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Bundesverwaltungsgericht 23.02.2009 D-1012/2009

23 febbraio 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,577 parole·~13 min·2

Riassunto

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten

Testo integrale

Abtei lung IV D-1012/2009 {T 0/2} Urteil v o m 2 3 . Februar 2009 Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas mit Zustimmung von Richter Pietro Angeli-Busi; Gerichtsschreiber Patrick Weber. X._______, geboren _______, Nigeria, wohnhaft _______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 6. Februar 2009 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-1012/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer Nigeria gemäss eigenen Angaben am 16. August 2008 auf dem Luftweg verliess und am 17. August 2008 in die Schweiz gelangte, wo er gleichentags ein Asylgesuch stellte, dass er dazu am 28. August 2008 summarisch befragt wurde, dass die Vorinstanz am 21. Januar 2009 eine Anhörung mit dem gemäss Aktenlage mittlerweile volljährigen Beschwerdeführer durchführte, dass er im Wesentlichen geltend machte, aus _______ zu stammen und christlichen Glaubens zu sein, dass er als Fischer gearbeitet und seine Familie aufgrund der durch die Erdölindustrie verursachten Gewässerverschmutzung dieses Einkommen verloren habe, dass er zusammen mit anderen Betroffenen die Behörden erfolglos um Entschädigungszahlungen ersucht habe, dass es zu Unruhen gekommen und er bei der Sabotage von Ölleitungen als Mitglied der Gruppe _______ beteiligt gewesen sei, dass die Regierung deshalb im Sommer 2008 Truppen nach _______ geschickt habe und die Sicherheitskräfte gegen die jugendlichen Täter vorgegangen seien, dass die Behörden generell versucht hätten, die aus ihrer Sicht Schuldigen zu eliminieren, weshalb auch er mit dem Schlimmsten habe rechnen müssen, dass er polizeilich gesucht worden sei und aus diesem Grund das Land verlassen habe, zumal die Sicherheitskräfte bereits im Jahre 1999 seinen Vater und einige Zeit vor seiner Ausreise seinen älteren Bruder in ähnlichen Konflikten umgebracht hätten, dass er keine Identitätsdokumente zu den Akten gab, dass das BFM auf das Asylgesuch mit Verfügung vom 6. Februar 2009 - eröffnet am 10. Februar 2009 - gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a D-1012/2009 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das Amt zur Begründung seines Entscheids im Wesentlichen anführte, aufgrund von stereotypen, unsubstanziierten sowie realitätsfremden Ausführungen des Beschwerdeführers zu Identitätsbelegen beziehungsweise den Reisemodalitäten müsse davon ausgegangen werden, er habe seine Identität nicht offengelegt, obwohl er dazu in der Lage gewesen wäre, dass entsprechend keine entschuldbaren Gründe für die Papierlosigkeit vorlägen, dass das BFM weiter festhielt, er erfülle die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht, wobei zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses aufgrund der Aktenlage nicht erforderlich seien, dass es in diesem Zusammenhang erwog, die geltend gemachten behördlichen Verfolgungsmassnahmen wegen eines gemeinrechtlichen Delikts seien grundsätzlich rechtstaatlich legitim und stellten offensichtlich keinen Asylgrund dar, dass die Vorbringen bezüglich des Truppenaufmarschs im Dorf und des Todeszeitpunkts seines Bruders widersprüchlich ausgefallen seien, dass er zudem nicht in der Lage gewesen sei, den angeblichen Verkauf von Öl hinreichend substanziiert darzulegen, dass im Weiteren der Vollzug der Wegweisung aufgrund der Aktenlage als zulässig, zumutbar und möglich erscheine, dass in Nigeria aktuell nicht eine Situation allgemeiner Gewalt herrsche und auch keine in der Person des Beschwerdeführers liegende Gründe dem Vollzug entgegenstünden, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 17. Februar 2009 diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht anfocht und die vollumfängliche Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Asylgewährung, eventualiter das Absehen vom Wegweisungsvollzug und entsprechend die vorläufige Aufnahme in der Schweiz sowie in prozessualer Hinsicht D-1012/2009 die unentgeltliche Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) beantragte, dass er zur Begründung die Ereignisse im Heimatland aus seiner Sicht erneut darlegte, dass er nie ein Identitätsdokument gehabt habe und nicht in der Lage sei, durch Drittpersonen einen Pass oder eine Identitätskarte zu beschaffen, da hierfür seine Fingerabdrücke erforderlich wären, dass er im Heimatland ernsthaft gefährdet sei und mit einer mehrjährigen Gefängnisstrafe oder sogar einem Todesurteil rechnen müsse, dass entsprechend seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen sei, dass der allfällige Vollzug der Wegweisung gegen die relevanten gesetzlichen Bestimmungen verstossen würde, dass die vorinstanzlichen Akten am 18. Februar 2009 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat, dass er entsprechend zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des D-1012/2009 rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche Beschwerde handelt, weshalb der Entscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass vorliegend gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass das BFM den angefochtenen Nichteintretensentscheid auf der Grundlage von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG getroffen hat, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass bei Begründetheit der Beschwerde die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.), dass gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben, dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder wenn sich auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass mithin auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand des Beschwerdeverfahrens bildet, wobei im Rahmen der summarischen D-1012/2009 Prüfung das offenkundige Fehlen der Flüchtlingseigenschaft, sei es, weil die Vorbringen offensichtlich unglaubhaft sind, oder sei es, weil sie offensichtlich keine flüchtlingsrechtliche Relevanz nach Art. 3 AsylG aufweisen, und das offenkundige Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen zu beurteilen sind (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1), dass demzufolge auf die Anträge des Beschwerdeführers, es sei seine Flüchtlingseigenschaft materiell festzustellen und ihm Asyl zu gewähren, nicht einzutreten ist, dass unter den Begriff „Reise und Identitätspapiere“ gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG nur solche Dokumente und Ausweise fallen, welche die Identität zweifelsfrei und fälschungssicher belegen, namentlich Reisepässe und Identitätskarten (vgl. dazu im Einzelnen BVGE 2007/7 E. 4-6), dass der Beschwerdeführer unbestrittenermassen keine Identitätsdokumente einreichte und dafür keine entschuldbaren Gründe glaubhaft machen konnte, dass er die angeblichen Reisemodalitäten ausgesprochen vage und stereotyp schilderte (A 5/10, S. 6 unten f.; A 13/16, Antworten 133 ff.), dass insbesondere seine Behauptung, im Rahmen der Flugreise nie persönlich kontrolliert worden zu sein, offensichtlich unglaubhaft wirkt (A 5/10, S. 8 oben; A 13/16, Antworten 147 f.), dass dieses Aussageverhaltens darauf schliessen lässt, er versuche, den Schweizer Asylbehörden seine Reiseroute zu verheimlichen, um seine wahre Identität nicht preisgeben zu müssen, dass demnach die entsprechenden vorinstanzlichen Erwägungen nach einer Prüfung der Akten und unter Berücksichtigung der Beschwerdeeingabe als insgesamt zutreffend zu erachten sind und zwecks Vermeidung von Wiederholungen darauf verwiesen werden kann (Art. 109 Abs. 3 BGG i.V.m. Art. 6 AsylG und Art. 4 VwVG), dass der Beschwerdeführer somit nicht glaubhaft darzulegen vermag, er sei durch nicht selbst zu verantwortende Umstände an der unverzüglichen Einreichung von Reise- oder Identitätspapieren im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG gehindert worden (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), D-1012/2009 dass es bei der Frist von 48 Stunden gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG überdies nicht um die Beschaffung neuer Papiere, sondern um die Abgabe der schon existierenden, für die Reise in die Schweiz verwendeten Papiere geht, weshalb auch allfällig noch nachgereichte Belege an der vorliegenden Einschätzung nichts ändern würden, dass sein Einwand auf Beschwerdeebene, er könne durch Drittpersonen weder einen Pass noch eine Identitätskarte aus Nigeria (nachträglich) beschaffen, mithin schon aus diesem Grund irrelevant ist, dass aufgrund der pflichtwidrigen Nichtabgabe entsprechender Dokumente die Identität des Beschwerdeführers nicht feststeht, dass - wie bereits erwähnt - bei Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand des Beschwerdeverfahrens bildet, wobei im Rahmen der summarischen Prüfung das offenkundige Fehlen der Flüchtlingseigenschaft und das offenkundige Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen zu beurteilen sind, und sich die Offensichtlichkeit auch auf die Asylrelevanz beziehen kann (vgl. BVGE 2007/8 E. 5.6.6), dass die Vorinstanz die Vorbringen des Beschwerdeführers zu Recht als offensichtlich nicht asylrelevant und nicht glaubhaft qualifiziert hat, dass bereits seine Angaben zum angeblichen Herkunftsgebiet eher vage ausgefallen sind (A 13/16, Antworten 9 ff.) dass er offensichtlich nicht in der Lage war, zur _______, welcher er angeblich angehört habe, substanziierte Angaben zu machen (A 13/16, Antworten 54 ff.), dass er überdies in zumindest missverständlicher Form vorerst aussagte, er sei bei der Führung einer Gruppe der _______ beteiligt gewesen, und anschliessend darlegte, es gebe keine Anführer der _______ (A 13/16, Antworten 51 und 57), dass in Ermangelung von Realkennzeichen in den Schilderungen generell der Eindruck entsteht, er mache Ereignisse geltend, die er nicht persönlich erlebt hat, dass er namentlich die Vorkommnisse in _______ vom Sommer 2008 ausweichend und vage darlegte, D-1012/2009 dass er seine Befürchtungen für den Fall der Rückkehr ins Heimatland kaum überzeugend zu äussern in der Lage war (A 13/16, Antworten 67 und 129), dass insgesamt – so auch in Berücksichtigung der vom BFM zu Recht erwähnten zusätzlichen Ungereimtheiten – von einem konstruierten Sachverhalt auszugehen ist, dass stichhaltige Beschwerdeargumente für eine andere Sichtweise fehlen, dass bei dieser Sachlage auf die vom BFM grundsätzlich zu Recht erwähnte fehlende Asylrelevanz bei der Verfolgung gemeinrechtlicher Delikte durch die nigerianischen Behörden nicht näher einzugehen ist, dass die pauschale Beschwerdebehauptung, wonach er in Nigeria ernsthaft gefährdet sei und ihm sogar die Todesstrafe drohe, mangels Substanziierung offensichtlich keine andere Einschätzung rechtfertigt, dass aufgrund der Aktenlage nach der Anhörung vom 21. Januar 2009 das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft einerseits und - wie sich auch noch aus den nachfolgenden Erwägungen zum Vollzug der Wegweisung ergibt - das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen andererseits nach dem Gesagten gleichermassen offensichtlich waren, dass auch keine Anhaltspunkte für die Annahme zu erkennen sind, das BFM habe, um zu seiner Erkenntnis zu gelangen, eine mehr als bloss summarische materielle Prüfung vornehmen oder zusätzliche sachliche oder rechtliche Abklärungen treffen müssen (vgl. hierzu BVGE 2007/8 E. 5.6.6 S. 91 f.), dass das BFM demnach korrekterweise Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG angewendet hat und auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat (Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom 11. August 1999 [AsylV 1]) und sich der Beschwerdeführer auch nicht auf einen dahingehenden Anspruch berufen kann (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht, D-1012/2009 dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20), dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers ins Heimatland unter Berücksichtigung der völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz (Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK, SR 0.101], Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [Flüchtlingskonvention, FK, SR 0.142.30]) und der Bestimmungen von Art. 5 Abs. 1 AsylG sowie Art. 25 Abs. 2 und 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) zulässig ist, da offensichtlich keine Menschenrechtsverletzungen drohen und ebenso offensichtlich die Flüchtlingseigenschaft nicht besteht, dass sich alleine aus der allgemeinen Menschenrechtssituation in Nigeria kein reales Risiko von Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung herleiten lässt, dass im Übrigen selbst das Vorliegen einer allgemein schlechten Menschenrechtslage für die Annahme einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK nicht genügt (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 E. 6a S. 122 mit zahlreichen Hinweisen), dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass aktuell auch in Anbetracht der jüngsten Entwicklung vor Ort nicht von einer Situation landesweiter allgemeiner Gewalt und einer konkreten Gefährdung der Bevölkerung in Nigeria ausgegangen werden kann, dass der junge und gemäss Aktenlage gesunde Beschwerdeführer, welcher im Fischfang beziehungsweise in der Landwirtschaft tätig gewesen sein soll, entgegen seinen offensichtlich unglaubhaften Aussagen über ein soziales Netz vor Ort verfügen dürfte D-1012/2009 beziehungsweise ihm zuzumuten ist, sich ernsthaft zu bemühen, den allenfalls abgebrochenen Kontakt zu seiner Mutter wieder aufzunehmen, weshalb er nach seiner Rückkehr nicht in eine existenzbedrohende Situation geraten wird (A 5/10, S. 3; A 13/16, Antworten 42 ff.), dass sich aus den Akten mithin auch keine Hinweise auf individuelle Gefährdungsmomente des Beschwerdeführers in seinem Heimatstaat ergeben, weshalb der Vollzug der Wegweisung zumutbar ist, dass der Vollzug der Wegweisung in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass aufgrund der Aussichtslosigkeit der Beschwerde das Gesuch im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzulehnen und die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) D-1012/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs.1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilagen: Angefochtene Verfügung im Original und Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) - _______ Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber Versand: Seite 11

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