Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-10/2014
Urteil v o m 1 2 . März 2014 Besetzung
Einzelrichter Martin Zoller, mit Zustimmung von Richter Walter Lang; Gerichtsschreiber Daniel Widmer. Parteien
A._______, geboren (…), Kosovo, vertreten durch lic. iur. Markus Härdi, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom 19. Dezember 2013 / N (…).
D-10/2014 Sachverhalt: I. A. Der Beschwerdeführer – ein Angehöriger der ethnischen Minderheit der Roma aus B._______ in Kosovo – suchte zusammen mit seinem Bruder C._______ (N …), seinen Eltern, D._______ (D-9/2014; N …), seinen inzwischen verstorbenen Grosseltern, E._______ (N …), sowie seinem Onkel, F._______ (N …), am 3. Februar 2008 im Empfangs-und Verfahrenszentrum (EVZ) (…), ohne Einreichung von rechtsgenüglichen Identitätsdokumenten, um Asyl nach. Am (…) 2008 fand dort eine erste Befragung statt. Am (…) 2008 wurde er, ebenfalls im EVZ (…), durch das Bundesamt in Anwendung von Art. 29 Abs. 1 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) zu den Asylgründen angehört. B. Mit Verfügung vom (…) 2008 trat das Bundesamt in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a aAsylG auf das Asylgesuch nicht ein, verfügte die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und beauftragte den Kanton Aargau mit dem Vollzug. Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe innert der gesetzlichen Frist keine rechtsgenüglichen Reiseoder Identitätspapiere abgegeben, ohne dass entschuldbare Gründe vorlägen. Er erfülle die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht und zusätzliche Abklärungen zu deren Feststellung oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses gemäss Art. 32 Abs. 3 Bst. c aAsylG seien nicht erforderlich. Der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar und möglich. Namentlich sei es in Kosovo seit dem Einmarsch der Kosovo Force (KFOR) am 12. Juni 1999 zu keinen kriegerischen Auseinandersetzungen mehr gekommen. Die Sicherheitssituation habe sich dank des KFOR-Einsatzes verbessert oder zumindest stabilisiert. Die Wahrscheinlichkeit einer konkreten Gefährdung könne für albanischsprachige Roma, Ashkali und Ägypter (RAE-Gemeinschaften) – mit Ausnahme einiger Dörfer beziehungsweise Gemeinden – alleine aufgrund der Ethnie ausgeschlossen werden. Zudem sei für diese Ethnien die Bewegungsfreiheit in Kosovo grundsätzlich gegeben. Ebenso sei der Zugang zu den medizinischen und sozialen Strukturen in aller Regel gewährleistet. Eine Rückkehr nach B._______ sei somit zumutbar. Auch keine individuellen Gründe würden dagegen sprechen. So könne der Beschwerdeführer mit seinen Angehörigen, deren Asylgesuche am selben Tag abge-
D-10/2014 lehnt würden (N …, N …, N … und N …) nach Kosovo zurückkehren, weshalb bei seiner Rückkehr von einem tragfähigen familiären Beziehungsnetz in B._______ ausgegangen werden könne. Zudem könne er sich im Haus seiner Verwandten niederlassen, wo er bereits vor seiner Ausreise jahrelang gelebt habe. C. Mit Urteil D-2619/2008 vom (…) 2010 wies das Bundesverwaltungsgericht die vom Beschwerdeführer am (…) 2008 gegen die Verfügung des BFM erhobene Beschwerde hinsichtlich des Nichteintretens ab, hiess sie hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs gut, hob die angefochtene Verfügung diesbezüglich auf und wies das BFM an, das Verfahren im Sinne der Erwägungen wieder aufzunehmen und fortzuführen. Gleichzeitig ergingen identische Urteile in den Beschwerdeverfahren D-2613/2008, D-2614/2008 und D-2617/2008 gegen die erstinstanzlichen Verfügungen des BFM in den Verfahren N (…), N (…) und N (…) der jeweiligen Familienangehörigen des Beschwerdeführers. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, das Bundesamt sei zu Recht zum Schluss gelangt, dass der Beschwerdeführer keine entschuldbaren Gründe für das versäumte Einreichen von Identitätsdokumenten plausibel machen könne. Zudem seien seine Vorbringen, wonach er in B._______ von (…) behelligt worden sei, asylrechtlich nicht relevant. Indes beruhe die angefochtene Verfügung hinsichtlich des Vollzugs der Wegweisung auf einem unvollständig abgeklärten Sachverhalt, zumal die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs bejaht worden sei, ohne dass die in casu zwingend erforderlichen Einzelfallabklärungen im Sinne von BVGE 2007/10 vor Ort vorgenommen worden seien. Auch habe das BFM den Beschwerdeführer zu diesbezüglich zentralen Themen – nebst den Wohnverhältnissen etwa die soziale und wirtschaftliche Integration in seiner Herkunftsgegend, wo die Familie zur ethnischen und völkischen Minderheit gehöre – zumindest teilweise höchstens in summarischer Weise befragt beziehungsweise angehört. II. D. D.a Am (…) 2012 ersuchte das BFM die Schweizerische Botschaft in G._______ um weitere Abklärungen im Zusammenhang mit der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs.
D-10/2014 D.b Am (…) 2013 wurde der Beschwerdeführer durch das BFM in Anwendung von Art. 41 Abs. 1 aAsylG durch das BFM in H._______ angehört. D.c Ebenfalls am (…) 2013 gewährte das Bundesamt dem Beschwerdeführer schriftlich das rechtliche Gehör zum Abklärungsergebnis der Schweizerischen Botschaft von (…) 2012 und räumte ihm dazu eine Frist bis zum (…) 2013 ein. D.d Auf Gesuch des Beschwerdeführers vom (…) 2013 hin erstreckte das BFM die gewährte Frist bis zum (…) 2013. In der Folge unterblieb eine Stellungnahme zum Abklärungsergebnis der Schweizerischen Botschaft seitens des Beschwerdeführers. E. Mit Verfügung vom 19. Dezember 2013 – eröffnet am (…) 2013 – ordnete das BFM den Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers an. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, aus den Akten ergäben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Kosovo mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Der Wegweisungsvollzug sei somit zulässig. Im Zusammenhang mit der Frage von dessen Zumutbarkeit wiederholte das BFM in Bezug auf die RAE-Gemeinschaften vorweg im Grundsatz seine Erwägungen in der Verfügung vom (…) 2008, wobei sich die Situation dieser Personengruppe in den vergangenen Jahren weiter verbessert habe beziehungsweise in vielen Dörfern und Bezirken stabil geblieben sei. Die gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts bezüglich bestimmter Reintegrationskriterien wie insbesondere berufliche Ausbildung, Gesundheitszustand, Alter und wirtschaftliche Lebensgrundlage im Einzelfall vorzunehmenden Abklärungen hätten ergeben, dass das Haus an der Adresse (…), B._______, völlig zerstört sei. Die Geschwister I._______ und J._______ des Beschwerdeführers wohnten seit längerer Zeit im Haus ihrer Grossmutter K._______ an der Adresse (…). Sein Bruder C._______ (abgeschlossenes Asylverfahren D-2617/2008 beziehungsweise N …) sei im Jahr 2011 kurzfristig nach Kosovo zurückgekehrt, um administrative Tätigkeiten vorzunehmen, und habe während dieser Zeit ebenfalls im Haus von K._______ gewohnt. K._______ besitze eine Aufenthaltsbewilligung in Deutschland und lebe dort. Aufgrund der
D-10/2014 Renovierung ihres Hauses sei davon auszugehen, dass K._______ über finanzielle Mittel verfüge. Der Bruder J._______ arbeite (…) in L._______ und I._______ sammle zusammen mit (…), um dieses wieder zu verkaufen. An der Adresse (…) wohne ein (…) der Familie. Dessen Kinder würden im Ausland leben. Weitere Verwandte des Beschwerdeführers hielten sich nicht in Kosovo auf. Die meisten von ihnen wohnten und arbeiteten in Deutschland. Aufgrund der vorgenommenen Abklärungen könne die Wohnsituation des Beschwerdeführers in B._______ bei einer Rückkehr als hinreichend beurteilt werden. Er habe bereits vor seiner Ausreise in die Schweiz im Haus von K._______ gewohnt. Seine Geschwister I._______ und J._______ wohnten ebenfalls dort und auch sein Bruder C._______ habe während seines Aufenthalts in Kosovo im Jahr 2011 dort verweilt. Es sei nicht glaubhaft, dass K._______ den Beschwerdeführer nicht in ihrem Haus wohnen lassen würde, weil sie selber dort wohne. Sodann sei er (…) Jahre alt, bei guter Gesundheit und erwerbsfähig. Somit könne er aus alleiniger Kraft eine ausreichende wirtschaftliche Lebensgrundlage erarbeiten. Zudem habe er zahlreiche Verwandte im Heimatstaat, von denen er unterstützt werden könnte. So lebten seine Geschwister I._______ und J._______ nach wie vor in B._______ im Haus von K._______ I._______ sei verheiratet und verkaufe zusammen mit (…), während sein Bruder J._______ in L._______ arbeite. Zudem könne sich auch sein in der Schweiz verheirateter und jetzt hier lebender Bruder C._______ minimal an der finanziellen Unterstützung beteiligen. Schliesslich seien mehrere weitere Verwandte in Deutschland erwerbstätig und könnten den Beschwerdeführer ebenfalls unterstützen. Sofern er aus alleiniger Tätigkeit nicht genügend zu erwirtschaften vermöchte, könnte er demnach mit der Unterstützung von allen Verwandten genügend finanzielle Ressourcen erhalten, um sich in Kosovo eine existenzsichernde Lebensgrundlage aufbauen zu können. Neben seien Eltern (D-9/2014; N …) und seinen beiden Geschwistern J._______ und I._______ wohne (…) M._______ ebenfalls in B._______. Somit verfüge er bei einer Rückkehr über ein tragfähiges Beziehungsnetz in Kosovo. Dies gelte auch unter dem Aspekt, dass dieses vor seiner Ausreise aus dem Heimatstaat nicht viel grösser gewesen sei. Mithin würden zusammenfassend weder die im Heimatstaat herrschende politische Situation noch andere, individuelle Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Kosovo sprechen. Dieser sei auch technisch möglich und praktisch durchführbar. F. Mit Eingabe vom 2. Januar 2014 (Datum des Poststempels) an das Bun-
D-10/2014 desverwaltungsgericht beantragt der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter unter Kosten- und Entschädigungsfolge, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, festzustellen, dass die Wegweisung nicht vollzogen werden könne, und die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers anzuordnen; eventualiter sei das BFM anzuweisen, die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs genau abzuklären und entsprechend neu zu entscheiden. Auf die Begründung wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. G. Mit Zwischenverfügung vom 8. Januar 2014 teilte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer mit, dass er den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfe, und setzte ihm Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses. H. Mit Schreiben vom 15. Januar 2014 (Datum des Poststempels) ersuchte der Beschwerdeführer um Bezahlung des Kostenvorschusses in Raten. I. Mit Zwischenverfügung vom 21. Januar 2014 wies das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Ratenzahlung mangels Nachweises der prozessualen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ab und setzte ihm eine Nachfrist zur Bezahlung des Kostenvorschusses an. Dieser wurde am 21. Januar 2014 geleistet.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
D-10/2014 richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das vorliegende Verfahren war im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung des AsylG vom 14. Dezember 2012 – mithin am 1. Februar 2014 – schon hängig, weshalb vorliegend das neue Recht gilt (vgl. Abs. 1 der entsprechenden Übergangsbestimmungen). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist nach der fristgerechten Leistung des Kostenvorschusses einzutreten. 2. Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung aus den in Art. 106 Abs. 1 AsylG vorgesehenen Gründen. 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. Das Nichteintreten auf das Asylgesuch und die darin enthaltene Feststellung des offenkundigen Fehlens der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers sowie die Anordnung der Wegweisung sind durch das Urteil D-2619/2008 des Bundesverwaltungsgerichts vom (…) 2010 in Rechtskraft erwachsen. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet somit einzig (wie in der Beschwerde beantragt) die Frage des Vollzugs der Wegweisung (Art. 44 AsylG).
D-10/2014 5. 5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 5.2 5.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 5.2.2 Der Vollzug der Wegweisung ist in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig. Zum einen ist es dem Beschwerdeführer zufolge des rechtskräftigen Entscheides bezüglich des Nichteintretens nicht gelungen, eine offenkundige Verfolgung vorzubringen. Zum anderen ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch – dies auch mit Blick auf die nachstehenden Ausführungen in E. 5.3.2 – aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er
D-10/2014 für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124–127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. 5.3 5.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
5.3.2 Diesbezüglich wird in der Beschwerde eingewendet, in Kosovo sei nach wie vor das Prinzip der Blutrache vorherrschend. Zwar treffe zu, dass eine Schwester des Beschwerdeführers mit (…) in Kosovo lebe. Dieser würde als mutmasslicher serbischer Spion unter Druck gesetzt, weswegen die Schwester in Kosovo unter falschem Namen lebe. Somit wäre auch der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr dorthin seines Lebens nicht sicher. Die Schwester lebe unter einer permanent anhaltenden Angst, dass ihre wahre Identität aufgedeckt werde. Nicht zuletzt deshalb lebten nahezu alle seine Familienangehörigen im Ausland. Lediglich ein Grossonkel und eine verheiratete Schwester des Beschwerdeführers seien noch in Kosovo wohnhaft. Sodann treffe nicht zu, dass sein Bruder C._______ im Jahr 2011 nach Kosovo zurückgekehrt sei, um administrative Tätigkeiten vorzunehmen. Vielmehr habe er diese von der Schweiz aus über die (…) Botschaft erledigt. Dass sein Bruder J._______ zusammen mit seiner Schwester und (…) im Haus ihrer Grossmutter K._______ in Kosovo wohne, treffe ebenfalls nicht zu. Das Haus der Familie des Beschwerdeführers sei zerstört worden und dieser verfüge nicht über die Möglichkeit, ein Haus zu erwerben. Zwar habe seine Familie vor der Flucht in die Schweiz tatsächlich während kurzer Zeit im Haus von K._______ wohnen können, ebenso wie auch seine Schwester und (…).
D-10/2014 Doch seien sie von K._______ aufgefordert worden, das Haus zu verlassen. Daraus werde ersichtlich, dass die im Ausland wohnhafte K._______ ihr Haus, welches lediglich (…) Zimmer umfasse, für eigene Zwecke benötige und nicht fest vergeben wolle. Auch sei K._______ vom BFM nicht kontaktiert und angefragt worden, ob ihr Haus zur Verfügung stelle und den Beschwerdeführer und seine Eltern unterstütze. Überdies sei die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu verneinen, weil der Beschwerdeführer der RAE-Minderheit angehöre. Zwar sei er aufgrund seines Alters und Gesundheitszustands in der Lage, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, doch fehle die Grundlage dazu. Selbst wenn es ihm gelänge, eine wirtschaftliche Grundlage zu erarbeiten, sei die Wahrscheinlichkeit, dass er zum Lebensunterhalt seiner Eltern beitragen könnte, gering. Entgegen den Ausführungen in der angefochtenen Verfügung hielten sich nicht zahlreiche Verwandte in Kosovo auf, welche ihn unterstützen könnten, sondern lediglich eine Schwester, die knapp für ihren eigenen Lebensbedarf aufkommen könne, und ein Grossonkel, von dem keine Unterstützung zu erwarten sei. Das BFM habe Abklärungen zu den finanziellen Möglichkeiten und der Bereitschaft der Verwandten des Beschwerdeführers im Ausland zur Leistung von Unterstützung unterlassen, weshalb das Verfahren zur genauen Abklärung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs an die Vorinstanz zurückzuweisen sei. Selbst beim Vorliegen dieser Voraussetzungen wäre seine Lebensgrundlage noch nicht gewährleistet, ebenfalls nicht durch seine Verwandten in Kosovo. So befinde sich sein in der Schweiz wohnhafter Bruder C._______ in Ausbildung und habe noch kein geregeltes Einkommen. Alle vom BFM zur Unterstützung bezeichneten Personen seien vorab um die Sicherstellung ihrer eigenen Existenz besorgt. Einzig seine verheiratete Schwester und ein Grossonkel seien in Kosovo wohnhaft, während sich sein Bruder J._______ in L._______ aufhalte. Somit verfüge der Beschwerdeführer in Kosovo auch nicht über ein tragfähiges Beziehungsnetz (…). Der Beschwerdeführer hat trotz des ihm zum Ergebnis der Abklärungen der Schweizerischen Botschaft schriftlich gewährten rechtlichen Gehörs keine Stellungnahme eingereicht. Seine in der Beschwerde erhobenen Einwände im Zusammenhang mit seinen Verwandten in Kosovo und seiner Wohnsituation im Hinblick auf eine allfällige Rückkehr dorthin sind mithin nachgeschoben; zudem vermögen sie alles andere als zu überzeugen. Seine Befürchtung, Opfer von Blutrache zu werden, kommt pauschal daher und gründet auf keinen konkreten Vorfällen. So erklärte er diesbezüglich anlässlich der Anhörung vom (…) 2013 lediglich, er habe in Kosovo Angst gehabt, Arbeit zu suchen, da er (…) beleidigt worden sei
D-10/2014 (…), wobei er sich zur Täterschaft nicht äusserte. Ähnliches gilt für die Einwände bezüglich seiner Schwester I._______, welche den Namen gewechselt habe, gab er doch in diesem Zusammenhang einzig zu Protokoll, (…) sei vor (…) Jahren einmal geschlagen und mit einem Messer gestochen worden (…). Zudem führte er aus, er habe vor der Ausreise in die Schweiz während (…) Jahren im Haus seiner Grossmutter K._______ gelebt (…). Seine damalige Begründung, zum heutigen Zeitpunkt könnte er nicht mehr dort wohnen, weil die vielen (…) von K._______ aus Deutschland jeweils ihre Ferien in deren Haus verbringen würden (…), vermag nicht zu überzeugen. Auch lebten alle Geschwister seiner Eltern in Deutschland, von wo aus seine Onkel seine Schwester I._______ in Kosovo unterstützen würden (…). Bei dieser Sachlage kann auch davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer dort ebenfalls durch seine im Ausland lebenden Verwandten unterstützt würde, weshalb sich der Vorwurf, diesbezüglich sei der rechtserhebliche Sachverhalt durch die Vorinstanz ungenügend abgeklärt worden, als unbegründet erweist und der in diesem Zusammenhang gestellte Antrag auf Rückweisung des Verfahrens an das BFM abzuweisen ist. Im Übrigen wird mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts gleichen Datums die Beschwerde der Eltern des Beschwerdeführers, D._______ (D-9/2014; N …), abgewiesen. Insgesamt sind somit in Übereinstimmung mit den Erwägungen in der angefochtenen Verfügung (vgl. Sachverhalt Bst. E), welche sich nach einer Überprüfung der Akten als zutreffend erweisen, keine hinreichenden Anhaltspunkte gegeben, die einen Wegweisungsvollzug nach Kosovo aus individuellen Gründen als unzumutbar erscheinen lassen. Die Entgegnungen des Beschwerdeführers in der Rechtsmitteleingabe sind deshalb aufgrund vorstehender Ausführungen nicht geeignet, eine andere Beurteilung herbeizuführen. 5.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 5.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513-515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 5.5 Insgesamt hat das Bundesamt den Vollzug der Wegweisung zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt ei-
D-10/2014 ne Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im Sinne von Art. 106 Abs. 1 AsylG Bundesrecht nicht verletzt. Die Beschwerde ist abzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind durch den am 21. Januar 2014 einbezahlten Kostenvorschuss gedeckt.
(Dispositiv nächste Seite)
D-10/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Martin Zoller Daniel Widmer
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