Bundesve rwa l t ungsge r i ch t T r i buna l adm in istratif f édé ra l T r i buna l e ammin istrati vo f ede ra l e T r i buna l adm in istrativ f ede ra l Abteilung IV D1018/2011 Urteil v om 8 . Februar 2012 Besetzung Einzelrichter Fulvio Haefeli, mit Zustimmung von Richter Pietro AngeliBusi; Gerichtsschreiberin Ulrike Raemy. Parteien A._______, geboren (…), Afghanistan, vertreten durch Martina Schild, Caritas Luzern, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 17. Januar 2011/ N _______.
D1018/2011 Sachverhalt: A. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger und ethnischer Usbeke aus B._______, Provinz SarePul, Afghanistan am 1. November 2010 und gelangte ohne Reisedokumente über den Iran, die Türkei, Griechenland und Italien am 27. Dezember 2010 illegal in die Schweiz, wo er am selben Tag ein Asylgesuch stellte. Am 7. Januar 2011 wurde er im Rahmen einer Befragung zur Person (BzP) summarisch befragt. Gleichentags fand auch eine Nachbefragung statt. Am 17. Januar 2011 wurde er durch das Bundesamt zu seinen Asylgründen angehört. B. B.a. Zur Begründung seines Asylgesuches machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei im Dorf B._______ zur Welt gekommen, wo er aufgewachsen sei und drei Jahre die Schule besucht habe. Seine Eltern und eine Tante mütterlicherseits seien noch immer dort wohnhaft. Er sei fünfzehn Jahre alt, würde sein Geburtsjahr jedoch nicht kennen und auch nicht wissen, in welchem Jahr er gemäss dem afghanischen Kalender sein Heimatland verlassen habe. Sein Vater habe ihm eine Identitätskarte ausstellen lassen, mit der er zwei Jahre älter gemacht worden sei. Am 15. Oktober 2010 sei er von Schulkollegen aufgefordert worden, gemeinsam mit ihnen seinen Onkel, der seit zwei Jahren im Gefängnis von C._______ einsitze, zu besuchen. Als er mit seinen Schulkameraden vor dem Gefängnis auf den Beginn der Besuchszeit gewartet habe, sei er von Überwachungskameras gefilmt worden. Da plötzlich Anhänger der Taliban gekommen seien und zu kämpfen begonnen hätten, sei er später zu Hause gesucht worden, weil ihm vorgeworfen worden sei, auf der Liste der Taliban zu stehen. Zu diesem Zeitpunkt habe er sich nicht mehr zu Hause aufgehalten. Er habe sich dann bei einer Tante mütterlicherseits in B._______ versteckt. Aus Angst vor einer Festnahme oder davor, von den Taliban eingezogen zu werden, sei er aus Afghanistan ausgereist. Sein Vater habe die Ausreise organisiert und finanziert. Er habe sein Vieh und sein Land verkauft und wahrscheinlich ungefähr 15'000 Dollar für die Reise bezahlt. B.b. Der Beschwerdeführer reichte einen Identitätsausweis zu den Akten, der gemäss afghanischem Kalender am 01.02.1387 beziehungsweise am 21. April 2008 nach christlicher/westlicher Zeitrechnung ausgestellt worden ist. Darin wurde vermerkt, dass der Inhaber dieses
D1018/2011 Ausweispapiers im Jahre 1387 beziehungsweise 2008 fünfzehn Jahr alt gewesen ist. B.c. Am 4. Januar 2011 wurde im Auftrag des BFM im Kantonsspital D._______ eine Handknochenuntersuchung vorgenommen. Gemäss dem gleichentags beim BFM eingegangenen Bericht weist das Handskelett entsprechend den Tabellen von Greulich und Pyle ein Skelettalter von achtzehn Jahren auf. B.d. Im Rahmen einer Nachbefragung bezüglich seines Alters, wurde dem Beschwerdeführer am 7. Januar 2011 zu diesem Resultat das rechtliche Gehör gewährt. In der Folge wurde er als volljährig eingestuft. C. Mit Verfügung des BFM vom 17. Januar 2011, welche dem Beschwerdeführer gleichentags eröffnet wurde, lehnte das BFM das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz an. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Vorbringen des Beschwerdeführers erfüllten die Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht. Das BFM führte zur Begründung im Einzelnen aus, das BFM sei aufgrund der Untersuchungsmaxime grundsätzlich verpflichtet, den Sachverhalt und damit auch die Identität der asylsuchenden Person von Amtes wegen abzuklären. Bezüglich der behaupteten Minderjährigkeit komme das BFM dieser Verpflichtung nach, indem es bereits im Empfangs und Verfahrenszentrum (EVZ) die Glaubhaftigkeit der behaupteten Minderjährigkeit prüfe. Falls aufgrund der Befragung zur Person (BzP) auf die Volljährigkeit der Person zu schliessen sei, gehe das Amt ab dem Zeitpunkt dieses Ergebnisses davon aus, dass die Asyl suchende Person bereits bei der Einreichung des Asylgesuches volljährig gewesen sei. Gemäss der in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 22 sowie in EMARK 2001Nr. 23 entwickelten Praxis trage die Asyl suchende Person die Beweislast für die geltend gemachte Minderjährigkeit und die Folgen der Beweislosigkeit, d.h. sie müsse jene mindestens glaubhaft machen. Gelinge der asylsuchenden Person der Gegenbeweis, werde das Verfahren gemäss den besonderen Bestimmungen für Minderjährige fortgesetzt, d.h. das BFM treffe Massnahmen gemäss Art. 17 Abs. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) und Art. 7 der
D1018/2011 Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom 11. August 1999 ([Asylverordnung]; AsylV1, SR 142.311). Dem Beschwerdeführer sei es nicht gelungen, die behauptete Minderjährigkeit glaubhaft darzulegen. Er sehe älter aus, als die von ihm geltend gemachten fünfzehn Jahre. Auch seien seine Angaben zu seiner Schulzeit wiederholt widersprüchlich gewesen. So habe er beispielsweise angegeben, mit fünfzehn Jahren die Schule begonnen und drei Jahre lang besucht zu haben. Auch habe er bei der Anhörung vom 17. Januar 2011 zu Protokoll gegeben, er habe die Schule ein Jahr vor seiner Ausreise zum letzten Mal besucht. Somit hätte er erst im Alter von neunzehn Jahren sein Heimatland verlassen. Auf diesen Widerspruch aufmerksam gemacht, habe er seine Aussagen korrigiert und geltend gemacht, er sei gemäss seinem Identitätsausweis fünfzehn Jahre alt gewesen, als er mit der Schule begonnen habe. Er sei auf diesem Ausweis zwei Jahre älter gemacht worden. Diesbezüglich seien jedoch alle seine Aussagen widersprüchlich geblieben. So habe er bei der Erstbefragung geltend gemacht, die Behörden hätten ihn zwei Jahre älter gemacht. Anlässlich des rechtlichen Gehörs vom 7. Januar 2011 habe er jedoch geltend gemacht, man habe ihn in der Schule zwei Jahre älter gemacht. Anlässlich der Anhörung vom 17. Januar 2011 habe er zu Protokoll gegeben, sein Vater habe ihn älter gemacht, damit er die Schule habe besuchen können. Seine diesbezüglichen Ausführungen über den Sinn der höheren Altersangabe seien jedoch realitätsfremd und nicht nachvollziehbar geblieben. Zudem wäre er jetzt auch gemäss seinen Aussagen anlässlich der Anhörung vom 17. Januar 2011 mindestens siebzehn Jahre alt, zumal er auf Nachfrage hin geltend gemacht habe, er habe als Dreizehn oder Vierzehnjähriger mit der Schule angefangen, sei drei Jahre zur Schule gegangen und habe etwa ein Jahr, bevor er sein Heimatland verlassen habe, das letzte Mal die Schule besucht. Da er selber zu Protokoll gegeben habe, das angegebene Alter auf dem von ihm eingereichten Identitätsausweis würde nicht seinem tatsächlichen Alter entsprechen, könne dieser auch nicht zum Nachweis seines wahren Alters beziehungsweise seiner wahren Identität herangezogen werden und entfalte diesbezüglich auch keine Beweiskraft. Somit sei die von ihm behauptete Minderjährigkeit unbewiesen geblieben, und es sei entsprechend der oben aufgeführten Widersprüche bezüglich seiner Biografie, seines Aussehens sowie des vom Kantonspital D._______ ermittelten Skelettalters von achtzehn Jahren und der Tatsache, dass er weder sein Geburtsjahr noch das Jahr seiner Ausreise
D1018/2011 im afghanischen Kalender habe benennen können, als unglaubhaft zu taxieren. Daran könne auch seine Erklärung anlässlich der Nachbefragung nichts ändern, wonach auf seiner Taskara stehen würde, er sei noch minderjährig beziehungsweise, man habe ihm gesagt, er sei fünfzehn Jahre alt. Somit gehe das BFM für das weitere Verfahren davon aus, dass er bereits bei Einreichung seines Asylgesuches volljährig gewesen sei, weshalb die Bundesanhörung vom 17. Januar 2011 ohne Vertrauensperson durchgeführt worden sei. Im Weiteren gehe das BFM davon aus, dass der von ihm eingereichte Identitätsausweis nicht sein wahres Alter wiedergebe beziehungsweise nicht seine wahren Identitätsmerkmale bezüglich seines Alters enthalte, weswegen dieser Identitätsausweis als Dokument mit unwahren Angaben gemäss Art. 10 Abs. 4 AsylG eingezogen werde. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Vorbringen, Soldaten oder Polizisten hätten ihn gesucht, da er während eines Angriffes der Taliban vor dem Gefängnis von C._______ von den Überwachungskameras gefilmt worden sei, seinen durchwegs unsubstanziiert, widersprüchlich, nicht nachvollziehbar und realitätsfremd geblieben. So könne weder nachvollzogen werden, weshalb seine Schulkollegen ihm hätten vorschlagen sollen, seinen Onkel im Gefängnis zu besuchen, zumal er selber bisher seinen Onkel, welcher damals schon zwei Jahre lang inhaftiert gewesen sein solle, noch nie besucht habe. Auch seien seine Aussagen darüber, was er während der von den Taliban provozierten Unruhen gemacht habe, unrealistisch und unsubstanziiert geblieben. Seine Zeitangaben bezüglich seines Aufenthaltes in C._______, seiner Rückkehr in sein Dorf und wie viel später er gesucht worden sei, seien völlig widersprüchlich gewesen. Zudem habe er erst anlässlich der Anhörung vom 17. Januar 2011 geltend gemacht, dass sein Vater zweimal für jeweils zwei Tage von den Behörden mitgenommen worden sei, obwohl er anlässlich der ersten Befragung explizit gefragt worden sei, ob er alle Gründe für sein Asylgesuch genannt habe. Es werde an dieser Stelle darauf verzichtet, auf weitere Ungereimtheiten, Unsubstanziiertheiten und Widersprüche einzugehen. Es könne jedoch angemerkt werden, dass auch nicht nachvollziehbar sei, weshalb er den 15. Oktober sowie den 1. November im europäischen Kalender ohne Probleme benennen könne, jedoch dieselben Daten im afghanischen Kalender nicht habe angeben können.
D1018/2011 Seine Begründung, wonach er Analphabet sei, könne diese Ungereimtheit auch nicht erklären. D. Mit Eingabe vom 11. Februar 2011 liess der Beschwerdeführer die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Zurückweisung an das BFM zur Neubeurteilung beantragen. Eventuell sei die Unzumutbarkeit und die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und es sei dem Beschwerdeführer in der Folge davon die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In prozessualer Hinsicht liess er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie die Gewährung einer angemessenen Parteientschädigung beantragen. E. Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Februar 2011 teilte der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer mit, er könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) unter Vorbehalt einer Veränderung der finanziellen Lage des Beschwerdeführers gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Über alle weiteren Rechtsbegehren werde zu einem späteren Zeitpunkt befunden. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
D1018/2011 beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Diese liegt in casu nicht vor. 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3. Die Beschwerde ist frist und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend teilweise um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1. Gemäss Artikel 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210) trägt die Asyl suchende Person die Beweislast für die von ihr behauptete Minderjährigkeit (vgl. EMARK 2004 Nr. 30 E. 5 S. 208 f.). In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist angesichts des Umstandes, dass der Beschwerdeführer älter als die von ihm geltend gemachten fünfzehn Jahre aussieht, er sich in Widersprüche bezüglich der Angaben zu seiner Schulzeit verstrickt hat, sowie seiner Aussage, er sei auf seiner Identitätskarte zwei Jahre älter gemacht
D1018/2011 worden, die von ihm geltend gemachte angebliche Minderjährigkeit nicht geglaubt werden. Infolgedessen kann der Beschwerdeführer aus seiner geltend gemachten Minderjährigkeit nichts zu seinen Gunsten ableiten, hätte es doch an ihm gelegen, die geltend gemachte Minderjährigkeit zu beweisen, zumal er diesbezüglich gemäss konstanter Schweizer Asylpraxis die objektive Beweislast trägt (vgl. EMARK 2004 Nr. 30). Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden. 4.2. Auch die auf Beschwerdeebene erhobenen Einwände können zu keiner anderen Betrachtungsweise führen. Insbesondere der Hinweis, wonach der Befund der Handskelettaufnahme vom 4. Januar 2011 rechtlich nicht relevant sei, vermag die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung nicht umzustossen. Die ehemalige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) hat bereits in EMARK 2004 Nr. 30 festgestellt, dass die Knochenaltersanalysen hinsichtlich der Frage, ob eine Person volljährig sei, keine wissenschaftlich zuverlässige Aussage erlaube (vgl. a.a.O. E.6.2 S. 210, mit Hinweisen). Es bedeute dennoch, dass über das wahre Alter getäuscht worden sei (vgl. a.a.O. E.6.2 S. 210). In casu konnte der Beschwerdeführer darüber hinaus die Zweifel an seiner angeblichen Minderheit nicht ausräumen, zumal seinen eigenen Angaben zufolge, auch die Altersangabe auf seiner Identitätskarte gefälscht gewesen sei. 5. 5.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 5.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
D1018/2011 Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6. 6.1. Die Vorbringen in der Beschwerdeeingabe sind nicht geeignet, eine Änderung der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Der Argumentation der Vorinstanz werden keine stichhaltigen und substanziierten Gründe entgegengesetzt. Eine diesbezügliche Auseinandersetzung unterbleibt zwar nicht gänzlich. Die Ausführungen des Beschwerdeführers vermögen jedoch die nachvollziehbaren Erwägungen des BFM nicht umzustossen. Das BFM hat in der angefochtenen Verfügung zu Recht festgestellt, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers teils zu wenig begründet, teils widersprüchlich, teils tatsachenwidrig gewesen und teils auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt worden sind. Im Übrigen besteht für das Bundesverwaltungsgericht nach Überprüfung der Akten keine Veranlassung, die Erwägungen des Bundesamtes zu beanstanden. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann daher auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. 6.2. Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, auf die weiteren Vorbringen in der Eingabe des Beschwerdeführers sowie die eingereichten Beweismittel im Einzelnen einzugehen, da diese nicht geeignet sind, zu einer anderen rechtlichen Würdigung der Aktenlage zu führen. Unter diesen Umständen ist somit festzuhalten, dass der Beschwerdeführer einen flüchtlingsrechtlich bedeutsamen Sachverhalt weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht hat. Die Feststellung des BFM, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht, ist dementsprechend zu bestätigen. Das BFM hat das Asylgesuch mit zutreffender Begründung abgelehnt. 7. 7.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Die Wegweisung wird nicht verfügt, wenn die asylsuchende Person im Besitz einer gültigen Aufenthalts oder Niederlassungsbewilligung ist oder Anspruch darauf hat.
D1018/2011 Da der Beschwerdeführer weder im Besitz einer aufenthaltsrechtlichen Bewilligung ist noch einen Anspruch darauf hat, wurde die Wegweisung vom BFM zu Recht verfügt. 7.2. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Die genannten drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Wegweisungsvollzug (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit) sind alternativer Natur. Sobald eine dieser Bedingungen erfüllt ist, ist der Vollzug als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit der betroffenen Person in der Schweiz nach den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. dazu BVGE 2009/51 E. 5.4 mit weiteren Hinweisen). Gegen eine allfällige spätere Aufhebung der vorläufigen Aufnahme würde der betroffenen asylsuchenden Person wieder die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht offen stehen (vgl. Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 44 Abs. 2 AsylG), wobei in einem Aufhebungsverfahren alle Vollzugshindernisse von Amtes wegen nach Massgabe der in diesem Zeitpunkt herrschenden Verhältnisse erneut zu prüfen wären (vgl. EMARK 2006 Nr. 6 E. 4.2, EMARK 1997 Nr. 27). Der Vollzug der Wegweisung erweist sich für Ausländerinnen oder Ausländer als unzumutbar, wenn sie im Heimat oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt oder medizinischer Notlage allgemein gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG). Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). Weil sich vorliegend der Vollzug der Wegweisung – aus den nachfolgend aufgezeigten Gründen – als unzumutbar erweist, kann von einer Erörterung der übrigen Voraussetzungen eines rechtmässigen Wegweisungsvollzugs abgesehen werden. 8. Das BFM räumte ein, dass die allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan angespannt sei, die aufständischen Kräfte ihre Tätigkeit verstärkt hätten und ihren Einfluss in den südlichen und südöstlichen Provinzen sowie
D1018/2011 teilweise im Norden und Westen des Landes hätten ausdehnen können. Die internationale Truppenpräsenz sei zahlenmässig zu schwach vertreten, als dass sie flächendeckend wirksam wäre. Ausserdem hätten sich in vielen Regionen funktionierende staatliche Strukturen noch kaum entwickeln können. Trotzdem ging das BFM davon aus, dass nicht von einer konkreten Gefährdung der gesamten Bevölkerung in Afghanistan oder eine Situation allgemeiner Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG ausgegangen werden könne. Die Vorinstanz stufte trotz vereinzelter Anschläge die Lage in gewissen Provinzen so auch in Sari Pul weiterhin als vergleichsweise sicher ein. In dieser Region könne nicht von einer permanent instabilen Situation gesprochen werden. Zudem verneinte es das Vorliegen individueller Gründe, die gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs des Beschwerdeführers sprächen. Beim Beschwerdeführer handle es sich um einen gesunden, jungen und wie es oben ausgeführt habe, volljährigen Mann, der über eine gewisse Schulbildung verfüge. Zudem lebten seine Eltern und weitere Verwandte in seinen Heimatdorf in der Provinz Sari Pul und auch die finanzielle Situation seiner Familie scheine stabil, habe sie doch die 15'000 Dollar für seine Reise nach Europa aufbringen können. 9. Die ARK setzte sich in EMARK 2003 Nr. 10 einlässlich mit der damaligen Lage in Afghanistan, insbesondere in der Hauptstadt Kabul, auseinander und umschrieb in EMARK 2003 Nr. 30 die Mindestanforderungen für die Durchführung eines Wegweisungsvollzugs nach Afghanistan. Infolge der damals im Vergleich zu anderen Regionen etwas günstigeren Situation erachtete die ARK den Wegweisungsvollzug nach Kabul unter bestimmten strengen Voraussetzungen, namentlich einem tragfähigen Beziehungsnetz und einer gesicherten Wohnsituation, als zumutbar. In EMARK 2006 Nr. 9 ergänzte sie ihre Rechtsprechung aus dem Jahr 2003 und bezeichnete auch den Wegweisungsvollzug in diejenigen Regionen Afghanistans, in welchen seit 2004 keine signifikanten militärischen Aktivitäten stattgefunden hatten (namentlich die Provinzen Parwan, Baghlan, Takhar, Badakhshan, Kunduz, Balkh, Sari Pul, Herat und der Teil der Gegend von Samangan, der nicht zum Hazarajat gehört), als grundsätzlich zumutbar. In den anderen östlichen, südlichen und südöstlichen Provinzen bestehe hingegen weiterhin eine allgemeine
D1018/2011 Gewaltsituation, weshalb der Wegweisungsvollzug dorthin als grundsätzlich unzumutbar zu betrachten sei. Seit der von der ARK festgelegten Praxis, welche vom Bundesverwaltungsgericht weitergeführt wurde, hat sich die Sicherheitslage in fast allen Teilen Afghanistans verschlechtert. In mehreren der vormals von der ARK für eine Rückkehr noch als vergleichsweise sicher eingestuften Provinzen und auch in der Hauptstadt Kabul hat die Gefährdung der Zivilbevölkerung, namentlich als Folge der erstarkten Taliban und ihrer zahlreichen Angriffe, zugenommen. Die blutigen Gewaltaktionen reissen in Afghanistan nicht ab, und die Sicherheitslage bleibt in den meisten Gebieten des Landes prekär, was ansatzweise aus den regelmässigen Medienberichten betreffend Kampfeinsätze, Verlustmeldungen von Angehörigen der Schutztruppen, zivile Opfer und landesweit verübte Anschläge hervorgeht. Im publizierten Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts BVGE 2011/7 vom 16. Juni 2011 sowie in den zur Publikation vorgesehenen Urteilen BVGE D2312/2009 vom 28. Oktober 2011 und BVGE D 7950/2009 vom 30. Dezember 2011 hat sich das Bundesverwaltungsgericht erneut einlässlich mit der Sicherheitslage in Afghanistan auseinandergesetzt und befunden, dass aufgrund der jüngsten Verschlechterung der Sicherheits und Versorgungslage auch der Wegweisungsvollzug in vormals noch als vergleichsweise sicher eingestufte Provinzen, darunter Sari Pul, inzwischen nicht mehr zumutbar ist. Unter strengen Voraussetzungen (BVGE 2011/7 E. 9.9.2 S. 104 mit Verweis auf EMARK 2003 Nr. 10 E. 10 cc) hat es lediglich den Vollzug nach Kabul gegebenenfalls als zumutbar erachtet (und diese Frage bezüglich anderer Grossstädte Afghanistans vorderhand offen gelassen). Im zur Publikation vorgesehenen Urteil BVGE D2312/2009 vom 28. Oktober 2011 gelangte das Bundesverwaltungsgericht zur Ansicht, dass die Lage in der Stadt Herat mit derjenigen in Kabul vergleichbar sei, weshalb es nicht gerechtfertigt sei, von einer Situation allgemeiner Gewalt auszugehen (vgl. a.a.O E. 4.3.3.1 S. 10 mit Hinweisen). Seit Juni 2011 seien in der Stadt selbst keine Aktivitäten durch bewaffnete Gruppen von Oppositionellen mehr zu verzeichnen. Am 21. Juli 2011 sei die gesamte Verantwortung für die Sicherheit in der Stadt wie geplant von
D1018/2011 der Internationalen Sicherheitsunterstützungstruppe (ISAF) auf die afghanischen Sicherheitskräfte übertragen worden. Der Abschluss des Prozesses der Übergabe der Sicherheitsverantwortung im ganzen Land sei bis Ende 2014 vorgesehen (vgl. a.a.O E.4.3.3.1 S. 10 mit Hinweisen). Im zur Publikation vorgesehenen Urteil BVGE D7950/2009 vom 30. Dezember 2011 kam das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass sich aus den vom Gericht konsultierten Länder und Themenberichten nicht ergebe, dass die humanitäre Situation in MazariSharif wesentlich schlechter sei als diejenige in Kabul. Die Lage in der Stadt MazariSharif erscheine mit derjenigen in Kabul zumindest vergleichbar und es rechtfertige sich nicht, von einer generellen Unzumutbarkeit der Rückkehr dorthin aufgrund der allgemeinen Situation auszugehen (vgl. wiederum BVGE D7950/2009 vom 30. Dezember 2011 E. 7.3.7 mit Hinweisen). 10. 10.1. Der Umstand, dass gewisse Zweifel an der Glaubhaftigkeit der zentralen Asylangaben bestehen, spielt für die Beantwortung der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Afghanistan insofern keine Rolle, als das BFM jedenfalls die Herkunft des Beschwerdeführers aus der Provinz Sari Pul nicht in Frage stellte und auch für das Bundesverwaltungsgericht keine Veranlassung besteht, dies zu tun. Gemäss der soeben dargelegten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist von der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs dorthin auszugehen. 10.2. Bei dieser Sachlage stellt sich die Frage, ob dem Beschwerdeführer allenfalls eine Aufenthaltsalternative in Kabul beziehungsweise in Herat oder in MazariSharif zur Verfügung steht. Die Bejahung einer zumutbaren innerstaatlichen Aufenthaltsalternative in Kabul beziehungsweise in Herat oder in MazariSharif setzt insbesondere die dortige Existenz eines tragfähigen Beziehungsnetzes, die konkrete Möglichkeit der Sicherung des Existenzminimums sowie eine gesicherte Wohnsituation voraus (vgl. BVGE 2011/7 E.9.92 mit Verweis auf EMARK 2003 Nr. 10 E. 10cc). 10.3. Der Beschwerdeführer wurde gemäss seinen Angaben im Dorf B._______ (Distrikt E._______) in der Provinz Sari Pul geboren, wo er bis zu seiner Ausreise gelebt hat und seine Eltern und weitere Verwandte noch heute leben (vgl. Akten der Vorinstanz A15/22, S. 5 F. 38 f.). Über
D1018/2011 den Verbleib seiner Verwandten, die ausserhalb seines Dorfes gelebt haben, konnte er keine Angaben machen. Wegen der in seiner Heimat herrschenden Kämpfe, hätten sie nicht miteinander kommunizieren können (vgl. A15/22 S. 5 F. 47). Das Bundesverwaltungsgericht geht nicht davon aus, dass allenfalls noch in Kabul, in Herat oder in MazariSharif lebende, entfernte Verwandte des Beschwerdeführers für diesen ein "tragfähiges Beziehungsnetz" darstellten. Ungeachtet der bestehenden Unklarheiten, ob er tatsächlich ausserhalb seines Dorfes keine Verwandten hat, beziehungsweise ob er Verwandte in den genannten Städten hat, ist festzuhalten, dass einem, nur aus nicht zu den näheren Angehörigen zählenden Personen bestehenden verwandtschaftlichen Beziehungsnetz nicht die für eine wirtschaftliche und soziale Eingliederung in Kabul, Herat oder in Mazari Sharif notwendige Qualität zukommt. Aufgrund der Akten ergeben sich auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer in den beiden Städten über ein ausreichendes Beziehungsnetz im weiteren Sinn verfügen würde. 10.4. In Berücksichtigung der gesamten Umstände ist somit ein Wegweisungsvollzug nach Afghanistan als nicht zumutbar zu erachten. 11. Die Beschwerde ist somit bezüglich des Wegweisungsvollzugs gutzuheissen und die Dispositivziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung sind aufzuheben. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. Das BFM ist anzuweisen, den Beschwerdeführer wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufzunehmen (vgl. Art. 44 Abs. 2 AsylG und Art. 83 AuG). 12. Mit Zwischenverfügung vom 16. Februar 2011 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet, weshalb vorliegend keine Verfahrenskosten gesprochen werden. 13. Nachdem der Beschwerdeführer im Punkt des Wegweisungsvollzugs – insofern teilweise – obsiegt hat, ist ihm eine angemessene, um die Hälfte reduzierte Parteientschädigung zu entrichten (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG; Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über
D1018/2011 die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Unter Berücksichtigung der massgebenden Berechnungsfaktoren (Art. 713 VGKE) erscheint ein Zeitaufwand von 7 Stunden als angemessen, weshalb die Vertretungskosten auf Fr. 1'050.– (inkl. Auslagen, ohne Mehrwertsteuer) festzusetzen sind und die Parteientschädigung – um die Hälfte gekürzt – auf Fr. 525.– festzulegen ist. Dieser Betrag ist dem Beschwerdeführer durch das BFM zu entrichten.
D1018/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird, soweit sie den Wegweisungsvollzug betrifft, gutgeheissen, im Übrigen wird sie abgewiesen. Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der Verfügung des BFM vom 17. Januar 2011 werden aufgehoben. 2. Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführer wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung im Betrag von Fr. 525.– auszurichten. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Ulrike Raemy Versand: