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Bundesverwaltungsgericht 08.01.2009 D-1/2009

8 gennaio 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,899 parole·~9 min·1

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 22. Dez...

Testo integrale

Abtei lung IV D-1/2009 {T 0/2} Urteil v o m 8 . Januar 2009 Einzelrichter Robert Galliker, mit Zustimmung von Richter Blaise Pagan; Gerichtsschreiberin Daniela Brüschweiler. A._______, geboren (...), Kamerun, zurzeit im Transit des Flughafens B._______, Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung (Flughafenverfahren); Verfügung des BFM vom 22. Dezember 2008 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-1/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge Yaoundé am 5. Dezember 2008 auf dem Luftweg verliess und am folgenden Tag in B._______ ankam, wo sie am 7. Dezember 2008 um Asyl nachsuchte, dass das BFM mit Verfügung vom 7. Dezember 2008 die Einreise in die Schweiz vorläufig verweigerte und der Beschwerdeführerin für die Dauer des Asylverfahrens, längstens für 60 Tage, den Transitbereich des Flughafens B._______ als Aufenthaltsort zuwies, dass die von der Beschwerdeführerin mitgeführten und zuhanden der Vorinstanz sichergestellten Dokumente – eine Aufenthaltsbewilligung für C._______ und einen kamerunischen Pass – einer Ausweisprüfung unterzogen wurden, wobei Anhaltspunkte für eine Dokumentenfälschung (Pass) beziehungsweise das missbräuchliche Verwenden eines Dokumentes (Aufenthaltsbewilligung) festgestellt wurden, dass die Beschwerdeführerin keine weiteren Identitätsdokumente zu den Akten gab, dass die Beschwerdeführerin am 8. Dezember 2008 wegen krampfartiger (...)schmerzen in das Spital D._______ überführt wurde, wo eine (...)operation erfolgte, dass sie am 11. Dezember 2008 aus dem Spital entlassen und in den Transitbereich des Flughafens zurückgebracht wurde, dass die summarische Befragung am Flughafen B._______ am 15. Dezember 2008 (und nicht am 8. Dezember 2008 wie auf dem Befragungsprotokoll vermerkt; vgl. Datumsangabe auf der Einwilligungserklärung) und die Direktanhörung zu den Asylgründen am 19. Dezember 2008 erfolgte, dass die Beschwerdeführerin zur Begründung ihres Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, sie habe während der vergangenen zwei Jahre in einer gleichgeschlechtlichen Beziehung gelebt, dass sie, als diese Beziehung nach einem Kuss in der Öffentlichkeit bekannt geworden sei, von Leuten aus der Nachbarschaft gemieden, beschimpft, geschlagen und mit dem Tod bedroht worden sei, D-1/2009 dass für den Inhalt der weiteren Aussagen auf die Akten verwiesen wird, dass das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 22. Dezember 2008 – eröffnet am 23. Dezember 2008 – ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Vorbringen der Beschwerdeführerin zu der behaupteten gleichgeschlechtlichen Beziehung einerseits und zu der Bedrohung durch Leute aus der Nachbarschaft anderseits seien derart wenig konkret, nicht detailliert und undifferenziert, dass nicht der Eindruck einer Schilderung von Selbsterlebtem entstehe, dass sich die Beschwerdeführerin im Laufe der Befragungen überdies mehrfach in Widersprüche verstrickt habe, dass schliesslich verschiedene Angaben der Beschwerdeführerin nicht nachvollziehbar seien, wie beispielsweise sich an den Familiennamen der angeblichen Partnerin erst anlässlich der Direktanhörung erinnern zu können, dass die Beschwerdeführerin mit Beschwerde vom 31. Dezember 2008 beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung des Asyls sowie die Feststellung der Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung und die vorläufige Aufnahme beantragte, dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und den Erlass eines Kostenvorschusses sowie die Anweisung der zuständigen Behörde, die Kontaktaufnahme mit den Behörden ihres Heimatstaates und jegliche Datenweitergabe an diesen zu unterlassen, beantragte und darum ersuchte, im Fall bereits erfolgter Datenweitergabe hierüber informiert zu werden, dass auf die Begründung der Rechtsbegehren, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird, D-1/2009 dass die vorinstanzlichen Akten am 31. Dezember 2008 per Faxkopien beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]), dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass die Beschwerdeführerin durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde – unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen – einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass der Beschwerde aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 55 Abs. 1 VwVG) und die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht entzogen hat (Art. 55 Abs. 2 VwVG), dass daher auf das Rechtsbegehren, die aufschiebende Wirkung sei wiederherzustellen, mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten ist, dass aus den Akten nicht hervorgeht, es seien Daten an den Heimatstaat weitergegeben worden, weshalb auf den Antrag auf entsprechende Information der Beschwerdeführerin mangels Rechtsschutzinteresses im Rahmen dieses Verfahrens ebenfalls nicht einzutreten ist, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine D-1/2009 solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person anerkannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass mit der Vorinstanz festzustellen ist, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standzuhalten vermögen, dass vorab zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist, dass nicht ersichtlich ist, weshalb die Beschwerdeführerin die in der Rechtsmitteleingabe enthaltenen Schilderungen ihrer (sexuellen) Beziehung nicht schon anlässlich der beiden Befragungen zu Protokoll gegeben hat, dass ihre Darstellung in der Beschwerdeschrift als nachgeschoben zu betrachten ist und damit unglaubhaft erscheint, D-1/2009 dass den Akten keine Hinweise zu entnehmen sind, wonach sich die Beschwerdeführerin angesichts ihrer gesundheitlichen Situation anlässlich der beiden Befragungen nicht adäquat hätte äussern können, dass deshalb der Einwand in der Beschwerdeschrift, die Beschwerdeführerin habe sich aufgrund der Operation nicht gut erinnern können, nicht überzeugt, dass die Vorbringen in der Beschwerde insgesamt nicht geeignet sind, zu einer von der Vorinstanz abweichenden Betrachtungsweise zu führen, dass es der Beschwerdeführerin somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom D-1/2009 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die der Beschwerdeführerin in Kamerun droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage in Kamerun noch – aufgrund der unglaubhaften Vorbringen der Beschwerdeführerin – individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es der Beschwerdeführerin obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es der Beschwerdeführerin demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, dass mit Ergehen des vorliegenden Urteils das Gesuch um Erlass des Kostenvorschusses und der Antrag auf vorsorgliche Massnahmen im Zusammenhang mit einer Datenweitergabe an den Heimatstaat gegenstandslos werden, D-1/2009 dass sich die Beschwerde aufgrund vorstehender Erwägungen als aussichtslos erweist, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG) abzuweisen und bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) D-1/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin durch Vermittlung der Flughafenpolizei (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, OPC, per Telefax zu den Akten Ref.-Nr. N (...) - die Flughafenpolizei, Grenzpolizeiliche Massnahmen/ASYL (per Telefax, mit der Bitte um Eröffnung des Urteils an die Beschwerdeführerin und um Zustellung der beiliegenden Empfangsbestätigung an das Bundesverwaltungsgericht) - das (...) des Kantons B._______ (in Kopie) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Robert Galliker Daniela Brüschweiler Versand: Seite 9

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