Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1008/2011 Urteil vom 17. Februar 2011 Besetzung Einzelrichter Hans Schürch, mit Zustimmung von Richter Gérald Bovier, Gerichtsschreiberin Eva Zürcher. Parteien A._______, geboren am (…), Türkei, vertreten durch Edith Hofmann, Freiplatzaktion Zürich, (…), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 2. Februar 2011 / N (…).
D-1008/2011 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Stadtpolizei B._______ den Beschwerdeführer am 15. Dezember 2010 anlässlich einer Personenkontrolle anhielt und, weil er sich nicht ausweisen konnte, wegen des dringenden Verdachts der Widerhandlung gegen das Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) in Polizeihaft nahm, dass er anlässlich der ersten polizeilichen Befragung vom 16. Dezember 2010 angab, er sei vor etwa zwei Wochen in einem Lastwagen versteckt unter Umgehung der Grenzkontrollen und ohne heimatlichen Identitätsausweis in die Schweiz gereist, dass der Beschwerdeführer zudem in der gleichen Einvernahme erklärte, er habe sich mit seiner Mutter in der Türkei nicht verstanden und deshalb zu seinem Vater in die Schweiz reisen wollen, dass indessen das Gesuch seines Vaters, ihn in die Schweiz zu holen, zuvor abgewiesen worden sei, weshalb er sich entschlossen habe, ohne Identitätsdokument zu seinem Vater zu reisen, dass er in der Schweiz bleiben, hier heiraten wolle und sich seit seiner Einreise in die Schweiz bei seinem Vater aufgehalten habe, dass er im Fall einer Rückkehr in die Türkei ins Gefängnis gehen müsse, dass der Beschwerdeführer anlässlich der zweiten polizeilichen Befragung vom 16. Dezember 2010 erneut aussagte, er wolle nicht in sein Heimatland zurückkehren, weil er dort mit Gefängnis bestraft werde, dass er mit Verfügung der Staatsanwaltschaft B._______ vom 16. Dezember 2010 aus der Polizeihaft entlassen und (…) B._______ zugefügt wurde, dass das (…) B._______ mit Verfügung vom 17. Dezember 2010 die Ausschaffungshaft bestätigte und das (…) B._______ gegen ihn am 18. Dezember 2010 eine Wegweisungsverfügung erliess, dass er wegen Verstosses gegen das AuG verzeigt wurde und gegen ihn in dieser Angelegenheit ein Strafbefehl der Staatsanwaltschaft B._______ vom 18. Dezember 2010 erging,
D-1008/2011 dass er am 18. Dezember 2010 seine Rechtsvertretung mandatierte, dass auf das vom Beschwerdeführer am 19. Dezember 2010 gestellte Haftentlassungsgesuch mangels Einhaltung der dafür vorgesehenen Wartefrist vom (…) B._______ mit Verfügung vom 30. Dezember 2010 nicht eingetreten wurde, dass der Beschwerdeführer am 23. Dezember 2010 schriftlich ein Asylgesuch einreichte, dass er anlässlich der Befragung vom 5. Januar 2011 erneut aussagte, er wolle nicht in die Türkei zurückkehren, weil er bei seinem Vater in der Schweiz leben wolle, dass er zudem in seinem Heimatland mit der Polizei Probleme habe, weil er im Jahr 2009 mit einem gefälschten Pass habe aus der Türkei ausreisen wollen, jedoch am Flughafen von der Polizei verhaftet worden sei und seit seiner Freilassung von der Polizei beobachtet werde, weshalb er sich ständig unter Kontrolle gefühlt habe, dass man ihm zudem in Aussicht gestellt habe, er habe im Fall eines weiteren Versuchs, das Land zu verlassen, mit einer Gefängnisstrafe von mindestens fünf Jahren zu rechnen, dass der Beschwerdeführer am 24. Januar 2011 vom BFM zu seiner Person befragt und direkt zu seinen Asylgründen angehört wurde, dass er zu Begründung seines Asylgesuchs anführte, er sei kurdischer Ethnie, stamme aus der Stadt C._______ in der Provinz D._______ und habe zwischen 1994 und 2006 mit seiner Mutter und seinen Geschwistern in E._______ gelebt, während sein Vater sich seit etwa zehn Jahren mit einer Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz aufhalte, dass seine Familie im Jahr 2006 in die Türkei ausgeschafft worden sei, wo er bis zu seiner Ausreise als Computerprogrammierer in einem Internetcafe in C._______ gearbeitet habe, dass er sich im Sommer 2009 einen Reisepass habe ausstellen lassen, in F._______ von einer Person gegen ein Entgelt ein Visum erhalten und im Juni 2009 versucht habe, die Türkei zu verlassen, worauf er am Flughafen wegen des gefälschten Visums in seinem Pass
D-1008/2011 festgenommen, verhört, während acht Stunden festgehalten und mit einem Faustschlag ins Gesicht traktiert worden sei, dass er dem Staatsanwalt vorgeführt und von diesem beschimpft worden sei, dass er im gleichen Sommer auf den Polizeiposten von C._______ vorgeladen worden sei und man ihm mitgeteilt habe, er dürfe die Ortschaft nicht verlassen und müsse seiner Meldepflicht nachgehen, dass er gemäss dem ihm im Dezember 2009 zugestellten Urteil des Strafgerichts zu einer bedingt zu vollziehenden Haftstrafe von ca. zwei Jahren verurteilt worden sei, dass seither immer wieder Polizisten in Zivil willkürlich und überall seine Identitätskarte von ihm verlangt und ihn dabei provoziert hätten, weshalb er hin und wieder zu seinem Cousin nach F._______ gegangen sei, dass er die Situation nicht mehr ausgehalten habe und zudem den Militärdienst nicht leisten wolle, weshalb er sich entschlossen habe, die Türkei zu verlassen, dass für den Inhalt der weiteren Aussagen auf die Akten verwiesen wird, dass dem Beschwerdeführer bei der Anhörung zu seinen Asylgründen das rechtliche Gehör zu seinen Aussagen im kantonalen Verfahren gewährt wurde, dass er im erstinstanzlichen Verfahren keine Reise- oder Identitätspapiere zu den Akten reichte, dass er indessen die beglaubigte Kopie eines türkischen Urteils vom 9. Dezember 2009, eine Übersetzung, einen Familienregisterauszug in Kopie und die Kopie einer Identitätskarte zu den Akten reichte, dass das BFM mit Verfügung vom 2. Februar 2011 – eröffnet am folgenden Tag – in Anwendung von Art. 33 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft zu verlassen, den Kanton B._______ mit
D-1008/2011 dem Vollzug der Wegweisungsverfügung beauftragte und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis anordnete, dass das BFM zur Begründung anführte, der Beschwerdeführer habe sein Asylgesuch erst im Zusammenhang mit der Verhaftung und dem drohenden Vollzug der Wegweisung gestellt, dass er – gestützt auf seine Angaben – Anfang Dezember 2010 in die Schweiz gereist sei und es ihm möglich und zumutbar gewesen wäre, das Asylgesuch kurzfristig nach seiner Einreise in die Schweiz zu stellen, dass sein Einwand, er habe die Sache dem Vater überlassen, welcher sich indessen nicht mit den Formalitäten auskenne, nicht stichhaltig sei und somit nicht zu überzeugen vermöge, dass sich der Beschwerdeführer nach der Einreise in die Schweiz gemäss seinen Aussagen bei seinem Vater aufgehalten habe, welcher angesichts seines längeren Aufenthalts in der Schweiz bei der Gesuchseinreichung hätte behilflich sein können, sofern dies beabsichtigt worden wäre, dass es ausserdem dem Beschwerdeführer möglich und zumutbar gewesen wäre, sich selbständig über die Stellung eines Asylgesuchs zu informieren, zumal er über fliessende Deutschkenntnisse verfüge, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelungen sei, die Vermutung zu widerlegen, sein Asylgesuch in engem zeitlichem Zusammenhang mit seiner Verhaftung und dem darauffolgenden polizeilichen Ermittlungsverfahren eingereicht zu haben, obwohl ihm eine frühere Einreichung möglich und zumutbar gewesen wäre, dass sich zudem seinen Aussagen anlässlich der Anhörung keine Hinweise auf eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG entnehmen liessen, dass insbesondere keine relevante Verfolgungsmotivation vorliege, wenn staatliche Massnahmen rechtsstaatlich legitimen Zwecken dienen würden, dass der Beschwerdeführer zwar vorliegend gegen die im Urteil festgehaltenen Auflagen – kein vorsätzliches Vergehen zu verüben und
D-1008/2011 die an die Aufsicht gebundenen Pflichten zu erfüllen – verstossen habe, indem er im November 2010 illegal ausgereist sei, weshalb er mit einer Festnahme anlässlich seiner Rückkehr in die Türkei rechnen müsse, was indessen asylrechtlich nicht relevant sei, dass zudem die geltend gemachten Identitätskontrollen und verbalen Provokationen durch Polizisten als Schikanen zu betrachten seien, die nicht derart schwerwiegend seien, dass ein Verbleib im Heimatland als unmöglich oder unzumutbar zu sehen sei, dass der Beschwerdeführer insbesondere weiterhin seiner Arbeit im Internetcafe habe nachgehen und seinen Cousin in F._______ habe besuchen können, dass hinsichtlich der geltend gemachten Weigerung, den Wehrdienst zu leisten, keine relevante Verfolgungsmotivation vorliege, weil diesbezügliche staatliche Massnahmen der Durchsetzung von staatsbürgerlichen Pflichten diene und es sich bei der vorgebrachten Refraktion um ein Massendelikt handle, bei welchem die türkischen Militärgerichte eher milde oder gar keine Strafen fällen würden, dass somit keine Hinweise auf Verfolgung vorlägen, dass ferner vorliegend auch der Tatbestand von Art. 32 Abs.2 Bst. a AsylG – der unentschuldbaren Papierlosigkeit – vorliege, dass die Vorinstanz zudem die Zulässigkeit, die Zumutbarkeit und die Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs als gegeben erachtete, dass der Beschwerdeführer mit Beschwerde vom 10. Februar 2011 in materieller Hinsicht die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, das Eintreten auf das Asylgesuch, die Gewährung von Asyl und der vorläufigen Aufnahme infolge fehlender Zulässigkeit oder Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs beantragte, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses um Erlass der Verfahrenskosten ersuchte, dass er zur Stützung seiner Vorbringen Auszüge aus dem Internet beilegte, dass auf die Begründung der Rechtsbegehren und die eingereichten
D-1008/2011 Dokumente, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird, dass die vollständigen vorinstanzlichen Akten am 14. Februar 2011 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,
D-1008/2011 dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass somit auf das Rechtsbegehren um Gewährung von Asyl und den in diesem Zusammenhang angerufenen Grundrechten nicht einzutreten ist, dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass auf das Asylgesuch einer Person, die sich illegal in der Schweiz aufhält, nicht eingetreten wird, wenn sie mit dem Gesuch offensichtlich bezweckt, den drohenden Vollzug einer Wegweisung oder Ausweisung zu vermeiden (Art. 33 Abs. 1 AsylG), dass ein solcher Zweck zu vermuten ist, wenn das Gesuch in engem zeitlichem Zusammenhang mit einer Verhaftung, einem Strafverfahren, dem Vollzug einer Strafe oder dem Erlass einer Wegweisungsverfügung eingereicht wird (Art. 33 Abs. 2 AsylG), dass Art. 33 Abs. 1 AsylG keine Anwendung findet, wenn eine frühere Einreichung des Gesuchs nicht möglich oder nicht zumutbar war oder sich Hinweise auf eine Verfolgung ergeben (Art. 33 Abs. 3 AsylG), dass die Vorinstanz zu Recht und mit zutreffender Begründung festgestellt hat, dem Beschwerdeführer sei es nicht gelungen, die Vermutung zu widerlegen, er habe sein Asylgesuch in engem zeitlichem Zusammenhang mit seiner Verhaftung und offensichtlich nur zwecks Vermeidung des drohenden Vollzugs seiner Wegweisung aus der Schweiz eingereicht,
D-1008/2011 dass eine frühere Einreichung seines Asylgesuchs (beispielsweise bereits unmittelbar nach der Einreise in G._______ oder nach der Fahrt von dort nach B._______) für den Beschwerdeführer ohne weiteres möglich und zumutbar gewesen wäre und sich seine diesbezüglichen Erklärungsversuche als unbehelflich erweisen, zumal der Beschwerdeführer – wie sich aus den Akten ergibt – über gute Deutschkenntnisse verfügt und sich sein Vater seit einigen Jahren in der Schweiz aufhält, weshalb von einer gewissen Vertrautheit mit den schweizerischen Verhältnissen auszugehen ist, dass zudem gestützt auf die Akten der Vater des Beschwerdeführers im Rahmen des Familiennachzugsgesuchs einen Rechtsanwalt einschaltete, welchen er erneut hätte konsultieren können, um in Erfahrung zu bringen, wie sein Sohn vorgehen müsste, wenn er in der Schweiz eine Verfolgung im Heimatland geltend machen möchte, dass ferner insbesondere – wie in der Beschwerde geltend gemacht wurde – das Verstreichenlassen von Tagen als Folge des freudigen Wiedersehens keine plausible Erklärung für das fehlende Einreichen eines Asylgesuches darstellt, zumal aus diesem Verhalten deutlich zum Ausdruck kommt, was anlässlich der Einreise des Beschwerdeführers in die Schweiz wirklich im Vordergrund stand, nämlich das Wiedersehen seines Vaters und nicht die Gefahr einer Verfolgung im Heimatland, dass der Beschwerdeführer zudem bereits bei der ersten Einvernahme durch die Polizei in der Schweiz hätte eine Verfolgung im Heimatland geltend machen können, was er indessen unterliess, dass er vielmehr erst um Asyl ersuchte, nachdem er eine Rechtsvertretung eingeschaltet hatte, dass sich aus den Aussagen des Beschwerdeführers auch keine Hinweise auf Verfolgung ergeben, wie die Vorinstanz zu Recht feststellte, dass nämlich die geltend gemachte Festnahme des Beschwerdeführers anlässlich der versuchten Ausreise mit einem gefälschten Visum sowie seine Verurteilung aus diesem Grund als legitime Handlung des türkischen Staates zur Durchsetzung von Recht und Ordnung zu sehen ist und somit keine Verfolgungshandlung im Sinne des Gesetzes darstellt, dass an dieser Einschätzung das Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei in diesem Zusammenhang von den türkischen Behörden mit einem
D-1008/2011 Faustschlag und mit Beschimpfungen traktiert worden, nichts zu ändern vermag, auch wenn diese Handlungen nicht als legitim im oben erwähnten Sinn zu betrachten sind, dass sie indessen die vom Gesetz geforderte Intensität der Verfolgung nicht erfüllen, dass aus den gleichen Gründen auch die dargelegten Identitätskontrollen und Provokationen durch die türkische Polizei nicht als relevant im Sinne des Gesetzes zu betrachten sind, wie das BFM zutreffend feststellte, dass ferner die Befürchtung des Beschwerdeführers, er werde im Fall einer Rückkehr in sein Heimatland festgenommen und müsse mit einer Verbüssung der Haftstrafe rechnen, weil er die mit der Verurteilung verbundenen Auflagen des bedingten Vollzugs missachtet habe, indem er Ende November 2010 illegal aus der Türkei ausgereist und seiner Meldepflicht nicht mehr nachgekommen sei, ebenfalls nicht relevant im Sinne des Gesetzes ist, da auch diese allfälligen staatlichen Eingriffe als legitimes Handeln der türkischen Behörden zu sehen wären, zumal sie auf einer Verurteilung des Beschwerdeführers beruhen und somit als Massnahmen zur Durchsetzung des Urteils gegen den Beschwerdeführer gesehen werden, dass dem Beschwerdeführer zudem schon vor der Ausreise aus der Türkei klar sein musste, dass er im Fall eines Verstosses gegen diese Auflagen mit einer allfälligen Verbüssung der Haftstrafe rechnen müsste, weshalb es an ihm gelegen wäre, sich während der fünfjährigen Aufsichtsdauer rechtskonform zu verhalten, dass der Einwand des Beschwerdeführers, er habe es nicht mehr ausgehalten, nicht gehört werden kann, zumal – wie das BFM zutreffend ausführte und auch den oben stehenden Erwägungen entnommen werden kann – die Ausweiskontrollen, die Schikanen und Provokationen nicht als derart schwerwiegende Verfolgung zu betrachten sind, dass sie einen weiteren Verbleib im Heimatland verunmöglicht und in unzumutbarer Weise erschwert hätten, wie auch die Angaben des Beschwerdeführers, er habe im Internetcafe gearbeitet und in F._______ seinen Cousin besuchen können, zeigen, dass schliesslich die Befürchtung des Beschwerdeführers, in der Türkei den Militärdienst leisten zu müssen, gemäss ständiger Praxis der Asylbehörden nicht als asylrelevant gilt,
D-1008/2011 dass auch eine allfällige Bestrafung aus diesem Grund nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu führen vermag, dass diesbezüglich auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen wird, um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, dass folglich eine allfällige Bestrafung und Inhaftierung des Beschwerdeführers – sei es aus militärrechtlichen Gründen oder weil er gegen die Auflagen der bedingt ausgesprochenen Strafe verstossen hat – keine Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes darstellt, auch wenn die Haftbedingungen in der Türkei nicht denjenigen in der Schweiz entsprechen, dass nicht davon auszugehen ist, in türkischen Gefängnissen werde systematisch gefoltert, auch wenn dort rauhe Umgangsformen herrschen mögen und einzelne Berichte in diesem Zusammenhang Menschenrechtsverletzungen an den Tag bringen, dass nämlich vorliegend keine konkreten Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Inhaftierung in der Türkei einer Verfolgung im Sinne des Gesetzes ausgesetzt wäre, dass bloss möglicherweise eintretende und nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit sich verwirklichende Befürchtungen – wie vom Beschwerdeführer vorgetragen – gemäss ständiger Praxis nicht zur Anerkennung als Flüchtling führen, dass schliesslich die in der Beschwerde angedeutete Traumatisierung des Beschwerdeführers nicht zu überzeugen vermag, da sie durch nichts belegt, sondern vielmehr nur behauptet ist, dass im Übrigen ablehnenden Entscheide der Behörden oder Rückführungen durch Behörden kaum zu einer Traumatisierung führen, wie in der Beschwerde dargestellt wurde, auch wenn sie Enttäuschungen bewirken mögen, dass ausserdem das in der Beschwerde angesprochene Recht auf Bildung nicht im Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung oder auf Anerkennung als Flüchtling zum Ausdruck kommen kann, weil es sich dabei um völlig unterschiedliche Rechts- und Anspruchsgrundlagen handelt,
D-1008/2011 dass gemäss ständiger Praxis der Asylbehörden zudem allein die Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur Ethnie der Kurden nicht zur Anerkennung als Flüchtling zu führen vermag, dass die zu den Akten gereichten Dokumente unbesehen ihrer allfälligen Echtheit offensichtlich nicht geeignet sind, an dieser Beurteilung etwas zu ändern, dass das BFM folglich zu Recht gestützt auf Art. 33 AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das BFM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und der vormaligen ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, dass heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Aufl., G._______, Rz. 11.148, dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art.
D-1008/2011 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoule-ments im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlungim Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimat- oder Herkunftsstaat droht, dass insbesondere die dem Beschwerdeführer allenfalls drohende Haftstrafe nicht gegen Art. 3 EMRK verstösst, zumal sie aus rechtsstaatlich legitimen Motiven erfolgen würde und keine konkreten, auf den Beschwerdeführer bezogenen Anhaltspunkte vorliegen, gestützt auf welche mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer Verletzung dieser Norm auszugehen wäre, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage im Heimatstaat noch individuelle Gründe – der junge Beschwerdeführer verfügt eigenen Angaben zufolge in der Türkei über ein familiäres Beziehungsnetz, ist als gesund zu betrachten und hat sich in seinem Heimatland seinen Lebensunterhalt vor der Ausreise selber verdient – auf eine konkrete Gefährdung im Falle seiner Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es nötigenfalls dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist,
D-1008/2011 dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist, darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass sich die Rechtsbegehren aufgrund vorstehender Erwägungen als aussichtslos erweisen, weshalb der Antrag auf Erlass der Verfahrenskosten (Art. 65 Abs. 1 VwVG) unbesehen der allenfalls bestehenden Mittellosigkeit abzuweisen und bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.− (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass mangels Erhebung eines Kostenvorschusses und infolge Direktentscheides das Gesuch um Erlass gegenstandslos ist. (Dispositiv nächste Seite)
D-1008/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Der Antrag auf Erlass der Verfahrenskosten wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Richter: Die Gerichtsschreiberin: Gérald Bovier Eva Zürcher Versand: