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Bundesverwaltungsgericht 22.06.2010 D-1033/2010

22 giugno 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,636 parole·~8 min·1

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 22. Jan...

Testo integrale

Abtei lung IV D-1033/2010/wif {T 0/2} Urteil v o m 2 2 . Juni 2010 Einzelrichter Daniel Schmid, mit Zustimmung von Richter Walter Stöckli; Gerichtsschreiber Alfred Weber. A._______, geboren [...], Iran, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 22. Januar 2010 / N [...]. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-1033/2010 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer – ein Kurde sunnitischen Glaubens – eigenen Angaben zufolge am 23. September 2008 sein Heimatland verliess und am 7. Oktober 2008 in die Schweiz einreiste, wo er am 8. Oktober 2008 um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der Kurzbefragung [...] vom 24. Oktober 2008 sowie der direkten Anhörung vom 8. Mai 2009 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen drei Gründe geltend machte, dass er (erstens) im Irak geboren worden sei, was in seiner Iden titätskarte vermerkt respektive, dass sein Geburtsort falsch geschrieben worden sei, dass er (zweitens) – hätte er einen Beruf erlernt – keinen staatlichen Arbeitsplatz erhalten hätte respektive dass im Iran die Menschenrechte verletzt würden, dass (drittens) die Kurden im Irak keine Rechte hätten, dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 22. Januar 2010 – eröffnet am 25. Januar 2010 – ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Beschwerdeführer habe keinerlei persönliche Verfolgung geltend gemacht und die vorgebrachten Benachteiligungen und Behelligungen erfüllten die Voraussetzung nach Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) namentlich hinsichtlich der erforderlichen Intensi tät bei weitem nicht, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 19. Februar 2010 (Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, es sei sein "Asylgesuch zu anerkennen", eine vorläufige Aufnahme zu gewähren respektive, mindestens zu verhindern, dass er aus der Schweiz weggewiesen werde, dass er damit die vorinstanzliche Verfügung vom 22. Januar 2010 voll umfänglich (Dispositivziffern 1-5) anficht, D-1033/2010 dass der mit Zwischenverfügung vom 2. März 2010 verlangte Kostenvorschuss am 12. März 2010 fristgerecht geleistet wurde, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG, Art. 6 und 105 AsylG), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person anerkannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörig- D-1033/2010 keit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass vorab, zur Vermeidung von unnötigen Wiederholungen, auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden kann, dass der Beschwerdeführer darüber hinaus explizit verneint hat, jemals Probleme mit der Polizei, der Armee, dem Geheimdienst oder anderen Behörden des Irans Probleme gehabt zu haben, und ihm auch sonst nichts passiert sei, dass er überdies politisch nicht aktiv gewesen sei (vgl. dazu A1/10 S. 5 sowie A20/8 F29 S. 6), dass er vielmehr erklärt hat, er habe den Iran verlassen, um in einem freien Land weiter zu studieren und möglicherweise auch Fussball zu spielen (A20/8 F. 22 S. 5), dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe diesbezüglich einzig vorbringt, er könne nicht in den Iran zurückkehren, da er il legal (ohne gültigen Reisepass) ausgereist sei, was im Iran mit der Todesstrafe oder lebenslanger Haft bestraft werde, dass jedoch gemäss gesicherten Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts Personen aus dem Iran sowohl aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus ihrem Heimatstaat als auch wegen der Einreichung eines Asylgesuchs in der Schweiz bei einer Rückkehr in ihre Heimat keine asylrechtlich relevanten Nachteile zu befürchten haben (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.4.4 S. 367), dass aufgrund der Aktenlage und insbesondere des Profils des Beschwerdeführers keinerlei Hinweise ersichtlich sind, wonach es sich in seinem Falle anders verhalten könnte, D-1033/2010 dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), D-1033/2010 dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Voll zug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe vorbringt, er wisse und habe gehört, dass "seine Familie" zwischenzeitlich in den Irak gereist sei, dass es sich hierbei um eine unsubstanziierte und in keiner Weise belegte Behauptung handelt, die zu keiner anderen Einschätzung zu führen vermag, zumal aufgrund seiner Angaben anlässlich der Anhörung vom 8. Mai 2009 davon auszugehen ist, dass er im Iran über ein umfangreiches Verwandtschaftsnetz verfügt (A20/8 F22 S. 5), dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt D-1033/2010 oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) D-1033/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem am 12. März 2010 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N [...] (per Kurier; in Kopie) - [die zuständige kantonale Behörde] (in Kopie) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Daniel Schmid Alfred Weber Versand: Seite 8

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