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Bundesverwaltungsgericht 30.09.2010 C-976/2010

30 settembre 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·865 parole·~4 min·3

Riassunto

Invalidenversicherung (IV) | Invalidenversicherung, Verfügung vom 27. Januar 20...

Testo integrale

Abtei lung II I C-976/2010/mes/str {T 0/2} Urteil v o m 3 0 . September 2010 Richter Stefan Mesmer (Vorsitz), Richter Francesco Parrino, Richter Vito Valenti, Gerichtsschreiber Roger Stalder. X._______, vertreten durch Gojko Reljic, Rechtsberatung für Ausländer, Go-Re-Ma, Quaderstrasse 18/2, 7000 Chur, Beschwerdeführer, gegen IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz. Invalidenversicherung, Verfügung vom 27. Januar 2010. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

C-976/2010 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer am 17. Februar 2010 die Verfügung der Eidgenössischen Invalidenversicherung, IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA, im Folgenden auch: Vorinstanz), vom 27. Januar 2010 betreffend revisionsweiser Aufhebung der Rente der Invalidenversicherung (IV) beim Bundesverwaltungsgericht angefochten hat, dass der Beschwerdeführer beantragt, es sei ihm weiterhin eine ganze IV-Rente zu gewähren, eventuell sei die Sache erneut abzuklären, dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2006 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen von Vorinstanzen gemäss Art. 33 VGG zuständig ist, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, dass die IVSTA als Vorinstanz gemäss Art. 33 Bst. d VGG zu gelten hat und vorliegend keine Ausnahme von der Zuständigkeit auszumachen ist (vgl. auch Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20] ), so dass das Gericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig ist, dass der Beschwerdeführer ohne Zweifel zur Beschwerdeführung legitimiert ist, so dass auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist, dass nach Eingang der Vernehmlassung der Vorinstanz vom 17. Juni 2010 und der Replik des Beschwerdeführers vom 28. Juli 2010 die Vorinstanz in ihrer Duplik vom 14. September 2010 beantragt, die Beschwerde sei gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an die Verwaltung zurückzuweisen, dass die Vorinstanz zur Begründung dieses Antrages auf eine Stellungnahme von Dr. med. A._______, Regionaler Ärztlicher Dienst Rhone, vom 7. September 2010 verweist, in welchem die Einholung eines multidisziplinären Gutachtens vorgeschlagen wird, dass daraus zu schliessen ist, dass aus fachärztlicher Sicht der psychische Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin und dessen C-976/2010 Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit aufgrund der vorliegenden Unterlagen nicht ausreichend sicher bestimmt werden kann, dass damit feststeht, dass die angefochtene Verfügung vom 27. Januar 2010 auf einer mangelhaft ermittelten tatbeständlichen Grundlage beruht und im Widerspruch zu Art. 43 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) steht, dass Art. 49 Bst. b des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) die unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts ausdrücklich als Beschwerdegrund nennt, dass daher die angefochtene Verfügung in teilweiser Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die Sache zur Einholung eines multidisziplinären ärztlichen Gutachtens an die Vorinstanz zurückzuweisen ist (Art. 61 Abs. 1 VwVG), dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Verfahrenskosten zu erheben sind (Art. 63 Abs. 2 VwVG) und dem Beschwerdeführer der bereits geleistete Verfahrenskostenvorschuss von Fr. 300.- zurückzuerstatten ist, dass dem obsiegenden Beschwerdeführer eine von der Vorinstanz zu entrichtende Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 1 und 2 VwVG), dass die Parteientschädigung gemäss Art. 14 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) mangels Kostennote aufgrund der Akten zu bestimmen ist, dass die Parteientschädigung für den nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer pauschal auf Fr. 800.- (inkl. Auslagen, ohne Mehrwertsteuer) festzusetzen ist (Art. 64 VwVG in Verbindung mit Art. 9 und Art. 10 VGKE). C-976/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung aufgehoben und die Sache zur Einholung eines multidisziplinären ärztlichen Gutachtens an die Vorinstanz zurückgewiesen wird. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der bereits geleistete Verfahrenskostenvorschuss von Fr. 300.- wird dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. 3. Dem Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 800.- zugesprochen, die von der Vorinstanz zu leisten ist. 4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage: Doppel der Duplik vom 14. September 2010 samt Stellungnahme von Dr. med. A._______ vom 7. September 2010 in Kopie) - die Vorinstanz (Ref-Nr. ________________) - das Bundesamt für Sozialversicherungen Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Stefan Mesmer Roger Stalder C-976/2010 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: Seite 5

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