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Bundesverwaltungsgericht 21.02.2011 D-1020/2011

21 febbraio 2011·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,500 parole·~8 min·1

Riassunto

Flughafenverfahren (Asyl und Wegweisung) | Flughafenverfahren (Asyl und Wegweisung); Verfügung des BFM vom 5. Februar 2011

Testo integrale

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1020/2011/dcl Urteil vom 21. Februar 2011 Besetzung Richter Bendicht Tellenbach, mit Zustimmung von Richter François Badoud; Gerichtsschreiber Daniel Merkli. Parteien A._______, geboren am (…), ungeklärter Staatsangehörigkeit, angeblich Senegal bzw. Elfenbeinküste, (…), Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Flughafenverfahren (Asyl und Wegweisung); Verfügung des BFM vom 5. Februar 2011 / N (…).

D-1020/2011 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin am 20. Januar 2011 von Griechenland kommend auf dem Luftweg nach Zürich-Kloten gelangte, dass eine gleichentags vorgenommene Analyse der Ausweisprüfstelle der Flughafenpolizei Zürich ergab, dass es sich bei der von der Beschwerdeführerin vorgewiesenen französischen Identitätskarte um ein missbräuchlich verwendetes Dokument handelt, dass die Beschwerdeführerin am 21. Januar 2011 am Flughafen ein Asylgesuch stellte, dass das BFM mit Verfügung vom 21. Januar 2011 der Beschwerdeführerin die Einreise in die Schweiz vorläufig verweigerte und ihr für die Dauer des Asylverfahrens, beziehungsweise maximal 60 Tage, den Transitbereich des Flughafens Zürich-Kloten als Aufenthaltsort zuwies, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Erstbefragung vom 23. Januar 2011 und der Anhörung vom 27. Januar 2011 zur Begründung ihres Asylgesuches unter anderem angab, sie sei senegalische Staatsangehörige, in B._______, Elfenbeinküste, geboren und habe dort bis 1992 gelebt, dass ihre Mutter sie 1992 zur Tante väterlicherseits nach Senegal (C._______) gebracht habe, welche 2002 in der Hoffnung auf finanzielle Vorteile von der beabsichtigten Zwangsheirat der Beschwerdeführerin gesprochen habe, dass die Beschwerdeführerin anlässlich eines Besuches ihrer Mutter in B._______ eine Beziehung mit einem Mann eingegangen sei, dass sich ihre Tante gegen die Beziehung ausgesprochen und ihr mitgeteilt habe, einen anderen Mann für sie gefunden zu haben, dass sie, die Beschwerdeführerin, erneut beschnitten werden müsse, da sie noch Interesse für Männer zeige, dass die Beschwerdeführerin ihre Probleme ihrem in der Zwischenzeit in D._______ lebenden Freund erzählt habe, welcher in der Folge für sie die Flucht nach D._______ organisiert habe,

D-1020/2011 dass ihre Tante von ihrem Aufenthalt in D._______ erfahren habe und einmal am Busbahnhof aufgetaucht sei, weshalb sich die Beschwerdeführerin mit ihrem Freund nach Mauretanien begeben habe, dass sie auch in Mauretanien von ihrer Tante gesucht worden sei und ihr in der Zwischenzeit religiös Angetrauter sie verlassen habe, dass dieser ihr im Mai 2010 einen mauretanischen Pass organisiert habe, mit dem sie über Marokko und Algerien nach Syrien geflogen sei, dass sie auf dem Landweg über die Türkei nach Griechenland gelangt sei und sich dort eine belgische Identitätskarte besorgt habe, um von Athen nach Belgien zu fliegen, dass sie die Absicht gehabt habe, in Brüssel um Asyl nachzusuchen, indessen in Zürich verhaftet worden sei, weshalb sie in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt habe, dass die Beschwerdeführerin trotz Aufforderung bis zum heutigen Zeitpunkt keine rechtsgenüglichen Identitätspapiere eingereicht hat, dass das BFM mit - am 8. Februar 2011 eröffneter - Verfügung vom 5. Februar 2011 das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ablehnte und deren Wegweisung aus dem Transitbereich des Flughafens Zürich-Kloten sowie den Wegweisungsvollzug anordnete, dass die Beschwerdeführerin am 12. Februar 2011 bei der Flughafenpolizei Zürich-Kloten zuhanden des Bundesverwaltungsgerichts eine auf den 11. Februar 2011 datierte Beschwerde gegen diesen Entscheid einreichte, wobei sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht unter anderem um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) ersuchte, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM auf dem Gebiet des Asyls entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 und 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),

D-1020/2011 dass sich das Verfahren nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) richtet, soweit das VGG oder das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG sowie Art. 6 und 105 AsylG), dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass auf die frist- und formgerechte Eingabe der legitimierten Beschwerdeführerin einzutreten ist (vgl. dazu Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG sowie Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass die vorliegende Beschwerde – wie nachfolgend aufgezeigt – offensichtlich unbegründet ist, weshalb darüber in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG), dass auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG), dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person anerkannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss, wobei unglaubhaft insbesondere Vorbringen sind, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder sich massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel stützen (Art. 7 AsylG), dass das BFM in seinen Erwägungen – auf welche anstelle einer Wiederholung zu verweisen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG) – zutreffend auf offenkundige Mängel und Ungereimtheiten im Sachverhaltsvortrag der

D-1020/2011 Beschwerdeführerin verweist, namentlich auf ihre teils unsubstanziierten, teils widersprüchlichen und realitätsfremden Angaben, dass es der Beschwerdeführerin insbesondere nicht gelungen ist, die geltend gemachte Suche ihrer Tante nach ihr plausibel zur erklären und die entsprechenden Schilderungen zudem teils widersprüchlich ausgefallen sind, dass die Beschwerdeführerin im Weiteren nicht überzeugend erklären konnte, weshalb sie nicht mit Hilfe von Bekannten, Behörden oder spezialisierten Frauenorganisationen gegen ihre Tante vorgegangen sein will, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdeeingabe lediglich in übermässig ausschweifender Weise die bereits im vorinstanzlichen Verfahren geltend gemachten Vorbringen wiederholt, ohne sich mit der Begründung des angefochtenen Entscheides auseinanderzusetzen, dass es der Beschwerdeführerin demnach nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb die Abweisung ihres Asylgesuches zu bestätigen ist, dass die Anordnung der Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist (vgl. Art. 44 Abs. 1 AsylG), dass somit zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen, da das BFM eine vorläufige Aufnahme von Ausländern anzuordnen hat, wenn der Vollzug der Wegweisung als unzulässig, unzumutbar oder unmöglich zu erkennen ist (vgl. Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass im Falle der Beschwerdeführerin aufgrund der Akten keine Gründe ersichtlich sind, die in rechtserheblicher Weise gegen den vom BFM angeordneten Vollzug der Wegweisung sprechen würden, mithin von der Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzuges auszugehen ist (Art. 83 Abs. 2 - 4 AuG), dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da die Beschwerdeführerin keine Hinweise auf Verfolgung darzulegen vermochte und auch keine glaubhaften Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 der

D-1020/2011 Europäischen Menschenrechtskonvention vom 4. November 1950 (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, dass im Weiteren auch von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges auszugehen ist, da im Falle der Beschwerdeführerin – eine junge, gesunde Frau - keine individuellen Vollzugshindernisse zu erkennen sind, dass die Beschwerdeführerin bis zum heutigen Zeitpunkt keine rechtsgenüglichen Identitätspapiere eingereicht und, wie von der Vorinstanz festgehalten, insbesondere hinsichtlich ihrer familiären Verhältnisse unglaubhafte Angaben gemacht hat, dass es dem BFM daher nicht möglich war, sich in voller Kenntnis der tatsächlichen persönlichen und familiären Situation der Beschwerdeführerin zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu äussern, indessen die Untersuchungspflicht ihre vernünftigen Grenzen an der Substanziierungs-pflicht der Asylsuchenden findet, weshalb es nicht Sache der Asylbehörden ist, bei fehlenden Hinweisen der Asylsuchenden nach etwaigen Weg-weisungsvollzugshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen (vgl. dazu Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 1, E. 3.2.2., S. 5, zweiter Absatz), dass die Beschwerdeführerin insofern die Folgen ihrer fehlenden Mitwirkung zu tragen hat, indem vermutungsweise davon ausgegangen wird, es spreche nichts gegen eine Rückkehr an ihren bisherigen Aufenthaltsort, dass schliesslich auch von der Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen ist, mithin die Beschwerdeführerin verpflichtet ist, bei der Beschaffung von Reisepapieren mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass unter diesen Umständen die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt, womit der Wegweisungsvollzug zu Recht angeordnet wurde, dass nach den vorstehenden Erwägungen die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die eingereichte Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, da sich die Beschwerde als zum Vornherein aussichtslos erwiesen hat, womit der

D-1020/2011 Beschwerdeführerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen sind (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

D-1020/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Daniel Merkli

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