Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-1023/2017
Urteil v o m 2 6 . März 2018 Besetzung Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz), Richter David R. Wenger, Richter Gérald Bovier, Gerichtsschreiber Martin Scheyli
Parteien
A._______, geboren am [...], Syrien, vertreten durch lic. iur. Serif Altunakar, [...], Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz
Gegenstand
Asyl; Verfügung des SEM vom 16. Januar 2017
D-1023/2017 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ist syrischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie und stammt aus B._______ im Distrikt Afrin in der Provinz Aleppo. Gemäss eigenen Angaben verliess er seinen Heimatstaat am 5. Juli 2015 in Richtung Türkei. Am 5. August 2015 reiste er unkontrolliert in die Schweiz ein und stellte gleichentags beim Empfangs- und Verfahrenszentrum Vallorbe ein Asylgesuch. Am 14. August 2015 wurde er durch das Staatssekretariat für Migration (SEM) summarisch befragt und am 23. November 2016 eingehend zu den Gründen seines Asylgesuchs angehört. Zwischenzeitlich wurde er für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton Thurgau zugewiesen. B. Der Beschwerdeführer machte anlässlich seiner Befragungen im Wesentlichen geltend, er habe sich Ende des Jahres 2012 der syrisch-kurdischen militärischen Organisation YPG (Yekîneyên Parastina Gel; Volksverteidigungseinheiten) angeschlossen, und in der Folge habe er gegen den sogenannten „Islamischen Staat“ gekämpft. Zwischen August und Oktober 2014 sei er durch den „Islamischen Staat“ gefangengenommen worden; jedoch sei ihm nach drei bis vier Wochen die Flucht gelungen. Danach sei ihm seitens der YPG vorgeworfen worden, seine Kameraden im Stich gelassen zu haben, weshalb er auch durch diese Gruppierung inhaftiert worden sei. Im Falle einer Rückkehr nach Syrien habe er die erneute Festnahme durch die YPG zu befürchten. C. Mit Eingabe seines damaligen Rechtsvertreters vom 30. Mai 2016 übermittelte der Beschwerdeführer dem SEM einen digitalen Datenträger (CD- Rom) sowie Ausdrucke von insgesamt dreissig darauf gespeicherten Photographien. D. Mit Verfügung vom 16. Januar 2017 (Datum der Eröffnung: 17. Januar 2017) lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab. Gleichzeitig ordnete es wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung die vorläufige Aufnahme in der Schweiz an. Zur Begründung der Ablehnung des Asylgesuchs führte das Staatssekretariat im Wesentlichen aus, die betreffenden Vorbringen des Beschwerdeführers seien entweder nicht glaubhaft oder nicht asylrelevant.
D-1023/2017 E. Mit Eingabe seines damaligen Rechtsvertreters an das SEM vom 18. Januar 2017 ersuchte der Beschwerdeführer um Einsicht in die Akten seines Asylverfahrens. Diesem Antrag entsprach das Staatssekretariat mit Schreiben vom 23. Januar 2017. F. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 16. Februar 2017 focht der Beschwerdeführer den Asylentscheid des SEM beim Bundesverwaltungsgericht an. Dabei beantragte er hauptsächlich, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, er sei als Flüchtling zu anerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren. In prozessualer Hinsicht beantragte er, es sei auf die Erhebung eines Vorschusses bezüglich der Verfahrenskosten zu verzichten. Mit der Beschwerdeschrift wurde als Beweismittel ein angeblicher Auszug aus dem syrischen Strafregister mitsamt deutscher Übersetzung eingereicht. Auf die Begründung der Beschwerde und den Inhalt des genannten Beweismittels wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. G. Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 16. März 2017 wurde das Gesuch um Erlass des Kostenvorschusses abgelehnt. Zugleich wurde der Beschwerdeführer zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 600.‒ mit Frist bis zum 31. März 2017 aufgefordert, unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall. H. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 29. März 2017 ersuchte der Beschwerdeführer darum, es sei ihm eine ratenweise Bezahlung des Kostenvorschusses zu gewähren. Zudem reichte er als Beweismittel ein angebliches Aufgebot einer syrischen militärischen Rekrutierungsbehörde ein, mitsamt deutscher Übersetzung. I. Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 4. April 2017 wurde das Gesuch um ratenweise Bezahlung des Kostenvorschusses abgelehnt. Zugleich wurde dem Beschwerdeführer zur Leistung des Kostenvorschusses eine weitere Frist von drei Tagen ab Erhalt der Verfügung gewährt, unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall. Diese Zwischenverfügung ging dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 6. April 2017 zu.
D-1023/2017 J. Mit Einzahlung vom 10. April 2017 leistete der Beschwerdeführer fristgerecht den verlangten Kostenvorschuss. K. Mit Vernehmlassung vom 1. Mai 2017 hielt das SEM vollumfänglich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. L. Mit Zwischenverfügung vom 2. Mai 2017 wurde dem Beschwerdeführer in Bezug auf die Vernehmlassung des SEM das Replikrecht erteilt. M. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 18. Mai 2017 reichte der Beschwerdeführer eine entsprechende Stellungnahme ein. N. Mit Verfügung vom 18. September 2017 teilte das SEM den Beschwerdeführer auf dessen Gesuch hin für die Dauer des Asylverfahrens neu dem Kanton Zürich zu.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Über Beschwerden gegen Verfügungen, die gestützt auf das Asylgesetz (AsylG, SR 142.31) durch das SEM erlassen worden sind, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich (mit Ausnahme von Verfahren betreffend Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen) endgültig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können im Anwendungsbereich des AsylG die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
D-1023/2017 2. Der Beschwerdeführer ist legitimiert; auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). 3. Die Beschwerdeeingabe richtet sich ausschliesslich gegen die Ablehnung des Asylgesuchs, die Feststellung des SEM, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, sowie die Anordnung der Wegweisung. Die Frage des Vollzugs der Wegweisung bildet damit nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz grundsätzlich Flüchtlingen Asyl. Als Flüchtling wird eine Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4.3 Gemäss Art. 3 Abs. 3 AsylG sind keine Flüchtlinge Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30). 5. 5.1 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet – im Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des
D-1023/2017 Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substantiierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substantiiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen den Gesuchsteller sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1 S. 142 f., 2010/57 E. 2.3; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1, 1996 Nr. 27 E. 3c/aa, 1996 Nr. 28 E. 3a). 5.2 Im vorinstanzlichen Verfahren begründete der Beschwerdeführer sein Asylgesuch im Wesentlichen damit, er habe in seiner Herkunftsregion in Nordsyrien eine Verfolgung durch die syrisch-kurdische Miliz YPG zu befürchten. In diesem Zusammenhang ist zwar, wie auch das SEM in der angefochtenen Verfügung eingeräumt hat, angesichts der im vorinstanzlichen Verfahren zu den Akten gegebenen Photographien, welche den Beschwerdeführer uniformiert und bewaffnet zeigen, davon auszugehen, dass er in der Vergangenheit während eines gewissen Zeitraums einer paramilitärischen Gruppierung angehörte, möglicherweise den YPG. Soweit der Beschwerdeführer ausserdem geltend macht, er habe als Mitglied der YPG gegen den sogenannten „Islamischen Staat“ gekämpft, sei durch die letztgenannte Organisation gefangengenommen und nach seiner Flucht unter dem Vorwurf, seine Kameraden im Stich gelassen zu haben, durch die YPG inhaftiert worden, erweisen sich die vorhin genannten Kriterien der Glaubhaftmachung jedoch offensichtlich als nicht erfüllt. Obwohl der Beschwerdeführer während etwa zweieinhalb Jahren ein aktiver Kämpfer der YPG gewesen sein will, machte er zu seinen entsprechenden Einsätzen
D-1023/2017 nur höchst allgemeine Angaben, die er in keiner Weise durch substantiierte und konkrete Schilderungen eigener Erlebnisse zu ergänzen vermochte. Wie auch in der angefochtenen Verfügung zutreffenderweise ausgeführt wurde, sind die Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich seiner Befragungen durch die Vorinstanz zum angeblichen Engagement als Kämpfer der YPG derart undetailliert ausgefallen, dass sie nicht den Schluss zulassen, er habe die behaupteten Ereignisse tatsächlich selbst erlebt. Gleiches gilt auch für seine Behauptung, er sei durch Kämpfer des „Islamischen Staats“ festgenommen und während drei bis vier Wochen gefangengehalten worden. 5.3 Darüber hinaus weisen die Aussagen des Beschwerdeführers auch erhebliche Unstimmigkeiten auf. So machte er geltend, er habe Ende des Jahres 2012 wegen der Gräueltaten des „Islamischen Staats“ in seiner Heimatregion in Nordsyrien den Entschluss gefasst, den YPG als freiwilliger Kämpfer beizutreten. Jedoch ereigneten sich die ersten grossangelegten Angriffe des sogenannten „Islamischen Staats“ auf die kurdisch besiedelten Gebiete Nordsyriens erst im Jahr 2013. Weiter behauptete der Beschwerdeführer, der nach eigenen Angaben am 15. Juli 2015 aus seinem Heimatstaat ausreiste und am 5. August 2015 in die Schweiz gelangte, zum Zeitpunkt der Beendigung der Kämpfe zwischen den YPG und dem „Islamischen Staat“ um die nordsyrische Stadt Kobane habe er sich bereits in der Schweiz befunden. Jedoch erlangten die YPG spätestens im April 2015 wieder die Kontrolle über die genannte, zwischenzeitlich vom „Islamischen Staat“ besetzte Stadt, und mithin zu einem Zeitpunkt, als sich der Beschwerdeführer noch in Syrien aufhielt. Es wäre von einem aktiven Mitglied der Kampftruppen der YPG – der nach eigenen Angaben sogar eine Führungsfunktion innegehabt haben will, indem er eine Gruppe von sieben Kämpfern befehligt habe ‒ zu erwarten, dass er über derartige wesentliche zeitliche Verläufe Bescheid weiss. Wie das SEM in der angefochtenen Verfügung zutreffenderweise ausgeführt hat, vermochte der Beschwerdeführer auch ansonsten zum Verlauf der Kampfhandlungen in den fraglichen Gebieten Nordsyriens im Zeitraum seiner angeblichen aktiven Zugehörigkeit zu den YPG keine oder nur höchst fragmentarische Angaben zu machen. Es erübrigt sich, auf weitere erhebliche Unstimmigkeiten und Widersprüche in den Aussagen des Beschwerdeführers einzugehen. Nach dem Gesagten ist die Behauptung des Beschwerdeführers, er habe aus den genannten Gründen in seiner Heimatregion in Nordsyrien eine Verfolgung durch die YPG zu befürchten, als unglaubhaft zu erachten. Die diesbezüglichen Vorbringen in der Beschwerdeschrift und den weiteren Eingaben im Beschwerdeverfahren – die sich im Wesentlichen auf eine Wiederholung
D-1023/2017 einiger im vorinstanzlichen Verfahren gemachter Angaben beschränken – sind nicht geeignet, an dieser Einschätzung etwas zu ändern. 5.4 Auf Beschwerdeebene wird über das soeben Gesagte hinaus ausserdem geltend gemacht, der Beschwerdeführer werde durch die staatlichen syrischen Behörden wegen Verweigerung des Wehrdiensts verfolgt. Dies wird damit begründet, der Beschwerdeführer sei dem Aufgebot, den Wehrdienst in der syrischen Armee zu leisten, nicht gefolgt. Gemäss einem Auszug aus dem syrischen Strafregister sei er deswegen auch bereits verurteilt worden. 5.4.1 Diesbezüglich ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren nicht geltend machte, er sei vor seiner Ausreise aus Syrien durch die staatliche syrische Armee zum Wehrdienst rekrutiert worden. Dies wäre auch nicht als glaubhaft einzustufen, sagte der Beschwerdeführer gegenüber dem SEM doch aus, er sei Ende des Jahres 2012 – mithin unmittelbar vor Erreichen des wehrdienstpflichtigen Alters gemäss syrischer Militärgesetzgebung – als Freiwilliger der syrisch-kurdischen Miliz YPG beigetreten. Somit ist die militärische Dienstpflicht des Beschwerdeführers durch die syrischen Behörden gar nie festgestellt worden. Auch wenn er im Zeitpunkt seiner Ausreise das wehrdienstpflichtige Alter erreicht hatte, ist damit keineswegs gesagt, dass die militärische Dienstpflicht des Beschwerdeführers auch tatsächlich festgestellt und er zum Dienst in der staatlichen syrischen Armee einberufen worden wäre. Gemäss vorliegenden Erkenntnissen zum Ablauf der Rekrutierung (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH], Syrien: Rekrutierung durch die syrische Armee, 30. Juli 2014, S. 5; Ministerie van Buitenlandse Zaken [Niederländisches Ministerium für auswärtige Angelegenheiten], Thematisch ambtsbericht dienstplicht in Syrië, 23. Dezember 2016) haben sich syrische Staatsbürger, die das Alter von achtzehn Jahren erreicht haben, bei den staatlichen Rekrutierungsbüros zu melden, beziehungsweise sie werden von der lokalen Polizeibehörde dazu vorgeladen. Beim Rekrutierungsbüro erhalten sie ihr Militärbüchlein, und anschliessend werden sie ärztlich untersucht. Im Falle ihrer ärztlich attestierten Militärdiensttauglichkeit werden sie schliesslich innert drei bis sechs Monaten zur Leistung ihres Militärdiensts eingezogen. Die blosse Nichtbefolgung einer Aufforderung zur Meldung bei der Rekrutierungsbehörde beziehungsweise zur militärischen Aushebung ist dabei nicht mit einer Verweigerung der militärischen Dienstpflicht gleichzusetzen. Denn eine solche setzt voraus, dass die für die Rekrutierung zuständige Behörde diese Dienstpflicht tatsächlich ‒ durch ent-
D-1023/2017 sprechende Eintragung ins Militärbüchlein ‒ festgestellt hat, womit überhaupt erst die Möglichkeit der Einberufung entsteht. Somit ist zwar nicht auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer wegen Nichtbefolgung der gesetzlichen Pflicht zur Meldung bei der Rekrutierungsbehörde bei den zuständigen syrischen Amtsstellen in entsprechenden Listen beziehungsweise Datenbanken registriert wurde. Soweit im Beschwerdeverfahren mit Eingabe vom 29. März 2017 ein Aufgebot einer syrischen militärischen Rekrutierungsbehörde mit Datum vom 22. Februar 2016 eingereicht wurde, ist daraus ‒ ungeachtet der Frage nach der Echtheit des Dokuments ‒ aber höchstens darauf zu schliessen, dass die syrischen Militärbehörden zum fraglichen Zeitpunkt immer noch beabsichtigten, den Beschwerdeführer für die staatliche Armee zu rekrutieren. Jedoch besteht nach den vorliegenden Erkenntnissen kein Grund zur Annahme, die blosse Nichtbefolgung einer Aufforderung zur Meldung bei der Rekrutierungsstelle werde durch die syrischen Behörden mit einer Wehrdienstverweigerung gleichgesetzt, welche wegen vermuteter Regimefeindlichkeit die Gefahr einer politisch motivierten Bestrafung und mithin einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG mit sich bringen würde (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.7.2 f.). Folglich ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als unglaubhaft zu erachten, dass der Beschwerdeführer in Syrien wegen Dienstverweigerung gesucht wird. 5.4.2 Schliesslich ist festzustellen, dass es sich beim mit der Beschwerdeschrift eingereichten, gemäss deutscher Übersetzung als „Auszug aus dem Strafregister“ betitelten syrischen Dokument offensichtlich um eine Fälschung handelt. Das fragliche Aktenstück enthält gar keine Angaben dazu, aufgrund welchen Delikts und zu welcher Strafe der Beschwerdeführer verurteilt worden sein soll. Sondern das Dokument richtet gemäss Texteintrag an den Beschwerdeführer die Aufforderung, sich bei einer „Militärgeheimdienststelle“ zu melden, was nicht mit dem verwendeten behördlichen Formular vereinbar ist. 5.5 Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt. 6. 6.1 Die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch hat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge (Art. 44 AsylG). Vorliegend hat der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt und zudem besteht kein Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die verfügte Wegweisung
D-1023/2017 steht daher im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen und wurde demnach von der Vorinstanz zu Recht angeordnet. 6.2 Im vorliegenden Fall ist im Übrigen anzumerken, dass sich aus den angestellten Erwägungen nicht der Schluss ergibt, die Beschwerdeführenden seien zum heutigen Zeitpunkt angesichts der jüngsten Entwicklungen der Situation in Syrien in ihrem Heimatstaat nicht gefährdet. Indessen ist eine solche Gefährdungslage im Falle der Beschwerdeführenden ausschliesslich auf die allgemeine in Syrien herrschende Bürgerkriegssituation zurückzuführen, welche durch die Vorinstanz mit Verfügung vom 16. Januar 2017 im Rahmen der Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung berücksichtigt wurde. 7. Aus den angestellten Erwägungen ergibt sich, dass der – einzig bezüglich der Ziffern 1‒3 des Dispositivs angefochtene – Asylentscheid des SEM das Bundesrecht nicht verletzt sowie den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist folglich abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Die Kosten sind auf Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] i.V.m. Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG). Dabei ist zur Begleichung der Verfahrenskosten der in selber Höhe geleistete Kostenvorschuss zu verwenden. 9. Das mit der Beschwerdeschrift eingereichte, als „Auszug aus dem Strafregister“ bezeichnete syrische Dokument, das sich als Fälschung erwiesen hat (vgl. E. 5.4.2), ist in Anwendung von Art. 10 Abs. 4 AsylG einzuziehen.
(Dispositiv nächste Seite)
D-1023/2017 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Zur Begleichung wird der in selber Höhe geleistete Kostenvorschuss verwendet. 3. Der als Beweismittel eingereichte angebliche Auszug aus dem syrischen Strafregister wird eingezogen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Martin Scheyli
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