Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 15.03.2007 C-960/2006

15 marzo 2007·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,102 parole·~11 min·1

Riassunto

Einreise | Verweigerung der Einreisebewilligung

Testo integrale

Abtei lung III C-960/2006 und C-966/2006 {T 0/2} Urteil vom 15. März 2007 Mitwirkung: Richter Antonio Imoberdorf; Richter Bernard Vaudan; Richterin Ruth Beutler; Gerichtsschreiber Daniel Brand. 1. R._______, 2. B._______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz betreffend Verweigerung der Einreisebewilligung Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest: A. Am 2. Juni 2006 beantragte R._______ (Beschwerdeführer) bei der Schweizerbotschaft in Havanna ein Visum für einen einmonatigen Besuchsaufenthalt bei der im Kanton Zürich wohnhaften Schweizerbürgerin B._______ (Beschwerdeführerin). Nach formloser Verweigerung übermittelte die Schweizerische Vertretung das Gesuch zur Prüfung und zum Entscheid an die Vorinstanz. Dabei verwies jene nicht nur auf die schwierige wirtschaftliche Lage in Kuba, sondern auch auf die fehlenden Bindungen des Rekurrenten zum Heimatland, welche die fristgerechte Wiederausreise in Frage stellten. B. Nachdem das Migrationsamt des Kantons Zürich bei der Gastgeberin ergänzende Auskünfte eingeholt hatte, wies die Vorinstanz mit Verfügung vom 21. Juli 2006 das Einreisegesuch im Wesentlichen mit der Begründung ab, die fristgerechte Wiederausreise sei aufgrund der wirtschaftlichen und soziokulturellen Verhältnisse in der Herkunftsregion sowie aufgrund der persönlichen Situation nicht gewährleistet. C. Mit Eingabe vom 15. August 2006 beantragt die Beschwerde führende Gastgeberin sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Erteilung des gewünschten Besuchervisums. Zur Begründung bringt sie im Wesentlichen vor, sie sei anlässlich ihrer Reisen nach Kuba in den Jahren 2005 und 2006 von einer ihr seit einiger Zeit bekannten kubanischen Familie sehr herzlich empfangen worden. Für diese Gastfreundschaft möchte sie sich revanchieren und den Sohn der Familie zu sich in die Schweiz einladen. Diesem sei sowohl vom Arbeitgeber als auch von der kommunistischen Partei die Bewilligung erteilt worden, ins Ausland zu reisen. Ausserdem habe sie als Gastgeberin die Zusicherung gegeben, dass ihr Gast fristgerecht nach Kuba zurückkehren werde. D. In einer eigenen Rechtsmitteleingabe vom 17. August 2006 stellt der Eingeladene sinngemäss dieselben Rechtsbegehren und macht zur Begründung hauptsächlich geltend, er sei seit 2005 Diplom-Ingenieur und zurzeit als Informatik-Dozent an der Universität von M._______ tätig. Während seines Ferienaufenthaltes in der Schweiz wolle er unter anderem das Haus des Sports besuchen und in beruflicher Hinsicht mit der ETH Zürich regen Erfahrungsaustausch pflegen. Im Weitern verweist er auf die der Eingabe beigelegten Unterlagen, die seiner Ansicht nach seinen Rückkehrwillen dokumentieren. E. In ihrer Vernehmlassung vom 17. Oktober 2006 spricht sich die Vorinstanz unter Erläuterung der bisher genannten Gründe und unter Hinweis auf die Einschätzung der gegenwärtigen Situation in Kuba durch die Schweizervertretung in Havanna für die Abweisung der Beschwerde aus. F. In ihrer Replik vom 28. Oktober 2006 hält die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen und deren Begründung vollumfänglich fest und bringt im Weitern vor, ihr Gast arbeite an seinem Doktortitel, sei im privaten Bereich seit kurzem liiert und auch politisch stark engagiert. Aufgrund seiner sehr guten Integration in Kuba werde er anstandslos in sein Heimatland zurück-

3 kehren. G. Am 2. März 2007 wurden die Rekursverfahren C-960/2006 und C-966/2006 vom Bundesverwaltungsgericht aus prozessökonomischen Gründen vereinigt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Verfügungen des BFM betr. Einreiseverweigerung unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 20 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAG, SR 142.20], Art. 31 ff. des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]). Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Verwaltungsgerichtsgesetzes bereits beim EJPD hängige Rechtsmittelverfahren werden vom Bundesverwaltungsgericht übernommen. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht (Art. 53 Abs. 2 VGG). Das Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). 2. Nebst dem Beschwerdeführer als Adressaten der angefochtenen Verfügung ist auch die Beschwerdeführerin, als "Mitbeteiligte" (Gastgeberin und Garantin) gemäss Art. 20 Abs. 2 ANAG, zur Beschwerde legitimiert; auf die frist- und formgerecht eingereichten Beschwerden ist einzutreten (Art. 48 ff. VwVG). 3. Ausländer/-innen sind zur Anwesenheit in der Schweiz berechtigt, wenn sie eine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung besitzen oder wenn sie keiner solchen bedürfen (vgl. Art. 1a ANAG). Die Behörde entscheidet, im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der Verträge mit dem Ausland, nach freiem Ermessen über die Bewilligung von Aufenthalt oder Niederlassung (Art. 4 ANAG). Daher räumt das schweizerische Recht weder einen Anspruch auf Einreise noch auf Erteilung eines Visums ein (vgl. PETER UEBERSAX, Einreise und Anwesenheit, in: Peter Uebersax/Peter Münch/Thomas Geiser/Martin Arnold (Hrsg.), Ausländerrecht, Ausländerinnen und Ausländer im öffentlichen Recht, Privatrecht, Steuerrecht und Sozialrecht der Schweiz, Basel/Genf/München 2002, S. 143). Dem behördlichen Ermessen steht somit im Falle der Erteilung einer Einreisebewilligung ein weiterer Spielraum offen als beispielsweise bei der Verlängerung einer allmählich den Vertrauensschutz verfestigenden Anwesenheitserlaubnis. Dies gilt auch für die Beurteilung von Einreiseersuchen zur Anwesenheit von bis zu drei Monaten, die bewilligungsfrei, mitunter aber visumspflichtig sind (vgl. Art. 2 Abs. 1 ANAG i.V.m. den nachstehend erwähnten Visumsbestimmungen). 4. Ausländerinnen und Ausländer benötigen zur Einreise in die Schweiz grundsätzlich ein Visum (vgl. Art. 1 und Art. 3 der Verordnung vom 14. Januar 1998 über Einreise und Anmeldung von Ausländerinnen und Ausländern [VEA, SR 142.211]). Das Visum wird verweigert, wenn die Auslände-

4 rin oder der Ausländer die Einreisevoraussetzungen nach Art. 1 VEA nicht erfüllt (vgl. Art. 14 Abs. 1 VEA). So müssen Personen, die in die Schweiz reisen möchten, unter anderem Gewähr bieten, dass sie fristgerecht wieder ausreisen werden (Art. 1 Abs. 2 Bst. c. VEA). Dazu lassen sich jedoch, da ein künftiges Verhalten zu beurteilen ist, in der Regel keine gesicherten Feststellungen, sondern lediglich Voraussagen machen. Dabei sind sämtliche Umstände des konkreten Einzelfalles zu würdigen. 5. Der Beschwerdeführer kann sich auf keine Ausnahmeregelung berufen und unterliegt aufgrund seiner Nationalität den Visumsbestimmungen (vgl. Art. 1 - 5 VEA). 5.1 Anhaltspunkte zur Beurteilung der fristgerechten Wiederausreise können sich aus der allgemeinen Lage im Herkunftsland der Besucherin oder des Besuchers ergeben. Einreisegesuche von Bürgerinnen und Bürgern aus Staaten bzw. Regionen mit politisch oder wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen können darauf hindeuten, dass die persönliche Interessenlage in solchen Fällen nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Einklang steht. 5.2 Die aktuelle Lage in Kuba ist � neben den noch immer bestehenden Einschränkungen politischer Freiheitsrechte durch das kommunistische Regime � insbesondere durch eine seit dem Ende des kalten Krieges anhaltende, schwierige wirtschaftliche Situation gekennzeichnet. Eines der Hauptprobleme der kubanischen Volkswirtschaft sind die ungenügenden Leistungsanreize für die arbeitende Bevölkerung. Sie wird überwiegend in der sog. "moneda nacional", der nicht konvertiblen Landeswährung, bezahlt (Durchschnittseinkommen umgerechnet ca. 14 Euro), mit der der Lebensunterhalt nur zum kleineren Teil bestritten werden kann. Viele, auch elementare Produkte und Dienstleistungen sind nur für den "peso convertible" (CUC) erhältlich � zu Preisen, die oft den europäischen entsprechen oder sogar noch höher liegen. Der Lebensstandard einer kubanischen Familie wird heute weitgehend durch den Zugang zu konvertibler Währung (rund 40% der Bevölkerung erhalten Überweisungen ihrer im Ausland lebenden Verwandten) und andere Einkommensquellen bestimmt (Quelle: http://www.auswaertiges-amt.de , Stand 5. März 2007). Die wirtschaftlichen und politischen Verhältnisse widerspiegeln sich in einer anhaltend hohen Emigrationsrate. Jährlich versuchen Tausende von kubanischen Staatsangehörigen, das Land zu verlassen (vgl. etwa Neue Zürcher Zeitung vom 18. Januar 2006: "Immer mehr Kubaner suchen die Freiheit"). Die Bereitschaft, das Land auf der Suche nach besseren Lebensbedingungen zu verlassen, wird erfahrungsgemäss dort noch begünstigt, wo bereits Verwandte oder Bekannte im Ausland leben und entsprechend ein minimales Beziehungsnetz besteht. Eine Rolle bei der Risikoanalyse spielt aber auch der Aspekt, dass kubanische Staatsangehörige, die sich länger als elf Monate im Ausland aufgehalten haben, gemäss dortigem Recht nicht mehr in ihr Heimatland zurückkehren können. Diese Regelung lädt Migrationswillige geradezu ein, die Verpflichtung zur Wiederausreise zu missachten oder soweit hinauszuzögern, bis eine zwangsweise Wegweisung durch den Aufenthaltsstaat nicht http://www.auswaeriges-amt.de/

5 mehr durchgesetzt werden kann. Solchen Umständen gilt es beim Visumsentscheid Rechnung zu tragen. Dies umso mehr, als es um die Beurteilung eines künftigen Verhaltens geht, bezüglich dessen in der Regel keine gesicherten Erkenntnisse vorliegen. 5.3 Bei der Risikoanalyse sind aber nicht nur solch allgemeine Umstände und Erfahrungen, sondern auch, wie unter Ziffer 4 ausgeführt, sämtliche Gesichtspunkte des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt einem Gesuchsteller oder einer Gesuchstellerin im Heimatstaat beispielsweise eine besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung, kann dieser Umstand durchaus die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen. Andererseits muss bei Gesuchstellern, die in der Heimat keine der erwähnten Verpflichtungen haben, die sie von einer möglichen Emigration abhalten könnten, aufgrund entsprechender Erfahrungen das Risiko eines fremdenpolizeilich nicht vorschriftsgemässen Verhaltens (nach bewilligter Einreise zu einem Besuchsaufenthalt) hoch eingeschätzt werden. 5.4 Beim Rekurrenten handelt es sich um einen 26-jährigen ledigen Mann und diplomierten Ingenieur, der gemäss den Visumsakten seit September 2005 als Informatik-Dozent an einer kubanischen Universität angestellt sein soll (vgl. Bestätigung Universidad de M._______ vom 20. Mai 2006) und welcher offenbar gleichzeitig an seinem Doktortitel arbeitet. Dass sich der Beschwerdeführer damit bereits eine gefestigte Existenz hat aufbauen können, erscheint angesichts seines Alters sowie der relativ kurzen Erwerbstätigkeit als wenig wahrscheinlich. Von einer starken beruflichen Verwurzelung im Heimatland kann � ungeachtet der eingereichten Empfehlungsund Unterstützungsschreiben � jedenfalls zum heutigen Zeitpunkt (noch) nicht ausgegangen werden. Berücksichtigt man zudem die oben erwähnte allgemeine wirtschaftliche Lage in Kuba, dürften die mittelfristigen Zukunftsaussichten des Beschwerdeführers ohnehin als schwierig einzustufen sein. In Anbetracht feststellbarer Differenzen betreffend Lebensqualität, sozialer Absicherung und des Lohnniveaus kann nämlich selbst eine Arbeitsstelle im Heimatland nicht verlässlich vom Entschluss abhalten, aus dem Land zu emigrieren, ebenso wenig zurückbleibende Familienangehörige. Vielmehr könnte die Absicht auszuwandern gar von der Hoffnung getragen sein, die Angehörigen aus dem Ausland wirtschaftlich besser unterstützen zu können (vgl. Ziff. 5.2 hievor). Vor diesem Hintergrund müssen die Vorbringen auf Beschwerdeebene, wonach genügend Garantien für eine fristgerechte Wiederausreise vorhanden seien, als nicht ausschlaggebend bezeichnet werden. Im Übrigen hegte auch die Schweizerische Vertretung in Havanna, welche mit den sozialen, wirtschaftlichen und politischen Verhältnissen im Herkunftsstaat des Ausländers gut vertraut ist und sich somit durchaus ein Bild des Einreisewilligen machen kann, Bedenken bezüglich der anstandslosen Wiederausreise. Der diesbezüglichen Stellungnahme zum Visumsgesuch vom 2. Juni 2006 lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer gegenüber der Auslandvertretung verlauten liess, er wolle sich während seines Besuches in der Schweiz an der ETH Zürich weiterbilden bzw. "das postgraduate machen". Insofern beste-

6 hen ebenfalls begründete Zweifel am angegebenen Aufenthaltszweck (Besuchsaufenthalt; vgl. Art. 11 Abs. 1 i.V.m. Art. 14 Abs. 2 Bst. c in fine VEA). 5.5 Nach dem Gesagten durfte die Vorinstanz davon ausgehen, die Wiederausreise des Beschwerdeführers sei im Sinne der massgeblichen Bestimmungen nicht gesichert. Zwar liess sich diese Prognose nicht zu einer gesicherten Feststellung verdichten; sie reichte aber aus, um die Erteilung eines Einreisevisums � auf das, wie erwähnt, ohnehin kein Rechtsanspruch besteht � abzulehnen. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass die Rekurrentin für die Rückreise ihres Gastes garantiert hätte, denn eine solche Garantie ist trotz bester und ehrlicher Absichten nicht möglich bzw. rechtlich nicht durchsetzbar (vgl. Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 57.24). Die Abwägung der für und gegen eine Wiederausreise sprechenden Gesichtspunkte obliegt allein der zuständigen Behörde. Die Gastgeber in der Schweiz, deren Staatsangehörigkeit im Übrigen keine Rolle spielt, haben darauf keinen Einfluss. Wie bereits mehrfach betont, ist bei der Beurteilung von Einreisebegehren in erster Linie auf das Umfeld bzw. die (persönlichen) Verhältnisse der eingeladenen Personen � und nicht der Gastgeber � abzustellen. 6. Nach dem Gesagten ist somit nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das öffentliche Interesse sowie die Beachtung der geltenden Bestimmungen entsprechend gewichtete und dem Beschwerdeführer die Einreise verweigerte. Die angefochtene Verfügung verletzt daher Bundesrecht nicht. Der rechtserhebliche Sachverhalt wurde richtig und vollständig festgestellt, und die Vorinstanz hat das ihr zustehende Ermessen pflichtgemäss und zutreffend gehandhabt (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind den Beschwerdeführern die Kosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind in Anwendung von Art. 1, Art. 2 sowie Art. 3 Bst. b des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE; SR 173.320.2) auf Fr. 600.-- festzusetzen. Dieser Betrag ist gestützt auf Art. 63 Abs. 4 VwVG bereits als Vorschuss geleistet worden. Die Verfahrenskosten sind damit gedeckt. * * * * * * * (Dispositiv S. 7)

7 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerden werden abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt. Sie sind durch den am 6. September 2006 geleisteten Kostenvorschuss gleicher Höhe gedeckt. 3. Dieses Urteil wird eröffnet: - den Beschwerdeführern (eingeschrieben) - der Vorinstanz (eingeschrieben; Akten Ref-Nr. 2 234 649 retour) Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Antonio Imoberdorf Daniel Brand Versand am:

C-960/2006 — Bundesverwaltungsgericht 15.03.2007 C-960/2006 — Swissrulings