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Bundesverwaltungsgericht 16.06.2010 D-1030/2010

16 giugno 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·5,163 parole·~26 min·1

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 22. Jan...

Testo integrale

Abtei lung IV D-1030/2010 law/bah/cvv {T 0/2} Urteil v o m 1 6 . Juni 2010 Richter Walter Lang (Vorsitz), Richterin Gabriela Freihofer, Richter Daniele Cattaneo; Gerichtsschreiber Christoph Basler. A.___________, geboren (...), B.____________, geboren (...), C.___________, geboren (...), D.____________, geboren (...), E.___________, geboren (...), Serbien, (...) Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 22. Januar 2010 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-1030/2010 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden, Staatsangehörige Serbiens mit letztem Wohnsitz in F.___________, verliessen ihr Heimatland zusammen mit ihren beiden älteren Kindern gemäss eigenen Angaben am 23. August 2008 und gelangten am 25. August 2008 in die Schweiz, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchten. A.a Bei der Erstbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum Chiasso vom 2. September 2008 gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, er sei aufgrund seiner ethnischen Herkunft – er gehöre der Volksgruppe der Ashkali an – oftmals von Serben und Roma misshandelt worden. Man habe ihnen angedroht, ihr Haus niederzubrennen und ein Ultimatum gesetzt, bis zu dem sie das Haus zu verlassen hätten. Seit der Kosovo unabhängig sei, seien sie ständig bedroht worden. Sein Vater habe den Kosovo verlassen, bevor er (der Beschwerdeführer) geboren worden sei. Sowohl sein Vater als auch er lebten in einer gemischt-ethnischen Ehe. In den letzten fünf Monaten sei er dreimal von Privatpersonen geschlagen worden. Er habe auf dem Polizeiposten von F.___________ Anzeige erstattet. Die Beschwerdeführerin gab an, der Ethnie der Roma anzugehören und katholischen Glaubens zu sein. Ihr Ehemann sei von den Serben misshandelt worden. Serbische Privatpersonen hätte ihn auf der Strasse angegriffen und als Albaner bezeichnet. Am Abend des 23. August 2008 sei ihr Schwiegervater blutunterlaufen zu ihnen gekommen und habe gesagt, sie müssten weggehen, um ihre Haut zu retten. Ihr sei gesagt worden, sie solle in den Kosovo zurückkehren, und man habe Steine nach ihr geworfen. A.b Am 26. November 2008 wurden die Beschwerdeführenden vom BFM zu ihren Asylgründen angehört. Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, er habe schon früher Probleme gehabt und sei verprügelt worden. Nach der Unabhängigkeitserklärung des Kosovos hätten sie vermehrt Schwierigkeiten gehabt. Er könne nicht in den Kosovo gehen, ein Onkel väterlicherseits sei am 19. Mai 1999 dort umgebracht worden. Er habe mit seiner Familie ein normales Leben führen wollen. Sie seien von den Serben aufgefordert worden, Serbien innerhalb von zwei oder drei Monaten zu verlassen, ansonsten man ihr Haus in Brand setzen werde. Als er auf dem Polizeiposten Anzeige D-1030/2010 erstattet habe, weil er verprügelt worden sei, hätten ihn die Polizisten ausgelacht. Zuletzt habe es auch Schwierigkeiten mit der Familie seiner Frau gegeben, die sie habe überreden wollen, ihn zu verlassen. Die Beschwerdeführerin erklärte, ihr Ehemann und ihr Schwiegervater seien in Serbien verprügelt worden. Sie stamme nicht aus dem Kosovo und habe keine Schwierigkeiten gehabt, aber ihr Ehemann habe immer wieder Probleme gehabt. Sie hätten sich in einer schwierigen Situation befunden. Sie habe zuletzt mit ihrer Familie Probleme gehabt, weil sie ihren Ehemann geheiratet habe. Obwohl sie eine glückliche Ehe führe, sei sie immer wieder gefragt worden, weshalb sie einen Albaner geheiratet habe. Sie hätten sowohl in der Stadt als auch im Dorf Probleme gehabt. A.c Am 2. Mai 2009 brachte die Beschwerdeführerin ihre Tochter E.___________ zur Welt. A.d Das BFM führte am 20. Januar 2010 eine ergänzende Anhörung der Beschwerdeführenden durch. Der Beschwerdeführer führte dabei im Wesentlichen aus, seine Eltern seien krank, weshalb sie nach Serbien hätten zurückkehren wollen. Dies sei publik geworden, worauf Serben und die Familie seiner Frau ihnen gedroht hätten, man werde das Haus, das er zu kaufen beabsichtigt habe, anzünden. Er könne nicht zurückkehren, da er die Leute, die ihnen gedroht hätten, kenne. Die Angehörigen seiner Ehefrau hätten ihn bereits vor seiner Ausreise aus Serbien bedroht. Etwa eine Woche vor seiner Ausreise sei er von zwei Onkeln seiner Frau und zwei Serben geschlagen worden. Diesen Vorfall habe er der Polizei gemeldet, die sich zur Familie seiner Frau begeben habe. Die Familie habe ihm gedroht, er werde vom Erdboden verschwinden, falls er nochmals zur Polizei ginge. Sein Vater sei am Tag ihrer Ausreise zusammengeschlagen worden. Man habe ihm gesagt, er dürfe dies nicht der Polizei melden. Die Beschwerdeführerin machte geltend, sie hätten nach Serbien zurückkehren wollen, hätten aber von ihren Schwiegereltern erfahren, dass Drohungen für den Fall ihrer Rückkehr dorthin im Umlauf seien und man ihnen das Haus anzünden werde. Sie sei in Serbien von ihrer Familie verstossen und bedroht worden, weil sie ohne deren Einverständnis einen der Familie nicht genehmen Mann geheiratet habe. D-1030/2010 B. Mit Verfügung vom 22. Januar 2010 – eröffnet am 25. Januar 2010 – stellte das BFM fest, die Beschwerdeführenden würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, und lehnte die Asylgesuche ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. C. C.a Mit Eingabe vom 19. Februar 2010 erhoben die Beschwerdeführenden gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragten, es sei die Verfügung des BFM vom 22. Januar 2010 aufzuheben, und es sei ihnen Asyl zu erteilen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei festzustellen, dass der Wegweisungsvollzug unzulässig und unzumutbar sei und ihnen die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragten sie, es sei die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Der Eingabe lag eine Entbindungserklärung der die Beschwerdeführerin behandelnden Ärzte von ihrer Schweigepflicht vom 19. Februar 2010 bei. C.b Am 5. März 2010 übermittelte die Beschwerdeführerin dem Bundesverwaltungsgericht ein ärztliches Zeugnis der Psychiatrischen Dienste der G.___________ vom 2. März 2010. D. D.a Mit Verfügung vom 8. März 2010 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) unter der Voraussetzung gut, dass die Beschwerdeführenden eine Bestätigung ihrer Fürsorgeabhängigkeit nachreichten. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG wies er ab. D.b Am 17. März 2010 ging beim Bundesverwaltungsgericht eine vom Vortag datierende Bestätigung der Fürsorgeabhängigkeit des Beschwerdeführers ein. E. Der Instruktionsrichter übermittelte die Akten am 18. März 2010 zur Vernehmlassung an das BFM. Dieses beantragte in seiner Vernehmlassung vom 22. März 2010 die Abweisung der Beschwerde. Der D-1030/2010 Instruktionsrichter brachte den Beschwerdeführenden die Vernehmlassung am 24. März 2010 zur Kenntnis. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde; es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerdeführenden sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder D-1030/2010 Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das BFM begründete seinen Entscheid damit, dass die Aussagen der Beschwerdeführenden zu den angeblichen Schikanen und Misshandlungen durch die Serben wegen der albanischen Herkunft des Beschwerdeführers in wesentlichen Punkten Widersprüche aufwiesen. Die Beschwerdeführerin habe bei der Erstbefragung gesagt, ihr Mann sei insgesamt fünf Mal von Serben geschlagen worden, während der Beschwerdeführer gesagt habe, er sei in den letzten drei Monaten vor der Ausreise fünf Mal von Serben verprügelt worden; man habe ihn bereits früher regelmässig zusammengeschlagen. Darauf angesprochen habe er gesagt, er sei in den letzten drei Monaten nur einmal wirklich verprügelt worden, zuvor habe er nur hin und wieder eine Ohr feige erhalten. Dies decke sich nicht mit seiner früheren Aussage, er sei etwa im August 2008 von Serben massiv geschlagen worden, die ihn kurze Zeit später erneut verprügelt hätten. Er habe angegeben, er sei letztmals etwa zehn Tage vor seiner Ausreise geschlagen worden, während die Beschwerdeführerin gesagt habe, ein solcher Vorfall habe sich am Tag vor der Ausreise zugetragen. Zudem habe sie gesagt, ihr Ehemann habe diesen letzten Vorfall der Polizei gemeldet, während er ausgeführt habe, er habe nach dem letzten Angriff durch die Serben keine Anzeige erstattet. Aufgrund dieser erheblichen Widersprüche und Ungereimtheiten könnten die Übergriffe durch die Serben in der von den Beschwerdeführenden geschilderten Art nicht geglaubt werden. Diese Annahme werde dadurch gestützt, dass die Beschwerdeführenden im Sommer 2009 beabsichtigt hätten, nach Serbien zurückzukehren. Es könne davon ausgegangen werden, dass die Schikanen durch die Serben – sollten sie stattgefunden haben – nicht eine derartige Intensität erreicht hätten, die die Familie an einer Rück- D-1030/2010 kehr nach Serbien gehindert hätte. Die Beschwerdeführenden hätten auch das Vorbringen, sie würden von der Familie der Beschwerdeführerin bedroht, widersprüchlich geschildert. Sie habe bei der ergänzenden Anhörung gesagt, sie habe ihren Vater und ihren Bruder zirka dreimal in der Woche angetroffen. Sie sei jeweils mit ihrem Ehemann unterwegs gewesen, der von diesen dann bedroht worden sei. Der Beschwerdeführer habe indes angegeben, er habe den Vater seiner Ehefrau in den fünf Jahren vor der Ausreise nie direkt gesehen, deren Bruder sei er insgesamt etwa zehnmal begegnet. Ausserdem habe sie ausgeführt, ihr Ehemann habe die Drohungen durch ihre Angehörigen nie der Polizei gemeldet, während er angegeben habe, er habe zirka im Jahr 2005 und einmal im August 2008 nach Drohungen durch die Schwiegerfamilie die Polizei benachrichtigt; dies habe er auch seiner Ehefrau erzählt. Auch die Bedrohungen durch die Onkel der Beschwerdeführerin hätten sie widersprüchlich geschildert. Die Beschwerdeführerin habe bei der ergänzenden Anhörung ausgesagt, sie sei ihren Onkeln H.___________ und I.___________ in den fünf Jahren vor der Ausreise zweimal begegnet, einmal sechs, das andere Mal zwei Wochen vor ihrer Flucht. Ihr Ehemann sei beide Male dabei gewesen; sie hätten auf die Drohungen der Onkel nicht reagiert und seien weitergelaufen. Der Beschwerdeführer habe indessen geltend gemacht, er sei den Onkeln seiner Frau unzählige Male begegnet, einmal sei er von ihnen zusammengeschlagen worden; seine Ehefrau sei dabei nie zugegen gewesen. Sie habe gesagt, sie habe einmal versucht, den Streit mit ihren Eltern beizulegen, indem sie diese vor einem Restaurant angesprochen habe; ihr Ehemann sei dabei gewesen. Er habe angeführt, seine Ehefrau habe einmal telefonisch versucht, Kontakt mit ihren Angehörigen aufzunehmen, sie habe seines Wissens jedoch nie direkt mit ihren Eltern gesprochen. Ein Vergleich der Aussagen zu den neusten Drohungen der Eltern ergebe ebenfalls Widersprüche. Während der Beschwerdeführer gesagt habe, seine Schwiegereltern hätten nur gedroht, das Haus in Brand zu stecken, habe die Beschwerdeführerin angegeben, ihre Eltern seien dabei gewesen, das Haus anzuzünden, aber von Nachbarn daran gehindert worden. Es sei nicht nachvollziehbar, dass die Eltern der Beschwerdeführerin diese zuerst aufgefordert hätten, zu verschwinden, sie jedoch wegen der Flucht in die Schweiz noch stärker bedrohen sollten. Sie habe bei der ergänzenden Anhörung angegeben, die Probleme mit ihrer Familie seien noch schlimmer geworden, da ihre Angehörigen von ihrem D-1030/2010 Aufenthalt in der Schweiz erfahren hätten. Dies sei für ihre Eltern ein Problem, da sie nun nicht mehr in Reichweite sei und sie ihr so nicht mehr drohen können. Warum ihre Eltern sie durch massive Drohungen an einer Rückkehr hindern sollten, wenn sie sie gleichzeitig unter Kontrolle haben möchten, sei schleierhaft. Zudem sei auch die Aussage der Beschwerdeführerin realitätsfremd, sie könne nicht an einen anderen Ort in Serbien zurückkehren, da ihr Vater sie überall finden werde. 4.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, die Beschwerdeführerin sei psychisch krank und habe sehr grosse Konzentrationsprobleme. Zudem habe sie eine schlechte Schulbildung und generell ein schlechtes Gedächtnis. Die ihnen angelasteten Widersprüche seien nicht gravierend. Sie wisse nicht mehr genau, wie oft ihr Ehemann geschlagen worden sei, zumal das Geschlagenwerden an der Tagesordnung gewesen sei. Die Schilderung der Drohungen durch die Eltern der Beschwerdeführerin seien unterschiedlich ausgefallen, da sie nicht selbst bedroht worden seien, sondern dies von den Eltern des Beschwerdeführers erfahren hätten. Auch diese seien nicht immer selbst bedroht worden, sondern hätten es von Bekannten gehört. Die Eltern der Beschwerdeführerin wollten ihre Tochter zurück haben, nicht aber deren Kinder. Der serbische Staat schütze die Roma nicht vor Übergriffen der Serben. Sie würden auch keinen Schutz vor den Übergriffen der Familie der Beschwerdeführerin erhalten. Wenn sie Anzeige erstatteten, würden die Probleme mit den Serben noch grösser. Bei einer Rückkehr wären sie den Übergriffen der Familie der Beschwerdeführerin ausgesetzt; diese habe gedroht, ihr Haus anzuzünden und ihre Kinder auszulöschen. Aufgrund ihrer anderen Glaubenszugehörigkeit könnten sie in Serbien nicht leben. In Serbien sei ihr Leben in Gefahr. 5. 5.1 Glaubhaft sind die Vorbringen eines Asylsuchenden grundsätzlich dann, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber auch dann, wenn sie wichtige Tat- D-1030/2010 sachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner – im Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob im Rahmen einer Gesamtwürdigung die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Asylsuchenden sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. Art. 7 Abs. 2 und 3 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asyl rekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1 S. 190 f.). 5.2 Das BFM hat in der angefochtenen Verfügung ausführlich dargelegt, dass die Aussagen der Beschwerdeführenden in verschiedenen Punkten widersprüchlich sind. Die voneinander abweichenden Aussagen betreffen teilweise zentrale Punkte der Vorbringen und können entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung nicht generell als nicht gravierend bezeichnet werden. In der Beschwerde wird den von der Vorinstanz festgestellten, nicht abschliessend aufgelisteten Widersprüchen und Ungereimtheiten nichts Substanziiertes und Konkretes entgegengehalten, so dass diesbezüglich auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen zu verweisen ist. Insofern auf die psychische Erkrankung der Beschwerdeführerin und deren Konzentrationsprobleme hingewiesen wird, ist festzustellen, dass den bei den Akten liegenden Protokollen keine Hinweise auf erhebliche Konzentrationsprobleme der Beschwerdeführerin zu entnehmen sind. Dem eingereichten Arztzeugnis vom 2. März 2010 ist zwar zu entnehmen, dass sie in der Schweiz seit dem 24. August 2009 in psychiatrischer Behandlung sei, jedoch können dem Zeugnis keine Anhaltspunkte dafür entnommen werden, dass sie nicht in der Lage ist, selbst Erlebtes anschaulich wiederzugeben. Aufgrund der Aktenlage ist übereinstimmend mit dem BFM nicht davon auszugehen, dass die Schwierigkeiten, denen die Beschwerdeführenden in der Vergangenheit in Serbien aufgrund ihrer ethnischen Herkunft begegneten, das von ihnen geschilderte, drastische Ausmass erreichten. 5.3 Die Aussagen der Beschwerdeführenden zu den Problemen, die sie mit den Familienangehörigen der Beschwerdeführerin gehabt hätten, sind bei der Erstbefragung nicht erwähnt und danach von Befragung zu Befragung gesteigert dargestellt worden. Der Beschwerde- D-1030/2010 führer erwähnte bei der Erstbefragung keine Probleme mit seiner Schwiegerfamilie und erklärte, er sei vor zirka zehn Tagen von serbischen Privatpersonen zusammengeschlagen worden (act. A2/9 S. 6). Auch die Beschwerdeführerin sagte bei der Erstbefragung aus, ihr Ehemann sei von serbischen Privatpersonen zusammengeschlagen worden, wobei sie den entsprechenden Vorfall auf den Vortag der Flucht datierte (act. A1/9 S. 5). Probleme mit der eigenen Familie erwähnte auch sie nicht ansatzweise. Bei der Anhörung durch das BFM sagte der Beschwerdeführer aus, es habe zuletzt auch mit der Familie seiner Ehefrau Probleme gegeben, die seine Frau zur Trennung von ihm habe überreden wollen (act. A14/10 S. 5). Zehn Tage vor der Ausreise sei er schwer verprügelt worden; er habe die Leute vom Sehen her gekannt, es seien Serben gewesen (act. A14/10 S. 6). Die Beschwerdeführerin sagte bei der Anhörung aus, sie habe zuletzt auch mit ihrer Familie Probleme gehabt, da ihre Eltern gegen ihre Heirat gewesen seien (act. A15/8 S. 4). Die Beschwerdeführenden erwähnten bei ihren Anhörungen indessen mit keinem Wort, dass Familienangehörige der Beschwerdeführerin dem Beschwerdeführer gedroht oder diesen tätlich angegriffen hätten. Erst bei der ergänzenden Anhörung durch das BFM rückten beide Beschwerdeführenden die angeblichen Probleme des Beschwerdeführers mit der Schwiegerfamilie in den Vordergrund. Der Beschwerdeführer machte nicht nur geltend, er könne nicht nach Serbien zurückkehren, weil die Familie seiner Ehefrau ihm gedroht habe (act. A25/15 S. 3), sondern auch, er sei bereits vor dem Verlassen der Heimat von dieser bedroht worden. Er habe sich fast nicht in die Stadt gewagt und sei einmal von der Schwägerin seiner Ehefrau geschlagen worden (act. A25/15 S. 5). Etwa eine Woche vor seiner Ausreise sei er von zwei Onkeln seiner Ehefrau – ethnische Roma – und zwei Serben verprügelt worden (act. A25/15 S. 6); er habe deswegen bei der Polizei Anzeige erstattet. Die Beschwerdeführerin gab an, ihre Eltern hätten geschimpft und gedroht, ihren Mann umzubringen, wenn sie ihnen begegnet sei. Auch ihr Bruder habe Drohungen ausgestossen (act. A24/14 S. 5). Aufgrund des Aussageverhaltens der Beschwerdeführenden ist davon auszugehen, dass sie die Probleme mit der Familie der Beschwerdeführerin bei der ergänzenden Anhörung – sofern es solche tatsächlich gegeben hat – stark übersteigert dargestellt haben. Es ist nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer einen wesentlichen Ausreisegrund (act. A25/15 S. 8) – sollte dieser tatsächlich bestanden haben – erst bei der ergänzenden Anhörung geltend macht. D-1030/2010 5.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass aufgrund der zahlreichen Widersprüche und Ungereimtheiten in den Aussagen der Beschwerdeführenden und der gesteigert dargelegten Probleme mit der Familie der Beschwerdeführerin davon auszugehen ist, die Beschwerdeführenden hätten die in Serbien erlittenen Benachteiligungen stark übertrieben dargestellt. 6. 6.1 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nicht staatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2008/4 E. 5.2 S. 37, EMARK 2006 Nr. 18 E. 7 und 8 S. 190 ff., EMARK 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. BVGE 2008/12 E. 7.2.6.2 S. 174 f., BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37 f., EMARK 2006 Nr. 18 E. 10 S. 201 ff., EMARK 2005 Nr. 21 E. 7.3 S. 194 und E. 11.1 S. 201 f.). Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Verfolgung oder begründeten Furcht vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides ist jedoch im Rahmen der Prüfung nach der Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zugunsten und zulasten der das Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4 S. 38 f., EMARK 2000 Nr. 2 E. 8a S. 20, WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, Basel/Bern/Lausanne 2009, Rz. 11.17 und 11.18). 6.2 Begründete Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, eine Verfolgung hätte sich – aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht beziehungsweise werde sich – auch aus heutiger Sicht – mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Ver- D-1030/2010 folgung genügt nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten – und aus einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden – Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. EMARK 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193 f., EMARK 2004 Nr. 1 E. 6a S. 9). 6.3 6.3.1 Wie vorstehend ausgeführt ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden die Belästigungen, die sie seitens der Mehrheitsbevölkerung der Serben erlitten haben sollen, übersteigert dargestellt haben. Insbesondere die vom Beschwerdeführer genannten massiven körperlichen Übergriffe auf seine Person erscheinen angesichts der Widersprüche und Ungereimtheiten in den Aussagen der Beschwerdeführenden als unglaubhaft. Der Beschwerdeführer sagte bei der Erst befragung aus, er habe mit den serbischen Behörden nie Probleme gehabt (act. A2/9 S. 6). Angesichts der allgemeinen Lage in Serbien und den bekannten Problemen, denen Angehörige ethnischer Minderheiten dort begegnen können, ist nicht auszuschliessen, dass die Beschwerdeführenden Unmutsbezeugungen und Anfeindungen der serbischen Bevölkerungsmehrheit ausgesetzt waren. Es gelang ihnen jedoch nicht, glaubhaft zu machen, dass sie Benachteiligungen in asyl rechtlich relevantem Ausmass erlitten haben. Sie konnten auch nicht plausibel vermitteln, weshalb sie im August 2008 fluchtartig ihr Heimatland hätten verlassen müssen, da der massive Übergriff auf den Beschwerdeführer, der zehn Tage zuvor stattgefunden haben soll, aufgrund der ungereimten Angaben dazu nicht glaubhaft erscheint. Den Beschwerdeführenden kann somit keine begründete Furcht vor asylrechtlich relevanten Übergriffen durch serbische Privatpersonen zuerkannt werden. Diese Auffassung wird dadurch bestätigt, dass sie gemäss eigenen Angaben eine Rückkehr nach Serbien planten, von der sie dann aus als nicht plausibel und damit als unglaubhaft zu erachtenden Gründen wieder absahen. 6.3.2 Die von den Beschwerdeführenden geltend gemachte Furcht vor Übergriffen seitens der Familie der Beschwerdeführerin ist weder objektiv noch subjektiv nachvollziehbar. Sie haben erst bei der ergänzenden Anhörung geltend gemacht, bereits vor ihrer Ausreise aus Serbien im August 2008 von derselben massiv bedroht worden zu sein. Auch die angeblichen gewalttätigen Übergriffe auf den Beschwerdeführer durch zwei Onkel der Beschwerdeführerin erwähnte dieser erst - D-1030/2010 mals bei der ergänzenden Anhörung. Die entsprechenden Vorbringen sind als nachgeschoben zu werten, da nicht nachvollziehbar ist, weshalb die Beschwerdeführenden diesen Ausreisegrund nicht bereits bei der Erstbefragung geltend gemacht haben. Wie vorstehend aufgezeigt ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden zum Zeitpunkt ihrer Ausreise aus Serbien keine begründete Furcht vor Übergriffen durch die Familie der Beschwerdeführerin hegen mussten. Da das Ausmass der Schwierigkeiten, welche die Beschwerdeführenden mit der Familie der Beschwerdeführerin gehabt haben sollen, als drastisch übersteigert erscheint, besteht kein Anlass zur Annahme, die von den Beschwerdeführenden geschilderten Drohungen derselben für den Fall ihrer Rückkehr entsprächen den Tatsachen. 6.3.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass den Beschwerdeführenden keine begründete Furcht vor ihnen drohender, asylrechtlich relevanter Verfolgung zuerkannt werden kann. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde einzugehen, da sie an dieser Würdigung des Sachverhalts nichts zu ändern vermögen. Das BFM hat ihre Asylgesuche demnach zu Recht abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der D-1030/2010 Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflich tungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non- Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden nach Serbien ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Serbien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen D-1030/2010 Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten sie eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen), was ihnen unter Hinweis auf die vorstehenden Erwägungen nicht gelungen ist. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Serbien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 8.4.1 In Serbien herrscht keine Situation allgemeiner Gewalt aufgrund derer die Bevölkerung generell als konkret gefährdet betrachtet werden müsste. Zwar können Übergriffe von Privatpersonen auf Angehörige der ethnischen Minderheiten und teilweise behördliche Schikanen sowie Diskriminierungen nicht völlig ausgeschlossen werden, indessen erreichen diese im Allgemeinen nicht ein Ausmass, das den Vollzug der Wegweisung als unzumutbar erscheinen liesse. Auch in Anbetracht der persönlichen Situation der jungen Beschwerdeführenden wird nicht ersichtlich, inwiefern sie im Falle der Rückkehr nach Serbien aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten könnten. Sie haben den überwiegenden Teil ihres Lebens in Serbien verbracht und verfügen dort über ein Beziehungsnetz. Es kann davon ausgegangen werden, dass es dem Beschwerdeführer gelingt, den Lebensunterhalt seiner Familie durch die Wiederaufnahme einer Arbeitstätigkeit zu bestreiten (act. A2/9 S. 2). Sollte der Verdienst des Beschwerdeführers dafür nicht ausreichen, werden sie mit der Ausrichtung staatlicher Unterstützung rechnen können (act. A15/8 S. 5). D-1030/2010 Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass allein wirtschaftliche Schwierigkeiten, von welchen die vor Ort ansässige Bevölkerung generell betroffen ist, wie beispielsweise Wohnungsnot oder ein schwieriger Arbeitsmarkt, für sich allein keine konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG darstellt (vgl. EMARK 2005 Nr. 24 E. 10.1 S. 215, EMARK 2003 Nr. 24 E. 5e S. 159). Dem eingereichten Arztzeugnis vom 2. März 2010 ist alsdann zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin unter einer Anpassungsstörung mit verlängerter depressiver Reaktion bei psychosozialer Belastung nach Auswanderung in die Schweiz leide. Im August 2009 habe sie einen dissoziativen Krampfanfall erlitten. Es liege keine Krankheit vor, die in Serbien nicht zu behandeln wäre. Demnach stehen auch die psychischen Probleme der Beschwerdeführerin einem Wegweisungsvollzug nicht entgegen. Die Kinder der Beschwerdeführenden sind aufgrund ihres kindlichen Alters noch stark an die Eltern gebunden, weshalb ihre Rückkehr nach Serbien keine Härten zur Folge hat, welche im Lichte von Art. 3 Abs. 1 der Konvention vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) zu beachten wären (vgl. BVGE 2009/28 E. 9.3.2 S. 367 f., EMARK 2005 Nr. 6 E. 6. S. 55 ff.). Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit nicht als unzumutbar. 8.5 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 9. Zusammenfassend ergibt sich, dass das BFM den Vollzug der Wegweisung zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet hat. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit nicht in Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Da D-1030/2010 ihnen mit Zwischenverfügung vom 8. März 2010 unter der Voraussetzung des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, und sie eine entsprechende Bestätigung nachreichten, ist auf die Auferlegung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite) D-1030/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführenden (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) - (zuständige kantonale Behörde) (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Christoph Basler Versand: Seite 18

D-1030/2010 — Bundesverwaltungsgericht 16.06.2010 D-1030/2010 — Swissrulings