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Bundesverwaltungsgericht 26.04.2018 D-1008/2018

26 aprile 2018·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,841 parole·~24 min·5

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 17. Januar 2018

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-1008/2018

Urteil v o m 2 6 . April 2018 Besetzung Richter Simon Thurnheer (Vorsitz), Richter Markus König, Richter Gérard Scherrer, Gerichtsschreiber Gian-Flurin Steinegger.

Parteien

A._______, geboren am (…), Iran, vertreten durch lic. iur. Urs Ebnöther, Rechtsanwalt, Advokatur Kanonengasse, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 17. Januar 2018 / N (…).

D-1008/2018 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer – ein iranischer Staatsangehöriger mit letztem Wohnsitz in B._______ (C._______) – reiste am 18. Dezember 2015 in die Schweiz ein, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 30. Dezember 2015 wurde er im Rahmen der Befragung zur Person summarisch befragt und am 9. Oktober 2017 im Empfangs- und Verfahrenszentrum Altstätten vertieft zu seinen Asylgründen angehört. Dabei machte er im Wesentlichen geltend, dass es im Iran wegen seiner Abkehr vom Islam zu Schwierigkeiten zwischen ihm und seiner Ehefrau gekommen sei. Kurz vor seiner Ausreise aus dem Iran habe seine Ehefrau nach dem Besuch religiös-islamischer Feierlichkeiten gegenüber ihm verlauten lassen, dass sie einstweilen nicht mehr in das gemeinsame Wohnhaus zurückkehre und bei ihren Eltern verbleiben werde. Als er daraufhin im Elternhaus seiner Frau vorstellig geworden sei, habe ihn sein Schwiegervater bedroht und es sei ihm klar geworden, dass seine Ehefrau ihren Eltern von seiner Abkehr vom Islam erzählt habe. Als er in der Folge eines Abends von der Arbeit nach Hause zurückgekehrt sei, habe sein Haus in Flammen gestanden. Von der Feuerwehr habe er erfahren, dass der Brand absichtlich gelegt worden sei und die Nachbarn hätten ihm erzählt, dass sie einen verdächtigen Motorradfahrer in Tatnähe gesichtet hätten. Über Umwege habe er auch erfahren, dass sein Schwiegervater für den (…) ([…]) arbeite. Wegen dieser Vorkommisse und um seine Familie nicht in Gefahr zu bringen, habe er in der Folge während zweier Wochen eine Arbeitsstelle in Teheran angenommen. Während dieser Zeit sei er mehrfach telefonisch mit dem Tod bedroht worden und Unbekannte hätten einen Säureangriff auf sein Auto verübt. Aufzeichnungen aus Überwachungskameras hätten gezeigt, dass zwei nicht zu identifizierende Motorradfahrer für den Säureangriff auf sein Auto verantwortlich gewesen seien. Aus Angst sei er in der Folge nicht nach Hause zurückgekehrt, sondern habe bei seinem Freund D._______ übernachtet und tags darauf wegen des Säureangriffs auf sein Auto die Polizei aufgesucht. Auf Nachfrage des Polizeibeamten habe er zunächst seinen Schwiegervater als Tatverdächtigen nennen wollen, indessen aber wieder davon abgesehen, weil er keine Beweise gegen ihn gehabt habe. In der Folge habe er sich im Haus des verstorbenen Grossvaters seines Freundes D._______ in E._______ versteckt gehalten. Nach weiteren zwei Wochen habe ihn D._______ vor einem weiteren Verbleib in E._______ gewarnt und ihn nach F._______ gebracht. In F._______ habe ihm D._______ schliesslich mitgeteilt, dass er von zwei Personen in Zivil mittels Haftbefehl an seinem

D-1008/2018 Wohnhaus gesucht worden sei und sein Vater mitgenommen und nach seinem Verbleib verhört worden sei, woraufhin er sich entschlossen habe, den Iran zu verlassen. Von seinen Verwandten habe er später erfahren, dass die behördliche Suche nach ihm auch nach seiner Ausreise aus dem Iran angehalten habe. Zum Nachweis seiner Identität reichte der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung Kopien der Frontseite seiner iranischen Identitätsdokumente (Shenasmaeh und Karte Melli), sowie seinen iranischen Führerausweis im Original zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 17. Januar 2018 – eröffnet am 19. Januar 2018 – stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte seine Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. C. Mit Eingabe vom 19. Februar 2018 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die Verfügung der Vorinstanz sei vollumfänglich aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen ihn betreffend die Fluchtgründe ergänzend anzuhören und den Fall nach Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts neu zu beurteilen. Eventualiter sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Subeventualiter sei die Unzulässigkeit und die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ihm sei in der Person des Unterzeichnenden ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. D. Mit Schreiben vom 20. Februar 2018 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde.

D-1008/2018 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet. 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken.

D-1008/2018 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Sie ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Vorliegend gelangte das SEM in der angefochtenen Verfügung zur Einschätzung, dass der Beschwerdeführer mit seinen Auskünften in den Befragungen den reduzierten Beweisanforderungen des Glaubhaftmachens nicht zu genügen vermöge. Nicht glaubhaft sei insbesondere, dass der Beschwerdeführer keine konkreten Angaben zu seiner geltend gemachten behördlichen Suche aufgrund eines gegen ihn ausgestellten Haftbefehls habe machen können. Erfahrungsgemäss unternehme eine Person in einer derartigen Situation alle erdenklichen Bemühungen um möglichst umfassend Aufschluss über die Hintergründe der behördlichen Suche und die mögliche Gefahrensituation zu erlangen. Weil er seinen Schwiegervater als Auslöser seiner behördlichen Suche vermutet habe, wäre zu erwarten gewesen, dass er sich wenigstens bei diesem beziehungsweise bei seiner Ehefrau nach den Hintergründen erkundigt hätte. Bezeichnenderweise habe er auch nach seiner Ausreise aus dem Iran keinerlei Bemühungen unternommen, weitere Informationen darüber zu erhalten und sich mit seinen Aussagen auch in Widersprüche verstrickt. So habe er auf Nachfrage einerseits erklärt, dass ihn seine Verwandten mit Informationen über seine Gefährdungslage im Iran verschont hätten; gleichzeitig sei er aber über die anhaltende Suche nach ihm informiert gewesen. Auf dieses insgesamt «unlogische, in keiner Weise nachvollziehbare» Verhalten habe der Beschwerdeführer keine überzeugende Antwort gehabt, sondern sich auf «an der Sache vorbeigehende Erörterungen» beschränkt. Seine geltend gemachte Befürchtung, bei einer Rückkehr in den Iran festgenommen und gehängt zu werden, entbehre somit jeglicher nachvollziehbarer Grundlage. Auch zu seinen Ausweisdokumenten habe der Beschwerdeführer widersprüchliche und mithin unglaubhafte Angaben gemacht. So habe er anlässlich der BzP erklärt, dass er sich im Iran zirka ein Jahr vor seiner Ausreise einen Reisepass habe ausstellen lassen, wogegen er an der Anhörung ausgesagt habe, dass dies zwei Jahre vor seiner Ausreise aus dem Iran erfolgt sei. Sodann habe er anlässlich der Anhörung ausgeführt, dass sich

D-1008/2018 alle seine Ausweisdokumente im Besitz seiner Frau befänden. Auf Nachfrage, wie es denn möglich gewesen sei, dass sich sämtliche seiner Ausweisdokumente bei seiner Ehefrau befunden hätten, wo sich diese doch spontan dazu entschieden habe, nicht mehr zu ihm zurückzukehren, habe er entgegen seiner bisherigen Aussagen erklärt, dass seine Ehefrau die Dokumente bereits viel früher mitgenommen und zu ihrem Vater gebracht habe, weil sie seinen «Shenasmaeh» für eine Geldzahlung benötigt habe. Widersprüchlich seien auch seine Aussagen, dass er in seinem Versteck in E._______ auf die ihm fehlenden Ausweisdokumente aufmerksam geworden sei, wogegen er in früheren Aussagen in der Anhörung erklärt habe, dass er seinen Ausreiseentschluss erst in F._______ getroffen habe und die fehlenden Dokumente somit in E._______ «noch gar kein Thema» hätten gewesen sein können. Als man den Beschwerdeführer schliesslich mit seinen Aussagen an der BzP konfrontiert habe, dass seine Ehefrau seine Ausweisdokumente deswegen in ihren Besitz genommen habe, weil sie ihn an der Ausreise aus dem Iran habe hindern wollen, habe der Beschwerdeführer den Dolmetscher zu Unrecht der Falschprotokollierung bezichtigt und erklärt, dass ihn seine Ehefrau mit dem Entzug seiner Dokumente habe bestrafen wollen. Den Akten zufolge habe der Beschwerdeführer aber nirgends auf eine derartige Bestrafungsabsicht seiner Ehefrau hingewiesen. Auch den in Aussicht gestellten Militärausweis habe der Beschwerdeführer bis heute nicht zu den Akten gereicht. Aufgrund dieser «krass widersprüchlichen Angaben» zu seinen Ausweisdokumenten müsse gefolgert werden, dass er nicht gewillt sei, seiner Ausweispflicht im Asylverfahren Genüge zu tun, beziehungsweise sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer den Iran nicht illegal, sondern in Tat und Wahrheit mit seinem eigenen Reisepass legal verlassen habe. An dieser Einschätzung änderten auch die lediglich als Kopien eingereichten iranischen Identitätsdokumente «Shenasmaeh» und «Karte Melli» nichts, zumal Kopien von vornherein nur ein geringer Beweiswert zukomme. Seine Vorbringen würden somit den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht genügen, so dass ihre asylrechtliche Relevanz nicht geprüft werden müsse. 4.2 In seiner Rechtsmitteleingabe entgegnete der Beschwerdeführer, dass er sich vor seiner Ausreise aus dem Iran in einem «Zustand der Angst» befunden habe. Als er nach den Attacken gegen ihn (Niederbrennen seines Wohnhauses; Säureangriff auf sein Auto) von seinem Freund D._______ erfahren habe, dass er per Haftbefehl gesucht werde und sein Vater mitgenommen und befragt worden sei, sei ihm klar geworden, dass er wegen

D-1008/2018 seiner Abkehr vom Islam ins Visier der iranischen Behörden geraten sei. Weil Apostasie im Iran mit dem Tod bestraft werde, sei es nachvollziehbar, dass er sich nicht bei den ihn mutmasslich verfolgenden iranischen Behörden nach den Hintergründen des Haftbefehls erkundigt habe. Gleiches gelte für die Argumentation der Vorinstanz, dass er an seinen Schwiegervater hätte gelangen können, zumal er sich sicher sei, dass dieser die Suche nach ihm überhaupt erst ins Rollen gebracht habe. Gänzlich untätig geblieben sei er indessen nicht. So habe er nach dem Brandanschlag auf sein Wohnhaus und dem Säureangriff auf sein Auto jeweils die Polizei eingeschaltet. Auch wenn er von den Hintergründen des Haftbefehls keine Kenntnisse habe, sei es evident, dass die iranischen Behörden seinem Vater einen Haftbefehl vorgehalten hätten, ansonsten sie jenen gar nicht hätten mitnehmen und befragen können. Die Behörden hätten den gegen ihn gerichteten Haftbefehl seinem Vater allerdings nur mündlich eröffnet, wohl damit keine Beweise vorgelegen hätten und kein Anwalt habe beigezogen werden können. Der ihm von der Vorinstanz angelastete Widerspruch, dass er einerseits ausgesagt habe, seine Angehörigen würden ihn mit Informationen aus der Heimat verschonen, gleichzeitig aber Kenntnis von der anhaltenden Suche nach ihm gehabt habe, könne er nicht nachvollziehen. Er habe in diesem Zusammenhang anlässlich der Anhörung lediglich zu Protokoll gegeben, dass ihm seine Verwandten im Iran «nicht alles ganz genau» erzählt hätten, woraus sich mitnichten schliessen lasse, dass diese ihm sämtliche Informationen vorenthalten hätten Es treffe zwar zu, dass er anlässlich der BzP und der Anhörung unterschiedliche Angaben zum Ausstellungsdatum seines Reisepasses gemacht habe. Da zwischen der BzP und der Anhörung aber zwei Jahre gelegen hätten und die Zeitangaben «sehr vage gehalten» gewesen seien, könne davon ausgegangen werden, dass sein Reisepass «ein bis zwei Jahre» vor seiner Ausreise ausgestellt worden sei. Sowieso könnten Widersprüche zwischen den Aussagen an der BzP und jenen an der Anhörung nur dann zur Beurteilung seiner Glaubhaftigkeit hinzugezogen werden, wenn sie zentrale Aspekte der Asylvorbringen beträfen, was hier nicht der Fall sei. Nach dem Verbleib seiner Ausweisdokumente gefragt, habe er an der BzP und der Anhörung übereinstimmend zu Protokoll gegeben, dass sie sich bei seiner im Iran lebenden Ehefrau befänden. Dass er an der Anhörung entgegen seiner vorherigen Ausführungen an der BzP ausgesagt habe, dass sich nebst seinem Pass auch der «Shenasmaeh», die «Karte Melli» und der Militärausweis bei seiner Frau und nicht mehr im Wohnhaus seiner Eltern befänden, sei auf ein «ehrliches Versehen» beziehungsweise auf sein «Nichtwissen» an der BzP zurückzuführen. Auch sei

D-1008/2018 es höchst spitzfindig von der Vorinstanz, ihm vorzuwerfen, dass er seinen Militärausweis nicht wie in Aussicht gestellt zu den Akten gereicht habe ohne zu berücksichtigen, dass er seinen Führerausweis im Original eingereicht habe, was klar für seine «Gutgläubigkeit» spreche. Die von ihm eingereichten Kopien der iranischen Identitätsdokumente «Shenasmaeh» und «Karte Melli» zeigten indessen seine Bemühungen, über die ihm zugänglichen Kanäle Ausweisdokumente zu beschaffen. Auch den Widerspruchsvorwurf der Vorinstanz, dass er einerseits ausgesagt habe, seine Ehefrau habe seine Ausweisdokumente mitgenommen, als sie weggegangen sei, im späteren Verlauf der gleichen Anhörung aber erklärt habe, seine Ehefrau habe die Dokumente bereits viel früher zu ihrem Vater verbracht, weil sie den «Shenasmaeh» für Geldüberweisungen gebraucht habe, könne er entkräften. Lese man das Anhörungsprotokoll nämlich genau, habe er gar keine Angaben darüber gemacht, wann seine Ehefrau die Dokumente mitgenommen habe. Alleine aus dem Umstand, dass sie den «Shenasmaeh» für eine Geldüberweisung mitgenommen habe, habe er nicht folgern können, dass sie gleich die ganze Mappe mit seinen Ausweisdokumenten mitnehmen würde. Über die Gründe, weshalb seine Ehefrau sämtliche seiner Dokumente mitgenommen habe, könne er denn auch nur spekulieren. Der Vorhalt der Vorinstanz, dass er anlässlich der BzP ausgesagt habe, sie habe damit verhindern wollen, dass er ins Ausland gehe, und anlässlich der Anhörung ausgesagt habe, sie habe ihn damit bestrafen wollen, tue nichts zur Sache. Dass seine Angaben zum Zeitpunkt seines Ausreiseentschlusses zudem nicht plausibel ausgefallen seien, treffe nicht zu. Er sei bereits in E._______ auf die ihm fehlenden Ausweisdokumente aufmerksam geworden, da er für einige Zeit habe weggehen wollen und nicht klar gewesen sei, ob und wann er wieder zurückkommen würde. Mit der Aussage «für einige Zeit weggehen» könne nicht auf seine Ausreiseabsichten bereits in E._______ geschlossen werden. Vielmehr habe er sich in E._______ Gedanken gemacht, sich in ein anderes Versteck zu begeben, zumal ihm auch sein Freund D._______ dazu geraten habe. Zusammenfassend habe er die vermeintlichen Widersprüche in seinen Aussagen hinsichtlich seiner Ausweisdokumente «zu einem Grossteil» aufgelöst. Allfällige noch bestehende Ungereimtheiten könnten ihm – wenn überhaupt – als «unsorgfältiges Verhalten» aber keineswegs als «krasse widersprüchliche Angaben» angelastet werden. 5. Vorweg ist die ist die Rüge der Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes zu prüfen, da ein allenfalls ungenügend abgeklärter Sachverhalt eine materielle Behandlung verunmöglichen würde. Der Beschwerdeführer moniert

D-1008/2018 in diesem Zusammenhang, dass ihn das SEM nicht näher zu seiner geltend gemachten Apostasie und der sich daraus «in Richtung einer persönlichen Verfolgung» ergebenden Konsequenzen befragt habe. Vorliegend ging die Vorinstanz aufgrund der Parteiauskünfte (vgl. Art. 12 VwVG) davon aus, dass der rechtserhebliche Sachverhalt als erstellt gelten könne und keine weiteren Beweismassnahmen zu ergreifen seien. So gilt ein Sachverhalt insbesondere dann als unvollständig festgestellt, wenn nicht über alle rechtserheblichen Umstände Beweis geführt wurde oder wenn eine entscheidrelevante Tatsache zwar erhoben wurde, diese jedoch daraufhin nicht gewürdigt wurde und nicht in den Entscheid einfloss (vgl. OLIVER ZIBUNG/ELIAS HOFSTETTER, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016, Art. 49 N 40). Die verfügende Behörde muss sich dabei nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen, sondern darf sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 126 I 97 E. 2b). Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung beim SEM auf Nachfrage anführte, er habe seinen Ausführungen nichts mehr beizufügen, was ihm wichtig sei, und habe alle seine Gründe, die ihn zur Ausreise bewogen hätten, dargelegt, und bestätigte im Folgenden mit seiner Unterschrift die Vollständigkeit und Korrektheit des Protokolls (vgl. A15/22, S. 21). Dass er anlässlich der Befragungen keine vertieften, mit Realkennzeichen versehene Schilderungen zur geltend gemachten Verfolgung, insbesondere zum angeblich gegen ihn vorliegenden Haftbefehl machen konnte, kann vorliegend – entgegen der Beschwerde (vgl. S. 9) – der Vorinstanz nicht als Unterlassung und damit einhergehend als eine ungenügende Sachverhaltsabklärung angelastet werden, sondern muss er sich selber zu seinen Ungunsten anrechnen lassen. Liefert ein Asylgesuchsteller im Rahmen der durchgeführten Befragungen auch auf Nachfragen lediglich stereotype und oberflächliche Sachverhaltselemente, so ist die Vorinstanz auch im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes nicht verpflichtet, diese Sachverhaltselemente noch weiter zu vertiefen. Zudem hätte der Beschwerdeführer anlässlich der freien Schilderung seiner Asylvorbringen (vgl. A15/22, F59) ohne weiteres die Möglichkeit gehabt auf Schwierigkeiten, die ihm alleine «wegen seiner religiösen Anschauung bzw. des Abfallens vom islamischen Glauben» entstanden sein sollen, hinzuweisen. Stattdessen führte der Beschwerdeführer aus, dass er bis zur Auseinandersetzung mit seiner Ehefrau beziehungsweise mit seinem Schwiegervater keinen Behelligungen ausgesetzt gewesen sei und seine Apostasie gegenüber den Behörden gar nicht erst offen gelegt habe (vgl. A15/22, F76). Von einer Verletzung des

D-1008/2018 Untersuchungsgrundsatzes in Form einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes kann – auch mit Blick auf die in der Beschwerde zitierten Gerichtsurteile – demnach nicht ausgegangen werden. Für eine ergänzende Anhörung besteht kein Anlass. 6. In materieller Hinsicht legt das SEM einen ersten Schwerpunkt seiner Argumentation zu Recht auf die Diskrepanz zwischen den Aussagen des Beschwerdeführers zum angeblich gegen ihn erfolgten Haftbefehl. Bei einer Nachprüfung in den Protokollen bestätigen sich die Zweifel der Vorinstanz an einer tatsächlichen behördlichen Suche nach ihm. So erstaunt es doch sehr, dass der Beschwerdeführer praktisch keine Angaben zu den Hintergründen des Haftbefehls machen konnte, obwohl er als direkt betroffene Person ein grosses Interesse an möglichst genauen und vielen Details der Umstände und Gründe für die angebliche behördliche Suche nach seiner Person gehabt haben müsste, wenn man bedenkt, dass er den gegen ihn ausgestellten Haftbefehl als das für seinen Ausreiseentschluss entscheidende Ereignis bezeichnete (vgl. A15/22, F59). Ein Blick in die Akten zeigt denn auch auf, dass die geltend gemachten Behelligungen, Schikanen und Attacken gegen ihn die Ursache in einer privaten Streitigkeit zwischen ihm und seiner Frau beziehungsweise seinem Schwiegervater gehabt haben müssen und die Angreifer persönlich und ohne Zuhilfenahme des Staatsapparates gegen ihn vorgegangen sind respektive als Privatpersonen Leute beauftragt haben, welche ihn und seine Familie eingeschüchtert und bedroht haben sollen. Es handelt sich somit um eine private Familienfehde, bei welcher Straftaten begangen worden sind, wofür die Beteiligten legitim zur Rechenschaft hätten gezogen werden können. Durch die Aktenlage wird denn auch bestätigt, dass die eingeleiteten behördlichen Untersuchungen gegen die erwähnten Bedroher keine Verfolgungsmassnahmen seitens der iranischen Behörden gegen den Beschwerdeführer in Gang setzten. Es kann jedoch – entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung – nicht davon ausgegangen werden, die Behörden hätten nichts zu seinen Gunsten unternommen, falls er offiziell eine Anzeige erstattet hätte. Auch wäre es ihm grundsätzlich zumutbar und möglich gewesen, sich einen Anwalt zu nehmen und an eine übergeordnete Behörde zu wenden, falls die Polizei eine Anzeige nicht entgegengenommen hätte, zumal er seinen Schwiegervater als Drahtzieher dahinter vermutete, dessen Namen er kannte und es sich offensichtlich um kriminelle Handlungen handelte, weshalb eine Anzeige durchaus Aussicht auf Erfolg gehabt hätte. Weshalb aus dieser privaten Fehde eine behördliche Suche nach ihm ent-

D-1008/2018 standen und der Beschwerdeführer mithin auf einmal per Haftbefehl gesucht worden sein soll, ist vorliegend nicht einzusehen. Bezeichnenderweise sind seine Schilderungen zum angeblichen Haftbefehl und zum angeblichen Auftauchen der iranischen Behörden an seinem Wohnhaus äusserst substanzarm und stereotypen ausgefallen und der Beschwerdeführer war nicht in der Lage anzugeben, weshalb er überhaupt gesucht werde (vgl. A15/22, F155: «Wie ernsthaft die Sache ist, kann ich nicht beurteilen. Ich weiss nicht, was auf meinem Haftbefehl steht. Ich weiss nicht, wie ernsthaft sie hinter mir her sind»). Angesichts dessen und weil der Beschwerdeführer im Iran offenbar ein geordnetes und unauffälliges Leben geführt hat (vgl. A15/22, F92: «Ich hatte zuvor keinerlei Probleme mit jemandem. Ich hatte keine Gegner») und seine Abkehr vom Islam gegenüber den Behörden nicht offen gelegt hat (vgl. A15/22, F76: «Wenn ich etwas Offizielles erledigen musste oder vor Beamten konnte ich nicht sagen, dass ich Nicht-Muslim bin.»), ist es nicht plausibel, dass die iranischen Behörden ihn mittels Haftbefehl gesucht haben beziehungsweise überhaupt ernsthaft an seiner Person interessiert waren. Die vom Beschwerdeführer unsubstanziiert und unbelegt behauptete gezielte und mehrfache behördliche Suche nach ihm ist nach dem Gesagten somit nicht glaubhaft. Vollauf bestätigt wird bei eingehender Aktenprüfung auch der zweite Schwerpunkt der vorinstanzlichen Argumentation, dass der Beschwerdeführer sich im Zusammenhang mit seinen Ausweisdokumenten in mehrfacher Hinsicht widersprochen habe. So zeigt sich bei einem Vergleich der Protokolle, dass der Beschwerdeführer für den Zeitpunkt der Ausstellung seines Reisepasses zwei unterschiedliche Zeitangaben machte (Ausstellung des Reisepasses ein Jahr vor der Ausreise [vgl. A6/11, S. 6] und Ausstellung des Reisepasses zwei Jahre vor der Ausreise [vgl. A15/22, F11]). Eine stichhaltige Erklärung, aus welchem Grund es zu diesen unterschiedlichen Zeitangaben gekommen ist, ist weder den Vorakten noch der Beschwerdeeingabe zu entnehmen. Jedenfalls handelt es sich dabei um einen derart grossen Unterschied, dass er nicht auf die angeblich «sehr vagen» Zeitangaben des Beschwerdeführers zurückgeführt werden können, wie in der Beschwerde behauptet wird. Darüber hinaus finden sich nicht etwa nur in den Angaben zum Ausstellungszeitpunkt des Reisepasses, sondern auch in denjenigen zum Verbleib seiner Ausweisdokumente Widersprüche. So hat der Beschwerdeführer laut Protokoll in der Anhörung unmissverständlich erklärt, dass seine gesamten Ausweisdokumente in einer Mappe gewesen seien und seine Ehefrau die Mappe mit allen Ausweisdokumenten mitgenommen habe, als sie weggegangen sei (vgl. A15/22, F15/135), wogegen er im späteren Verlauf der Anhörung erklärt hat, dass

D-1008/2018 seine Ehefrau die Dokumente bereits viel früher mitgenommen und zu ihrem Vater gebracht habe, weil sie seinen «Shenasmaeh» für eine Geldzahlung benötigt habe (vgl. A15/22, F133). Insofern kommt es einem klaren Abrücken von früheren Aussagen gleich, wenn in der Beschwerde – im offensichtlichen Bestreben, die Vorbringen nachträglich an die vorgehaltenen Widersprüche anzupassen – die Version vertreten wird, dass aus der Tatsache, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers den «Shenasmaeh» für eine Geldüberweisung gebraucht habe, nicht automatisch geschlossen werden könne, dass sie die ganze Mappe mit den Dokumenten mitgenommen habe. Gleiches gilt für den dem Beschwerdeführer von der Vorinstanz angelasteten Widerspruch, dass er anlässlich der Anhörung zunächst ausgesagt habe, er habe seinen Ausreiseentschluss in F._______ gefasst, nachdem er von seinem Freund D._______ vom gegen ihn vorliegenden Haftbefehl erfahren habe, im späteren Verlauf der Anhörung jedoch erklärt habe, er habe seine Ausweisdokumente bereits in seinem Versteck in E._______ benötigt, weil er für einige Zeit habe weggehen wollen und nicht klar gewesen sei, wann er wieder zurückkommen würde. Dem Rechtsmittelvorbringen, der Beschwerdeführer habe von E._______ aus nicht definitiv aus dem Iran ausreisen wollen, sondern sich bloss Gedanken gemacht, in ein anderes Versteck weiterzureisen, kann nicht gefolgt werden, zumal nicht ersichtlich ist, weshalb er dafür auf einmal seine Ausweisdokumente benötigt hätte. Was die gerügte Beweiswürdigung betrifft, schliesst sich das Gericht insofern der Vorinstanz an, als es den Beweiswert der eingereichten Beweismittel (Shenasmaeh und Karte Melli jeweils in Kopie) für tief hält, so dass diese angesichts der unglaubhaften Aussagen nicht zu einem anderen Ergebnis führen, zumal diese Beweismittel ohnehin keine Verfolgung zu belegen vermöchten. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die geltend gemachten Asylgründe nicht geeignet sind, eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG beziehungsweise eine entsprechende Verfolgungsfurcht glaubhaft zu machen. Dass die Vorinstanz die Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Haftbefehl und zu seinen Ausweisdokumenten als widersprüchlich, substanzlos und unplausibel und mithin als Merkmal für die Unglaubhaftigkeit der entsprechenden Vorbringen gewürdigt hat, ist ihr entgegen der Sichtweise in der Beschwerde nicht als zu restriktive Handhabung der Beweisregel von Art. 7 AsylG entgegenzuhalten. Die Vorinstanz durfte – auch mit Blick auf die entsprechenden Ausführungen in der Beschwerde (vgl. Beschwerde, S. 13 ff.) – dementsprechend zu Recht

D-1008/2018 davon absehen, die Gesuchsbegründung auf ihre asylrechtliche Relevanz hin zu überprüfen. Eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes ist nicht ersichtlich, weshalb sich diesbezüglich eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz erübrigt. Die Vorinstanz hat zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 FK und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK).

D-1008/2018 Weder aus den Akten noch aus der Beschwerde ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer für den Fall einer Ausschaffung in den Iran dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig. 8.3 Der Vollzug der Wegweisung kann gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG unzumutbar sein, wenn die beschwerdeführende Person im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet ist. Im Iran herrscht weder Krieg oder Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt, aufgrund derer eine Rückkehr generell unzumutbar wäre (statt vieler Urteil des BVGer D-6447/2017 vom 18. Januar 2018 E. 6.4.1). Auch sprechen keine individuellen Gründe gegen einen Wegweisungsvollzug. So verfügt der junge und gesunde (vgl. A6/11, Ziff. 8.02) Beschwerdeführer mit Berufsausbildung im (…) über Arbeitserfahrung vor Ort (vgl. A15/22, F52 ff.) und mit seinen Eltern und Geschwistern über ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz, auf dessen Hilfe der Beschwerdeführer – sofern notwendig – bei seiner Wiedereingliederung zählen kann. Auf Beschwerdeebene wird dem nichts Stichhaltiges entgegengestellt. Der Vollzug der Wegweisung ist zumutbar. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

D-1008/2018 10. 10.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ist durch die Unterstützungsbestätigung seiner Wohngemeinde vom 29. Januar 2018 ausgewiesen. Sodann sind die Begehren als nicht aussichtslos im Sinne des Gesetzes zu bewerten. Damit sind beide der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen gegeben. Dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist stattzugeben. Es sind demnach keine Verfahrenskosten zu erheben. Der Antrag auf Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit diesem Entscheid gegenstandslos geworden. 10.2 Der Beschwerdeführer beantragt weiter, sein Rechtsvertreter, Rechtsanwalt lic. iur. Urs Ebnöther, sei als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Gestützt auf Art. 110a Abs. 1 AsylG wird das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung gutgeheissen. Der amtliche Rechtsbeistand hat keine Kostennote eingereicht. Auf entsprechende Nachforderung kann verzichtet werden, da sich die Vertretungskosten aufgrund der Akten abschätzen lassen (Art. 14 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dem amtlichen Beistand ist durch das Bundesverwaltungsgericht ein amtliches Honorar gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE) in der Höhe von Fr. 1'000.– (inkl. Auslagen und MWSt) auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)

D-1008/2018 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Rechtsanwalt, lic. iur. Urs Ebnöther, wird als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzt. Ihm wird vom Bundesverwaltungsgericht ein amtliches Honorar von Fr. 1'000.– ausgerichtet. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Simon Thurnheer Gian-Flurin Steinegger

Versand:

D-1008/2018 — Bundesverwaltungsgericht 26.04.2018 D-1008/2018 — Swissrulings