Abtei lung IV D-1008/2010 {T 0/2} Urteil v o m 2 3 . Februar 2010 Einzelrichter Fulvio Haefeli, mit Zustimmung von Richter Pietro Angeli-Busi; Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig. A._______, geboren (...), unbekannte Staatsangehörigkeit, alias B._______, geboren (...), Guinea-Bissau, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 12. Februar 2010 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
D-1008/2010 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer – angeblich ein Mandinko mit letztem Wohnsitz in C., Guinea-Bissau – seinen Herkunftsstaat eigenen Angaben zufolge im September 2009 verliess und nach Aufenthalten im D. und in E. am 28. Dezember 2009 illegal in die Schweiz gelangte, wo er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) F. unter den Personalien B., geboren (...), Guinea-Bissau, ein Asylgesuch einreichte, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 15. Januar 2010 und der Anhörung zu den Asylgründen vom 28. Januar 2010 im G. insbesondere geltend machte, er habe seit dem Tod seines Vaters im Oktober 2008 bei seinem Freund H. in C. gewohnt, der ihn unterstützt habe, dass er eines Tages im September 2009 mit drei anderen, darunter auch I., Karten gespielt habe, wobei I. ein Spiel gegen ihn verloren habe, dass es zwischen ihnen zum Streit gekommen sei, als I. ihm seinen gewonnenen Einsatz nicht habe aushändigen wollen, dass I. ihn geschlagen habe, worauf er sein Messer gezückt und I. damit in den Brustbereich gestochen habe, dass er daraufhin in die Wohnung von H. gerannt sei, dass H., der ebenfalls beim Kartenspiel dabei gewesen sei, ihn informiert habe, I. sei seiner Verletzung erlegen, und man suche nun nach ihm, dass er sogleich C. verlassen habe und via J. und K. nach L., D., gereist sei, dass er dort einen Bekannten seines verstorbenen Vaters getroffen habe, der ihn an einen Hafenarbeiter weitervermittelt habe, dass er auf ein Boot gelangt sei, das ihn von L. nach M., E. gebracht habe, D-1008/2010 dass er in E. etwa zweieinhalb Monate verweilt und mit dem illegalen Verkauf von Kassetten ein wenig Geld verdient habe, dass er am 28. Dezember 2009 mit dem Zug illegal von N. in die Schweiz gereist sei, nachdem ihn die (...) Polizei zwei Mal verhaftet und aufgefordert habe, das Land zu verlassen, dass der Beschwerdeführer am 18. Januar 2010 einer radiologischen Knochenaltersanalyse unterzogen wurde, die ein wahrscheinliches chronologisches Alter von 19 Jahren und mehr ergab, dass ihm dazu am 28. Januar 2010 das rechtliche Gehör gewährt wurde, dass der Beschwerdeführer wiederholt mündlich und schriftlich aufgefordert wurde, innert 48 Stunden seit Einreichung des Asylgesuchs rechtsgenügliche Reise- oder Identitätspapiere einzureichen, wobei er dieser Aufforderung bis dato keine Folge leistete, dass das BFM mit Verfügung vom 12. Februar 2010 – eröffnet gleichentags – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Beschwerdeführer habe angegeben, er habe lediglich über eine Geburtsurkunde verfügt, welche er im Oktober 2009 auf dem Weg nach E. verloren habe, dass er in seine Hosentasche geschaut und die Urkunde nicht mehr gefunden habe, als er aus dem Schiff ausgestiegen sei, dass er in Guinea-Bissau niemanden habe, den er mit der Papierbeschaffung beauftragen könne, dass er auch seinem Freund H. keinen Brief schreiben könne, dass er keinerlei Kontaktmöglichkeiten habe, dass zunächst erstaune, dass der Beschwerdeführer die (...) Bezeichnung seiner Geburtsurkunde nicht kenne, D-1008/2010 dass ferner die Aussage, wonach er sein einziges Ausweispapier plötzlich nicht mehr habe wiederfinden können, als Standardvorbringen vieler Gesuchsteller zu werten sei, die nicht gewillt seien, den Asylbehörden ihre Identitäts- und Reisepapiere auszuhändigen, dass es zudem unglaubwürdig erscheine, dass der Beschwerdeführer keinerlei Kontaktmöglichkeiten zu Bezugspersonen in Guinea-Bissau habe, zumal er dort seine Jugend verbracht habe, ihm die internationale Landesvorwahl bekannt sei und ihm im EVZ eine SIM-Karte abgenommen worden sei, was ebenfalls die Möglichkeit einer Kontaktnahme vermuten lasse, dass das Fehlen jeglichen nachvollziehbaren Bemühens, seine Identität durch rechtsgenügliche, authentische Papiere zu belegen, den Schluss zulasse, der Beschwerdeführer sei nicht bereit, solche Ausweisdokumente vorzulegen, dass als ein starkes Indiz für die bewusste Nichtabgabe von Papieren trotz vorhandener Möglichkeiten dazu zu werten sei, wie der Beschwerdeführer die Reise von seinem Herkunftsland nach Europa habe bewältigen können, dass er weder in der Lage gewesen sei, konkrete Angaben zum Ausreiseweg aus Guinea-Bissau, dem Grenzübertritt in den D. noch zu den Fahrtdauern auf den verschiedenen Teilstrecken bis L. zu machen, dass er im Weiteren ausgeführt habe, in L. zufälligerweise einen Bekannten seines Vaters getroffen zu haben, der ihm behilflich gewesen sei, dass er nicht wisse, wie viel dieser für seine Reise nach E. bezahlt habe, dass diese Aussagen realitätsfremd und oberflächlich seien, dass zudem nicht geglaubt werden könne, dass die gefahrvolle Reise in einem überfüllten Boot von L. bis M. ohne Zwischenhalte und in lediglich zehn Tagen zu bewerkstelligen gewesen sei, dass ferner sämtliche Schengen-Vertragsstaaten gemäss dem Schengener-Abkommen verpflichtet seien, die strengen EU-Einwanderungsbestimmungen mit Visa- und Passkontrollen einzuhalten, D-1008/2010 dass die Aussage des Beschwerdeführers, wonach er auf seiner Reise bis nach E. nie in eine Kontrolle geraten sei, somit der allgemeinen Erfahrung widerspreche, dass das Aussageverhalten des Beschwerdeführers darauf schliessen lasse, er beabsichtige nicht nur, die wahren Umstände zu seinem Reiseweg zu verheimlichen, sondern wolle auch nicht offenlegen, mit welchen Reisepapieren er in Wirklichkeit in die Schweiz gereist sei, dass deshalb keine entschuldbaren Gründe vorliegen würden, die es dem Beschwerdeführer verunmöglicht hätten, Reise- oder Identitätspapiere einzureichen, dass der Beschwerdeführer zu Protokoll gegeben habe, bis zu seiner Ausreise im Dorf C. gelebt zu haben, dass dem BFM jedoch kein Dorf mit diesem Namen bekannt sei, dass der Beschwerdeführer zudem tatsachenwidrige Angaben über die Verortung seines angeblichen Heimatdorfes gemacht habe, dass er einerseits gesagt habe, C. befinde sich im Norden des Landes, andererseits indessen angegeben habe, es liege nur zwei oder drei Kilometer von der Stadt O. entfernt, dass O. jedoch nicht im nördlichen Teil des Landes liege, dass der Beschwerdeführer im Weiteren ausgeführt habe, C. gehöre zur Region J., dass dies ebenfalls tatsachenwidrig sei, da der Sektor J. zur P.-Region gehöre und nicht zur Region O., zu welcher C. eigentlich gehören müsste, falls das Dorf tatsächlich nur zwei bis drei Kilometer weit von der Stadt O. entfernt liegen würde, dass ausserdem nicht geglaubt werden könne, dass der Beschwerdeführer keine Angaben über O. machen könne, weil er trotz angeblicher geographischer Nähe zu seinem Heimatdorf nie in dieser Stadt gewesen sei (vgl. Befragungsprotokoll vom 15. Januar 2010; A1, S. 1, 7f.; Anhörungsprotokoll vom 28. Januar 2010; A15, S. 3-5), D-1008/2010 dass der Beschwerdeführer zudem nicht habe glaubhaft machen können, aus Guinea-Bissau zu stammen, da er weder eine politische Partei des Landes, noch die Namen dessen Verwaltungsregionen oder deren Hauptstädte gekannt habe, dass er ebensowenig die grössten Flüsse von Guinea-Bissau, den Nationalfeiertag, den vollständigen Namen des aktuellen Präsidenten, die grösste Ethnie des Landes und die umgangssprachliche Bezeichnung der Minibusse habe angeben können, dass er ferner nicht in der Lage gewesen sei, ungefähre Distanzen zwischen O. und anderen Städten im Land zu nennen (vgl. A15, S. 3- 5), dass die tatsachenwidrigen Angaben zum Reiseweg die Zweifel an der geltend gemachten Identität sowie der Vorbringen an sich verstärken würden und der Beschwerdeführer elementare Fragen zu seinem angeblichen Herkunftsgebiet nicht habe beantworten können, weshalb mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen sei, er stamme nicht aus dem angegebenen Gebiet, womit auch seinen Asylvorbringen jegliche Grundlage entzogen sei, dass dem Beschwerdeführer aufgrund dieser Feststellungen auch nicht geglaubt werden könne, dass er in seinem Heimatstaat über kein funktionierendes soziales Netz verfüge, dass der Beschwerdeführer auf dem sogenannten Personalienblatt den 3. Dezember 1992 als Geburtsdatum angegeben habe, dass er bezüglich seines Alters indessen widersprüchliche Aussagen gemacht habe, dass er gesagt habe, er sei im September 2009 aus Guinea-Bissau ausgereist und sei damals 17 Jahre alt gewesen, dass dies jedoch mit dem angegebenen Geburtsdatum nicht übereinstimme, dass er zudem auf die Frage nach seinem Alter zunächst geantwortet habe, er sei 18 Jahre alt, daraufhin sich aber korrigiert und gesagt habe, er sei 17 oder 18 Jahre alt, D-1008/2010 dass er schliesslich zu Protokoll gegeben habe, er sei 17 Jahre alt und trete nun in sein 18. Lebensjahr ein (vgl. Protokoll des rechtlichen Gehörs vom 28. Januar 2019; A14, S. 2), dass die ehemalige Schweizerische Asylrekurskommission im Grundsatzentscheid vom 12. September 2000 (EMARK 2000 Nr. 19) festgehalten habe, dass das Knochenwachstum – in einem nach Ethnie und Geschlecht unterschiedlichen Mass – individuell variieren könne und dass eine Abweichung bis drei Jahre zwischen dem Knochenalter und dem tatsächlichen Alter noch als innerhalb des Normalbereiches betrachtet werden könne, dass aufgrund des angegebenen Geburtsdatums vom 3. Dezember 1992 die Abweichung innerhalb des erwähnten Toleranzbereiches von drei Jahren liege, womit die Identitätstäuschung durch die Knochenaltersanalyse allein nicht zweifelsfrei nachgewiesen sei, dass aufgrund der unterschiedlichen Altersangaben, den offensichtlich unzutreffenden Angaben zum Reiseweg sowie der pflichtwidrigen Nichtabgabe von Ausweisdokumenten jedoch davon auszugehen sei, dass es sich beim Beschwerdeführer um eine volljährige Person handle, die ihre wahre Identität sowie den tatsächlichen Reiseweg gegenüber den schweizerischen Asylbehörden zu verheimlichen versuche, dass der Beschwerdeführer im Rahmen des Asylverfahrens zudem selbstsicher erschienen sei und offensichtlich über eine geistige Reife verfüge, dass schliesslich auch sein äusseres Erscheinungsbild Grund zur Annahme gebe, beim Beschwerdeführer handle es sich um eine volljährige Person, dass der Beschwerdeführer im Wesentlichen ausgeführt habe, er habe I. bei einem Streit erstochen, ihn jedoch nicht absichtlich getötet, dass die Polizei und die Verwandten von I. ihn gesucht hätten, woraufhin er sich veranlasst gefühlt habe, Guinea-Bissau zu verlassen, D-1008/2010 dass die sich ausschliesslich auf Guinea-Bissau beziehenden Vorbringen jeglicher Grundlage entbehren würden, da der Beschwerdeführer offensichtlich nicht aus diesem Land stamme, dass seine Schilderungen zu den Asylgründen bezeichnenderweise schematisch und knapp seien, wobei es den Darstellungen an den typischen Merkmalen (Realkennzeichen) wie Detailreichtum, Beschreibungen von Emotionen und Gedankengängen fehlen würde, die normalerweise die Schilderungen von tatsächlich erlebten Begebenheiten prägen würden, dass der Beschwerdeführer bei der zentralen Darstellung des Streits mit I. sehr unverbindlich, emotionslos und plakativ geblieben sei, was ebenfalls darauf hinweise, dass er sich bei seinen Schilderungen auf einen konstruierten Sachverhalt und nicht auf tatsächlich Erlebtes stütze, dass es sich bei der geltend gemachten Suche des Beschwerdeführers durch die Polizei – selbst wenn die Asylvorbringen geglaubt werden könnten – nicht um eine asylbeachtliche Verfolgung handeln würde, dass diese staatliche Massnahme vielmehr dem rechtsstaatlich legitimen Zweck dienen würde, das vom Beschwerdeführer begangene Delikt zu bestrafen, dass dem vorliegenden Sachverhalt somit keine Hinweise auf eine asylbeachtliche Verfolgung entnommen werden könnten, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und Art. 7 AsylG demnach nicht erfülle, und zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses aufgrund der Aktenlage nicht erforderlich seien, dass infolgedessen in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch nicht einzutreten sei, dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 18. Februar 2010 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht eine erste Beschwerdeschrift ohne konkrete Anträge einreichte, D-1008/2010 dass er mit Faxeingabe vom 19. Februar 2010 eine zweite Beschwerde erhob und dabei beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, er sei als Flüchtling anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren, dass die Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen seien und die vorläufige Aufnahme anzuordnen sei, dass er in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchte, dass ihm eine amtliche Rechtsvertretung beizuordnen sei, dass eventualiter die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederherzustellen sei, dass die zuständige Behörde vorsorglich anzuweisen sei, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaates sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen, dass der Beschwerdeführer eventualiter über eine bereits erfolgte Datenweitergabe in einer separaten Verfügung zu informieren sei, dass die vorinstanzlichen Akten am 19. Februar 2010 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), D-1008/2010 dass somit auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde - mit Ausnahme des Antrags auf Asylgewährung (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73, E. 5.6.5 S. 90 f.) - einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass der Beschwerde in der angefochtenen Verfügung die aufschiebende Wirkung nicht entzogen wurde, weshalb das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos zu betrachten ist, dass Personendaten von Asylsuchenden, anerkannten Flüchtlingen und Schutzbedürftigen dem Heimat- oder Herkunftsstaat nicht bekannt gegeben werden dürfen, wenn dadurch die betroffene Person oder ihre Angehörigen gefährdet würden; über ein Asylgesuch dürfen keine Angaben gemacht werden (Art. 97 Abs. 1 AsylG), dass jedoch die für die Organisation der Ausreise zuständige Behörde zwecks Beschaffung der für den Vollzug der Wegweisungsverfügung notwendigen Reisepapiere mit dem Heimat- oder Herkunftsstaat Kontakt aufnehmen kann, wenn in erster Instanz das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft verneint wurde (Art. 97 Abs. 2 AsylG), dass die Identität des Beschwerdeführers aufgrund der Nichtabgabe rechtsgenüglicher Reise- oder Identitätspapiere nicht eindeutig feststeht, dass der Beschwerdeführer zudem elementare Fragen zu seinem angeblichen Herkunftsland nicht beantworten konnte (vgl. A15, S. 4-5), weshalb insgesamt davon auszugehen ist, dass er mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht aus Guinea-Bissau stammt, dass somit die genaue Herkunft des Beschwerdeführers nicht eindeutig feststeht, weshalb nicht ersichtlich ist, welchem Heimat- oder Herkunftsstaat das BFM allfällige Personendaten des Beschwerdeführers hätte bekannt geben sollen bzw. bekannt geben sollte, D-1008/2010 dass infolgedessen die Gesuche, die zuständige Behörde sei vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimatoder Herkunftsstaates sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen und der Beschwerdeführer sei über eine bereits erfolgte Datenweitergabe in einer separaten Verfügung zu informieren, abzuweisen sind, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich demnach die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.), dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), D-1008/2010 dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG), dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), aufgrund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und Art. 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich aufgrund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der gesamten Akten und Umstände davon ausgeht, der Beschwerdeführer habe die ihm obliegende gesetzliche Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. b AsylG) missachtet, dass in der angefochtenen Verfügung überzeugend dargelegt wurde, weshalb für das Nichteinreichen von Reise- oder Identitätspapieren keine entschuldbaren Gründe vorliegen, dass der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe keinen triftigen Grund anzugeben vermag, weshalb er keine Identitätspapiere im Original abgegeben hat, dass er zur Begründung lediglich wiederholte, er habe keinen Kontakt zu seinen Freunden (vgl. bereits A1, S. 5; A15, S. 3, F11), dass diese Erklärung nicht zu überzeugen vermag und als unbehelfliche Schutzbehauptung zu qualifizieren ist, dass überdies davon ausgegangen werden kann, dass sich der Beschwerdeführer der Pflicht, sich in jedem Gast- bzw. Asylland rechtsgenüglich auszuweisen, vor seiner Ausreise sehr wohl bewusst war, D-1008/2010 dass sein Aussageverhalten vielmehr darauf schliessen lässt, er wolle nicht offenlegen, mit welchen Reisepapieren er in Wirklichkeit in die Schweiz gereist sei, und er habe dem BFM die Abgabe rechtsgenüglicher Reise- oder Identitätspapiere bewusst vorenthalten, um seine Identität zu verschleiern und/oder einen allfälligen Wegweisungsvollzug zu erschweren oder zu verhindern, dass schliesslich Widersprüche oder tatsachenwidrige Angaben über den Reiseweg negative Rückschlüsse auf die Glaubhaftigkeit einer geltend gemachten Verfolgung zulassen (vgl. EMARK 1998 Nr.17 E. 4b S. 150), dass sich sodann die Aktenlage nach der Direktanhörung dermassen klar präsentierte, dass bereits aufgrund einer summarischen Prüfung der eindeutige Schluss gezogen werden konnte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht, dass das BFM in der Entscheidbegründung zu Recht ausführte, der Beschwerdeführer habe sich bei der Schilderung seiner Asylgründe auf ein Sachverhaltskonstrukt und nicht auf tatsächlich Selbsterlebtes gestützt, dass diesbezüglich zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist, dass der Beschwerdeschrift darüber hinaus nicht zu entnehmen ist, weshalb das Bundesverwaltungsgericht zu einer anderen Einschätzung als die Vorinstanz gelangen sollte, dass der Beschwerdeführer einzig wiederholte, die Polizei suche nach ihm und er werde bei einer allfälligen Rückkehr getötet (vgl. bereits A15, S. 6, F60-62), dass es sich in Übereinstimmung mit dem BFM bei der geltend gemachten polizeilichen Suche – selbst bei Wahrunterstellung der Asylvorbringen – nicht um eine asylbeachtliche Verfolgung handeln würde, da eine solche Massnahme einzig dem rechtsstaatlich legitimen Zweck dienen würde, das vom Beschwerdeführer begangene Unrecht zu ahnden, D-1008/2010 dass sich angesichts der gesamten Umstände die Erkenntnis ergibt, es bestehe weder Anlass zur Vornahme zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses noch gar zur direkten Feststellung der Flüchtlingseigenschaft (Art. 32 Abs. 3 Bstn. b und c AsylG sowie BVGE 2007/8 E. 2.1), dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich D-1008/2010 erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass darüber hinaus keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimat- oder Herkunftsstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen ist, ob der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG), diese Untersuchungspflicht jedoch nach Treu und Glauben ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden findet (Art. 8 AsylG), welche auch die Substanziierungslast tragen (Art. 7 AsylG), und es deshalb nicht Sache der Asylbehörden sein kann, nach allfälligen Wegweisungshindernissen zu forschen, wenn wie vorliegend - die asylsuchende Person durch Nichtabgabe rechtsgenüglicher Identitätspapiere eine vernünftige Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges verhindert, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Wegweisungsvollzug insgesamt zu bestätigen ist und eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AuG), dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde D-1008/2010 abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist und sie nicht als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG unbesehen einer allfälligen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers abzuweisen ist, da sich die Beschwerde als aussichtslos erwiesen hat, dass das Gesuch um Beiordnung einer amtlichen Rechtsvertretung gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG mangels Erfüllung der Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG ebenfalls abzuweisen ist, dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses mit vorliegendem Urteil gegenstandslos wird, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) D-1008/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist und sie nicht als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist. 2. Die Gesuche, die zuständige Behörde sei vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaates sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen und der Beschwerdeführer sei über eine bereits erfolgte Datenweitergabe in einer separaten Verfügung zu informieren, werden abgewiesen. 3. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und Abs. 2 VwVG werden abgewiesen. 4. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 5. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer durch Vermittlung des BFM, G. (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, G. (vorab per Telefax zu den Akten Ref.-Nr. N _______, mit der Bitte um Eröffnung des Urteils an den Beschwerdeführer und um Zustellung der beiliegenden Empfangsbestätigung an das Bundesverwaltungsgericht; Beilage: Empfangsbestätigung) - (...) (per Telefax) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Karin Schnidrig Versand: Seite 17