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Bundesverwaltungsgericht 19.02.2009 D-1014/2009

19 febbraio 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,555 parole·~13 min·1

Riassunto

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf...

Testo integrale

Abtei lung IV D-1014/2009 sch/bah {T 0/2} Urteil v o m 1 9 . Februar 2009 Einzelrichter Hans Schürch, mit Zustimmung von Richter Kurt Gysi; Gerichtsschreiber Christoph Basler. A._______, Geburtsdatum unbekannt, Nigeria, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 5. Februar 2009 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-1014/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer Nigeria eigenen Angaben zufolge am 9. Mai 2008 verliess und am 17. August 2008 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass er bei der Erstbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum Vallorbe vom 26. August 2008 und der direkten Anhörung vom 30. Januar 2009 im Wesentlichen geltend machte, sein Vater sei ein Lokalpolitiker der PDP gewesen, der Ende April 2008 von Unbekannten entführt, zusammengeschlagen und schwer verletzt liegen gelassen worden sei, dass dieses Ereignis mit dem vorhergehenden Parteiwechsel seines Vaters zur DPP zusammenhängen müsse, dass sein Vater nach der Behandlung im Spital bei der Polizei Anzeige erstattet habe, dass die Polizei Ermittlungen aufgenommen und zugesagt habe, die Verantwortlichen zu ermitteln, dass am 5. Mai 2008 die Mutter und der Bruder des Beschwerdeführers in ihrem Auto erschossen aufgefunden worden seien, dass sein Vater ihm nach deren Beerdigung gesagt habe, sie müssten Nigeria verlassen, da sie dort nicht mehr sicher seien, dass sie auf dem Landweg nach Bengazi (Libyen) gelangt seien, wo sie zwei Schiffe bestiegen hätten, um nach Europa zu gelangen, dass das Boot, in dem sein Vater gereist sei, nicht dort angelangt sei, wo er hingefahren worden sei, und er nicht wisse, ob sein Vater noch am Leben sei, dass ihm ein unbekannter Mann geholfen habe, in die Schweiz weiterzureisen, dass für den weiteren Inhalt der Aussagen auf die Akten zu verweisen ist, D-1014/2009 dass das BFM dem Beschwerdeführer während der Erstbefragung mitteilte, es gehe aufgrund seiner ungereimten Aussagen zum Schulbesuch davon aus, er sei entgegen seiner Angaben bereits volljährig, dass das (kantonale Amt) dem Beschwerdeführer am 3. September 2008 eine Vertrauensperson beiordnete (vgl. Art. 17 Abs. 3 Bst. c des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31), dass eine substituierte Vertreterin der Vertrauensperson an der direkten Anhörung teilnahm, dass das BFM mit Verfügung vom 5. Februar 2009 – der Vertrauensperson eröffnet am 10. Februar 2009 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, es könne dem Beschwerdeführer nicht geglaubt werden, dass er die Reise in die Schweiz ohne jegliche Ausweispapiere und ohne je kontrolliert worden zu sein unternommen habe, dass es jeglicher Logik entspreche, das Heimatland ohne vorhergehend Papiere beschafft zu haben zu verlassen, zumal seitens der nigerianischen Behörden gegen ihn nichts vorliege, dass deshalb keine entschuldbaren Gründe für das Nichteinreichen von Identitätspapieren vorlägen, dass der Beschwerdeführer bei der Erstbefragung gesagt habe, seine Familie habe vor der Ermordung der Mutter einen Drohbrief erhalten, den er jedoch bei der Anhörung nicht mehr erwähnt habe, dass er ausgesagt habe, sein Vater sei beim Überfall schwer verletzt worden, habe nach ein paar Tagen das Krankenhaus verlassen können und sei ein bis zwei Wochen später schon in der Lage gewesen, eine monatelange Reise nach Europa zu unternehmen, dass dies nach dem Erleiden einer schweren Verletzung nicht möglich sei, D-1014/2009 dass die Aggressoren den Vater des Beschwerdeführers verletzt liegen gelassen, aber seine Mutter und seinen Bruder getötet hätten, was jeglicher Logik widerspreche, dass die Zweifel am Wahrheitsgehalt seiner Aussagen dadurch erhärtet würden, dass seine Ausführungen zu den Fluchtgründen äusserst vage und unsubstanziiert seien, während er die Reise nach Europa ausgiebig geschildert habe, dass seine Vorbringen aufgrund der Ungereimtheiten nicht geglaubt werden könnten, weshalb er die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses aufgrund der Aktenlage nicht notwendig seien, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers zur Herkunft, zum Fehlen von Papieren und zur Ausreise nicht glaubhaft und diejenigen zu seiner Biographie und seinem Alter widersprüchlich seien, dass der Beschwerdeführer insgesamt seine Minderjährigkeit nicht habe glaubhaft machen können, dass für den weiteren Inhalt der Verfügung auf die Akten zu verweisen ist, dass der Beschwerdeführer mit an das BFM adressierter, englischsprachiger Eingabe vom 16. Februar 2009 gegen diesen Entscheid Beschwerde erhob und dabei beantragte, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft sei festzustellen und ihm sei Asyl zu gewähren, es sei festzustellen, dass der Wegweisungsvollzug nicht durchführbar sei und die vorläufige Aufnahme zu gewähren, es sei ihm die vollumfängliche unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, und eventualiter sei die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen, dass für die Begründung der Beschwerde auf die Akten zu verweisen ist und, soweit entscheidrelevant, nachfolgend darauf Bezug genommen wird, D-1014/2009 dass die vorinstanzlichen Akten mit der Beschwerde am 18. Februar 2009 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, D-1014/2009 soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.), dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass Amtssprachen des Bundes gemäss Art. 70 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) das Deutsche, Französische und Italienische sind, dass vorliegend die in englischer Sprache verfasste Beschwerde aufgrund deren leichter Verständlichkeit ohne präjudizielle Wirkung als rechtsgenüglich entgegengenommen wird, dass angesichts der vorstehenden Erwägungen auf den Antrag, es sei dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren, nicht einzutreten ist, dass auf den Eventualantrag, es sei die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen, nicht einzutreten ist, da das BFM einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht entzog, dass auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des D-1014/2009 Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG), dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass bei fraglicher Minderjährigkeit gemäss Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210) die asylsuchende Person dafür die Beweislast und damit die Folgen der Beweislosigkeit trägt (vgl. EMARK 2004 Nr. 30 E. 5.1 S. 208 f.), dass der Beschwerdeführer ungereimte Angaben zu seiner Biographie machte und sich widersprüchlich zur Frage des Schulbesuchs äusserte, weshalb das Bundesverwaltungsgericht sich der Auffassung des BFM, es könne von seiner Volljährigkeit ausgegangen werden, anschliesst, dass die Tatsache, wonach die zuständige kantonale Behörde dem Beschwerdeführer eine Vertrauensperson beiordnete, die rechtliche Würdigung des Sachverhalts durch das BFM bzw. das Bundesverwaltungsgericht nicht präjudiziert, dass der Beschwerdeführer keine entschuldbaren Gründe für die Nichtabgabe eines beweistauglichen Identitätsdokuments (vgl. BVGE 2007/7 E. 4-6) innerhalb der Frist von 48 Stunden nach Einreichen des Asylgesuchs glaubhaft zu machen vermag (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), dass angesichts des Umstands, wonach der Vater des Beschwerdeführers ein Lokalpolitiker gewesen sei, der mit den heimatlichen Behörden keine Probleme gehabt habe, und sich deshalb die für eine Ausreise aus Nigeria notwendigen Papiere für sich und seinen Sohn hätte beschaffen können, die vom Beschwerdeführer geschilderte Reise in die Schweiz nicht glaubhaft erscheint, D-1014/2009 dass jemand, der kurz zuvor schwer verletzt worden wäre und die Möglichkeit zu einer legalen Ausreise hätte, mit Sicherheit nicht den beschwerlichen Landweg bis nach Libyen und die risikobehaftete Überfahrt nach Europa wählen würde, dass aus diesen Gründen davon ausgegangen wird, der Beschwerdeführer sei versehen mit seinen eigenen Reisepapieren in die Schweiz gelangt und habe diese den Asylbehörden pflichtwidrig nicht abgegeben (vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. b AsylG), dass sodann im vorliegenden Fall aufgrund der Aktenlage, wie sie sich nach der Direktanhörung vom 5. Februar 2009 präsentierte, unter Verzicht auf zusätzliche tatbestandliche oder rechtliche Abklärungen im Rahmen einer bloss summarischen Prüfung der Schluss gezogen werden konnte, er erfülle die Flüchtlingseigenschaft offenkundig nicht, und ebenso offenkundig stünden einem Vollzug der Wegweisung keine Hindernisse entgegen (Art. 32 Abs. 3 Bst. b und c AsylG; vgl. BVGE 2007/8 E. 5.5. und 5.6.), dass der Beschwerdeführer sich in seiner Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen darauf beschränkt, den geltend gemachten Sachverhalt zu wiederholen und zu bekräftigen, dass er zur Argumentation des BFM nicht konkret und substanziiert Stellung bezieht und seine Ausführungen nicht geeignet sind, die zutreffende Würdigung des Sachverhalts durch die Vorinstanz zu relativieren, dass deshalb gestützt auf Art. 6 AsylG in Verbindung mit Art. 109 Abs. 3 BGG auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist, dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Art. 32 Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegwei- D-1014/2009 sung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer in Nigeria droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage in Nigeria noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, D-1014/2009 dass es sich beim Beschwerdeführer - soweit aus den Akten ersichtlich - um einen jungen und gesunden Mann handelt, der über eine normale Schulbildung und Berufserfahrung verfügt, weshalb davon auszugehen ist, es gelinge ihm, sich in seiner Heimat eine Existenz aufzubauen, dass angesichts der Unglaubhaftigkeit seiner Asylvorbringen entgegen seinen Ausführungen in der Beschwerde davon auszugehen ist, er verfüge in seiner Heimat zumindest über ein familiäres Beziehungsnetz, dass insgesamt keine Gefahr besteht, er gerate nach einer Rückkehr nach Nigeria in eine existenzbedrohende Lage, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses durch den direkten Entscheid in der Hauptsache gegenstandslos geworden ist, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG abzuweisen ist, da sich die Beschwerde als aussichtslos darstellte, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). D-1014/2009 (Dispositiv nächste Seite) D-1014/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Telefax und Kurier) - die kantonale Behörde (per Telefax) - die Vertrauensperson (A-Post; in Kopie zur Kenntnisnahme) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Hans Schürch Christoph Basler Versand: Seite 12

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