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Bundesverwaltungsgericht 10.01.2018 D-1021/2015

10 gennaio 2018·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,016 parole·~20 min·1

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 16. Januar 2015

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-1021/2015

Urteil v o m 1 0 . Januar 2018 Besetzung Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz), Richter Markus König, Richter Yanick Felley; Gerichtsschreiberin Kathrin Mangold Horni.

Parteien

A._______, geboren am (…), Sri Lanka, vertreten durch lic. iur. Semsettin Bastimar, Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 16. Januar 2015 / N (…).

D-1021/2015 Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführerin suchte am 13. August 2013 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl nach. Am 23. August 2013 wurde sie zu ihren Personalien, zu ihrem Reiseweg und summarisch zu ihren Fluchtgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]). Für den Aufenthalt während der Dauer des Asylverfahrens wurde sie vom BFM (heute: SEM) dem Kanton C._______ zugewiesen. Am 10. September 2014 sie durch eine Mitarbeiterin des BFM in Bern-Wabern vertieft angehört.

A.b Anlässlich der Befragungen machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, sie sei sri-lankische Staatsangehörige tamilischer Ethnie und stamme aus D._______ ([…], Nordprovinz), wo sie – mit Ausnahme eines Aufenthalts im Vanni-Gebiet von 1996 bis 1997 – bis zu ihrer Ausreise gelebt und während dreizehn Jahren die Schule besucht habe.

Nachdem ihr Vater im Jahr 1998 bei einem Fischereiunfall seinen rechten Arm verloren habe, hätten ihre Eltern in ihrem Haus einen Laden eröffnet, in welchem sie in ihrer Freizeit und während den Ferien manchmal mitgeholfen habe. Immer wieder seien aber Leute zu ihren Eltern gekommen und hätten diese befragt und belästigt. Ihr Vater sei wegen seiner Armverletzung verdächtigt worden, bei den LTTE gewesen zu sein. Ausserdem sei ihren Eltern vorgeworfen worden, einer Tante mütterlicherseits, die bei einem Selbstmordanschlag für die "Liberation Tigers of Tamil Eelam" (LTTE) ums Leben gekommen sei, zuvor Unterschlupf gewährt zu haben. Man habe ihren Eltern auch gedroht, die Kinder zu verschleppen, weshalb sie – die Beschwerdeführerin – eine Zeit lang beim Bruder ihrer Grossmutter mütterlicherseits gewohnt habe. Sie habe persönlich nie Probleme mit den sri-lankischen Behörden oder irgendwelchen Organisationen gehabt.

Am 15. Juli 2013 habe sie ihre Heimat zusammen mit ihren Eltern E._______ und F._______ sowie ihren jüngeren Geschwistern G._______ und H._______ (separates vorinstanzliches Verfahren N […]) auf dem Seeweg in Richtung Indien verlassen, von wo aus sie – wiederum auf dem Seeweg – bis nach Italien gelangt seien. Am 13. August 2013 seien sie in einem Auto unter Umgehung der Grenzkontrollen in die Schweiz gefahren worden.

D-1021/2015 A.c Im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens gab die Beschwerdeführerin ihre sri-lankische Identitätskarte und eine beglaubigte englische Übersetzung ihrer Geburtsurkunde zu den Akten.

B. B.a Mit Verfügung vom 16. Januar 2015 lehnte das SEM das am 13. August 2013 gestellte Asylgesuch mit der Begründung ab, die Vorbringen der Beschwerdeführerin hielten weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft stand. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung der Beschwerdeführerin aus der Schweiz an und stellte fest, der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar und möglich.

B.b Mit Verfügung vom gleichen Tag lehnte das SEM auch die Asylgesuche der Eltern und Geschwister der Beschwerdeführerin ab und ordnete deren Wegweisung sowie den Wegweisungsvollzug aus der Schweiz an.

C. Die Beschwerdeführerin beantragte durch ihren Rechtsvertreter mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 18. Februar 2015 die Aufhebung der SEM-Verfügung vom 16. Januar 2015, die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung des Asyls. Eventualiter sei die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die Vorinstanz sei anzuweisen, die Beschwerdeführerin "als Flüchtling" vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei das vorliegende Beschwerdeverfahren mit dem am gleichen Tag angehobenen Beschwerdeverfahren der Eltern und Geschwister (D-1019/2015) zu vereinigen. Sodann sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ihr in der Person des Unterzeichnenden ein Rechtsbeistand zu bestellen.

Zur Untermauerung der Anträge – für deren Begründung, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird – wurden zwei dem Internet entnommene Berichte betreffend die illegale Ausreise aus Sri Lanka beziehungsweise das Vorgehen der sri-lankischen Behörden gegenüber Rückkehrenden aus Australien und Italien zu den Akten gegeben. D. D.a Mit Zwischenverfügung vom 27. Februar 2015 teilte das Bundesverwaltungsgericht dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin mit, seine

D-1021/2015 Mandantin dürfe den Abschluss des Verfahrens gestützt auf Art. 42 AsylG (SR 142.31) in der Schweiz abwarten. Sodann wurden sowohl der Antrag auf Vereinigung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens mit dem Verfahren D-1019/2015 als auch die Gesuche um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Bestellung eines amtlichen Rechtsbeistandes sowie das (sinngemässe) Begehren um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abgewiesen, und die Beschwerdeführerin wurde aufgefordert, bis zum 16. März 2015 einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.– zu bezahlen, andernfalls auf die Beschwerde nicht eingetreten werde.

D.b Am 2. März 2015 2015 liess die Beschwerdeführerin dem Bundesverwaltungsgericht durch ihren Rechtsvertreter eine am 23. Februar 2015 von der (…) ausgestellte Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung sowie einen Ausdruck eines E-Mail-Verkehrs zwischen lic. iur. Semsettin Bastimar und der (…) zu den Akten geben. Gleichzeitig ersuchte sie um wiedererwägungsweise Aufhebung der Dispositivziffern 2 und 3 der Zwischenverfügung vom 27. Februar 2015.

D.c Mit Instruktionsverfügung vom 9. März 2015 verzichtete das Bundesverwaltungsgericht wiedererwägungsweise auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie – unter Vorbehalt der dannzumaligen finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführerin – im Fall der Abweisung der Beschwerde auf die Auferlegung von Verfahrenskosten und ordnete der Beschwerdeführerin lic. iur. Semsettin Bastimar als amtlichen Rechtsbeistand bei.

E. Am 24. Juni 2015 reichte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin dem Bundesverwaltungsgericht eine Kostennote und am 4. April 2016 eine am 18. August 2015 ausgestellte Schulbestätigung ein. F. F.a Das Bundesverwaltungsgericht übermittelte die Akten am 9. Mai 2017 an das SEM und setzte diesem zur Einreichung einer Vernehmlassung Frist an.

F.b Mit Vernehmlassung vom 19. Mai 2017 beantragte das SEM sinngemäss die Abweisung der Beschwerde, da diese keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel enthalte, welche eine Änderung seines

D-1021/2015 Standpunktes rechtfertigen könnten. In Bezug auf die von der Beschwerdeführerin geäusserte Furcht, es könnte ihr von Seiten der Soldaten etwas zustossen, hätten diese doch im Laden der Familie konkrete Bemerkungen und Andeutungen gemacht, sei darauf hinzuweisen, dass ebendiese Vorbringen der Beschwerdeführerin und ihrer Eltern aufgrund widersprüchlicher und unsubstanziierter Aussagen nicht hätten geglaubt werden können. Was sodann das Vorbringen, die Beschwerdeführerin wäre bei einer Rückkehr nach Sri Lanka aufgrund ihres familiären Hintergrunds im Sinne der asylrelevanten Reflexverfolgung gefährdet, betreffe, so sei gemäss Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 die Prüfung, ob eine Person im Falle der Rückkehr nach Sri Lanka begründete Furcht vor künftigen Verfolgungsmassnahmen im Sinne von Art. 3 AsylG habe, anhand sogenannter Risikofaktoren vorzunehmen. Gemäss herrschender Praxis reichten indessen die Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie und eine mehrjährige Landesabwesenheit nicht aus, um von Verfolgungsmassnahmen bei ihrer Rückkehr auszugehen. Schliesslich sei aufgrund des blossen Umstands, dass dem Vater der Beschwerdeführerin ein Arm fehle, dass Familienangehörige mütterlicherseits im Vanni-Gebiet gelebt hätten und eine Tante mütterlicherseits für die LTTE ein Selbstmordattentat verübt habe, zum heutigen Zeitpunkt nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin oder ihre Eltern in den Augen der sri-lankischen Behörden als Personen gelten würden, die eine besonders enge Beziehung zu den LTTE gepflegt hätten.

F.c Das Bundesverwaltungsgericht liess der Beschwerdeführerin beziehungsweise ihrem Rechtsvertreter an 23. Mai 2017 ein Doppel der Vernehmlassung zukommen und gab ihr gleichzeitig Gelegenheit, eine Replik sowie entsprechende Beweismittel einzureichen.

F.d Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin nahm mit Eingabe vom 6. Juni 2017 zu den Ausführungen in der Vernehmlassung des SEM vom 19. Mai 2017 Stellung. Dabei wurden im Wesentlichen die bereits anlässlich der Befragungen vorgebrachten Fluchtgründe wiederholt und im Weiteren geltend gemacht, den gleichzeitig in Kopie eingereichten Kurzberichten könne entnommen werden, dass die Vorbringen der Eltern und des Bruders der Beschwerdeführerin auch von der während den Anhörungen anwesenden Hilfswerksvertretung als ausführlich, authentisch und glaubhaft beurteilt worden seien. Sodann wurde ausgeführt, die Beschwerdeführerin würde – wie auch ihre Eltern und ihre Geschwister – bei einer Rückkehr nach Sri Lanka

D-1021/2015 sofort ins Visier der sri-lankischen Behörden geraten. Ferner wurde auf ein Themenpapier der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 18. Dezember 2016 betreffend die Situation im Vanni-Gebiet verwiesen. Es gebe dort kaum Industrie und die Arbeitslosigkeit sei sehr hoch; obwohl die Beschwerdeführerin gesund sei und arbeiten könnte, wäre es sehr fraglich, ob sie "in kürzester Zeit eine Arbeit finden" würde. Eine Rückkehr wäre für die Beschwerdeführerin unzumutbar, zumal die "reale Gefahr" bestehe, dass sie aufgrund ihres Auslandaufenthalts "Lösegeldopfer der Entführungen" würde (vgl. Stellungnahme vom 6. Juni 2017 S. 6). Im Übrigen bemühe sich die Beschwerdeführerin – wie ihre Eltern und Geschwister – seit ihrer Ankunft in der Schweiz "sehr stark um eine erfolgreiche Integration", was auch aus der am 4. April 2016 eingereichten Schulbestätigung ersichtlich sei. Schliesslich wurde eine weitere Kostennote für die Zeit zwischen vom 4. April 2016 und dem 6. Juni 2017 eingereicht.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert, weshalb auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG).

D-1021/2015 1.4 Über die Beschwerde betreffend die Eltern und Geschwister (D-1019/2015) wird mit Urteil vom gleichen Tag entschieden. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Entscheidend ist, ob eine Gesamtwürdigung der Vorbringen ergibt, dass die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Gesuchstellers sprechen, überwiegen oder nicht (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1 [S. 142 f.]). 4. 4.1 Das SEM äusserte in seiner angefochtenen Verfügung vorab Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführerin. Zur Begründung führte es aus, die Beschwerdeführerin habe im Verlauf des Verfahrens zu wesentlichen Punkten unterschiedliche Angaben gemacht und wichtige Vorbringen ohne zwingenden Grund im weiteren Verlauf des Verfahrens nicht mehr erwähnt. Auch seien die Vorbringen in wesentlichen Punkten zu wenig konkret, detailliert und differenziert ausgefallen und vermittelten somit den Eindruck, die Beschwerdeführerin habe das Geschilderte nicht selber erlebt.

D-1021/2015 4.1.1 In der Tat weisen die Aussagen der Beschwerdeführerin auf den ersten Blick – insbesondere auch im Vergleich mit den entsprechenden Angaben ihrer Eltern – verschiedene Ungereimtheiten auf und die Schilderungen der Befragungen beziehungsweise Nachstellungen durch Angehörige der sri-lankischen Armee erscheinen teilweise knapp und vage und ermangelten persönlichen Details, wobei – zur Vermeidung von Wiederholungen – im Einzelnen auf die entsprechenden Darlegungen in der angefochtenen Verfügung (Ziff. 1 und 2 der Erwägungen) verwiesen werden kann.

4.1.2 Wie in der Beschwerdeschrift (vgl. S. 3) indessen zu Recht bemerkt wird, betreffen die von der Beschwerdeführerin geschilderten Fluchtgründe im Wesentlichen die von ihren Eltern erlittenen Schikanen und Drohungen. Die Beschwerdeführerin war offenbar bis zu ihrer Ausreise selber nicht direkt von den Belästigungen durch die Armeeangehörigen betroffen. Es ist daher durchaus nachvollziehbar, dass A._______ nicht durchwegs präzise und mit denjenigen von E._______ und F._______ übereinstimmende Angaben machen konnte.

Sodann erscheinen auch die weiteren, mit zahlreichen Hinweisen auf die in den Protokollen zur Anhörung vom 10. September 2014 versehenen Ausführungen in der Beschwerdeschrift (vgl. S. 4 ff.) grundsätzlich geeignet, die in der angefochtenen Verfügung festgestellten Ungereimtheiten sowie die Feststellung, die Aussagen der Beschwerdeführerin vermittelten nicht den Eindruck von persönlich Erlebtem, zu relativieren.

4.2 Damit stellt sich die Frage, ob die Vorbringen der Beschwerdeführerin auch als asylrelevant zu qualifizieren sind. 4.2.1 Das SEM hielt vorab fest, staatliche Massnahmen gegen Leib, Leben und Freiheit von Personen seien dann asylrelevant, wenn sie aufgrund ihrer Art und Intensität ein menschenwürdiges Leben im Verfolgerstaat verunmöglichten oder in unzumutbarer Weise erschwerten, so dass sich die verfolgte Person dieser Zwangssituation nur durch Flucht ins Ausland entziehen könne. Zudem stellten Nachteile, welche auf die allgemeinen politischen, wirtschaftlichen oder sozialen Lebensbedingungen in einem Staat zurückzuführen seien, keine asylbeachtliche Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG dar. 4.2.2 In Bezug auf die Aussage der Beschwerdeführerin, ihr Vater E._______ sei der LTTE-Zugehörigkeit verdächtigt und deswegen wiederholt befragt worden, stellte das SEM fest, die diesbezüglichen Vorbringen

D-1021/2015 seien im Kontext des sri-lankischen Bürgerkrieges sowie der Wachsamkeit der Behörden nach Beendigung des Konflikts als Massnahmen, welche die ganze Bevölkerung im gleichen Masse betroffen hätten, zu verstehen. Diesen Ausführungen der Vorinstanz kann sich das Bundesverwaltungsgericht im Wesentlichen anschliessen, auch wenn anzufügen ist, dass die Eltern der Beschwerdeführerin die Belästigungen durch die Soldaten insbesondere auch mit dem Selbstmordanschlag der Schwester von F._______ in Verbindung brachten beziehungsweise anführten, dadurch sowie aufgrund der Tatsache, dass E._______ nur noch einen Arm habe, seien sie häufiger als andere befragt worden und die Belästigungen hätten vor ihrer Ausreise massiv zugenommen. Dessen ungeachtet sind weder die Darlegungen in der Beschwerdeschrift (vgl. S. 4 f.) noch die von den Eltern der Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Dokumente und Unterlagen geeignet, die besagten Befragungen und Belästigungen bereits als Verfolgungsmassnahmen im Sinne von Art. 3 AsylG erscheinen zu lassen. 4.3 Insgesamt ist davon auszugehen, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, für den Zeitpunkt ihrer Ausreise aus Sri Lanka eine asylrechtlich relevante Verfolgung glaubhaft zu machen. Unter Hinweis auf die nachfolgenden Darlegungen (vgl. E. 5 und 6) erübrigt sich indessen eine diesbezügliche abschliessende Beurteilung der Vorbringen der Beschwerdeführerin. 5. Nunmehr ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin im Falle ihrer Rückkehr nach Sri Lanka ernsthafte Nachteile von bestimmter Intensität zu befürchten hätte.

5.1 Begründet ist die Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, die Verfolgung werde sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen. Es müssen damit hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung hervorrufen könnten. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem publizierten Leitentscheid BVGE 2011/24 verschiedene Risikogruppen definiert, welche bei einer Rückkehr nach Sri Lanka einer erhöhten Verfolgungsgefahr unterliegen und damit begründete Furcht haben, zukünftig ernsthaften Nachteilen

D-1021/2015 (Art. 3 Abs. 2 AsylG) ausgesetzt zu werden. Dazu gehören namentlich Personen, die auch nach Beendigung des Bürgerkriegs im Mai 2009 verdächtigt werden, mit den LTTE in Verbindung zu stehen beziehungsweise gestanden zu sein, sowie allgemein Personen, die der politischen Opposition verdächtigt werden. Einer erhöhten Verfolgungsgefahr ausgesetzt sehen sich im Weitern auch kritisch auftretende Journalisten und Medienschaffende, Menschenrechtsaktivisten und Vertreter von regimekritischen Nichtregierungsorganisationen, Personen, die Opfer oder Zeuge schwerer Menschenrechtsverstösse wurden oder diesbezüglich juristische Schritte einleiten sowie Rückkehrer aus der Schweiz, denen nahe Kontakte zu den LTTE unterstellt werden beziehungsweise die über beträchtliche finanzielle Mittel verfügen. Innerhalb der Risikogruppen muss jeweils im Einzelfall untersucht werden, ob die individuellen Begebenheiten eine asylrelevante Verfolgungsgefahr zu begründen vermögen. In Bezug auf die Kategorie der Rückkehrer aus der Schweiz hat das Bundesverwaltungsgericht sodann in seinem jüngsten Referenzurteil zu Sri Lanka nach eingehender Lageanalyse und unter Berücksichtigung von zahlreichen einschlägigen Quellen verschiedene Kriterien aufgestellt, welche ein Verfolgungsrisiko begründen (vgl. das Urteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 [als Referenzurteil publiziert], E. 8.4 und 8.5). Eine geltend gemachte Verbindung zu den LTTE vermag demnach dann eine relevante Furcht vor ernsthaften Nachteilen im asylrechtlichen Sinn zu begründen, wenn der betroffenen Person aus Sicht der sri-lankischen Behörden ein Interesse am Wiederaufflammen des tamilischen Separatismus zugeschrieben wird (a.a.O., E. 8.5.3). Eine solche Zuschreibung kann insbesondere auf familiären Verbindungen zu LTTE-Mitgliedern und vergangenen Hilfeleistungen für die LTTE beruhen (a.a.O., E. 8.4.1). 5.2 Es wird auch von der Vorinstanz nicht in Zweifel gezogen, dass der Vater der Beschwerdeführerin, E._______, aufgrund des Fehlens seines rechten Armes den sri-lankischen Behörden aufgefallen ist. Sodann kann zahlreichen öffentlich zugänglichen Quellen (vgl. etwa http://tamilguardian.com/content/sea-tigers-sink-military-supply-ship oder http://www.satp.org/satporgtp/countries/shrilanka/database/data_suicide_killings.htm) entnommen werden, dass Angehörige der LTTE beziehungsweise der zu den LTTE gehörenden "Sea Tigers" am 22. Oktober 2008 ein Selbstmordattentat auf zwei sich ausserhalb des Hafens von I._______ ([…], Nordprovinz) befindende Handelsschiffe verübt hatten, wobei das SEM auch nicht grundsätzlich in Frage stellte, dass es sich bei einer der Attentäterinnen um eine Tante der Beschwerdeführerin gehandelt hat (vgl. die entsprechenden Darlegungen und Hinweise im Urteil Dhttp://tamilguardian.com/content/sea-tigers-sink-military-supply-ship http://tamilguardian.com/content/sea-tigers-sink-military-supply-ship http://www.satp.org/satporgtp/countries/shrilanka/database/data_suicide_killings.htm http://www.satp.org/satporgtp/countries/shrilanka/database/data_suicide_killings.htm

D-1021/2015 1019/2015 vom 10. Januar 2018, E. 5.2), zumal diese Vorbringen von den Eltern der Beschwerdeführerin mittels Einreichung entsprechender Unterlagen untermauert wurden. 5.3 5.3.1 Wie oben unter E. 5.1 festgehalten wurde, wurden im Referenzurteil E-1866/2015 vom 14. Juli 2016 in Bezug auf Rückkehrende aus der Schweiz nach Sri Lanka verschiedene Kriterien aufgestellt, welche ein Verfolgungsrisiko begründen. 5.3.2 Es ist – unter Hinweis auf die entsprechenden Ausführungen im Urteil unter D-1019/2015 vom 10. Januar 2018, E. 5.3.2) – festzustellen, dass es glaubhaft erscheint, dass ihre Tante aktives "Sea Tigers"-Mitglied war und als solches im Oktober 2008 ein Selbstmordattentat auf zwei sich vor dem Hafen von I._______ befindende Handelsschiffe verübt hat. Die Tatsache, dass I._______ nur gut 20 km von D._______, dem Wohnort der Beschwerdeführerin, entfernt liegt (was in der Tat den Verdacht wecken kann, die Familie der Beschwerdeführerin hätte der Attentäterin zuvor Unterschlupf gewährt), und der Umstand, dass die Eltern der Beschwerdeführerin für die Attentäterin die Trauerzeremonie durchführten, wovon auch Aussenstehende erfahren hätten, lassen die Familie der Beschwerdeführerin in einer noch engeren Beziehung zur Verstorbenen und somit auch zu den LTTE erscheinen (vgl. Referenzurteil a.a.O. E. 8.4.1). Sodann bestehen gemäss den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts für Rückkehrende, die gut sichtbare Narben und körperliche Verletzungen aufweisen, ein erhöhtes Risiko, bei ihrer Einreise nach Sri Lanka die Aufmerksamkeit der Behörden auf sich zu ziehen und deswegen genauer überprüft sowie über den Grund ihres Auslandaufenthalts befragt zu werden (vgl. Referenzurteil a.a.O. E. 8.4.5). Es war und ist auf den ersten Blick erkennbar, dass der Vater der Beschwerdeführerin nur einen Arm hat. Auch wenn er – insbesondere mittels der im Schweizer Asylverfahren eingereichten Unterlagen – das Fehlen seines rechten Armes plausibel erklären könnte, so ist doch davon auszugehen, dass er deshalb rasch die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden – die Narben und Verstümmelungen nach wie vor als Hinweis dafür ansehen, dass die Betroffenen sich während des Krieges für die LTTE engagiert haben – auf sich ziehen würde, was sich auch auf die allenfalls mit ihm zurückkehrende Beschwerdeführerin auswirken würde.

D-1021/2015 Des Weiteren hat die Beschwerdeführerin lediglich eine Identitätskarte, welche sie den Schweizer Asylbehörden abgegeben hat. Einen Reisepass habe sie nie besessen oder beantragt. Sie müsste daher mit einem temporären Reisedokument (Emergency Travel Document, Laisser-Passer, Temporary Travel Document) in ihre Heimat zurückkehren, was gemäss den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts bereits aufgrund der Tatsache, dass die Ausreise ohne Reisepass – wie auch die Ausreise ab einem anderen als einem dafür zugelassenen Ort – gemäss Art. 34 ff. des srilankischen "Immigrants and Emigrants Act" ein Delikt, und ein temporäres Reisedokument einen Hinweis auf die Begehung dieses Delikts darstellen kann. Rückkehrende ohne ordentlichen Reisepass werden in der Regel kurzzeitig festgenommen und mit einer relativ hohen Busse bestraft. Diese Strafe kommt für sich allein zwar noch keinem ernsthaften Nachteil gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG gleich, doch erhöht das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente doch klarerweise das Risiko der Rückkehrenden, ins Visier der sri-lankischen Behörden zu geraten und genau befragt sowie überprüft zu werden (vgl. a.a.O. E. 8.4.4). Schliesslich ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin, die stets mit ihren Eltern in einem engen Familienverband gelebt hat, bei einer Rückkehr in ihre Heimat von den sri-lankischen Behörden heute klarerweise als junge Erwachsene mit politischem Bewusstsein wahrgenommen würde und demnach denselben Risiken wie ihre Eltern ausgesetzt wäre. 5.3.3 Aufgrund der vorstehend genannten Faktoren ist davon auszugehen, dass der nunmehr sich seit über vier Jahre in der Schweiz aufhaltenden Beschwerdeführerin aus Sicht der heimatlichen Behörden ein Interesse am Wiederaufflammen des tamilischen Separatismus zugeschrieben wird. Aus diesem Grund ist unter Abstützung auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts davon auszugehen ist, dass sie bei einer Rückkehr nach Sri Lanka ernsthafte Nachteile zu befürchten hätten. Angesichts dieser Feststellung besteht für das Bundesverwaltungsgericht keine Veranlassung, sich auch zur Frage, ob die Beschwerdeführerin allenfalls auch einer Reflexverfolgung seitens der sri-lankischen Behörden ausgesetzt sein könnte (vgl. Beschwerde S. 4), zu äussern. 6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG erfüllen. Da den Akten

D-1021/2015 keine Hinweise zu entnehmen sind, die auf das Vorliegen von Ausschlussgründen (Art. 53 AsylG) hindeuten, ist ihr in der Schweiz Asyl zu gewähren (vgl. Art. 49 AsylG). Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und das SEM anzuweisen, der Beschwerdeführerin Asyl zu gewähren. Auf die weiteren Beschwerdeausführungen zur Zumutbarkeit und Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs ist aufgrund der Gutheissung der Beschwerde im Asylpunkt nicht näher einzugehen. 7. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind – ungeachtet der Tatsache, dass das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin am 9. März 2015 die unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) bewilligt hatte – keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 7.2 Ungeachtet dessen, dass das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin lic. iur. Semsettin Bastimar als amtlichen Rechtsbeistand (Art. 110a Abs. 1 und 3 AsylG) beiordnete, ist ihr angesichts ihres Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihr notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Der in den Kostennoten vom 24. Juni 2015 und vom 6. Juni 2017 ausgewiesene Aufwand erscheint angemessen. Der Beschwerdeführerin ist daher zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von insgesamt von Fr. 2043.– (inkl. Auslagen) zuzusprechen.

(Dispositiv nächste Seite)

D-1021/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin Asyl zu gewähren. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2043.– auszurichten. 5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Bendicht Tellenbach Kathrin Mangold Horni

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