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Bundesverwaltungsgericht 20.07.2018 D-1012/2018

20 luglio 2018·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,308 parole·~12 min·5

Riassunto

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) | Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 22. Januar 2018

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-1012/2018

Urteil v o m 2 0 . Juli 2018 Besetzung Einzelrichterin Daniela Brüschweiler, mit Zustimmung von Richterin Barbara Balmelli; Gerichtsschreiberin Karin Fischli.

Parteien

A._______, geboren am (…), Afghanistan, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 22. Januar 2018 / N (…).

D-1012/2018 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ist gemäss eigenen Angaben ethnischer (…) und stammt aus B._______, Distrikt C._______, Provinz D._______, Afghanistan. Er habe seinen Heimatstaat etwa im (…) 2015 verlassen und sei via E._______, F._______ und G._______ nach H._______ in Pakistan gelangt, von wo aus er weiter in den Iran gereist sei. Von dort sei er über die Türkei nach Griechenland und weiter via ihm unbekannte Länder nach Deutschland gekommen. Am 23. November 2015 sei er mit dem Zug in die Schweiz gelangt, wo er am Tag darauf um Asyl nachsuchte. B. Am 9. Dezember 2015 wurde er zu seiner Person sowie zu seinem Reiseweg und summarisch zu seinen Asylgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]). C. Die eingehende Anhörung des Beschwerdeführers zu den Gründen seines Asylgesuchs fand am 10. Februar 2017 statt. Er führte dabei im Wesentlichen aus, er habe mit seiner Familie bis zu seiner Ausreise im Dorf B._______ gelebt, während (…) Jahren die Koranschule besucht und dort Arabisch lesen und schreiben gelernt. Eine Berufsausbildung habe er nicht, er habe nur seinem Vater in dessen (…)laden geholfen. Etwa im (…) 2015 habe ein Kunde – mutmasslich ein Taliban – eine Tasche in den Laden gebracht und den alleine anwesenden Beschwerdeführer darum gebeten, kurze Zeit darauf aufzupassen. Nachdem der Kunde den Laden verlassen habe und sein Vater zurückgekehrt sei, habe er (der Beschwerdeführer) die Tasche hinter die Theke nehmen wollen. Da sie sehr schwer gewesen sei, habe sein Vater die Tasche geöffnet und gesehen, dass sich darin Waffen, Bomben und Explosionsmaterial befunden hätten. Sein Vater habe ihn umgehend zum Dorfältesten geschickt, welcher in der Folge die Polizei gerufen habe. Diese sei dann zum Laden gekommen und habe die Tasche mitgenommen. Am darauffolgenden Tag sei der Beschwerdeführer an einem Cricketspiel gewesen, als er von einem Freund per Telefon zum (…)laden gerufen worden sei. Bei seiner Ankunft dort habe er erfahren, dass der Kunde in seiner Abwesenheit wieder im Laden aufgetaucht sei und seinen Vater erschossen habe. Daraufhin habe ihm sein Onkel geraten, auszureisen, da er in grosser Gefahr sei, ebenfalls umgebracht zu werden, weil er den Kunden gesehen habe. Zwei oder drei Tage nach dem Vorfall sei er folglich ausgereist.

D-1012/2018 Zum Beleg seiner Identität reichte er am 14. März 2017 seine Tazkara im Original zu den Akten. D. Gestützt auf ein Telefoninterview mit dem Beschwerdeführer am 15. Mai 2017 wurde am 12. Oktober 2017 eine Sprach- und Herkunftsanalyse erstellt (LINGUA-Analyse), welche zum Schluss kam, dass der Beschwerdeführer eindeutig aus der von ihm angegebenen Region stamme. E. Mit Verfügung vom 22. Januar 2018 – eröffnet am 23. Januar 2018 – lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Der Vollzug der Wegweisung wurde jedoch wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben. F. Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer mit Formularbeschwerde vom 18. Februar 2018 (Poststempel: 19. Februar 2018) beim Bundesverwaltungsgericht an. Dabei beantragte er in materieller Hinsicht, die Verfügung des SEM sei aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen sowie Asyl zu gewähren. Es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sowie die vorläufige Aufnahme anzuordnen sei. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses, um Einsetzung einer amtlichen Rechtsvertretung, eventualiter um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, um vorsorgliche Anweisung der zuständigen Behörde, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaats sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen, sowie eventualiter um Benachrichtigung bei bereits erfolgter Datenweitergabe in einer separaten Verfügung. Zusammen mit der Beschwerde reichte der Beschwerdeführer einen Begleitbrief des Vaters seiner Gastfamilie in der Schweiz vom 18. Februar 2018 ein. G. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 21. Februar 2018 den Eingang der Eingabe vom 18. Februar 2018.

D-1012/2018 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist – unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägung – einzutreten. 1.2 Nach konstanter Praxis sind die Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit) alternativer Natur. Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Wegweisungsvollzug als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen der vorläufigen Aufnahme zu regeln (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4). Nachdem die Vorinstanz die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs angeordnet hat, ist er betreffend Wegweisungsvollzug nicht beschwert. Auf das Rechtsbegehren, es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich und die vorläufige Aufnahme anzuordnen sei, ist mangels schutzwürdigen Feststellungsinteresses nicht einzutreten. Dasselbe gilt für den (Eventual-)Antrag, es sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wieder herzustellen. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

D-1012/2018 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Das SEM führte zur Begründung seiner Verfügung vom 22. Januar 2018 im Wesentlichen aus, dass aufgrund des Gutachtens zwecks Herkunftsabklärung keine Zweifel mehr an der geltend gemachten Herkunft des Beschwerdeführers bestünden. Allerdings müssten seine Aussagen als unglaubhaft beurteilt werden, weshalb deren Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. 5.2 Der Beschwerdeführer seinerseits hält in seinen Ausführungen auf Beschwerdeebene an der Glaubhaftigkeit seiner Angaben fest. 6. Das Bundesverwaltungsgericht ist nicht an die Begründung der Vorinstanz gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG; vgl. BVGE 2014/1 E. 2); es kann die Beschwerde auch aus anderen Überlegungen als jenen der Vorinstanz abweisen (sog. Motivsubstitution; vgl. MADELEINE CAMPRUBI in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], VwVG, Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/St. Gallen 2008, N 15 zu Art. 62 VwVG; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER/MARTIN BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, S. 398, Rz. 1136). Wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt, hat das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers im Ergebnis zu Recht abgelehnt.

D-1012/2018 7. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Taliban beziehungsweise ein Angehöriger der Taliban habe seinen Vater umgebracht, da die in ihrem Laden deponierte Tasche mit Waffen von der Polizei aufgrund der Meldung durch den Beschwerdeführer via den Dorfvorsteher konfisziert worden sei. Deswegen sei er nun ebenfalls in Gefahr, von den Taliban getötet zu werden. 7.1 Dazu ist vorab festzustellen, dass der Beschwerdeführer keine bereits im Heimatland erfolgten Bedrohungen ihm gegenüber geltend macht. Er sei nach dem Tod seines Vaters nach Hause zurückgekehrt, wo er noch zwei bis drei Tage mit seiner Familie getrauert und an der Beerdigung seines Vaters teilgenommen habe, bevor er ausgereist sei (vgl. act. A16, F203-209, F242). Während dieser Zeit hat er eigenen Angaben zufolge keine Drohungen oder Verfolgungshandlungen ihm oder einem anderen Familienmitglied gegenüber erlebt, obwohl es für die Taliban (oder andere Verfolger) ein Leichtes gewesen wäre, ihn ausfindig zu machen und zu belangen. Auch führte er weder in den Befragungen noch in der Beschwerde aus, dass nach seiner Ausreise weiteres geschehen oder er gesucht worden sei, obwohl er mit seiner Mutter in Kontakt gewesen ist, welche ihm allfällige Vorkommnisse hätte mitteilen können. Hinzu kommt, dass die Asylvorbringen des Beschwerdeführers die angeblichen Verfolger betreffend auf reinen Vermutungen beruhen. Bereits hinsichtlich des Mannes, der die fragliche Tasche abgegeben haben soll, kann der Beschwerdeführer nur annehmen, es habe sich um einen Taliban gehandelt, weil ein normaler Mensch ja nicht Bomben tragen könne (vgl. act. A16, F147). Obschon der Mann Kunde im Laden war, lassen sich den Aussagen des Beschwerdeführers keine anderen Anhaltspunkte für dessen tatsächliche Talibanmitgliedschaft entnehmen. Im Weiteren beruht auch die vom Beschwerdeführer behauptete Täterschaft in Bezug auf die Tötung seines Vaters einzig auf Vermutungen, und zwar nur wegen der zeitlichen Konnexität der Ereignisse (vgl. act. A16, F185). Weder gab der Beschwerdeführer an, es habe Augenzeugen der Tat gegeben, noch hat er irgendwelche Dokumente auch nur über den Tod des Vaters, die Umstände des Todes oder irgendwelche behördlichen Ermittlungen eingereicht, noch ist ausschliesslich das vom Beschwerdeführer behauptete Motiv für eine solche Tat denkbar. Und selbst wenn davon auszugehen wäre, der Vater des Beschwerdeführers sei vom fraglichen Kunden tatsächlich umgebracht worden, lässt sich dieser Tat noch kein asylrelevantes Motiv zuordnen (vgl. Art. 3 Abs. 1 AsylG: Verfolgung aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seinen politischen Anschauungen). Die Umstände des Tötungsdeliktes – selbst wenn dieses an

D-1012/2018 sich als wahr unterstellt würde – liegen vollkommen im Dunkeln. Eine rein gemeinrechtliche, kriminelle Tat etwa aus Rache ist ebenso denkbar wie die Möglichkeit, dem Vater sei eine gegen die Taliban gerichtete Einstellung unterstellt worden, wofür sich den Aussagen des Beschwerdeführers indessen ebenfalls keine Anhaltspunkte entnehmen lassen. Angesichts dieser Gegebenheiten kann zwar eine entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung nicht völlig ausgeschlossen werden, indessen liegen keine genügend konkrete Indizien vor, welche in objektiver Hinsicht die Furcht vor erwarteten Benachteiligungen aus asylrelevanten Motiven sowohl für den Zeitpunkt der Ausreise als auch aus heutiger Sicht realistisch und nachvollziehbar scheinen liessen. 7.2 An dieser Schlussfolgerung vermag der Umstand, dass das Bundesverwaltungsgericht die Begründung der Vorinstanz zur Frage der Glaubhaftigkeit nicht als in allen Teilen überzeugend erachtet (etwa soweit dem Beschwerdeführer vorgeworfen wird, in der stark verkürzt durchgeführten BzP gewisse Umstände nicht erwähnt zu haben) nichts zu ändern. Ebenso wenig vermögen die Ausführungen im Begleitschreiben zur Beschwerde zu einem anderen Ergebnis zu führen, da sie sich grösstenteils auf Umstände der Anhörung und die Glaubhaftigkeit der Vorbringen beziehen beziehungsweise beziehen können, nicht aber Weiteres zur Asylrelevanz des Vorgebrachten enthalten. 7.3 Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keine Verfolgung oder begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte und deshalb nicht als Flüchtling anerkannt werden kann. Das SEM hat sein Asylgesuch somit zu Recht abgelehnt. 8. 8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

D-1012/2018 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). 9.2 Nachdem das SEM in seiner Verfügung vom 22. Januar 2018 die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz angeordnet hat, erübrigen sich praxisgemäss weitere Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs. Die vorläufige Aufnahme tritt mit dem vorliegenden Entscheid formell in Kraft. 10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 11. 11.1 Mit vorliegendem Urteil ist das Beschwerdeverfahren abgeschlossen, weshalb sich die Gesuche um vorsorgliche Anweisung der zuständigen Behörde, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaats sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses als gegenstandslos erweisen. 11.2 Die mit der Beschwerde gestellten Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung einer amtlichen Rechtsvertretung sind abzuweisen. Die Begehren waren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie von Art. 110a Abs. 1 AsylG nicht erfüllt sind. 11.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

D-1012/2018 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung werden abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.— werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Daniela Brüschweiler Karin Fischli

Versand:

D-1012/2018 — Bundesverwaltungsgericht 20.07.2018 D-1012/2018 — Swissrulings