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Bundesverwaltungsgericht 07.03.2019 D-1031/2019

7 marzo 2019·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,146 parole·~11 min·7

Riassunto

Flughafenverfahren (Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung) | Flughafenverfahren (Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung); Verfügung des SEM vom 20. Februar 2019

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-1031/2019, D-1032/2019

Urteil v o m 7 . März 2019 Besetzung Einzelrichter Jürg Marcel Tiefenthal, mit Zustimmung von Richter Lorenz Noli; Gerichtsschreiber Daniel Merkli.

Parteien

A.________, geboren am (…), (D-1031/2019 / N_________), Nicaragua, und B._________, geboren am (…), (D-1032/2019 / N_______), Nicaragua, z.Z. im Transit Flughafen Zürich, 8058 Zürich, Beschwerdeführerinnen,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Flughafenverfahren (Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung); Verfügungen des SEM vom 20. Februar 2019 / N_______ und N_______

D-1031/2019, D-1032&2019 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerinnen reisten am 1. Februar 2019 auf dem Luftweg von Costa Rica (San Jose) nach Zürich, wo ihnen die Weiterreise nach Madrid verweigert wurde, woraufhin sie am 4. Februar 2019 bei der Flughafenpolizei Zürich um Asyl nachsuchten. Mit Verfügungen vom 4. Februar 2019 wurde ihnen die Einreise in die Schweiz vorläufig verweigert und der Transitbereich des Flughafens Zürich für die Dauer von maximal 60 Tagen als Aufenthaltsort zugewiesen. B. Anlässlich der Befragungen zur Person (BzP) vom 6. Februar 2019 führten die Beschwerdeführerinnen hinsichtlich ihrer Gefährdungssituation in ihrem Heimatstat aus, von der „Ortega Guardia“ verfolgt zu werden. Die Beschwerdeführerin B._____ (nachfolgend: B.______) gab an, sie sei ein Mitglied einer regierungskritischen Gruppe namens „C.______“ und im Jahre 2018 von der Polizei mit dem Tod bedroht worden. Nach der Unterstützung von protestierenden Studenten der Universität D._______ am 19. April 2018 sei sie vermehrt von der Polizei aufgesucht worden. Am 30. Mai 2018 habe sie erstmals in E.________ an einer grossen Demonstration teilgenommen, bei der die Polizei gewaltsam eingegriffen habe, wobei sie nur knapp unverletzt entkommen sei. Die Beschwerdeführerin A.________ (nachfolgend: A._______) machte ihrerseits geltend, in E._______ an Demonstrationen teilgenommen zu haben und nur mit der Unterstützung ihres Onkels einer Festnahme entgangen zu sein. Im Oktober 2018 habe sie zwei Wochen in Costa Rica verbracht. Die Beschwerdeführerinnen gaben zu ihrem Reiseweg befragt an, am (….) seien sie zusammen auf dem Landweg von Nicaragua nach Costa Rica und von dort mit der F.______ von San Jose nach Zürich gereist, wo sie die Grenzpolizei an der geplanten Weiterreise nach Madrid gehindert habe. C. Die Beschwerdeführerinnen reichten jeweils einen Reisepass mit einem bis am 28. März 2019 gültigen Visum für Costa Rica ein. Sie gaben an, diese Visa aufgrund ihrer Reise über Costa Rica nach Europa beantragt zu haben.

D-1031/2019, D-1032&2019 Anlässlich der BzP vom 6. Februar 2019 wurde ihnen das rechtliche Gehör zu einer Wegweisung nach Costa Rica gewährt. Die Beschwerdeführerinnen machten geltend, dass Costa Rica nicht sicher sei, da sich Mitglieder der nicaraguanischen Regierung auch in Costa Rica aufhielten und sie festnehmen und nach Costa Rica zurückbringen könnten. D. Mit Verfügungen vom 20. Februar 2019 (Eröffnung am 22. Februar 2019) trat die Vorinstanz auf die Asylgesuche der Beschwerdeführerinnen nicht ein und ordnete die Wegweisung aus dem Transitbereich des Flughafens Zürich sowie den Wegweisungsvollzug nach Costa Rica an. Der Vollzug der Wegweisung in den Heimatstaat der Beschwerdeführerinnen wurde ausgeschlossen. Sodann wurde der zuständige Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragt und den Beschwerdeführerinnen wurden die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis ausgehändigt. E. Mit in spanischer Sprache verfassten Eingaben nahezu gleichen Inhalts reichten die Beschwerdeführerinnen über die Flughafenpolizei unter Beilage mehrerer Dokumente beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein. F. Die vorab per Telefax übermittelten vorinstanzlichen Akten gingen am 28. Februar 2019 im Original beim Bundesverwaltungsgericht ein. G. Am 4. März 2019 traf die vom zuständigen Instruktionsrichter veranlasste Übersetzung der Beschwerden beim Gericht ein.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführerinnen sind als Verfügungsadressatinnen zur Beschwerde-

D-1031/2019, D-1032&2019 führung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichten Beschwerden ist einzutreten (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). Auf die Beschwerden ist einzutreten. 2. 2.1. Die Beschwerdeverfahren D-1031/2019 und D-1032/2019 werden aufgrund des engen persönlichen und sachlichen Zusammenhangs vereinigt. 2.2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1. Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 3.2. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen, ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5 m.w.H.). Sofern das Bundesverwaltungsgericht den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet, hebt es die angefochtene Verfügung auf und weist die Sache zur neuen Entscheidung an das SEM zurück. 5. 5.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. c und d AsylG wird auf ein Asylgesuch in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben (Bst. c) oder

D-1031/2019, D-1032&2019 in einen Drittstaat weiterreisen können, für welchen sie ein Visum besitzen und in welchem sie um Schutz nachsuchen können (Bst. d). Diese Bestimmungen finden keine Anwendung, wenn Hinweise darauf bestehen, dass im Drittstaat kein effektiver Schutz vor Rückschiebung nach Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht (Art. 31a Abs. 2 AsylG).

5.2. Die Vorinstanz hielt in seinen Entscheiden fest, dass sich die Beschwerdeführerinnen vor ihrer Ausreise in Costa Rica aufgehalten hätten und im Weiteren über bis am 28. März 2019 gültige Visa für Costa Rica verfügten. Mit Hinweis auf die betreffenden Internetlinks führte das SEM aus, Costa Rica sei dem Protokoll über die Rechtsstellung der Flüchtlinge beigetreten und verpflichte sich somit zur Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK; SR 0.142.30) sowie des Non-Refoulement-Gebots (vgl. Art. 1 Abs. 1 des Protokolls über die Rechtstellung der Flüchtlinge, wonach die Vertragsparteien des Protokolls verpflichtet sind, Art. 2–34 FK anzuwenden). Zudem statuiere die amerikanische Menschenrechtskonvention vom 22. November 1969 (Art. 22 Ziff. 8) ein umfangreiches und noch restriktiveres Refoulement-Verbot. Ferner verfüge Costa Rica über ein funktionierendes Rechts- und Asylsystem und die dortigen Behörden seien schutzfähig und schutzwillig. Gemäss dem Übereinkommen über die internationale Zivilluftfahrt vom 7. Dezember 1944 (Chicago-Übereinkommen, SR 0.748.0) beziehungsweise den im Anhang 9 von der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) dazu entwickelten Bestimmungen könnten Personen, denen nach Erreichen eines internationalen Flughafens die Einreise in den Zielstaat verweigert werde, an den Ausgangspunkt ihrer Flugreise zurückkehren, unbesehen davon, mit welchen Papieren sie ihre Reise absolviert hätten. Somit könnten die Beschwerdeführerinnen in den Drittstaat Costa Rica zurückkehren. Was die im Rahmen des rechtlichen Gehörs geltend gemachten Einwände der Beschwerdeführerinnen betreffe, wonach sich in Costa Rica aufhaltende nicaraguanische Regierungsmitglieder sie festnehmen und nach Nicaragua zurückbringen könnten, sei darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerinnen bei einer allfälligen konkreten Gefahr die Möglichkeit hätten, sich an die entsprechenden örtlichen Behörden zu wenden. Es gebe keine konkreten Hinweise, dass Drittstaatenangehörigen der Zugang zum costaricanischen Asylsystem verwehrt sei oder dass in Costa Rica

D-1031/2019, D-1032&2019 kein effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG bestehe. Hilfsorganisationen wie beispielsweise die „Asociacion Ticos y Nicas“ engagierten sich für die nicaraguanischen Flüchtlinge. Auch seien keine Informationen über Verschleppungen der nicaraguanischen Bürger in Costa Rica bekannt. Die hohe Zahl an Migranten aus Nicaragua verursache zwar in Costa Rica Probleme, betreffe aber überwiegend Arbeitsmigranten. Nach Angaben der Generaldirektion für Migration und Ausländer von Costa Rica unterliege die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft den international geltenden Regeln, die von der Regierung Costa Ricas ratifziert worden seien. 5.3 Auf Beschwerdeebene machten die Beschwerdeführerinnen im Wesentlichen geltend, als Studentinnen an der Universität hätten sie in Nicaragua an Demonstrationen teilgenommen und seien deswegen Opfer behördlicher Behelligungen geworden. Daher hätten sie ihr Studium abgebrochen, um nach Spanien zu reisen und dort Asyl zu beantragen, seien jedoch von den schweizerischen Behörden an der Weiterreise gehindert und nach Costa Rica weggewiesen worden. In Costa Rica gebe es Leute, die vom Regime Daniel Ortegas dazu beauftragt worden seien, Repressalien gegen alle Bürger auszuüben, die Nicaragua verlassen hätten. Costa Rica sei kein sicheres Land und als Frauen seien sie besonders verletzlich. Man habe ihnen nicht die Möglichkeit gegeben, ihre Meinung dazu zu äussern. Es gebe in Costa Rica schon zu viele Asylsuchende aus Nicaragua. Zur Stützung ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführerinnen eine als G._______ bezeichnete Liste verschiedener Personen mit gesetzeswidrigem Verhalten, Bestätigungsschreiben der regimefeindlichen Bewegung C.________ vom 18. April 2018 und einen Aufruf im sozialen Netzwerk „Facebook“, den in Costa Rica sich aufhaltenden und von der nicaraguanischen Regierung „infiltrierten“ E._______ anzuzeigen, in Farbkopie ein. Zusätzlich reichte die Beschwerdeführerin B.________ einen Studienausweis und Ausweise eines in Spanien als Asylsuchender weilenden Onkels in Kopie sowie zwei Fotografien einer Protestaktion zu den Akten. 6. 6.1. Vorderhand ist darauf hinzuweisen, dass entgegen den Behauptungen in den Beschwerden den Beschwerdeführerinnen im Rahmen der jeweiligen BzP das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Wegweisung nach Costa Rica gewährt wurde.

D-1031/2019, D-1032&2019 6.2. Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass sich die Beschwerdeführerinnen vor ihrer Reise nach Europa in Costa Rica aufgehalten haben und im Weiteren im Besitz von bis am 28. März 2019 gültigen Visa für Costa Rica sind, womit sowohl die Voraussetzungen von Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG als auch von Art. 31a Abs. 1 Bst. d AsylG gegeben sind. 6.3. Im Weiteren ist übereinstimmend mit dem SEM festzuhalten, dass im gegenwärtigen Zeitpunkt keine Hinweise darauf bestehen, dass Costa Rica Asylsuchenden aus Nicaragua den Zugang zum Asylverfahren verweigern, ihnen kein faires Asylverfahren gewähren oder ihnen gegenüber das Non-Refoulement-Gebot nicht einhalten würde. Die nicht näher substanziierte Befürchtung der Beschwerdeführerinnen, in Costa Rica Opfer von Entführungen zu werden, erscheint nicht begründet. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann diesbezüglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz in den angefochtenen Verfügungen verwiesen werden, die auf Beschwerdeebene nicht in Frage gestellt werden können. Die eingereichten Dokumente, welche die geltend gemachte Gefährdungssituation der Beschwerdeführerinnen im Heimatstaat zum Gegenstand haben, vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern. 6.4. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. c und d AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführerinnen nicht eingetreten ist. 7. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz beziehungsweise aus dem Transitbereich des Flughafens, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die Beschwerdeführerinnen verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet. 8. 8.1. Auch in Berücksichtigung der teils schwierigen Situation von Migranten in Costa Rica ist die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs der jungen, gesunden Beschwerdeführerinnen dorthin zu bejahen. 8.2 Hinsichtlich der Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs nach Costa Rica hat das SEM zutreffend festgestellt, dass die Beschwerdeführerinnen

D-1031/2019, D-1032&2019 aufgrund der bis am 28. März 2019 gültigen Visa und des Chicago-Übereinkommens nach Costa Rica zurückkehren können. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der (vereinigten) Verfahren den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Indessen können die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden, wenn – wie vorliegend – Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, ihr solche Kosten aufzuerlegen (Art. 6 Bst. b VGKE).

(Dispositiv nächste Seite)

D-1031/2019, D-1032&2019 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Jürg Marcel Tiefenthal Daniel Merkli

Versand:

D-1031/2019 — Bundesverwaltungsgericht 07.03.2019 D-1031/2019 — Swissrulings