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Bundesverwaltungsgericht 27.02.2020 D-1020/2020

27 febbraio 2020·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,827 parole·~9 min·5

Riassunto

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 13. Februar 2020

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-1020/2020

a Urteil v o m 2 7 . Februar 2020 Besetzung Einzelrichter Jürg Marcel Tiefenthal, mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn, Gerichtsschreiber Daniel Merkli.

Parteien

A._______, geboren am (…), Ohne Nationalität, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten aus Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 13. Februar 2020 / N (…).

D-1020/2020 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 8. Januar 2020 im (…) um Asyl nachsuchte, dass ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass der Beschwerdeführer am (…) in Deutschland um Asyl ersucht hatte, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Personalienaufnahme (PA) vom 16. Januar 2020 angab, in der Westsahara geboren zu sein und zuletzt in Deutschland gelebt zu haben, dass das SEM am 22. Januar 2020 ein persönliches Gespräch gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung) (ABl. L 180/31 vom 29.6.2013; nachfolgend: Dublin-III-VO), führte, dass der Beschwerdeführer geltend machte, in Deutschland ein Asylgesuch gestellt zu haben, um mehr Zeit für die Beschaffung der für eine Eheschliessung notwendigen Dokumente zu haben, dass er drei Monate nach der Heirat eine vorerst auf zwei Jahre befristete Aufenthaltsbewilligung erhalten habe, die für drei weitere Jahre verlängert worden sei, dass er diese nach der Trennung von seiner Ehefrau verloren habe und sich aus diesem Grund zur Ausreise entschlossen habe, dass er im Rahmen des rechtlichen Gehörs zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und einer möglichen Überstellung nach Deutschland geltend machte, dort schlecht behandelt und nach Marokko zurückgeschickt zu werden, dass ihm in Deutschland beim Versuch, auf dem Migrationsamt seine abgelaufenen Papiere erneuern zu lassen, der Reisepass weggenommen worden sei,

D-1020/2020 dass er nach 21 Jahren Abwesenheit nicht nach Marokko zurückkehren wolle, dass die deutschen Behörden am (…) das Übernahmeersuchen des SEM vom (…) gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO guthiessen, dass das SEM mit Verfügung vom 13. Februar 2020 (Eröffnung am 14. Februar 2020) in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b des Asylgesetzes (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 8. Januar 2020 nicht eintrat und ihn in Anwendung der Dublin-III-Verordnung nach Deutschland wegwies, wobei es festhielt, einer Beschwerde gegen diese Verfügung komme keine aufschiebende Wirkung zu, dass die Rechtsvertretung mit Schreiben vom 17. Februar 2020 das Mandat niederlegte, dass der Beschwerdeführer mit handschriftlich ergänzter Formularbeschwerde vom 20. Februar 2020 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung, eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs beantragte, dass in prozessualer Hinsicht unter Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG sowie um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und Gewährung der Akteneinsicht ersucht wurde, dass die Akten der Vorinstanz dem Bundesverwaltungsgericht am 24. Februar 2020 in elektronischer Form vorlagen (Art. 109 Abs. 3 AsylG),

und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM in der Regel – so auch vorliegend – endgültig entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein

D-1020/2020 schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass im Weiteren gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass bezüglich des mit der Beschwerde gestellten Gesuches um Akteneinsicht darauf hinzuweisen ist, dass dem Beschwerdeführer mit der Eröffnung der angefochtenen Verfügung bereits Akteneinsicht gewährt worden ist, weshalb der diesbezügliche Antrag mangels Notwendigkeit abzuweisen ist, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird, dass das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates eingeleitet wird, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische

D-1020/2020 Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000) mit sich bringen, und nach den Regeln der Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden kann, dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat im Falle eines Wiederaufnahmeverfahrens verpflichtet ist, unter anderem einen Antragsteller, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat erneut einen Antrag gestellt hat, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wiederaufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO), dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht), dass die deutschen Behörden am (…) das Übernahmeersuchen der Vorinstanz vom (…) guthiessen, womit das SEM zu Recht von der Zuständigkeit Deutschlands für die Durchführung des Asylverfahrens ausging, dass sich das Bundesverwaltungsgericht der Einschätzung des SEM in der angefochtenen Verfügung anschliesst, wonach es keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, Deutschland, bei welchem es sich um einen Signatarstaat der EMRK und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) handelt, würde seine staatsvertraglichen Verpflichtungen missachten und den Beschwerdeführer in seinen Heimatstaat zurückschaffen, dies unter Missachtung des Non- Refoulment-Gebotes oder von Art. 3 EMRK, dass der Beschwerdeführer im Rahmen des rechtlichen Gehörs unter anderem angab, in Deutschland seien ihm nach Ablauf der Aufenthaltsbewilligung seine Papiere und der Reisepass abgenommen worden, weshalb er ausgereist sei, im Übrigen würden in Deutschland (insbesondere in Sachsen) Migranten sehr schlecht behandelt werden, dass er auf Beschwerdeebene im Weiteren geltend machte, er sei in Deutschland Opfer rassistisch motivierter Diskriminierung geworden, indem die Polizei einmal sein Motorrad unter dem unbegründeten Verdacht

D-1020/2020 auf Diebstahl beschlagnahmt und sie ihm ein anderes Mal die dazu gehörigen Schlüssel abgenommen habe, dass in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen ist, dass es sich bei Deutschland um einen Rechtsstaat handelt, weshalb der Beschwerdeführer über die Möglichkeit verfügt, sich bei allfälligen behördlichen Übergriffen an die zuständigen Aufsichtsbehörden zu wenden, dass die mit der Beschwerde eingereichten Auszüge aus dem Internet samt Fotografien zur Sicherheitssituation in Westsahara mangels hinreichenden Sachzusammenhangs zur Frage der Zuständigkeit Deutschlands nicht relevant sind, dass auch der Schilderung der familiären Auseinandersetzungen mit der ehemaligen Ehefrau des Beschwerdeführers beziehungsweise deren Mutter vorliegend keine rechtserhebliche Relevanz zukommt, dass es nach dem Gesagten keinen Grund für einen Selbsteintritt der Schweiz gemäss Art. 17 Dublin-III-VO gibt und an dieser Stelle festzuhalten bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3), dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) Ermessen zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch die Vorinstanz zu entnehmen sind, dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und – weil er nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Deutschland angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG, SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.),

D-1020/2020 dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen ist, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich die Anträge um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und um Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses als gegenstandslos erweisen, dass, da die Beschwerde im Zeitpunkt ihrer Einreichung als aussichtslos erschien, das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG abzuweisen sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

D-1020/2020 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG werden abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Jürg Marcel Tiefenthal Daniel Merkli

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