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Bundesverwaltungsgericht 19.02.2010 D-1026/2008

19 febbraio 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,258 parole·~11 min·1

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom 22. ...

Testo integrale

Abtei lung IV D-1026/2008/wif {T 0/2} Urteil v o m 1 9 . Februar 2010 Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richter Fulvio Haefeli, Richter Hans Schürch, Gerichtsschreiberin Sara Steiner. A._______, geboren (...), Irak, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom 22. Januar 2008 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-1026/2008 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein Iraker kurdischer Ethnie aus der Provinz Dohuk, suchte am 18. September 2006 in der Schweiz um Asyl nach. Zur Begründung machte er anlässlich der summarischen Befragung vom 29. September 2006 und der einlässlichen Anhörung vom 8. März 2007 durch die zuständige kantonale Behörde im Wesentlichen das Folgende geltend: Er sei vom Jahr 2000 bis 2004 bei einer Sondereinheit der Kurdischen Demokratischen Partei (KDP) als Peschmerga tätig gewesen. Danach sei er als Unteroffizier bei der irakischen Nationalgarde unter anderem als Chauffeur tätig gewesen und habe dabei auch Waffen ins Haus seines Vorgesetzten transportiert, welcher mit diesen gehandelt habe. Eines Tages sei der Vorgesetzte deswegen verhaftet worden. Kurze Zeit später sei dieser aber wieder entlassen worden und habe seinen Posten wieder übernommen. Er (der Beschwerdeführer ) sei zu einer anderen Einheit versetzt worden, wo man ihn habe degradieren wollen. Deshalb habe er zirka im März 2006 den Dienst quittiert. Am 20. Juni 2006 sei er aufgrund des Verdachts, in den Waffenhandel seines ehemaligen Vorgesetzten involviert gewesen zu sein, verhaftet worden. Am 1. Juli 2006 sei ihm die Flucht gelungen. B. Mit Verfügung vom 22. Januar 2008 – eröffnet am 28. Januar 2008 – lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers wegen Unglaubhaftigkeit der Vorbringen ab und ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. C. Mit Eingabe vom 18. Februar 2008 (Poststempel) erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Unzulässigkeit allenfalls Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges sowie die Anordnung der vorläufigen Aufnahme. In formeller Hinsicht ersuchte er um die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. D-1026/2008 D. Mit Verfügung vom 22. Februar 2008 stellte die zuständige Instruktionsrichterin fest, Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilde lediglich der Wegweisungsvollzug. Gleichzeitig hiess sie das Gesuch im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. E. In seiner Vernehmlassung vom 12. März 2008, welche dem Beschwerdeführer am 14. März 2008 zur Kenntnis gebracht wurde, hielt das BFM an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. F. Mit Schreiben vom 8. August 2009 bat der Beschwerdeführer um Anordnung der vorläufigen Aufnahme. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise D-1026/2008 Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Nachdem der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 18. Februar 2008 lediglich den Vollzug der Wegweisung angefochten hat und die Verfügung des BFM somit bezüglich der Frage der Flüchtlingseigenschaft, des Asyls und der Wegweisung in Rechtskraft erwachsen ist, bildet Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens lediglich die Frage, ob das BFM – vor dem Hintergrund der heutigen Verhältnisse im Nordirak – zu Recht den Wegweisungsvollzug als zulässig, zumutbar und möglich erkannt hat. 4. 4.1 Das BFM führte in seinem ablehnenden Entscheid aus, der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers sei zulässig, da er die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle und somit auch das Refoulement- Verbot nicht angewandt werden könne. Ferner ergäben sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür, dass ihm in seinem Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung drohe. In den drei von der kurdischen Regionalregierung kontrollierten Provinzen Dohuk, Erbil und Suleimaniya herrsche sodann aufgrund der Sicherheits- und Menschenrechtslage keine Situation allgemeiner Gewalt, weshalb der Wegweisungsvollzug grundsätzlich zumutbar sei. Zudem sprächen auch keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges. Der Beschwerdeführer verfüge über eine Grundschulbildung und berufliche Erfahrung im Militärbereich und seine Nächstverwandten wohnten in Dohuk. Schliesslich sei der Vollzug der Wegweisung technisch möglich und praktisch durchführbar. 4.2 In seiner Beschwerde verwies der Beschwerdeführer im Wesentlichen auf die allgemein schlechte Sicherheitslage im Nordirak. Es sei im Jahr 2007 zu verschiedenen Anschlägen gekommen. Das anste- D-1026/2008 hende Referendum in Kirkuk lasse eine weitere Eskalation der Sicherheitslage befürchten. Der Konflikt zwischen der Türkei und den kurdischen Rebellen in der Grenzregion zum Irak werde zur Destabilisierung der Situation führen. Die politische und humanitäre Situation vor Ort habe sich laut UNO und anderer Organisationen nicht nachhaltig stabilisiert. 5. 5.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 5.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Nachdem die Verfügung vom 22. Januar 2008, was die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft betrifft, unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Nordirak ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Nordirak dort mit beachtlicher Wahrschein- D-1026/2008 lichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Dies ist dem Beschwerdeführer nicht gelungen, wurden doch seine Vorbringen von der Vorinstanz als unglaubhaft qualifiziert, ohne dass er dies angefochten hätte. Auch die allgemeine Sicherheitsund Menschenrechtslage in den drei Nordprovinzen des Irak (Dohuk, Erbil und Sulaimaniya) lässt den Wegweisungsvollzug an den Herkunftsort des Beschwerdeführers – entgegen den Ausführungen in der Beschwerde – im heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen (vgl. dazu BVGE 2008/4; UK Home Office, Country of Origin Information Report vom 16. September 2009 über die Kurdistan Regional Government Area of Iraq). Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 5.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 5.4 5.4.1 Das Bundesverwaltungsgericht geht nach einer umfassenden Beurteilung der aktuellen Situation in den drei nordirakischen Provinzen Dohuk, Sulaimaniya und Erbil davon aus, dass in den drei kurdischen Provinzen keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht und die dortige politische Lage nicht dermassen angespannt ist, als dass eine Rückführung dorthin als generell unzumutbar betrachtet werden müsste (vgl. dazu im Einzelnen BVGE 2008/5). Nachdem die Region mit Direktflügen aus Europa sowie aus den Nachbarstaaten erreichbar ist, entfällt zudem das Element einer unzumutbaren Rückreise via Bagdad D-1026/2008 und auf dem Landweg durch den von Gewalt heimgesuchten Zentralirak. Zusammenfassend wird im erwähnten Entscheid festgehalten, dass die Anordnung des Wegweisungsvollzugs in der Regel für alleinstehende, gesunde und junge kurdische Männer, die ursprünglich aus einer der drei irakisch-kurdischen Provinzen stammen und dort nach wie vor über ein soziales Netz oder Parteibeziehungen verfügen, zumutbar ist. Auf der anderen Seite soll die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges für alleinstehende Frauen und für Familien mit Kindern, sowie für Kranke und Betagte nur mit grosser Zurückhaltung bejaht werden (vgl. BVGE 2008/5 E. 7.5 und insbesondere 7.5.8, S. 65 ff.). Die Sicherheitssituation im Nordirak hat sich seit Publikation des erwähnten Urteils nicht verschlechtert. In der überwiegenden Mehrheit der Berichte von Regierungs- und Nichtregierungsorganisationen sowie des UN-Sicherheitsrats wird eine insgesamt stabile Situation beschrieben (vgl. UK Home Office, a.a.O.). Auch die Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH) spricht in einem Lagebericht vom Sommer 2008 von einer "vergleichsweise friedlichen und stabilen Situation". Die 2007 begonnene und 2008 fortgesetzte türkische Militäroffensive gegen PKK-Stellungen im Nordirak sowie grenzübergreifende Bombenangriffe des iranischen Militärs hätten die allgemeine Sicherheitslage nicht beeinflusst (MICHAEL KIRSCHNER, SFH, Irak, Update: Aktuelle Entwicklungen, vom 14. August 2008, Ziff. 3.1, S. 9). 5.4.2 An dieser Lageeinschätzung vermag der pauschale Hinweis des Beschwerdeführers auf die schlechte Sicherheitslage im Nordirak nichts zu ändern. Die im erwähnten Urteil vorgenommene Lageeinschätzung basiert auf einer grossen Zahl von Berichten verschiedener Organisationen, darunter namentlich auch des UNHCR (vgl. die Quellenangabe in BVGE 2008/5 E. 7.4 S. 65). 5.4.3 Der alleinstehende, heute 24-jährige Beschwerdeführer ist ethnischer Kurde und lebte seit seiner Geburt bis zur Ausreise – abgesehen von einem vierjährigen Aufenthalt im Iran – im Distrikt Amedi in der Provinz Dohuk und arbeitete lange Zeit im Militärbereich, dabei unter anderem für die KDP. Demnach ist davon auszugehen, dass er in Dohuk über ein soziales Beziehungsnetz und insbesondere auch über Beziehungen zur KDP verfügt. Aufgrund der Akten kann im Weiteren auch vom Bestehen eines intakten familiären Beziehungsnetzes ausgegangen werden. So wohnten gemäss seinen Aussagen im Zeitpunkt D-1026/2008 seiner Ausreise seine Grossmutter und seine Schwester in Z._______ und ein Cousin in Y._______. Der Beschwerdeführer hat gemäss Aktenlage keine gesundheitlichen Probleme und verfügt über eine sieben- bis achtjährige Schulbildung sowie sechsjährige berufliche Erfahrung im Militärbereich. Gestützt auf diese Erwägungen ist davon auszugehen, dass es ihm trotz der angespannten Arbeitsmarktlage im Nordirak gelingen wird, sich dort innert nützlicher Frist eine wirtschaftliche Existenzgrundlage aufzubauen. Zur Überbrückung der voraussichtlichen Anfangsschwierigkeiten kann der Beschwerdeführer beim BFM Rückkehrhilfe beantragen. Insgesamt ist daher nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Provinz Dohuk aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten würde. 5.4.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 5.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 6. Insgesamt hat die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit Zwischenverfügung vom 22. Februar 2008 wurde jedoch das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege D-1026/2008 im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen, weshalb auf Verfahrenskosten zu verzichten ist. D-1026/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) - X._______ (in Kopie) Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner Versand: Seite 10

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