Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 06.06.2007 C-953/2006

6 giugno 2007·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,381 parole·~12 min·1

Riassunto

Einreise | Verweigerung der Einreisebewilligung

Testo integrale

Abtei lung III C-953/2006 {T 0/2} Urteil vom 6. Juni 2007 Mitwirkung: Richter Trommer (Vorsitz); Richterin Avenati-Carpani und Richter Vuille; Gerichtsschreiber Mäder. A._______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz, betreffend Verweigerung der Einreisebewilligung für N._______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

2 Sachverhalt: A. Die 1970 geborene thailändische Staatsangehörige N._______ (nachfolgend: Gesuchstellerin) beantragte bei der Schweizerischen Botschaft in Bangkok am 30. Juni 2006 ein Visum für einen einmonatigen Besuchsaufenthalt bei A._______ (nachfolgend: Gastgeber bzw. Beschwerdeführer) in Murten. Nach formloser Verweigerung leitete die Schweizerische Vertretung das Gesuch an das BFM (nachfolgend: Vorinstanz) zur Prüfung und zum formellen Entscheid weiter. B. Die Vorinstanz wies das Gesuch um Bewilligung der Einreise mit Verfügung vom 28. Juli 2006 ab. Dies mit der Begründung, es bestehe nicht genügend Gewähr für eine anstandslose und fristgerechte Wiederausreise der Gesuchstellerin nach einem Besuchsaufenthalt; dies aufgrund der sozioökonomischen Lage in Thailand und wegen der persönlichen Verhältnisse der Gesuchstellerin. So bestünden Unklarheiten über ihren Zivilstand, beruflich sei die Existenz einer Dauerstelle nicht nachgewiesen und sie verfüge offensichtlich nicht über besondere Geldmittel. Schliesslich sei dem Gastgeber nicht verunmöglicht, seinen Gast in Thailand zu besuchen. C. Dagegen gelangt der Gastgeber mit einer Beschwerde vom 7. August 2006 an das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) und beantragt, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und das Visum für einen einmonatigen Besuchsaufenthalt sei zu erteilen. Zur Begründung bringt er in seiner Eingabe Folgendes vor: Die Vorinstanz gehe zu Unrecht davon aus, dass die Wiederausreise der Gesuchstellerin nicht gewährleistet wäre. Es bestünden familiäre und berufliche Verpflichtungen, die genügend Gewähr für eine fristgerechte Rückkehr bieten würden. Die Gesuchstellerin sei Mutter zweier minderjähriger Kinder und sorge daneben auch noch für ihren Vater. Sie sei in einem seriös geführten Massageshop in Bangkok fest angestellt. Als Gastgeber verpflichte er sich, für alle Kosten aufzukommen, die im Zusammenhang mit dem Aufenthalt der Gesuchstellerin entstehen würden. Ihm selbst sei eine Reise nach Thailand zur Zeit aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich. Der Beschwerde wurden diverse Unterlagen beigelegt (u.a. Operations- bzw. Austrittsbericht und ein Aufgebot des Inselspitals Bern, alles den Beschwerdeführer betreffend, sowie Auszüge aus dem E-Mailkontakt des Beschwerdeführers mit der Gesuchstellerin). D. In ihrer Vernehmlassung vom 14. September 2006 schliesst die Vorinstanz auf Abweisung der Beschwerde. Die Gesuchstellerin stamme aus einer Region, aus der aufgrund ungünstiger wirtschaftlicher und sozialer Rahmenbedingungen ein verhältnismässig starker Zuwanderungsdruck festzustellen sei. Auch in der Heimat verbleibende Kinder könnten erfahrungsgemäss nicht von einer Migration abhalten. Das Risiko eines fremdenpolizeilich nicht vorschriftsgemässen Verhaltens (im Sinne einer nicht fristgerechten und anstandslosen Wiederausreise) müsse vorliegend auch aufgrund der Beziehung zwischen den Beteiligten als hoch eingeschätzt werden. Die Zusicherungen des Beschwerdeführers könnten daran nichts ändern, ver-

3 möge er doch nicht für ein bestimmtes Verhalten der Gesuchstellerin in durchsetzbarer Weise zu garantieren. E. Der Beschwerdeführer hält in einer Eingabe vom 25. September 2006 replikweise an seinem Begehren und dessen Begründung fest. Ergänzend betont er unter anderem, der Anstoss für das Visumsgesuch sei nicht von der Gesuchstellerin, sondern von ihm ausgegangen. Er sei im Dezember 2005 an der Aorta operiert worden und deshalb für längere Zeit nicht reisefähig. Komme hinzu, dass er seit Mai 2006 als Hausdienstangestellter zu seiner betagten Mutter schaue. Die Verweigerung der Einreisebewilligung, nur weil die Gesuchstellerin aus ärmlichen Verhältnissen stamme, sei diskriminierend und unverhältnismässig. Als Gastgeber bestehe in seiner Person genügend Gewähr für ein korrektes Verhalten; er verfüge nachgewiesenermassen über einen tadellosen Leumund und habe keine Schulden. Aber auch sein Gast erbringe sämtliche Garantien für eine Wiederausreise. Die Gesuchstellerin besitze ein Rückflugticket, habe den Beweis für die Existenz ihrer Arbeitsstelle erbracht und lasse in Thailand zwei minderjährige Kinder zurück. Der Replik legte der Beschwerdeführer diverse Unterlagen bei (u.a. ein Leumundszeugnis seiner Wohngemeinde, einen Lebenslauf und eine Bestätigung des Hausarztes). F. Auf den weiteren Akteninhalt und die Vorbringen der Parteien wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Verfügungen der Vorinstanz betreffend Verweigerung der Einreisebewilligung unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 20 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAG, SR 142.20] i.V.m. Art. 31 und Art. 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt die Beurteilung der beim Inkrafttreten des Verwaltungsgerichtsgesetzes am 1. Januar 2007 bei Eidgenössischen Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei Beschwerdediensten der Departemente hängigen Rechtsmittel. Für die Beurteilung gilt das neue Verfahrensrecht (Art. 53 Abs. 2 VGG). Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt. 1.3 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet endgültig (Art. 1 Abs. 2 VGG i.V.m. Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 2. Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerde legitimiert; auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 20 Abs. 2

4 ANAG, Art. 48 ff. VwVG). 3. 3.1 Die Schweizerische Rechtsordnung gewährt grundsätzlich keinen Anspruch auf Bewilligung der Einreise. Der Entscheid darüber ist - vorbehältlich nachfolgend zu erörternder Hinderungsgründe - von der Bewilligungsbehörde in pflichtgemässer Ausübung ihres Ermessens zu fällen (Art. 4 und Art. 16 Abs. 1 ANAG, Art. 9 Abs. 1 der Verordnung vom 14. Januar 1998 über Einreise und Anmeldung von Ausländerinnen und Ausländern [VEA, SR 142.211]; PETER UEBERSAX, Einreise und Anwesenheit, in: Peter Uebersax / Peter Münch / Thomas Geiser / Martin Arnold (Hrsg.), Ausländerrecht, Ausländerinnen und Ausländer im öffentlichen Recht, Privatrecht, Steuerrecht und Sozialrecht der Schweiz, Basel/Genf/München 2002, S. 143; URS BOLZ, Rechtsschutz im Ausländer- und Asylrecht, Basel und Frankfurt a.M. 1990, S. 29 mit weiteren Hinweisen; PHILIP GRANT, La protection de la vie familiale et de la vie privée en droit des étrangers, Basel/ Genf/München 2000, S. 24). 3.2 Ausländerinnen und Ausländer benötigen zur Einreise in die Schweiz einen Pass und ein Visum, sofern sie nicht aufgrund besonderer Regelung von diesem Erfordernis ausgenommen sind (vgl. Art. 1 bis 5 VEA). Die Gesuchstellerin kann sich auf keine Ausnahmeregelung berufen; sie ist aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit visumspflichtig. 4. Um ein Visum zu erhalten, müssen Ausländerinnen und Ausländer die in Art. 1 Abs. 2 VEA aufgeführten Voraussetzungen erfüllen. Unter anderem haben sie gemäss Art. 1 Abs. 2 Bst. c VEA Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise zu bieten. Die Vorinstanz verweigerte der Gesuchstellerin die Erteilung eines solchen Visums mit der Begründung, ihre fristgerechte Wiederausreise erscheine nicht als hinreichend gesichert. 5. 5.1 Wenn es zu beurteilen gilt, ob das Kriterium der gesicherten Wiederausreise erfüllt ist, muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden. Dazu lassen sich in der Regel keine Feststellungen, sondern lediglich Prognosen treffen. Dabei rechtfertigt es sich durchaus, Einreisegesuchen von Bürgerinnen und Bürgern aus Staaten oder Regionen mit politisch respektive wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen zum vornherein mit Zurückhaltung zu begegnen, da die persönliche Interessenlage in solchen Fällen häufig nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Einklang steht. 5.2 Die Asienkrise von 1997 liess auch die Wirtschaft Thailands schrumpfen, dem Land gelang allerdings schnell der Umschwung hin zu neuem Wirtschaftswachstum. Seit 2005 sind die Wachstumswerte wieder leicht rückläufig. Hauptträger des Wachstums 2005 waren, gestützt durch umfangreiche Konjunkturprogramme der Regierung, der Export und öffentliche Investitionen, die den privaten Verbrauch als Wachstumsmotor klar abgelöst haben (Quelle: http://www.auswaertiges-amt.de, Stand: Oktober 2006). Die grundsätzlich ermutigenden wirtschaftlichen Entwicklungen können aber

5 nicht über die Tatsache hinwegtäuschen, dass nach wie vor breite Bevölkerungsschichten von vergleichsweise schwierigen ökonomischen und sozialen Lebensbedingungen betroffen sind. Das Bruttoinlandprodukt pro Kopf der Bevölkerung betrug im Jahre 2005 nur gerade 2'628 USD. Entsprechend hoch ist der Anteil jener, die versuchen, ins Ausland zu gelangen, um sich unter günstigeren Lebensbedingungen eine bessere Existenz sichern zu können. Der Trend zeigt sich erfahrungsgemäss dort besonders stark, wo durch die Anwesenheit von Verwandten oder Freunden bereits ein minimales soziales Beziehungsnetz im Ausland besteht. Im Falle der Schweiz führt dies angesichts der restriktiven Zulassungsregelung nicht selten zur Umgehung ausländerrechtlicher Bestimmungen. 6. 6.1 Bei der Risikoanalyse sind aber nicht nur solche allgemeinen Umstände und Erfahrungen, sondern auch sämtliche Gesichtspunkte des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt einem Gesuchsteller bzw. einer Gesuchstellerin im Heimatstaat beispielsweise eine besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung, kann dieser Umstand durchaus die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen. Umgekehrt muss bei Gesuchstellern und Gesuchstellerinnen, die in ihrer Heimat keine der erwähnten Verpflichtungen haben, die sie von einer möglichen Emigration abhalten könnten, aufgrund entsprechender Erfahrungen das Risiko eines fremdenpolizeilich nicht vorschriftsgemässen Verhaltens (nach bewilligter Einreise zu einem Besuchsaufenthalt) hoch eingeschätzt werden. 6.2 Bei der Gesuchstellerin handelt es sich um eine 37-jährige Frau und Mutter von zwei minderjährigen Kindern (acht bzw. 16 Jahre alt). Zudem sorgt sie nach Angaben des Beschwerdeführers für ihren Vater. Die von der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung angedeutete Unklarheit über den Zivilstand besteht offenbar darin, dass sich die Gesuchstellerin im Antragsformular als ledig ausgegeben hat, sie gemäss den Feststellungen der Botschaft aber verheiratet sei und sich der Ehemann zur Arbeit in Israel aufhalte. Der Beschwerdeführer äusserte sich zu diesem Thema nicht und brachte (u.a. mit dem vorgelegten Austausch von E-Mails) einzig zum Ausdruck, dass eine gegenseitige Freundschaft und Zuneigung bestehe und eine Heirat nicht auszuschliessen sei. Wie es sich damit genau verhält, kann offenbleiben. Auf den ersten Blick könnte der Umstand, dass die Gesuchstellerin für die Dauer ihres Besuchsaufenthaltes in der Schweiz ihre unmündigen Kinder in der Heimat zurücklassen würde, durchaus für eine gewisse Verwurzelung sprechen. Andererseits zeigt die Erfahrung, dass zurückbleibende Angehörige gerade in Situationen angespannter wirtschaftlicher Verhältnisse nicht verlässlich davon abhalten können, den Entscheid für eine Emigration zu fällen. Im Gegenteil, der Entscheid kann dort von der Hoffnung getragen sein, die Angehörigen aus dem Ausland effizienter unterstützen und allenfalls später nachziehen zu können. 6.3 Entsprechend grosse Bedeutung kommt deshalb den wirtschaftlichen Ver-

6 hältnissen zu, in denen sich die Gesuchstellerin befindet. Im Visumsantrag erklärt sie, sie arbeite als traditionelle Masseurin in Bangkok. Auf den Hinweis der Vorinstanz in ihrer Verfügung vom 28. Juli 2006, wonach die Existenz einer Dauerstelle nicht nachgewiesen sei, reagierte der Beschwerdeführer einzig mit einer gegenteiligen Behauptung und der Einreichung einer Visitenkarte des besagten Geschäftes, auf der der Name der Gesuchstellerin allerdings nicht vermerkt ist. Darin kann keineswegs eine Arbeitsstellenbestätigung gesehen werden. Wie es sich damit genau verhält, kann aber ebenfalls offen bleiben. Denn selbst wenn davon auszugehen wäre, dass die Gesuchstellerin in einer unbefristeten Festanstellung tätig ist, so wäre damit noch nichts über ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse ausgesagt. Dass die Gesuchstellerin nicht über besondere finanzielle Mittel verfügt, räumte der Beschwerdeführer sinngemäss selbst ein, indem er mehrfach darauf hinwies, dass sie sich trotz langer und harter Arbeitstage eine Reise in die Schweiz (oder auch andere Ferien) nie leisten könnte, und er nicht nur für alle Kosten im direkten Zusammenhang mit der geplanten Reise, sondern auch für den Lohnausfall aufkomme. Alles in allem kann damit nicht von beruflich stabilen und wirtschaftlich günstigen Verhältnissen ausgegangen werden, die verlässlich von einer Emigration abhalten könnten. 6.4 Der Beschwerdeführer wendet ein, er selbst verfüge über einen tadellosen Leumund und er habe für alle zu erwartenden finanziellen Aufwändungen Garantie geleistet. An seiner Integrität ist sicherlich nicht zu zweifeln. Für die Risikobeurteilung ist aber in erster Linie die Situation des Gastes in dessen Heimatland massgebend. Als Gastgeber kann der Beschwerdeführer zwar für gewisse finanzielle Risiken im Zusammenhang mit dem Besuchsaufenthalt, nicht aber für ein bestimmtes Verhalten des Gastes garantieren. Letzteres liegt naturgemäss nicht oder nur unwesentlich im Einflussbereich eines Gastgebers bzw. einer Gastgeberin. 6.5 Vorliegend kommt hinzu, dass sich Gastgeber und Gast erst seit Januar 2005 und damit noch nicht besonders lange kennen und sie sich sprachlich offenbar nur beschränkt verständigen können. Gemäss einer Feststellung der schweizerischen Auslandvertretung von Ende Juni 2006 besass die Gesuchstellerin zumindest damals nur mangelhafte Kenntnisse der englischen Sprache und der Beschwerdeführer räumte selbst ein, dass die Gesuchstellerin möglicherweise nicht alle Fragen auf dem Visumsantragsformular richtig verstanden habe. Auch die beigebrachten Auszüge aus dem E-Mailverkehr zwischen dem Beschwerdeführer und der Gesuchstellerin lassen auf gewisse Verständigungsprobleme schliessen. 6.6 Was die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Interessenlage betrifft, so gilt es diese insofern zu relativieren, als bei ihm offensichtlich weder medizinisch noch organisatorisch eine dauerhafte Unmöglichkeit für künftige Auslandsreisen besteht. Im Attest des Hausarztes vom 12. Oktober 2006 wird vielmehr festgehalten, dass es dem Beschwerdeführer nach seiner Aorta-Operation im Dezember 2005 "erholungsbedingt" bisher nicht möglich gewesen sei, längere Flugreisen anzutreten, er aber im November 2006 - zusammen mit seiner Mutter - einen Flug nach Lanzarote plane.

7 Seine Reisefähigkeit wird also nach und nach wieder hergestellt. Dass seine Mutter auf seinen dauernden Beistand angewiesen wäre, wurde nicht dargetan. Vielmehr legte der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit ihrer Betreuung einen am 9. Mai 2006 datierten Arbeitsvertrag vor, der grundsätzlich viereinhalbstündige Einsätze von Montag bis Freitag und fünf Wochen Ferien pro Jahr vorsieht. Es ist davon auszugehen, dass eine solche Betreuung vorübergehend auch von andern Personen erbracht werden könnte. 7. Vor dem aufgezeigten Hintergrund durfte die Vorinstanz davon ausgehen, die fristgerechte Wiederausreise sei nicht gewährleistet (vgl. Art. 14 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 2 Bst. c VEA). Zwar lässt sich diese Prognose nicht zu einer gesicherten Feststellung verdichten, sie reicht aber aus, um die Erteilung einer Einreisebewilligung - auf welche wie bereits erwähnt und entgegen der Rechtsannahme des Beschwerdeführers ohnehin kein Rechtsanspruch besteht - abzulehnen. Daraus folgt, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt. Der rechtserhebliche Sachverhalt wurde richtig und vollständig festgestellt und die Vorinstanz hat das ihr zustehende Ermessen pflichtgemäss und zutreffend ausgeübt (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 8. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv S. 8)

8 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten im Betrag von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den am 17. August 2006 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. 3. Dieses Urteil wird eröffnet: - dem Beschwerdeführer (Einschreiben) - der Vorinstanz (Einschreiben; Akten retour) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: A. Trommer P. Mäder Versand am:

C-953/2006 — Bundesverwaltungsgericht 06.06.2007 C-953/2006 — Swissrulings