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden, dass der Beschwerdeführer ausserdem nicht dargetan hat, die ihn bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen in Italien seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten, dass nicht erstellt ist, Italien würde systematisch gegen die Be-stimmungen der Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie), verstossen,

D-1037/2015 dass diese Ansicht durch den EGMR bestätigt wird, indem dieser in seiner bisherigen Rechtsprechung festhält, dass in Italien kein systematischer Mangel an Unterstützung und Einrichtungen für Asylsuchende bestehe, obwohl die allgemeine Situation und insbesondere die Lebensumstände von Asylsuchenden, anerkannten Flüchtlingen und Personen mit einem subsidiären Schutzstatus in Italien gewisse Mängel aufweisen würden (vgl. EGMR: Entscheidung Mohammed Hussein und andere vs. Niederlande und Italien [Beschwerde Nr. 27725/10] vom 2. April 2013, § 78), dass das kürzlich ergangene Urteil des EGMR (vgl. EGMR: Entscheidung Tarakhel vs. Schweiz [Beschwerde Nr. 29217/12] vom 4. November 2014) zu keiner anderen Einschätzung führt, zumal sich dieses Urteil auf eine achtköpfige Familie bezieht, dem vorliegenden Verfahren jedoch eine andere Konstellation zugrunde liegt, dass der Beschwerdeführer auch nicht konkret dargelegt hat, Italien würde ihm dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten, dass es ihm bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung offensteht, sich an die zuständigen italienischen Behörden zu wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einzufordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie), dass Dublin-Rückkehrende und verletzliche Personen betreffend Unterbringung von den italienischen Behörden bevorzugt behandelt werden und sich neben den staatlichen Strukturen auch zahlreiche private Hilfsorganisationen der Betreuung von Asylsuchenden und Flüchtlingen annehmen, dass der Beschwerdeführer demnach aus seiner Befürchtung, sich in Italien auf der Strasse einem Existenzkampf auszusetzen, nichts zu seinem Vorteil ableiten kann, dass keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, er geriete im Falle einer Rückkehr nach Italien wegen der dortigen Aufenthaltsbedingungen in eine existenzielle Notlage, dass er die Möglichkeit hat, sich bei allfälligen Schwierigkeiten an die dafür zuständigen Behörden beziehungsweise karitativen Organisationen zu wenden, file://///vs00001a/BVGER-Org$/ABT_V-IV/IV_V/Gerichtsentscheide/2%20-%20Internationale%20Gerichte/1%20-%20Europäischer%20Gerichtshof%20für%20Menschenrechte/2013/MOHAMMED_HUSSEIN_v._THE_NETHERLANDS_AND_ITALY.pdf file://///vs00001a/BVGER-Org$/ABT_V-IV/IV_V/Gerichtsentscheide/2%20-%20Internationale%20Gerichte/1%20-%20Europäischer%20Gerichtshof%20für%20Menschenrechte/2013/MOHAMMED_HUSSEIN_v._THE_NETHERLANDS_AND_ITALY.pdf

D-1037/2015 dass der Beschwerdeführer anlässlich des rechtlichen Gehörs nebst Augenproblemen (Schwierigkeiten beim Sehen und Lesen) keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen geltend machte, dass davon ausgegangen werden darf, dass der Beschwerdeführer in Italien, das über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt, adäquate Betreuung finden wird, sollte dies erforderlich sein, dass zusammenfassend kein konkretes und ernsthaftes Risiko besteht, die Überstellung des Beschwerdeführers nach Italien würde gegen Art. 3 EMRK oder andere völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz oder Landesrecht verstossen, dass es nach dem Gesagten keinen Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt und an dieser Stelle festzuhalten bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3), weshalb der Beschwerdeführer aus seinem Vorbringen, er habe von Anfang an beabsichtigt, in die Schweiz zu kommen, nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag, dass auch der Umstand, wonach sein Bruder für ihn in der Schweiz ein Asylgesuch einreichte, zu keiner anderen Einschätzung führen kann, zumal das frühere Asylgesuch rechtskräftigt abgelehnt wurde (vgl. Urteil D-1563/2013 vom 16. April 2013) und das vorliegende Dublin-Verfahren unabhängig davon zu behandeln ist, dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und – weil er nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Italien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2010/45 E. 10), dass die angefochtene Verfügung aufgrund der vorstehenden Erwägungen Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG),

D-1037/2015 dass die Beschwerde somit abzuweisen ist, dass das Beschwerdeverfahren mit dem vorliegendem Urteil in der Hauptsache abgeschlossen ist, weshalb die Anträge auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung und auf Anweisung der Vollzugsbehörde, bis zum Urteil über die vorliegende Beschwerde von Vollzugshandlungen abzusehen sowie das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden sind, dass sich die Beschwerde in Anbetracht der Umstände als aussichtslos erweist, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG unbesehen der geltend gemachten Bedürftigkeit des Beschwerdeführers abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–(Art. 1‒ 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

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D-1037/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.─ werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Fulvio Haefeli Karin Schnidrig

Versand:

D-1037/2015 — Bundesverwaltungsgericht 02.03.2015 D-1037/2015 — Swissrulings