Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-1031/2014/plo
Urteil v o m 2 2 . August 2014 Besetzung
Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richterin Muriel Beck Kadima, Richter Yanick Felley, Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut. Parteien
A._______, geboren _______, Iran, vertreten durch lic. iur. Susanne Gnekow, Rechtsanwältin, Caritas Schweiz, _______, Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 11. Februar 2014 / N _______.
D-1031/2014 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer, ein iranischer Staatsangehöriger mit letztem Wohnsitz in B.______, verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge Anfang Februar 2011 auf dem Luftweg und gelangte so in ein ihm unbekanntes europäisches Land, von wo aus er seine Reise mit Bus und Zug fortsetzte. Am 2. Februar 2011 sei er von ihm unbekannten Ländern herkommend illegal in die Schweiz eingereist, stellte am 7. Februar 2011 im Empfangs- und Verfahrenszentrum C._______ ein Asylgesuch, wurde dort am 9. Februar 2011 summarisch befragt und in der Folge für die Dauer des Verfahrens dem Kanton D._______ zugewiesen. Am 24. Januar 2013 hörte das BFM den Beschwerdeführer gestützt auf Art. 29 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) ausführlich zu seinen Asylgründen an. A.b Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er habe am 4. November sowie am 7. Dezember 2009 in B._______ an einer Studentendemonstration teilgenommen. Er sei zwar selber nicht Student gewesen und habe sich nicht speziell für den Inhalt der Demonstration interessiert, sei aber von einem Freund gebeten worden, trotzdem hinzugehen um aufzupassen, dass der Bruder dieses Freundes nicht in Schwierigkeiten geraten würde. Sein Freund habe gewusst, dass er ortskundig sei und allfällige Fluchtwege kennen würde. Im darauffolgenden Jahr sei er dann am 11. August 2010 von Sicherheitsbeamten festgenommen und für drei Tage in einem Gefängnis des ETELAAT (Geheimdienst) inhaftiert worden. Man habe ihm vorgeworfen, ein Problem mit der Regierung und der Religion zu haben. Er sei zudem gefragt worden, weshalb er an der Studentendemonstration teilgenommen habe, zu welcher Gruppierung er gehöre und von wem er Befehle empfange. Er sei verdächtigt worden, ein Anhänger von Mussawi oder dem Shah oder ein Mujaheddin zu sein. Die Befrager hätten zudem behauptet, er sei anlässlich der Kundgebungen auf dem Universitätsgelände gefilmt worden, hätten ihm den Film aber nicht gezeigt. Er habe alles abgestritten, worauf er geschlagen worden sei. Er und seine Familienangehörigen seien zudem mit schlimmen Schimpfwörtern bedacht worden. Am letzten Tag seiner Haft sei er gezwungen worden, seinen Fingerabdruck auf ein ihm inhaltlich nicht bekanntes Dokument zu setzen. Danach sei er in einem Aussenquartier von B._______ ausgesetzt worden. Später habe er von seinem Vater erfahren, dass dieser seine Freilassung mittels einer Geldzahlung erwirkt habe. In der Folge habe er sich ungefähr drei Wochen lang zuhause von den Misshandlungen erholen
D-1031/2014 müssen, wobei er auch ärztliche Hilfe beansprucht habe. Als er danach wieder zur Arbeit gegangen sei, habe ihm sein Chef mitgeteilt, er wisse schon, wo er gewesen sei. Sein Chef habe ihm nahegelegt zu kündigen, da er (der Chef) im Falle einer Weiterbeschäftigung des Beschwerdeführers seine Firmenlizenz verlieren würde. So habe er erfahren, dass gegen ihn ein Arbeitsverbot verfügt worden sei. Von da an habe er jeweils nicht mehr länger als ungefähr 20 Tage am Stück an einem Arbeitsplatz arbeiten können, da danach jeweils sein Arbeitsverbot entdeckt und ihm gekündigt beziehungsweise er von Beamten des staatlichen Überwachungsdienstes HERESAT aufgesucht und zur Kündigung angehalten worden sei. In der Folge habe er unentgeltlich beim Bau einer neuen Moschee in E._______ mitgeholfen. Dort habe er mit einem vermeintlichen Kollegen über aktuelle Themen (Religion, Nuklearwaffen, Subventionsabbaugesetz) diskutiert. Erst später habe er gemerkt, dass diese Person ein Informant der Basidsch (einer paramilitärischen Miliz) gewesen sei. Am 8. Januar 2011 habe er auf der Baustelle der Moschee gearbeitet, als Angehörige der Basidsch gekommen seien und ihn wegen seines Arbeitsverbots drangsaliert hätten. Da er aber unentgeltlich dort gearbeitet habe, hätten sie nichts gegen ihn ausrichten können. Den Nachmittag und Abend habe er sodann bei einem Freund an einer Gartenparty verbracht und auch gleich dort übernachtet. Tags darauf hätten Angehörige des Basidsch und des ETELAAT sein Zuhause aufgesucht und nach ihm gefragt. Sein Vater habe ihn sofort angerufen und ihm geraten, nicht nach Hause zu kommen, sondern das Land zu verlassen. Aus diesen Gründen sei er umgehend aus B._______ abgereist. Er habe sich in der Folge ungefähr einen Monat lang in Teheran aufgehalten, bis sein Vater für ihn einen Schlepper organisiert habe. Am 2. Februar 2011 sei er dann aus dem Iran ausgereist. Im Iran werde er von der Revolutionsgarde (Sepah) und der Basidsch-Miliz verfolgt. Da er seine Bekannten indirekt über die Hintergründe seines Arbeitsverbotes habe aufklären wollen, habe er über sein Mobiltelefon regimekritische Videos versendet. In diesen Filmen seien unter anderem Ahmadinejad und Khamenei lächerlich gemacht worden. Sein Vater habe im Übrigen auch Probleme bekommen, als er versucht habe, ihm ein Original-Identitäts-dokument in die Schweiz zu schicken. Das Dokument sei am Khomeini-Flughafen beschlagnahmt worden, der Vater sei befragt und es seien ihm drei Monate Lohn abgezogen worden. Er (der Beschwerdeführer) könne nun aber nicht auf das iranische Konsulat in Bern gehen, um Identitätspapiere zu beschaffen, da er ein politischer Flüchtling sei und Probleme bekäme. Der Beschwerdeführer brachte zudem vor, er sei exilpolitisch tätig und habe namentlich am 11. Februar 2011 an einer antiiranischen Kundgebung in Bern teilgenommen. Auf-
D-1031/2014 nahmen der Kundgebung seien auf TeleBärn ausgestrahlt worden. Er sei zudem Mitglied in einer exilpolitischen Gruppierung. A.c Der Beschwerdeführer reichte anlässlich der Befragungen folgende Identitätspapiere und Beweismittel zu den Akten: ein Identitätsdokument (Shenazname) in Kopie, eine CD-Rom (Beitrag von TeleBärn), ein vom Beschwerdeführer mitunterzeichnetes Schreiben der Interessensgruppe von Exiliranern vom 17. Oktober 2012 an Bundesrätin Widmer-Schlumpf (Kopie), Beweismittel betreffend seine exilpolitischen Internetaktivitäten und regimekritischen Publikationen, Beweismittel betreffend seine Teilnahme an Kundgebungen in der Schweiz, Kopien von zwei SIM-Karten (Originale beim Beschwerdeführer). A.d In der Eingabe vom 10. Mai 2013 liess der Beschwerdeführer im Wesentlichen vorbringen, sein Vater habe versucht, ihm mittels eines Bekannten ein Identitätsdokument zukommen zu lassen. Das Dokument sei aber am Flughafen beim Bekannten entdeckt worden, worauf sein Vater zur Strafe während dreier Monate keine Rente erhalten habe. Der Beschwerdeführer liess im Weiteren auf seine exilpolitische Tätigkeit in der Schweiz hinweisen: Er verfasse inhaltlich anspruchsvolle, seriöse regimekritische Artikel, welche auf verschiedenen vielbeachteten und bekannten exilpolitischen Internetseiten veröffentlicht und dort sehr häufig abgerufen würden. Die iranischen Behörden würden gezielt gegen Personen vorgehen, die im Internet regimekritische Informationen verbreiteten. Daher wäre er bei einer Rückkehr einer flüchtlingsrelevanten Gefährdung ausgesetzt. Er nehme in der Schweiz ausserdem regelmässig an Kundgebungen gegen das iranische Regime teil, so beispielsweise am 9. Februar 2013 und am 9. März 2013. Fotos dieser Demonstrationen, auf welchen er zu sehen sei, könnten auf der Homepage der Demokratischen Vereinigung für Flüchtlinge (DVF) – deren Mitglied er sei – eingesehen werden. Er habe sich ausserdem exponiert, um die Schliessung der iranischen Botschaft in Bern zu erwirken; der Bundesrätin Widmer- Schlumpf sei von einer Interessensgruppe exilpolitisch engagierter Iraner ein entsprechendes Schreiben zugestellt worden, in welchem er namentlich erwähnt sei. Es sei davon auszugehen, dass die iranischen Behörden davon Kenntnis erhalten hätten. Aufgrund seines exilpolitischen Engagements stelle er eine Gefahr für das iranische Regime dar, weshalb ihm Asyl zu gewähren oder zumindest seine Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen sei. An dieser Stelle sei auf einen Entscheid des UNO-Ausschusses gegen Folter (CAT) zu verweisen (Abolghasem Faragollah et al. gegen die Schweiz, Mitteilung Nr. 381/2009, Urteil vom 21. November
D-1031/2014 2011), wo festgestellt worden sei, dass die Wegweisung eines exilpolitisch tätigen Iraners gegen das Folterverbot verstosse. Aufgrund dieses Entscheids könne die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach die exilpoltische Tätigkeit in hohem Masse exponiert sein müsse, nicht länger Bestand haben. Der Eingabe lagen folgende Beweismittel bei: ein Kündigungsschreiben (Kopie), Bankauszüge vom Konto des Vaters des Beschwerdeführers, eine Fürsorgebestätigung vom 2. Mai 2013, ein Internetauszug von hassanazanchi.com, ein von Beschwerdeführer verfasster Internetartikel, Unterlagen zu den Kundgebungen vom 9. Februar und 9. März 2013, das bereits früher eingereichte Schreiben der Interessensgruppe von Exiliranern vom 17. Oktober 2012 an Bundesrätin Widmer-Schlumpf, Auszug aus einem Online-Artikel der NZZ, Kommentar von Prof. Dr. M. Caroni in der Zeitschrift ASYL 2/12. A.e Mit Eingabe vom 29. Mai 2013 wurden drei ärztliche Schreiben zu den Akten gereicht: ein Schreiben von Dr. med. M. S. vom 14. Mai 2013 sowie zwei Berichte von Dr. med. D. I. vom 4. Januar und 26. April 2013. A.f Mit Eingabe vom 7. August 2013 wurden weitere Beweismittel eingereicht: ein Ausdruck der Homepage der F._______ sowie das vergrösserte Bild des Beschwerdeführers, drei Artikel zu Mahmoud Moradkhani bzw. Tehrani, Unterlagen zum Programmfenster in Mihan TV, Unterlagen zum Fernseh-Auftritt des Beschwerdeführers, Internetausdruck von youtube.com betreffend den Auftritt des Sprechers der iranischen Justizbehörde. Dazu wurde im Wesentlichen vorgebracht, der Beschwerdeführer sei kürzlich der Oppositionsgruppe F._______ beigetreten. Als aktives Mitglied sei er auf der Homepage dieser Gruppierung namentlich erwähnt und mit Foto abgebildet. Unter anderem sei auch Mahmoud Moradkhani – auch bekannt als Mahmoud Tehrani – Mitglied dieser Gruppierung; dieser sei der Neffe von Ayatollah Khamenei und lebe seit Jahren als anerkannter Flüchtling in Frankreich. Die Gruppierung habe (…) ein Programmfenster im oppositionellen TV-Sender MihanTV; der Sender könne über Satellit oder Internet empfangen werden. Der Beschwerdeführer habe im Rahmen dieses Programmfensters einen TV-Auftritt gehabt. Er sei interviewt worden und habe dabei die Meinung geäussert, dass der Iran einen kompletten Systemwechsel brauche. In derselben Sendung sei auch Mahmoud Moradkhani befragt worden. Nicht zuletzt aufgrund dieses TV-Auftritts verfüge der Beschwerdeführer klar über ein politisches Profil, aufgrund dessen er im Iran einer relevanten Gefährdung ausgesetzt wäre. Der Sprecher der iranischen Justizbehörde habe sich im Übrigen kürzlich im iranischen Fernsehen ausdrücklich zur Verfolgung und
D-1031/2014 Bestrafung von oppositionellen Rückkehrern aus dem Ausland geäussert und erklärt, diesen Personen drohe im Iran ein Verfahren. Bereits die blosse Teilnahme an Demonstrationen werde mit 2-3 Jahren Gefängnis bestraft, da gemäss iranischem Gesetz Regimekritik im Ausland unter Strafe stehe. Angesichts dessen verstehe sich von selbst, dass dem Beschwerdeführer im Iran fast sicher eine asylrelevante Verfolgung drohe, da sein oppositionelles Engagement weit über die Teilnahme an Demonstrationen hinausgehe. A.g In der Eingabe vom 2. September 2013 wurde mitgeteilt, der Beschwerdeführer habe an einem weiteren Fernsehinterview teilgenommen, welches im Rahmen des bereits in der vorangehenden Eingabe erwähnten Programmfensters ausgestrahlt worden und ebenfalls im Internet abrufbar sei. Er äussere sich dabei zur Rolle des Irans im Syrienkonflikt sowie zur Massenhinrichtung politischer Oppositioneller im Jahr 1988. Er nehme zudem weiterhin an diversen Veranstaltungen gegen das iranische Regime teil, letztmals am 24. August 2013 in G._______. Die entsprechenden Fotos seien allerdings auf der Hompage der DVF noch nicht veröffentlicht worden. Die regimekritischen, politischen Artikel des Beschwerdeführers würden weiterhin rege gelesen, dies könne nachverfolgt werden. Sodann wurde vorgebracht, der Beschwerdeführer leide unter seiner unsicheren Situation in der Schweiz, weshalb über sein Asylgesuch prioritär zu entscheiden sei. Der Eingabe lagen folgende Beweismittel bei: ein Internetausdruck der Homepage der F._______, auf welcher das Interview angeschaut werden könne, eine inhaltliche Zusammenfassung des Interviews, ein Wikipedia-Ausdruck betreffend die Massenhinrichtungen im Jahr 1988, eine CD-Rom mit den erwähnten Dokumenten sowie ein Internetausdruck der DVF-Homepage betreffend die Kundgebung vom 24. August 2013. A.h Mit Eingabe vom 16. Januar 2014 wurde angefügt, der Beschwerdeführer sei inzwischen dafür verantwortlich, (…). Dr. Mahmoud Moradkhani habe dies schriftlich bestätigt und stehe für weitere Auskünfte zur Verfügung. Der Beschwerdeführer erscheine mit Bild und Angabe seiner exilpolitischen Tätigkeit sowie seiner Probleme im Iran auf der Startseite der erwähnten Organisation. Am (…) sei er erneut im MihanTV interviewt worden, zusammen mit Dr. Moradkhani und Dr. Abar. Abar sei ebenfalls ein bekannter Exilpolitiker und lebe in Deutschland. Der Beschwerdeführer habe sich im Interview zu den Verhandlungen zwischen der UNO und dem Iran im Atomstreit und den fehlenden positiven Auswirkungen auf die Menschenrechtssituation im Iran geäussert. Am (…) habe er ausserdem
D-1031/2014 zum selben Thema einem regimekritischen Radiosender (Radio Seday Mardom) ein Interview gewährt. Sodann habe er am (…) im MihanTV ein Interview anlässlich des Studententags im Iran gegeben (auch zu sehen auf Youtube). Er werde in MihanTV wöchentlich interviewt (vgl. dazu die Dateien auf der zweiten CD-Rom sowie die vom Beschwerdeführer in seinem Schreiben angegebenen Internetlinks). In den Interviews gehe es vor allem um aktuelle Themen aus dem Iran sowie um die Frage, wie die Opposition im Exil und im Iran zusammen einen Systemwechsel bewirken könne. Die Medienpräsenz des Beschwerdeführers sei gross und er habe dank seines fundierten politischen Wissens eine wichtige Funktion in der oppositionellen Exilorganisation übernommen. Der Beschwerdeführer habe zudem an weiteren Kundgebungen teilgenommen, so am 9. und 16. November 2013 in G._______ respektive in H._______, wo er gegen die Hinrichtungen von politischen Gefangenen im Iran demonstriert habe. Der Eingabe lagen folgende Beweismittel bei: ein Schreiben von Mahmoud Moradkhani auf Persisch und Französisch (Farbkopie) inkl. einer Liste von Internetlinks, zwei Erklärungsschreiben des Beschwerdeführers, ein Internetausdruck der F._______, zwei CD-Rom mit diversen Dateien sowie Flugblätter und Fotos von zwei Kundgebungen im November 2013. B. Das BFM stellte mit Verfügung vom 11. Februar 2014 – eröffnet am 12. Februar 2014 – fest, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien nicht glaubhaft respektive flüchtlingsrechtlich nicht relevant. Demzufolge verneinte es die Flüchtlingseigenschaft und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. C. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 26. Februar 2014 liess der Beschwerdeführer beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, er sei als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventuell sei er als Flüchtling anzuerkennen und festzustellen, dass der Sachverhalt bezüglich der Frage des Asyls unvollständig festgestellt und der Entscheid diesbezüglich mangelhaft begründet sei, weshalb die Sache im Asylpunkt an die Vorinstanz zurückzuweisen sei. Subeventuell sei festzustellen, dass der gesamte Sachverhalt unvollständig abgeklärt und der Entscheid mangelhaft begründet sei, weshalb der Entscheid vollständig aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen sei. Sub-subeventuell sei ein Wegweisungsvollzugshindernis festzustellen und die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers anzuordnen. In pro-
D-1031/2014 zessualer Hinsicht wurde um Gewährung der vollumfänglichen unentgeltlichen Rechtspflege sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. Der Beschwerde lagen folgende Unterlagen bei: eine Kopie der vorinstanzlichen Verfügung vom 11. Februar 2014, eine Vollmacht vom 30. März 2014 (Kopie), ein interner Bericht der Hilfswerkvertretung zur Anhörung, ein Aufsatz von Jane Herlihy in: Torture, Volume 16, Number 2, 2006, das Urteil EGMR Nr. 52077/10 S. F. u.a. gg. Schweden vom 15. Mai 2012, ein ärztlicher Bericht von Dr. med. S. B. vom 20. Februar 2014, eine vom Beschwerdeführer verfasste Zusammenstellung, ein Bestätigungsschreiben von M. Moradkhani vom 28. Januar 2014 (inkl. Zustellumschlag), ein Bestätigungsschreiben von B. Abar (inkl. Zustellumschlag), ein youtube-Printscreen des TV-Interviews des Beschwerdeführers vom 12. Februar 2014, ein TeleBärn-Printscreen betreffend die Demonstration vom 8. Februar 2014, eine Fürsorgebestätigung vom 30. Januar 2014, eine provisorische Kostennote vom 26. Februar 2014, ein offener Brief an Barack Obama und David Cameron vom 22. Juli 2013, ein Printscreen des E-Mail-Kontos des Beschwerdeführers sowie vier E-Mails des Beschwerdeführers. D. Mit Verfügung vom 4. März 2014 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wurde in Anwendung von Art. 110a Abs. 1 AsylG ebenfalls gutgeheissen, und dem Beschwerdeführer wurde antragsgemäss seine Rechtsvertreterin als Rechtsbeiständin beigeordnet. E. Das BFM hielt in seiner Vernehmlassung vom 19. März 2014 vollumfänglich an seiner Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Die vorinstanzliche Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 24. März 2014 zur Kenntnis gebracht. F. Auf entsprechende Aufforderung des Instruktionsrichters hin (vgl. Verfügung vom 14. Mai 2014) reichte die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers mit Eingabe vom 29. Mai 2014 eine aktualisierte Kostennote vom
D-1031/2014 28. Mai 2014 zu den Akten. Ausserdem wurde ein weiteres Beweismittel (Schreiben von M. Moradkhani vom 14. Mai 2014; Kopie) eingereicht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gestützt auf Art. 31 VGG Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer Vorinstanz im Sinne von Art. 33 VGG erlassen wurden, sofern keine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt. Demnach ist das Bundesverwaltungsgericht zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide des BFM, welche in Anwendung des AsylG ergangen sind, und entscheidet in diesem Bereich endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme besteht vorliegend nicht. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Schweizerische Bundesversammlung hat am 14. Dezember 2012 eine Revision des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 verabschiedet (AS 2013 4375), welche am 1. Februar 2014 in Kraft getreten ist. Gemäss Abs. 1 der diesbezüglichen Übergangsbestimmungen gilt für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens hängigen Verfahren grundsätzlich das neue Recht. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Er-
D-1031/2014 messens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Anschauungen wegen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 3.3 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (vgl. Art. 54 AsylG). Subjektive Nachfluchtgründe können zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG begründen, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. dazu BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352, m.w.H.). 3.4 Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 4 AsylG). Entgegen der Annahme in der Beschwerde (vgl. Beschwerde B. II. Ziff. 46) ist diese Bestimmung ohne weiteres auf das vorliegende Verfahren anwendbar
D-1031/2014 (vgl. die vorstehenden Ausführungen zur Asylgesetzrevision, welche am 1. Februar 2014 in Kraft getreten ist). 4. 4.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres ablehnenden Entscheids im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe zu seinen Asylgründen widersprüchliche Angaben gemacht, so beispielsweise bezüglich der Anzahl der Sicherheitsbeamten, von welchen er am 11. August 2010 festgenommen worden sei. Auch zum angeblichen Grund der Festnahme sowie zu seinem Arbeitsverbot habe er unterschiedliche Angaben gemacht. Bezüglich der Frage, wie oft er insgesamt inhaftiert worden sei, habe er ebenfalls divergierende Aussagen gemacht. Der Beschwerdeführer habe sodann erst in der Direktanhörung geltend gemacht, er habe im Jahr 2009 an Studentendemonstrationen teilgenommen, sei dabei festgenommen und einige Zeit inhaftiert und dabei auch misshandelt worden. Dieses Vorbringen sei als nachgeschoben zu betrachten. Insgesamt seien die geltend gemachten Vorfluchtgründe nicht glaubhaft. Bezüglich der vom Beschwerdeführer geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeit sei festzustellen, dass die Überwachung der exilpolitischen Szene durch die iranischen Behörden vermutungsweise nicht umfassend geschehe. Angesichts der riesigen Datenmenge im Internet sei eine umfassende Überwachung unwahrscheinlich. Es sei vielmehr davon auszugehen, dass sich die Überwachung auf Personen beschränke, welche sich in qualifizierter Weise exilpolitisch betätigten und vom iranischen Machtapparat als Gefahr für den Bestand, die territoriale Integrität oder das politische System des Iran wahrgenommen werden. Der Beschwerdeführer weise jedoch nicht das besagte Profil auf. Aufgrund der Aktenlage sei davon auszugehen, dass er den iranischen Behörden nicht als Aktivist bekannt sei. Offensichtlich versuche er, mittels seiner exilpolitischen Tätigkeit in der Schweiz hier ein Aufenthaltsrecht zu erlangen. Es sei indessen auch den iranischen Behörden bekannt, dass sich zahlreiche in Westeuropa aufhaltende Iraner, welche im Herkunftsland keinerlei politisches Engagement gezeigt hätten, aus ebendiesem Grund exilpolitisch betätigten. Die iranischen Behörden vermöchten aber sehr wohl zwischen derartigen vordergründigen Tätigkeiten und echtem politischem Engagement zu unterscheiden, weshalb die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Aktivitäten keine Verfolgungsfurcht begründeten. Der Beschwerdeführer erfülle daher auch mit Blick auf die geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründen die Flüchtlingseigenschaft nicht. Das Asylgesuch sei daher abzulehnen. Den Vollzug der Wegweisung nach Iran erachtete das BFM sodann als zulässig, zumutbar und möglich.
D-1031/2014 4.2 In der Beschwerde wird zunächst der Sachverhalt wiederholt. Sodann wird zur Frage der Glaubhaftigkeit ausgeführt, gemäss der beigelegten Studie (vgl. Beweisbeilage 4) seien untergeordnete Widersprüche in Aussagen normal. Entscheidend für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit sei demnach, dass die wesentlichen Aussageelemente nachvollziehbar seien und die geltend gemachte Verfolgung überwiegend wahrscheinlich erscheine. Der Beschwerdeführer sei persönlich glaubwürdig; auch die Hilfswerksvertretung habe ihn so eingeschätzt. Die Erwägungen des BFM vermöchten diese Einschätzung nicht zu entkräften. Zu den einzelnen, vom BFM festgestellten Widersprüchen sei Folgendes zu bemerken: Das BFM habe die Aussagen des Beschwerdeführers zur Anzahl der ihn verhaftenden Beamten als widersprüchlich erachtet. Es sei indes bereits zu bezweifeln, ob es sich dabei um ein für die Beurteilung des Vorliegens einer asylrelevanten Verfolgung wesentliches Sachverhaltselement handle. Zudem sei zu berücksichtigen, dass es sich bei der Erstbefragung um eine summarische Befragung handle, in welchen die Asylsuchenden regelmässig zu kurzen Antworten angehalten würden. Dabei komme es oft zu Unklarheiten. Ausserdem habe der Beschwerdeführer den afghanischen Dolmetscher nicht richtig verstanden. Die Aussagen des Beschwerdeführers seien zudem ungeordnet in einen Abschnitt verpackt worden, wobei kein innerer Zusammenhang ersichtlich sei. Insbesondere sei die Kausalität zwischen der Teilnahme an den Demonstrationen Ende 2009 und der Verhaftung im Sommer 2010 nicht erkennbar. Der Beschwerdeführer habe in der Direktanhörung dargelegt, dass er von vier Beamten verhaftet worden sei und dass er den Dolmetscher in der Erstbefragung schlecht verstanden habe. Man habe ihm damals aber mitgeteilt, falls er nicht mit dem Dolmetscher zusammenarbeite, hätte das negative Folgen für seinen Asylentscheid. Verständigungsprobleme mit den Dolmetschern würden von Asylsuchenden häufig bemängelt, die Kommunikation sei in vielen Fällen problematisch. Da der Beschwerdeführer durch einen afghanischen Dolmetscher befragt worden sei, seien derartige Probleme naheliegend. Es sei jedenfalls glaubhaft, dass die Aussagen des Beschwerdeführers hinsichtlich der Zahl der Beamten falsch protokolliert worden seien. Bezüglich des Grundes für seine Festnahme liege ebenfalls kein Widerspruch, sondern ein Verständnisproblem des BFM vor. Der Beschwerdeführer habe in der Erstanhörung nicht gesagt, er sei wegen Aufwiegelung der Bevölkerung mit blue tooth und Problemen mit Regierung und Religion verhaftet worden. Er sei damals nämlich gar nicht gefragt worden, weshalb konkret er verhaftet worden sei. Er habe nur gesagt, man habe ihm Probleme mit der Regierung und der Religion vorgeworfen. Er habe gleichzeitig klargestellt, dass er sich im Heimatland we-
D-1031/2014 der religiös noch politisch betätigt habe. Erst in der Direktanhörung sei ihm die Frage nach dem Grund der Verhaftung konkret gestellt worden. Dort habe er unmissverständlich erklärt, er sei wegen der Teilnahme an den Demonstrationen verhaftet worden. Die Aussagen des Beschwerdeführers zum Arbeitsverbot seien ebenfalls nicht widersprüchlich; auch hier liege ein Verständnisproblem des BFM vor. Es treffe zu, dass der Beschwerdeführer ab dem 14. August 2010 einem Arbeitsverbot unterstanden habe, weshalb ihm in der Folge zwei Arbeitsstellen gekündigt worden seien. Die Arbeit bei der Moschee der Gemeinde E._______ habe er jedoch unentgeltlich geleistet, deshalb habe er dort arbeiten dürfen. Ein Widerspruch liege nicht vor. Entgegen der Auffassung des BFM liege auch bezüglich der Anzahl Verhaftungen kein Widerspruch vor. Der Beschwerdeführer sei zwar wegen den Demonstrationen im Jahr 2009 verhaftet worden, aber nicht im Anschluss daran, sondern erst im folgenden Sommer 2010. Er habe auch dargelegt, dass er nur an den Demonstrationen gewesen sei, weil er dem Bruder eines Freundes habe helfen wollen, nicht aus religiösen oder politischen Gründen. Die Inhaftierung im Sommer 2010 gründe auf der Teilnahme an den Demonstrationen im Jahr 2009; es lägen demnach keine nachgeschobenen Sachverhaltselemente vor. Es sei nicht der Fehler des Beschwerdeführers, dass das BFM offenbar Verständnisprobleme gehabt habe. Er habe seine Verfolgungsgründe nachvollziehbar und detailliert geschildert und sei glaubwürdig. Die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft seien damit erfüllt. Es bestehe eine Vorverfolgung im Heimatland, die intensiv, individuell gegen den Beschwerdeführer gerichtet und aktuell sei. Die asylrelevante Verfolgung des Beschwerdeführers erscheine auch vor dem konkreten Länderkontext als plausibel; wie der EGMR in einem Urteil gegen Schweden vom Mai 2012 einmal mehr festgestellt habe, sei die Menschenrechtslage im Iran besorgniserregend. Jeder, der sich in irgendeiner Weise dem Regime widersetze, laufe Gefahr, verhaftet und misshandelt zu werden. Der Beschwerdeführer, welcher im Iran an den Demonstrationen im Jahr 2009 teilgenommen habe, erfülle somit klar das erwähnte Gefährdungsprofil. Ein weiteres Indiz für die asylrelevante Verfolgung des Beschwerdeführers sei die Tatsache, dass sein Vater im Iran Repressionsmassnahmen erfahren habe (Einstellung der Rentenzahlung während dreier Monate), weil er versucht habe, das Originalidentitätspapier des Beschwerdeführers in die Schweiz zu übermitteln. Aufgrund des Gesagten sei dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren. Zumindest sei aber mit Blick auf seine exilpolitische Tätigkeit in der Schweiz die Flüchtlingseigenschaft festzustellen. Der Beschwerdeführer brauche diese Sicherheit, zumal ihn sein dauerndes Engagement psychisch krank gemacht habe. Es bestünden
D-1031/2014 vorliegend subjektive Nachfluchtgründe, aufgrund derer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen sei. Art. 3 Abs. 4 AsylG sei auf den Beschwerdeführer nicht anwendbar, zumal er bereits im Heimatland – nachdem ihm das Arbeitsverbot eine Erwerbstätigkeit verunmöglicht habe – damit begonnen habe, die Leute über die Missstände im iranischen System zu informieren. Ausserdem werde im besagten Artikel die Einhaltung der Flüchtlingskonvention vorbehalten. Der Beschwerdeführer habe sich in der Schweiz rege exilpolitisch betätigt. Er habe selbst regimekritische Berichte publiziert, und zwar auf den Websites von international bekannten iranischen Oppositionsorganisationen. Er habe den Antrag auf Schliessung der iranischen Botschaft in Bern mitunterzeichnet. Seit Sommer 2013 werde er (…) im oppositionellen Fernsehen MihanTV interviewt. Ausser ihm würden dort bekannte Exilpolitiker wie beispielsweise Mahmoud Moradkhani interviewt. Das exilpolitische Engagement des Beschwerdeführers stosse auf grosses Interesse. Seine auf verschiedenen Websites publizierten Artikel würden sehr häufig gelesen (vgl. dazu bereits die Eingabe an das BFM vom 10. Mai 2013). Seine Beiträge seien auch inhaltlich hochstehend; der Beschwerdeführer analysiere dabei die aktuellen politischen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Gegebenheiten im Iran. Er kritisiere nicht pauschal den Präsidenten, sondern setze sich mit dem System als Ganzem sowie mit den konkreten Missständen auseinander. Er sei überzeugt von der Ungerechtigkeit des klerikaldiktatorischen Systems im Iran, daran ändere auch ein Wechsel in der Person des Präsidenten nichts. Die beiden bekannten Exilorganisationen I._______ und F._______ bestätigten das rege exilpolitische Engagement des Beschwerdeführers. Er spiele in derselben Liga wie die beiden bekannten und renommierten Exilpolitiker Mahmoud Moradkhami und Bahram Abarm, mit welchen er bei MihanTV häufig zusammen interviewt werde. Die beiden hätten einen offenen Brief an Obama und Cameron verfasst. Moradkhani sei auch von der BBC interviewt worden und zwar als politischer Flüchtling, welcher sich zu seinem Onkel Ali Khamenei kritisch äussere. Der eingereichte Auszug aus dem E-Mail-Konto des Beschwerdeführers zeige, dass er sich regelmässig mit diesen beiden sowie mit anderen Exilpolitikern in verschiedenen Ländern austausche. Er kommuniziere auch mit Oppositionellen aus dem Iran, meist via Skype und oovoo (Video-Chat). Mit einer aufgrund der Überwachung durch den iranischen Sicherheitsdienst nur anonym auftretenden Kontaktperson (Deckname: "ssssss") aus dem Iran, welche aber Moradkhani und Abar persönlich bekannt sei, verkehre er auch per E-Mail. In seinem kürzlich auf MihanTV ausgestrahlten Interview vom (…), welches bereits über 1840 Mal angesehen worden sei, äussere sich der Beschwerdeführer zur
D-1031/2014 Notwendigkeit der Zusammenarbeit aller Oppositionellen im Iran sowie im Exil, fordere die Abschaffung der Todesstrafe und die Freilassung der politischen Gefangenen. Der Beschwerdeführer nehme im Weiteren generell an allen Demonstrationen gegen das iranische Regime teil. Er erfülle damit zumindest aufgrund seiner exilpolitischen Tätigkeit die Flüchtlingseigenschaft. Sein Profil sei geeignet, eine Gefahr für das iranische Regime darzustellen. Das iranische Strafrecht stelle die politische Betätigung für staatsfeindliche Organisationen im Ausland unter Strafe. Es sei notorisch, dass die iranischen Behörden die politischen Aktivitäten ihrer Landsleute im Ausland sowie auch deren Kontakte überwachten. Daher müsse davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer als oppositioneller Regimefeind identifiziert worden sei und bei einer Rückkehr in den Iran zumindest aufgrund seines exilpolitischen Engagements in asylrelevanter Weise verfolgt würde. Der Beschwerdeführer überschreite das von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geforderte Mass der Exponiertheit bei Weitem. Er werde regelmässig zusammen mit bekannten Exilpolitikern im Fernsehen interviewt und arbeite mit Oppositionellen im Iran zusammen, die jedoch aktuell im Iran inhaftiert seien. In der Beschwerde folgen sodann Ausführungen zum Sub-Eventualantrag, wonach festzustellen sei, dass der Sachverhalt unvollständig abgeklärt und die Begründungspflicht verletzt worden sei, weshalb die Sache zur korrekten Sachverhaltsabklärung und Begründung an die Vorinstanz zurückzuweisen sei. Zur Begründung wird vorgebracht, die Vorinstanz habe die Gründe für die Verfolgung des Beschwerdeführers im Iran respektive die Kausalität zwischen der Teilnahme an den Demonstrationen und der deutlich später erfolgten Haft und Misshandlungen nicht richtig verstanden und daher nur am Rande Fragen gestellt zum eigentlichen Grund für seine Teilnahme an den Demonstrationen und zur konkreten Art und Weise, wie er sich und den Freund seines Bruders in Sicherheit gebracht hat. Die Vorinstanz habe demnach ihren Entscheid gestützt auf unzutreffenden Annahmen gefällt. Sollte das Gericht davon ausgehen, dass im vorliegenden Fall weder für die Asylgewährung noch für die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft genügend Hinweise vorliegen, müssten diese Sachverhaltselemente daher umfassend geklärt werden. Die vorinstanzliche Entscheidung sei auch insofern mangelhaft, als in der Begründung der angefochtenen Verfügung auf das ausführlich belegte exilpolitische Engagement des Beschwerdeführers gar nicht eingegangen werde. Stattdessen sei nur in genereller Weise die einschlägige Rechtsprechung zusammengefasst worden. Dieses Vorgehen lasse vermuten, dass sich die Vorinstanz gar nicht konkret mit den diversen Eingaben des Beschwerdeführers auseinandergesetzt habe. Das exilpolitische Engage-
D-1031/2014 ment von Iranern in der Schweiz müsse aber auf seine flüchtlingsrechtliche Relevanz überprüft werden, und der Entscheid müsse diese konkrete Auseinandersetzung widerspiegeln. Vorliegend fehle das gänzlich, der Entscheid sei daher mangelhaft begründet. Schliesslich wird in der Beschwerde noch geltend gemacht, es müssten zumindest Wegweisungsvollzugshindernisse festgestellt werden. Der EGMR nehme bereits dann die Gefahr einer unmenschlichen Behandlung an, wenn nur geringe oppositionelle Handlungen vorlägen. Der Beschwerdeführer übe indessen massive Regimekritik. Damit sei zumindest die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. Der Beschwerdeführer sei zudem psychisch stark angeschlagen, weshalb ein Wegweisungsvollzug in den Iran auch unzumutbar sei. 5. Vorab ist bezüglich der in der Beschwerde vorgebrachten Verständigungsprobleme mit dem Dolmetscher anlässlich der Empfangsstellenbefragung festzustellen, dass dem fraglichen Protokoll vom 9. Februar 2011 keine Hinweise darauf zu entnehmen sind, der Beschwerdeführer habe die ihm gestellten Fragen aufgrund des afghanischen Dialekts des damaligen Dolmetschers generell nicht richtig verstanden. Vielmehr erklärte der Beschwerdeführer ausdrücklich, er verstehe den Dolmetscher gut (vgl. A7 S. 2) beziehungsweise habe ihn gut verstanden (vgl. A7 S. 10) und bestätigte diese Angaben mittels seiner Unterschrift als richtig (vgl. A7 S. 10). Aus diesen Gründen ist davon auszugehen, die Sachverhaltsfeststellung sei durch den afghanischen Dialekt des Dolmetschers grundsätzlich nicht behindert worden. Missverständnisse können indessen selbst bei qualitativ grundsätzlich guter Verständigung nicht ausgeschlossen werden, und um ein solches handelt es sich bei dem konkret geltend gemachten Verständigungsproblem betreffend die Anzahl der Sicherheitsbeamten, welche den Beschwerdeführer im Jahr 2010 zuhause verhaftet haben (vgl. dazu die untenstehenden Ausführungen in E. 6.1). 6. Nachfolgend ist sodann zu prüfen, ob das BFM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 3 und 7 AsylG zu Recht verneint hat. 6.1 Der Beschwerdeführer hat als unmittelbar ausreiserelevanten Vorfluchtgrund die Auseinandersetzung mit Angehörigen der Basidsch im Januar 2011 auf der Baustelle einer Moschee respektive die tags darauf erfolgte Suche nach ihm genannt. Dieses Vorbringen erscheint indessen
D-1031/2014 wenig glaubhaft. Zunächst ist festzustellen, dass sich der Beschwerdeführer hinsichtlich des Datums des angeblichen Vorfalls widersprochen hat: Während er in der Erstbefragung als Datum für den Streit mit den Basidsch den 5. Januar 2011 nannte (vgl. A7 S. 5), sprach er in der Direktanhörung vom 8. Januar 2011 (vgl. A20 S. 4). Schon diese Diskrepanz lässt Zweifel an der Glaubhaftigkeit dieser Aussage entstehen. Dazu kommt, dass der geltend gemachte Vorfall auch unter dem Gesichtspunkt der Plausibilität unglaubhaft scheint. Es ist nämlich davon auszugehen, dass die Basidsch bzw. die Leute vom ETELAAT den Beschwerdeführer ohne weiteres gleich von der Baustelle weg verhaftet hätten, wenn dies tatsächlich ihre Absicht gewesen wäre. Es ist nicht plausibel, dass die Behörden stattdessen eine Nacht lang zuwarteten, um dann am nächsten Tag mit dem Ziel, den Beschwerdeführer festzunehmen, sein Zuhause aufzusuchen. Ausserdem hätten die Behörden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht nur ein einziges Mal, sondern mehrmals nach ihm gesucht, wenn sie ihn tatsächlich hätten festnehmen wollen. Der Beschwerdeführer sprach aber nur von einem Mal (nämlich am Tag nach der Auseinandersetzung mit den Basidsch auf der Baustelle) und machte keine weiteren Bemühungen der Behörden geltend, seiner habhaft zu werden. Die geltend gemachte Suche nach ihm im Januar 2011 ist aus diesen Gründen als unglaubhaft zu erachten. Das Vorbringen, wonach dem Vater des Beschwerdeführers für drei Monate die Rente gestrichen worden sei, weil er einen Bekannten, welcher dann später am Flughafen angehalten worden sei, dazu angestiftet habe, dem Beschwerdeführer ein Identitätsdokument in die Schweiz zu bringen, ist ebenfalls wenig plausibel und jedenfalls nicht geeignet, die angebliche Verfolgung des Beschwerdeführers im Heimatland glaubhaft zu machen. Insbesondere vermögen die eingereichten Bankauszüge des Kontos des Vaters den geltend gemachten Grund für die ausgebliebenen Zahlungen keineswegs zu belegen. Der Beschwerdeführer brachte ausserdem vor, er sei im Zusammenhang mit der Teilnahme an zwei Demonstrationen im November und Dezember 2009 am 11. August 2010 für drei Tage inhaftiert und dabei misshandelt worden. Das BFM erwog in diesem Zusammenhang, der Beschwerdeführer habe unterschiedliche Gründe für seine Verhaftung genannt, uneinheitliche Angaben zu seiner Arbeitstätigkeit gemacht und eine Inhaftierung im Jahr 2009 nachgeschoben. Dieser Auffassung kann jedoch nach eingehendem Aktenstudium nicht gefolgt werden; vielmehr ist in Übereinstimmung mit der in der Beschwerde geäusserten Vermutung davon auszugehen, dass das BFM den Sachverhalt in diesem Punkt nicht richtig verstanden hat. Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung lässt dieser Umstand aber nicht darauf schliessen, dass der diesbezüg-
D-1031/2014 lich relevante Sachverhalt nicht korrekt und vollständig festgestellt worden ist. Mit Blick auf die vorstehenden sowie nachfolgenden Ausführungen ist der erstellte Sachverhalt im Asylpunkt als durchaus ausreichend für die zuverlässige Beurteilung der geltend gemachten Vorfluchtgründe zu erachten, weshalb der diesbezüglich eventualiter gestellte Kassationsantrag abzuweisen ist. In Bezug auf die geltend gemachte Inhaftierung im August 2011 ist sodann festzustellen, dass zwar nicht nachvollziehbar ist, weshalb der Beschwerdeführer erst so lange nach den haftauslösenden Ereignissen (den Demonstrationen im Jahr 2009) festgenommen wurde, dass er aber seine Inhaftierung, Befragung, Misshandlung und spätere Freilassung derart substanziiert, anschaulich und emotional geschildert hat, dass dieses Ereignis insgesamt glaubhaft erscheint. Daran ändern auch die protokollierten widersprüchlichen Aussagen des Beschwerdeführers bezüglich der Anzahl Personen, von welchen er damals festgenommen worden sei, nichts, da im Gesamtkontext davon ausgegangen werden muss, dass es sich dabei in Tat und Wahrheit nicht um einen Widerspruch, sondern um ein Missverständnis gehandelt hat. Nach dem Gesagten ist die dreitägige Inhaftierung im Jahr 2010 demnach insgesamt als glaubhaft zu erachten. Allerdings besteht zwischen dieser Inhaftierung und der Ausreise des Beschwerdeführers aus dem Iran im Februar 2011 weder in zeitlicher noch in sachlicher Hinsicht ein genügend enger Zusammenhang. Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat offensichtlich nicht infolge dieser Inhaftierung, sondern wegen der angeblichen Probleme mit den Basidsch respektive der ETALAAT im Januar 2011, welche indessen – wie vorstehend erwogen – als unglaubhaft zu erachten sind. Daher ist die Inhaftierung vom Jahr 2010 als nicht asylrelevant zu bezeichnen. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Vorfluchtgründe teils nicht asylrelevant, teils unglaubhaft sind. Vor der Ausreise aus dem Iran bestand für den Beschwerdeführer somit weder eine asylbeachtliche Verfolgungssituation noch eine entsprechende Verfolgungsgefahr. Die geltend gemachten Vorfluchtgründe sind damit nicht geeignet, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, weshalb die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt hat. 6.2 Damit bleibt zu prüfen, ob der Beschwerdeführer durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimatland, namentlich dem geltend gemachten exilpolitischen Engagement in der Schweiz, Grund für eine zukünftige Verfolgung durch die iranischen Behörden gesetzt hat und aus diesem Grund (subjektive Nachfluchtgründe) die Flüchtlingseigenschaft erfüllt (vgl. dazu vorstehend E. 3.3).
D-1031/2014 6.2.1 Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass sich der Beschwerdeführer im geltend gemachten Umfang in der Schweiz exilpolitisch betätigt hat respektive nach wie vor betätigt. Exilpolitische Aktivitäten können jedoch nur dann im Sinne von subjektiven Nachfluchtgründen zur Flüchtlingseigenschaft führen, wenn zumindest glaubhaft gemacht wird, dass im Falle einer Rückkehr infolge der Exilaktivität mit überwiegender Wahrscheinlichkeit mit politischer Verfolgung zu rechnen wäre. 6.2.2 Vorab ist festzustellen, dass die politische Betätigung für staatsfeindliche Organisationen im Ausland im Iran seit der dort erfolgten Strafrechtsreform im Jahr 1996 unter Strafe gestellt ist. Einschlägigen Berichten zufolge wurden in der Vergangenheit denn auch bereits mehrfach Personen verhaftet, angeklagt und verurteilt, welche sich unter anderem im Internet kritisch zum iranischen Staat geäussert hatten. Es ist überdies allgemein bekannt und unbestritten, dass die iranischen Behörden die politischen Aktivitäten ihrer Staatsangehörigen im Ausland im Rahmen ihrer Möglichkeiten überwachen und systematisch erfassen. Mittels Einsatz von moderner Software dürfte es den iranischen Behörden tatsächlich ohne weiteres möglich sein, die im Internet vorhandenen riesigen Datenmengen ohne allzu grossen Aufwand gezielt und einigermassen umfassend zu überwachen und gegebenenfalls nach Stichworten zu durchsuchen (vgl. dazu FIORENZA KUTHAN, Iran: Illegale Ausreise / Situation von Mitgliedern der PDKI / Politische Aktivitäten im Exil, Auskunft der Länderanalyse der Schweizerischen Flüchtlingshilfe [SFH], 16. November 2010, S. 10 ff.; MICHAEL KIRSCHNER, Iran: Rückkehrgefährdung für Aktivistinnen und Mitglieder exilpolitischer Organisationen – Informationsgewinnung iranischer Behörden, Auskunft der SFH-Länderanalyse, 4. April 2006, S. 3 und 9 f., m.w.H.). Allerdings ist davon auszugehen, dass sich die iranischen Geheimdienste bei ihren Überwachungsbemühungen primär auf Personen konzentrieren, die aufgrund ihrer Tätigkeiten oder Funktionen als ernsthafte und potentiell gefährliche Regimegegner wahrgenommen werden (vgl. dazu BVGE 2009/28 E. 7.4.4 S. 367). 6.2.3 In Bezug auf den Beschwerdeführer ist festzustellen, dass dieser seit seiner Einreise in die Schweiz im Februar 2011 exilpoltisch tätig ist und sein Engagement bis heute konstant und konsequent fortgeführt hat. Während er zu Beginn vornehmlich an regimekritischen Kundgebungen teilnahm, weitete er seine exilpolitischen Aktivitäten im Verlauf der Zeit kontinuierlich aus, indem er damit begann, unter seinem Namen (und häufig unter Beifügung seines Fotos) regimekritische Artikel zu verfassen und im Fernsehen (MihanTV) und Radio (Radio Seday Mardom) unter
D-1031/2014 seinem eigenen Namen Stellungnahmen abzugeben und Interviews zu geben. Inzwischen ist er zudem verantwortlich für die politischen Inhalte der regimekritischen Internetseite der F._______. Im Impressum dieses Internetauftritts erscheint er mit Namen, Foto und politischem Lebenslauf. In seinen schriftlichen und mündlichen Äusserungen bringt der Beschwerdeführer unverhohlen seine Abneigung gegen die politischen, gesellschaftlichen und religiösen Strukturen seines Heimatlandes zum Ausdruck und kritisiert in fundierter Art und Weise die iranische Führung und das aktuelle Staatsgefüge an sich, die die Atom- und Militärpolitik des Iran sowie die wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Zustände im Land. Ein weiteres, von ihm häufig behandeltes Thema sind die die politischen Gefangenen und die Missachtung der Menschenrechte im Iran und die Rolle des Iran im Syrienkonflikt. Er ruft dazu auf, den Kampf für die Einhaltung der Menschenrechte im Iran in der Öffentlichkeit zu führen und fordert die Exiliraner, die iranische Opposition und die westlichen Regierungen dazu auf, sich gemeinsam und aktiv für einen Systemwechsel im Iran einzusetzen. Er plädiert für die Einführung von echter Demokratie und Säkularismus und für die Einhaltung der Menschenrechte. Er kritisiert zudem, dass auch der neue Präsident Hassan Rohani keine wirklichen Veränderungen bewirken könne, da Ali Khamenei die Fäden in der Hand halte und der Präsident nur ein Spielzeug von Khamenei sei. Die schriftlichen und mündlichen Äusserungen des Beschwerdeführers werden offensichtlich von zahlreichen Personen wahrgenommen und beachtet. Die Internetseiten, auf welchen er seine Beiträge veröffentlicht, weisen hohe Besucherzahlen auf. Seine regelmässigen Auftritte im oppositionellen TV-Sender MihanTV können unter anderem im Internet (beispielsweise auf Youtube) zeitunabhängig angeschaut werden und erreichen ein breites Publikum. Den Akten zufolge wird der Beschwerdeführer inzwischen regelmässig von MihanTV für das Sendegefäss (…) für Interviews und Stellungnahmen aufgeboten. Offensichtlich ist er in den Augen des Senders eine interessante und medientaugliche Person, dies sicher insbesondere deshalb, weil er die Strukturen und Probleme in seinem Heimatland genaustens kennt, eine klare Meinung vertritt und diese überzeugend darlegen kann, über rhetorische Fähigkeiten sowie wohl auch über ein gewisses demagogisches Talent verfügt, glaubwürdig auftritt und offensichtlich ein grosses Publikum anzusprechen vermag. Häufig tritt er in der Sendung von MihanTV zusammen mit anderen Exiliranern auf, so beispielsweise mit Mahmoud Moradkhani, einem Neffen von Ali Khamenei, und Bahram Abar. Diese sind ebenfalls exilpolitisch aktiv und werden aufgrund ihrer Bekanntheit mit hoher Wahrscheinlichkeit seit Längerem vom iranischen Geheimdienst überwacht. Der Beschwerdeführer ist möglicherweise
D-1031/2014 schon aufgrund der gemeinsamen TV-Auftritte mit diesen Personen ins Visier der iranischen Behörden geraten. Zudem muss festgestellt werden, dass er sich durch sein breit gefächertes und substantielles exilpolitisches Engagement, namentlich durch seine regelmässigen TV-Auftritte, zweifellos von der Masse der mit dem iranischen Regime unzufriedenen Exiliranern abhebt. Mit Blick auf Art, Umfang und Intensität seiner exilpolitischen Tätigkeit muss er als besonders engagierter und exponierter Regimegegner qualifiziert werden. Es ist aufgrund der Aktenlage überwiegend wahrscheinlich, dass er den iranischen Behörden aufgefallen ist und dass er identifiziert wurde, da er zumeist namentlich und häufig auch mit Foto beziehungsweise TV-Bild in Erscheinung tritt. Angesichts dessen, dass die öffentlichen Äusserungen des Beschwerdeführers zur Situation in seinem Heimatland teilweise nicht als bloss kritisch, sondern vielmehr als provozierend, diffamierend und aufwieglerisch bezeichnet werden müssen, ist im Weiteren davon auszugehen, dass er vom iranischen Geheimdienst als potentiell gefährlicher Regimegegner wahrgenommen wird. Zwar hat er sich vor seiner Ausreise im Iran nur marginal politisch betätigt; angesichts der Qualität und Quantität seiner exilpolitischen Aktivitäten in der Schweiz bestehen indessen keine Zweifel an der Aufrichtigkeit und Ernsthaftigkeit seines Engagements. Die iranischen Behörden dürften diese Einschätzung teilen. 6.2.4 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich zweifellos, dass der Beschwerdeführer das Profil eines überzeugten und engagierten Regimegegners erfüllt. Es ist davon auszugehen, dass er vom iranischen Geheimdienst identifiziert wurde und überwacht wird und dass ihn die iranischen Behörden als eine zumindest latente Bedrohung für das politische System im Iran wahrnehmen. Entgegen der vom BFM vertretenen Auffassung hätte der Beschwerdeführer daher bei einer Rückkehr in den Iran mit überwiegender Wahrscheinlichkeit flüchtlingsrechtlich relevante, ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG zu gewärtigen; es ist ihm diesbezüglich eine begründete Furcht vor Verfolgung zuzusprechen. 6.2.5 Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Iran (vgl. Art. 54 AsylG) grundsätzlich die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG erfüllt. Zu prüfen ist sodann, ob im vorliegenden Fall die Ausschlussklausel von Art. 3 Abs. 4 AsylG anwendbar ist. Diesbezüglich ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer den Akten zufolge vor seiner Ausreise aus dem Iran nur in sehr beschränktem Umfang politisch aktiv
D-1031/2014 war. Bis zu seiner Inhaftierung im Jahr 2010 und seinen darauffolgenden Schwierigkeiten auf dem Stellenmarkt verzichtete er eigenen Angaben zufolge auf politische Meinungsäusserungen jeglicher Art und nahm nicht einmal an den Wahlen teil. Dies aber offenbar nicht aus grundsätzlichem Desinteresse an der Politik, sondern weil er die politischen Institutionen im Iran als Farce wahrnahm (vgl. A20 S. 5 und 6). Nach den Ereignissen im Jahr 2010 verspürte er jedoch offenbar den Drang, sein Umfeld über die Machenschaften der iranischen Regierung aufzuklären. Er begann, mit seinem Mobiltelefon regimekritische Videos zu verschicken, in welchen Ahmadinejad und Khamenei lächerlich gemacht wurden. Ausserdem äusserte er sich in Gesprächen mit Bekannten und Kollegen kritisch zu aktuellen politischen Themen, insbesondere auch zur Funktion der Religion im Iran, zum Nuklearprogramm des Iran sowie zum damals neu eingeführten Subventionsabbaugesetz (vgl. A7 S. 6 sowie A20 S. 5 und 18). Daraus folgt, dass der Beschwerdeführer der iranischen Regierung respektive dem in seinem Heimatland herrschenden politischen System gegenüber bereits vor seiner Ausreise kritisch und ablehnend eingestellt war und diese Überzeugung durchaus auch zum Ausdruck brachte, allerdings nur in sehr eingeschränktem Rahmen und nicht – wie jetzt in der Schweiz – in öffentlicher Art und Weise. Sein exilpolitisches Engagement in der Schweiz muss bei dieser Sachlage als Ausdruck respektive Fortsetzung einer bereits im Heimatland bestehenden regimekritischen Haltung qualifiziert werden. Bereits aus diesem Grund ist die Ausschlussklausel von Art. 3 Abs. 4 AsylG vorliegend nicht anwendbar. 6.2.6 Dem Beschwerdeführer ist es nach dem Gesagten gelungen, subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG glaubhaft zu machen. Er ist daher als Flüchtling anzuerkennen. Hingegen schliesst Art. 54 AsylG die Gewährung von Asyl aus. 7. 7.1 Die Anordnung der Wegweisung ist die Regelfolge der Asylverweigerung. Da der Beschwerdeführer weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen verfügt, wurde die Wegweisung zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; BVGE 2011/24 E. 10.1 S. 502 m.w.H.). 7.2 Allerdings ist im Sinne einer Ersatzmassnahme das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländerinnen und Ausländern zu regeln, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (vgl.
D-1031/2014 Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Die Wegweisungsvollzugshindernisse (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit; vgl. Art. 83 Abs. 2-4 AuG) sind alternativer Natur: Ist eines von ihnen erfüllt, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu erachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4). Für den vorliegenden Fall ergibt sich aus den vorstehenden Erwägungen, dass der Beschwerdeführer eine begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft machen konnte. Der Vollzug der Wegweisung in den Iran erweist sich daher wegen drohender Verletzung des flüchtlingsrechtlichen Gebots des Non-Refoulements (Art. 5 AsylG; Art. 33 Abs. 1 FK) als unzulässig im Sinne von Art. 83 Abs. 3 AuG. Ausserdem ist der Vollzug der Wegweisung in den Iran auch mit Blick auf Art. 3 EMRK als unzulässig zu erachten, da davon ausgegangen werden muss, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in den Iran mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer menschenrechtswidrigen Behandlung ausgesetzt würde. 8. Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen, soweit damit die Gewährung von Asyl beziehungsweise eventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur weiteren Sachverhaltsabklärung und neuen Entscheidung im Asylpunkt beantragt wurde. Hingegen ist die Beschwerde insoweit gutzuheissen, als damit die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers (vgl. Ziff. 2 der Rechtsbegehren) und eines Wegweisungsvollzugshindernisses sowie die Anordnung der vorläufigen Aufnahme (Ziff. 6 der Rechtsbegehren) beantragt wurde. Die weiteren Eventualanträge sind damit gegenstandslos geworden, weshalb darauf respektive auf deren Begründung nicht mehr näher einzugehen ist. Die vorinstanzliche Verfügung vom 11. Februar 2014 ist demnach aufzuheben, soweit damit die Flüchtlingseigenschaft verneint und der Vollzug der Wegweisung angeordnet wurde (Ziffern 1, 4 und 5 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung), und das BFM ist anzuweisen, den Beschwerdeführer als Flüchtling in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens (teilweises Obsiegen des Beschwerdeführers) wären die reduzierten Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem jedoch das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne
D-1031/2014 von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Verfügung vom 4. März 2014 gutgeheissen worden ist, sind vorliegend keine Verfahrenskosten zu erheben. 9.2 Mit Verfügung vom 4. März 2014 wurde ausserdem das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung gestützt auf Art. 110a Abs. 1 AsylG gutgeheissen und dem Beschwerdeführer seine Rechtsvertreterin (Rechtsanwältin Susanne Gnekow) als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet. Die Festsetzung der Parteientschädigung respektive des amtlichen Honorars erfolgt in Anwendung der Art. 8-11 sowie Art. 12 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2). In der Kostennote vom 28./29. Mai 2014 weist die Rechtsvertretung einen zeitlichen Aufwand von 10 Stunden sowie Auslagen in der Höhe von Fr. 54.– aus, was angemessen erscheint. Der ausgewiesene Stundenansatz von Fr. 180.– bewegt sich im Rahmen von Art. 10 Abs. 2 VGKE. Die volle Entschädigung (inkl. MWSt) beträgt damit Fr. 1'998.–. Praxisgemäss ist vorliegend von einem Obsiegen zu zwei Dritteln auszugehen. Demnach ist das BFM anzuweisen, der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von zwei Dritteln der vollen Entschädigung, ausmachend Fr. 1'332.–, auszurichten. Das amtliche Honorar für die als amtliche Anwältin eingesetzte Rechtsvertreterin im Umfang des verbleibenden Drittels von Fr. 666.– geht zulasten der Gerichtskasse des Bundesverwaltungsgerichts.
(Dispositiv nächste Seite)
D-1031/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darin die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und der Verzicht auf den Wegweisungsvollzug zugunsten einer vorläufigen Aufnahme (als Flüchtling) beantragt wurde. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos wird. 2. Die Ziffern 1, 4 und 5 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung vom 11. Februar 2014 werden aufgehoben, und das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführer als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Das BFM wird angewiesen, der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers für das teilweise Obsiegen vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'332.– auszurichten. Das amtliche Honorar für die als amtliche Anwältin eingesetzte Rechtsvertreterin in der Höhe von Fr. 666.– geht zulasten der Kasse des Bundesverwaltungsgerichts. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut
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