Abtei lung III C-972/2006 {T 0/2} Urteil vom 13. August 2007 Mitwirkung: Richter Antonio Imoberdorf (Kammerpräsident); Richterin Ruth Beutler; Richter Andreas Trommer; Gerichtsschreiber Rudolf Grun. I._______ und C._______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz, betreffend Verweigerung der Einreisebewilligung in Bezug auf A._______, Türkei Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal
2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest: A. Die 1977 geborene türkische Staatsangehörige A._______ (nachfolgend: Gesuchstellerin) ersuchte am 8. August 2006 bei der Schweizerischen Botschaft in Ankara um ein Visum für einen dreimonatigen Besuchsaufenthalt bei ihrem Bruder und ihrer Schwägerin (Beschwerdeführer) im Kanton St. Gallen. Die Schweizerische Vertretung überwies das Gesuch in der Folge an die Vorinstanz zur Prüfung und zum Entscheid. B. Nachdem weitere Abklärungen seitens der kantonalen Migrationsbehörde vorgenommen worden waren, wies die Vorinstanz mit Verfügung vom 4. September 2006 das Einreisegesuch mit der Begründung ab, die Gesuchstellerin stamme aus einer Region, aus welcher der Zuwanderungsdruck als Folge der dort herrschenden wirtschaftlichen und soziokulturellen Verhältnisse bekannterweise nach wie vor stark anhalte. Viele ihrer Landsleute versuchten, ihren Aufenthalt in der Schweiz durch Ausschöpfung sämtlicher rechtlicher Mittel zu verlängern, um sich so in Umgehung der bundesrätlichen Begrenzungsmassnahmen eine vermeintlich bessere Zukunft aufzubauen. Im Weitern oblägen der Eingeladenen in ihrem Ursprungsland weder zwingende berufliche oder gesellschaftliche Verpflichtungen noch familiäre Verantwortlichkeiten, die gegebenenfalls Gewähr für eine fristgerechte Rückkehr bieten könnten. Schliesslich lägen auch keine Gründe vor, welche eine Einreise trotzdem zwingend notwendig machen würden. C. Mit Eingabe vom 26. September 2006 beantragen die Beschwerdeführer sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Erteilung einer Einreisebewilligung für ihre Schwester bzw. Schwägerin. Zur Begründung machen sie geltend, der vorinstanzliche Entscheid basiere nur auf Vorurteilen und Vermutungen und sei willkürlich. Besonders die 11-jährige Tochter, die eine innige Beziehung zur Gesuchstellerin habe, wünsche sich den Besuch ihrer Tante in der Schweiz sehr. Die Angst, dass die Gesuchstellerin die Schweiz nach Ablauf des Visums nicht wieder verlassen würde, sei völlig grundlos. Für die fristgerechte Rückreise werde garantiert. D. In ihrer Vernehmlassung vom 6. November 2006 spricht sich die Vorinstanz für die Abweisung der Beschwerde aus und verweist auf die Begründung in der angefochtenen Verfügung. E. In der Replik vom 7. Dezember 2006 halten die Beschwerdeführer an ihren Anträgen fest und bringen ergänzend vor, die Schweizerische Vertretung in Ankara habe schon vielen Verwandten und Bekannten, die aus dem gleichen Dorf wie die Eingeladene stammten, Visa für die Schweiz ausgestellt. Auch seien früher Gästen aus dem Verwandtschaftskreis der Beschwerdeführer Besuchervisa erteilt worden. Eine Einladung für die Gesuchstellerin sei bis jetzt noch nicht erfolgt, weil diese – nebst der Mitarbeit auf dem Hof – bis Ende 2003 ihren krebskranken Vater gepflegt habe.
3 Die weiteren Vorbringen werden – soweit entscheiderheblich – in den Erwägungen berücksichtigt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Verfügungen des BFM betreffend Verweigerung der Einreisebewilligung unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 20 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vom 26. März 1931 [ANAG, SR 142.20] i.V.m. Art. 31 und Art. 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt die Beurteilung der beim Inkrafttreten des Verwaltungsgerichtsgesetzes am 1. Januar 2007 bei Eidgenössischen Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei Beschwerdediensten der Departemente hängigen Rechtsmittel. Für die Beurteilung gilt das neue Verfahrensrecht (Art. 53 Abs. 2 VGG). Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt. 1.3 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet endgültig (Art. 1 Abs. 2 VGG i.V.m. Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 2. Die Beschwerdeführer sind als "Mitbeteiligte" (Gastgeber und Bruder bzw. Schwägerin) gemäss Art. 20 Abs. 2 ANAG zur Beschwerde legitimiert; auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 48 ff. VwVG). 3. 3.1 Die Schweizerische Rechtsordnung gewährt grundsätzlich keinen Anspruch auf Bewilligung der Einreise. Der Entscheid darüber ist von der Bewilligungbehörde in pflichtgemässer Ausübung ihres Ermessens zu fällen (Art. 4 und Art. 16 Abs. 1 ANAG, Art. 9 Abs. 1 der Verordnung vom 14. Januar 1998 über Einreise und Anmeldung von Ausländerinnen und Ausländern [VEA, SR 142.221]; PETER UEBERSAX, Einreise und Anwesenheit, in: ,PETER UEBERSAX / PETER MÜNCH / THOMAS GEISER / MARTIN ARNOLD [Hrsg.], Ausländerrecht, Ausländerinnen und Ausländer im öffentlichen Recht, Privatrecht, Steuerrecht und Sozialrecht der Schweiz, Basel/Genf/München 2002, S. 143; URS BOLZ, Rechtsschutz im Ausländer- und Asylrecht, Basel und Frankfurt a.M. 1990, S. 29 mit weiteren Hinweisen; PHILIP GRANT, La protection de vie familiale et de la vie privée en droit des étrangers, Basel/Genf/München 2000, S. 24). 3.2 Ausländerinnen und Ausländer benötigen zur Einreise in die Schweiz ei-
4 nen Pass und ein Visum, sofern sie nicht aufgrund besonderer Regelung von diesem Erfordernis ausgenommen sind (vgl. Art. 1 bis 5 VEA). Die Gesuchstellerin kann sich auf keine Ausnahmeregelung berufen; sie ist aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit visumpflichtig. 4. Um ein Visum zu erhalten, müssen Ausländerinnen und Ausländer die in Art. 1 Abs. 2 VEA aufgeführten Voraussetzungen erfüllen. Unter anderem haben sie gemäss Art. 1 Abs. 2 Bst. c VEA Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise zu beiten. Die Vorinstanz verweigerte der Gesuchstellerin die Erteilung eines solchen Visums mit der Begründung, ihre fristgerechte Wiederausreise erscheine nicht als hinreichend gesichert. 5. 5.1 Wenn es zu beurteilen gilt, ob das Kriterium der gesicherten Wiederausreise erfüllt ist, muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden. Dazu lassen sich in der Regel keine Feststellungen, sondern lediglich Prognosen treffen. Dabei rechtfertigt es sich durchaus, Einreisegesuchen von Bürgerinnen und Bürgern aus Staaten oder Regionen mit politisch respektive wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen zum Vornherein mit Zurückhaltung zu begegnen, da die persönliche Interessenlage in solchen Fällen häufig nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Einklang steht. 5.2 Die Türkei zählt aufgrund der dort herrschenden politischen, gesellschaftlichen und damit verbunden auch wirtschaftlichen Verhältnisse zu denjenigen Ländern, deren Staatsangehörige erfahrungsgemäss nach einer Einreise versucht sein können, nicht mehr in ihr Heimatland zurückzukehren. Die soziale Lage ist nach wie vor für weite Teile der Bevölkerung unbefriedigend. Entsprechend hoch ist der Anteil jener, die versuchen, nach Westeuropa – und unter anderem in die Schweiz – zu gelangen, um sich unter günstigeren Lebensbedingungen eine bessere Existenz aufzubauen. Diese Tendenz zur Auswanderung zeigt sich erfahrungsgemäss besonders stark bei jüngeren und ungebundenen Personen. Demzufolge gilt es nach Möglichkeit zu verhindern, dass Gesuchsteller solcher Nationen ihre Anwesenheit in der Schweiz, entgegen der ursprünglichen Absichtserklärung, dazu nutzen, ein Asylgesuch einzureichen oder die fristgerechte Wiederausreise sonstwie zu umgehen. Entsprechend ist darauf zu achten, dass eine weitgehende Verwurzelung mit entsprechenden Verpflichtungen im Heimatland angenommen und gleichzeitig das Vorhandensein besonderer Risikofaktoren ausgeschlossen werden kann. 5.3 Die Gesuchstellerin lebt südlich von Ankara bei Cihanbeyli in der Provinz Konya. Diese Gegend war – anders als die Provinzen im Südosten der Türkei – nicht betroffen von den bis Ende der 90er-Jahre dauernden militärischen Auseinandersetzungen und gravierenden Übergriffen der Kampfparteien auf die Zivilbevölkerung, was zur Flucht und Vertreibung von rund drei Millionen Menschen aus der engeren Heimatregion geführt haben soll. Auch die schweren Zusammenstösse zwischen Demonstranten und Sicherheitskräften in jüngster Vergangenheit (Ende März / anfangs April 2006) ereigneten sich in den Städten der südöstlichen Landesteile. Ferner
5 ist die wirtschaftliche Lage in der Heimatregion der Gesuchstellerin nicht so prekär wie in den südöstlichen Landesteilen, wo die Arbeitslosigkeit bei über 50 Prozent liegt (Türkei: ca. 10, bei Jugendlichen ca. 18 Prozent). Insofern sind die obgenannten Risikofaktoren für eine Person, die wie die Gesuchstellerin aus der Provinz Konya kommt, zu relativieren. Im Übrigen konnte das wirtschaftliche Klima in der Türkei dank den in letzter Zeit durchgeführten Strukturreformen und der makroökonomischen Stabilisierung für Unternehmen und Investitionen schrittweise verbessert werden (vgl. Fortschrittsbericht Türkei der EU vom 8. November 2006 zum Stand der Vorbereitungen für die EU-Mitgliedschaft, S. 28 ff.). 6. 6.1 Bei der Risikoanalyse sind aber nicht nur solche allgemeinen Umstände und Erfahrungen, sondern auch sämtliche Gesichtspunkte des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt einem Gesuchsteller bzw. einer Gesuchstellerin im Heimatstaat beispielsweise eine besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung, kann dieser Umstand durchaus die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen. Umgekehrt muss bei Gesuchstellern und Gesuchstellerinnen, die in ihrer Heimat keine der erwähnten Verpflichtungen haben, die sie von einer möglichen Emigration abhalten könnten, aufgrund entsprechender Erfahrungen das Risiko eines fremdenpolizeilich nicht vorschriftsgemässen Verhaltens (nach bewilligter Einreise zu einem Besuchsaufenthalt) hoch eingeschätzt werden. 6.2 Bei der Gesuchstellerin handelt es sich um eine 30-jährige ledige Frau, die mangels eines erlernten Berufes (Mitarbeit auf dem elterlichen Hof) nicht einer Erwerbstätigkeit ausser Hause nachgeht. Nebst der Mithilfe auf dem Hof hat sie auch noch ihren Vater gepflegt. Auf den ersten Blick obliegen ihr daher im Heimatland keine besonderen beruflichen Verpflichtungen oder familiären Verantwortlichkeiten (ihr Vater ist im Dezember 2003 verstorben), die sie ernsthaft von einer Emigration abzuhalten vermöchten, zumal bereits ein Bruder (Beschwerdeführer) und eine Schwester (in Chur) definitiv in die Schweiz übersiedelt sind. Andererseits leben ihre Mutter und drei Brüder in der Türkei, weshalb nach wie vor von einer starken Verwurzelung auszugehen ist. Auch ist die Gesuchstellerin inzwischen in einem Alter, wo der Wunsch, die Heimat und das Elternhaus zu verlassen und an einem anderen Ort ein neues Leben anzufangen, nicht mehr so gross ist wie beispielsweise beim Beschwerdeführer, der seine Heimat damals im Alter von 19 Jahren verlassen hat. Insbesondere durch die langjährige Pflege ihres Vaters hat die Gesuchstellerin pflichtgemässes und verantwortungsbewusstes Handeln bewiesen, weshalb in diesem speziellen Fall auch von einer hohen Wahrscheinlichkeit regelkonformen Verhaltens in Bezug auf den geplanten Besuchsaufenthalt in der Schweiz und der rechtzeitigen Wiederausreise ausgegangen werden kann. Dafür spricht auch, dass offenbar bereits Verwandte und Bekannte der Beschwerdeführer aus dem gleichen Ort wie die Gesuchstellerin in der Schweiz zu Besuch gewesen und anstandslos wieder in ihr Heimatland zurückgekehrt sind.
6 6.3 Nach dem Gesagten kann der Gesuchstellerin – obwohl ein gewisses Risiko für ein missbräuchliches Verhalten nicht gänzlich ausgeschlossen werden kann – insgesamt eine gute Prognose gestellt werden. Hinzu kommt, dass in casu das private Interesse an der Verwirklichung familiärer Kontakte (insbesondere zur 11-jährigen Tochter des Beschwerdeführers) auf der Hand liegt und demgegenüber keine überwiegenden öffentlichen Interessen ersichtlich sind, die für eine Aufrechterhaltung der Einreiseverweigerung sprächen. 7. Aus diesen Darlegungen folgt, dass die angefochtene Verfügung in unrichtiger Ausübung des Ermessens ergangen ist (Art. 49 Bst. a VwVG). In Gutheissung der Beschwerde ist die Verfügung daher aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, der Gesuchstellerin die Einreise in die Schweiz zu einem Besuchsaufenthalt zu bewilligen und die Schweizerische Botschaft in Ankara zur Ausstellung des gewünschten Visums zu ermächtigen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind den Beschwerdeführern keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und der geleistete Kostenvorschuss ist zurückzuerstatten. Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen, da den nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführern keine notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten erwachsen sind (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 4 und Art. 8 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dispositiv Seite 7
7 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die angefochtene Verfügung vom 4. September 2006 wird aufgehoben. 2. Das BFM wird angewiesen, A._______ die Einreise in die Schweiz zu einem Besuchsaufenthalt zu bewilligen und die Schweizerische Botschaft in Ankara zur Ausstellung des gewünschten Besuchervisums zu ermächtigen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt und der am 24. Oktober 2006 geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.-- wird den Beschwerdeführern zurückerstattet. 4. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 5. Dieses Urteil wird eröffnet: - den Beschwerdeführern (eingeschrieben) - der Vorinstanz (eingeschrieben; Akten Ref-Nr. . ... ... zurück) Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Antonio Imoberdorf Rudolf Grun Versand am: