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Bundesverwaltungsgericht 02.03.2020 D-1018/2020

2 marzo 2020·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,717 parole·~14 min·5

Riassunto

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 13. Februar 2020

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-1018/2020

Urteil v o m 2 . März 2020 Besetzung Einzelrichter Simon Thurnheer, mit Zustimmung von Richterin Jenny de Coulon Scuntaro; Gerichtsschreiber Gian-Flurin Steinegger.

Parteien

A._______, geboren am (…), Marokko, vertreten durch lic. iur. Patrik Eggenberger, HEKS Rechtsschutz Bundesasylzentren Nordwestschweiz, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 13. Februar 2020.

D-1018/2020 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer – ein marokkanischer Staatsangehöriger – am 19. September 2019 illegal in die Schweiz einreiste und am 21. September 2019 um Asyl nachsuchte, dass am 30. September 2019 die Personalienaufnahme und am 4. Oktober 2019 das persönliche Gespräch (nachfolgend: Dublin-Gespräch) gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) stattfand, dass der Beschwerdeführer anlässlich des Dublin-Gespräches vortrug, er sei 2002 via Libyen nach Italien gereist und habe sich bis September 2019 fortwährend in Italien aufgehalten, dass er im Jahr 2016 in B._______ und von August 2018 bis September 2019 in C._______ in Haft gewesen sei, dass er in Italien nie ein Asylgesuch gestellt habe und auch über keine Aufenthaltspapiere verfüge, dass dem Beschwerdeführer im Rahmen des Dublin-Gespräches auch das rechtliche Gehör zur mutmasslichen Zuständigkeit Italiens zur Durchführung seines Asyl- und Wegweisungsverfahrens und zum beabsichtigten Nichteintreten auf sein Asylgesuch sowie zur Wegweisung nach Italien gewährt wurde, dass der Beschwerdeführer dazu im Wesentlichen ausführte, er befürchte bei einer Rückkehr nach Italien aufgrund des «Salvini-Dekrets» inhaftiert und ausgeschafft zu werden, dass der Beschwerdeführer zu seinem Gesundheitszustand angab, er leide an psychischen Problemen und habe sich deswegen bereits in Italien in medizinische Behandlung begeben, dass das SEM die italienischen Behörden am 11. Dezember 2019 um Übernahme des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 13 Abs. 2 Dublin-III- VO ersuchte,

D-1018/2020 dass die italienischen Behörden das Übernahmeersuchen innerhalb der in Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet liessen, dass das SEM mit am 14. Februar 2020 eröffneter Verfügung vom 13. Februar 2020 in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Italien anordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer verfügte, dass der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter mit Rechtsmitteleingabe vom 21. Februar 2020 an das Bundesverwaltungsgericht gelangte und die Aufhebung dieser Verfügung und das Eintreten auf sein Asylgesuch, eventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung beantragte, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und den Erlass einer superprovisorischen Massnahme bis zum Entscheid über den Suspensiveffekt beantragte, dass er zudem um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (inklusive Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses) ersuchte, dass die vorinstanzlichen Akten dem Bundesverwaltungsgericht am 24. Februar 2020 in elektronischer Form vorlagen (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,

D-1018/2020 dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu prüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht einzutreten ist, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass diesbezüglich die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO zur Anwendung kommen, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO),

D-1018/2020 dass das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates eingeleitet wird, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass gemäss Art. 13 Abs. 2 Dublin-III-VO, wenn ein Mitgliedstaat nicht oder gemäss Absatz 1 dieses Artikels nicht länger zuständig ist und auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäss Art. 22 Abs. 3 Dublin- III-VO festgestellt wird, dass ein Antragsteller, der illegal in die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten eingereist ist oder bei dem die Umstände der Einreise nicht festgestellt werden können, sich vor der Antragsstellung während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens fünf Monaten in einem Mitgliedstaat aufgehalten hat, dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, dass der Beschwerdeführer anlässlich des Dublin-Gespräches vom 4. Oktober 2019 geltend machte, er habe sich seit 2002 fortwährend in Italien aufgehalten und sei schliesslich am 19. September 2019 illegal in die Schweiz gereist, dass sich der Beschwerdeführer demnach vor seiner Einreise in die Schweiz unbestrittenermassen für die Dauer von mehr als fünf Monaten in Italien aufgehalten hat, wobei er insbesondere den Dublin-Raum in Italien erstmals verlassen hat, dass die Tatsache, dass der Beschwerdeführer bisher in Italien kein Asylgesuch eingereicht hat, nicht von Belang ist und dementsprechend nichts an der grundsätzlichen Zuständigkeit Italiens in Bezug auf die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zu ändern vermag, dass die italienischen Behörden das Übernahmeersuchen innert der in Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet liessen, womit sie die Zuständigkeit Italiens implizit anerkannten (vgl. Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO), dass das SEM bei dieser Sachlage zu Recht die staatsvertragliche Zuständigkeit Italiens festgestellt hat, womit die Grundlage für einen Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG grundsätzlich gegeben ist, dass des Weiteren entgegen dem Beschwerdeführer nichts darauf hindeutet, Italien würde den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und den Beschwerdeführer zwingen, in ein Land auszureisen, in welchem er

D-1018/2020 einer Gefahr im Sinne von Art. 3 Abs. 1 oder 2 AsylG ausgesetzt wäre oder in welchem er Gefahr liefe, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden, dass das SEM zu Recht erwog, es gebe keine Gründe für die Annahme, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Italien systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO aufwiesen (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 8; 2015/4 E. 4.1), dass das italienische Fürsorgesystem für Asylsuchende und Personen mit Schutzstatus zwar in der Kritik steht, insbesondere nach Erlass und Umsetzung des sogenannten «Salvini-Dekrets», dass Italien aber Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und nach wie vor davon ausgegangen werden kann, Italien komme seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach, dass auch anzunehmen ist, Italien anerkenne und schütze weiterhin die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie) ergeben, dass diese Ansicht durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) bestätigt wird, indem dieser in seiner bisherigen Rechtsprechung festhält, dass in Italien kein systematischer Mangel an Unterstützung und Einrichtungen für Asylsuchende bestehe, obwohl die allgemeine Situation und insbesondere die Lebensumstände von Asylsuchenden, anerkannten Flüchtlingen und Personen mit einem subsidiären Schutzstatus in Italien gewisse Mängel aufweisen würden (vgl. EGMR: Entscheidung Mohammed Hussein und andere vs. Niederlande und Italien [Beschwerde Nr. 27725/10] vom 2. April 2013, § 78), dass deshalb an die konstante Rechtsprechung – auch des EGMR und des EuGH – zur Situation in Italien grundsätzlich angeknüpft werden kann (vgl. statt vieler Urteile des Bundesverwaltungsgerichts F-3373/2019 vom 5. Juli

D-1018/2020 2019 E. 5.5, E-3149/2019 vom 27. Juni 2019 S. 9, D-2513/2019 vom 28. Mai 2019 E. 8.1), dass das Bundesverwaltungsgericht zudem im kürzlich ergangenen, zur Publikation als Referenzurteil vorgesehenen Urteil E-962/2019 vom 17. Dezember 2019 nach umfassender Prüfung zum Schluss gelangt ist (vgl. E-962/2019 E. 6), auch nach Erlass und Umsetzung des «Salvini- Dekrets» sei gegenwärtig das Vorliegen systemischer Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO, welche die staatliche Unterstützung Italiens und dessen Einrichtungen für Asylsuchende betreffen, zu verneinen, dass diese Einschätzung auch in Berücksichtigung der Tatsache, dass die dortigen Lebensumstände von Asylsuchenden, anerkannten Flüchtlingen und Personen mit einem subsidiären Schutzstatus mit gewissen Mängeln behaftet sind, gilt, zumal sich mehrere private Hilfsorganisationen der Betreuung von Asylsuchenden und Flüchtlingen annehmen (vgl. etwa Urteile des Bundesverwaltungsgerichts F- 3373/2019 vom 5. Juli 2019 E. 5.2 sowie E-962/2019 vom 17. Dezember 2019 E. 6.4), dass sich der Beschwerdeführer darauf beruft, sein Gesundheitszustand (…) stehe einer Überstellung nach Italien entgegen, dass der Beschwerdeführer gemäss dem ärztlichen Kurzbericht von Dr. med. D._______, datiert vom 27. September 2019, unter einer emotionalinstabilen Persönlichkeitsstörung leide, dass im ärztlichen Bericht von Dr. med. E._______ vom 15. Oktober 2019 beim Beschwerdeführer ebenfalls eine (…) und im Weiteren ein (…) diagnostizierte wurde, dass der Beschwerdeführer den Akten zufolge bei der Pflegestelle des Bundesasylzentrums Atlas Allschwil zwar fortlaufend Medikamente bezog, indes seit dem 15. Oktober 2019 keine weiteren medizinischen Konsultationen mehr beanspruchte, dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann, dass dies insbesondere der Fall ist, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in

D-1018/2020 Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des EGMR), dass ein Verstoss gegen Art. 3 EMRK gemäss neuerer Praxis des EGMR aber auch vorliegen kann, wenn eine schwer kranke Person durch die Abschiebung – mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat – mit einem realen Risiko konfrontiert würde, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.), dass solches aufgrund der Aktenlage auf die Situation des Beschwerdeführers offensichtlich nicht zutrifft, da nicht von derart gravierenden gesundheitlichen Beschwerden ausgegangen werden muss, die einer Überstellung nach Italien entgegenstehen würden, dass die Mitgliedstaaten den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich machen müssen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie), und den Antragsstellern mit besonderen Bedürfnissen, die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich erforderlichenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren haben (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie), dass Italien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt, dass es dem Beschwerdeführer demnach offensteht, in Italien sich nötigenfalls (erneut) in entsprechende medizinische Behandlung zu begeben beziehungsweise allenfalls erforderliche medizinische Abklärungen auch in Italien vorgenommen werden können, wobei auch die Verfügbarkeit von Medikamenten zu bejahen ist, dass folglich aufgrund der grundsätzlichen Behandelbarkeit der gesundheitlichen Beschwerden des Beschwerdeführers in Italien das SEM nicht gehalten war, diesbezüglich weitergehende medizinische Abklärungen zu tätigen,

D-1018/2020 dass sich bei dieser Sachlage die Rüge in der Beschwerde, das SEM habe den medizinischen Sachverhalt ungenügend abgeklärt, als unbegründet erweist, dass zur Rückweisung der Sache an die Vorinstanz demnach kein Anlass besteht, dass nicht ersichtlich ist, inwiefern die tägliche Einnahme von Medikamenten durch die Überstellung nach Italien verunmöglicht würde, dass für das weitere Dublin-Verfahren einzig die Reisefähigkeit ausschlaggebend ist, welche erst kurz vor der Überstellung definitiv beurteilt wird, dass die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragt sind, den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung des Beschwerdeführers Rechnung zu tragen und die italienischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen Umstände zu informieren haben (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO), dass der Beschwerdeführer vor diesem Hintergrund grundsätzlich auch nicht zu den besonders schutzbedürftigen Personen im Sinne der Rechtsprechung des EGMR und des Bundesverwaltungsgerichts gehört, womit bei ihm, anders als bei jenen, keine individuelle Garantieerklärung der italienischen Behörden hinsichtlich der Unterbringung einzuholen ist (vgl. Urteil E-962/2019 E. 7.4 und E. 8; vgl. zuvor BVGE 2016/2 E. 5; 2015/4 E. 4.3), dass somit keine Gründe ersichtlich sind, welche die Vorinstanz zu einem Selbsteintritt gemäss Art. 17 Dublin-III-VO beziehungsweise gemäss Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 (AsylV 1; SR 142.311) hätten verpflichten können, zumal es sich beim Beschwerdeführer, wie zuvor erwähnt, nicht um eine besonders schutzbedürftige Person handelt, dass die Vorinstanz angesichts der getroffenen Erwägungen zu Recht und ohne Ermessensfehler auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und seine Wegweisung verfügt hat (vgl. Art. 31a Abs. 1 Bst. b und Art. 44 AsylG), dass nach den vorstehenden Erwägungen die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die eingereichte Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist,

D-1018/2020 dass es nach der Abweisung der Beschwerde einer Auseinandersetzung mit dem Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung (nach Art. 107a AsylG) nicht bedarf, da dieser Antrag – wie auch das Gesuch um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht (gemäss Art. 63 Abs. 4 VwVG) – mit vorliegendem Urteil in der Hauptsache gegenstandslos geworden ist, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG) abzuweisen ist, da sich die Beschwerde nach dem Gesagten als von Anfang an aussichtslos erwiesen hat, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1‒ 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

D-1018/2020 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Simon Thurnheer Gian-Flurin Steinegger

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