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Bundesverwaltungsgericht 22.01.2026 C-9461/2025

22 gennaio 2026·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,944 parole·~20 min·2

Riassunto

Tarmed | Krankenversicherung, TARDOC/Ambulante Pauschalen, Genehmigungsbeschluss des Bundesrates vom 5. November 2025. Entscheid angefochten beim BGer.

Testo integrale

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral Entscheid angefochten beim BGer.

Décision attaquée devant le TF

Abteilung III C-9461/2025

Urteil v o m 2 2 . Januar 2026 Besetzung Richter Philipp Egli (Vorsitz), Richterin Caroline Gehring, Richter Vito Valenti, Gerichtsschreiberin Andrea Meier.

Parteien A._______ AG, vertreten durch Dr. med. et lic. iur. Andreas Wildi, Rechtsanwalt, und MLaw Celine Weber, Rechtsanwältin, Walder Wyss AG, Beschwerdeführerin,

gegen

Schweizerischer Bundesrat, Eidgenössisches Departement des Innern EDI, Vorinstanz,

Gegenstand Krankenversicherung, TARDOC/Ambulante Pauschalen, Genehmigungsbeschluss des Bundesrates vom 5. November 2025.

C-9461/2025 Sachverhalt: A. A.a Am 30. April 2025 hat der Bundesrat den Tarifstrukturvertrag vom 31. Oktober 2024 über den ambulanten ärztlichen Einzelleistungstarif (TARDOC) und den ambulanten ärztlichen Patientenpauschaltarif (Ambulante Pauschalen) zwischen H+ Die Spitäler der Schweiz und FMH Verbindung der Schweizer Ärztinnen und Ärzte einerseits sowie prio.swiss - Der Verband Schweizer Krankenversicherer (nachfolgend auch: Tarifpartner) mit gewissen Ausnahmen per 1. Januar 2026 genehmigt (Vorakten A/1). Die Genehmigung ist bis 31. Dezember 2028 befristet und mit gewissen bundesrätlichen Aufforderungen verbunden (vgl. auch Schreiben des BAG an die Tarifpartner vom 30. April 2025 [Vorakten A/4]). A.b Am 5. November 2025 hat der Bundesrat die Vereinbarung der Tarifpartner vom 15. Juli 2025 über die Anpassungen und Ergänzungen des Tarifstrukturvertrages vom 31. Oktober 2024 inklusive Anhang A1 zum Tarifvertrag «Katalog der Ambulanten Pauschalen Version 1.1c», Anhang A2 zum Tarifvertrag «Katalog TARDOC Version 1.4c», «LKAAT Leistungskatalog ambulante Arzttarife Version 1.0c» mit Definitionshandbuch 1.1c und Triggerliste 1.1c sowie Übergangsvereinbarung Anhang B1 zum Tarifvertrag zu Tumorbehandlungen und Übergangsvereinbarung Anhang B2 zum Tarifvertrag zu Pathologieleistungen genehmigt (Vorakten B/1). Die Genehmigung ist mit gewissen bundesrätlichen Aufforderungen verbunden und bis zum 31. Dezember 2028 befristet, mit Ausnahme von Anhang B2 über pathologische Leistungen, der antragsgemäss bis zum 31. Dezember 2026 genehmigt worden ist (vgl. auch Schreiben des BAG an die Tarifpartner vom 5. November 2025 [Vorakten B/3]). B. B.a Am 5. Dezember 2025 hat die A._______ AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin) gegen die «Genehmigungsverfügung vom 5. November 2025» Beschwerde vor Bundesverwaltungsgericht erhoben. Als Beschwerdegegner wird in der Beschwerde das Eidgenössische Departement des Innern (EDI), handelnd durch das Bundesamt für Gesundheit (BAG), bezeichnet. Die Beschwerdeführerin stellt folgende Rechtsbegehren (BVGer-act. 1): «1. Die Verfügung vom 5. November 2025 betreffend Genehmigung der Anpassungen und Ergänzungen des Tarifvertrags vom 31. Oktober 2024 über den ambulanten ärztlichen Einzelleistungstarif (TARDOC) und den

C-9461/2025 ambulanten ärztlichen Patientenpauschaltarif (Ambulante Pauschalen): TARDOC Version 1.4c und Ambulante Pauschalen Version 1.1c sei aufzuheben, soweit damit bei den folgenden Ambulanten Pauschalen die Eintarifierung der Arzneimittelkosten genehmigt wurde: a. B._______; b. C._______. 2. Eventualiter sei die Sache zum neuen Entscheid im Sinne der Erwägungen an den Beschwerdegegner zurückzuweisen. 3. Sub[e]ventualiter sei die Sache dem Beschwerdegegner zur Antragstellung an den Bundesrat im Sinne der Erwägungen zurückzuweisen. 4. Im Sinne einer vorsorglichen Massnahme sei für die Dauer des vorliegenden Beschwerdeverfahrens anzuordnen, dass die Arzneimittelkosten ab dem 1. März 2026 aus den Ambulanten Pauschalen B._______ und C._______ ausgegliedert und gemäss Spezialitätenliste (SL) in Form eines Zusatzentgelts vergütet werden. 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zu Lasten des Beschwerdegegners.» B.b Mit Zwischenverfügung vom 15. Dezember 2025 hat der Instruktionsrichter die Beschwerdeführerin aufgefordert, bis zum 22. Dezember 2025 eine vollständige Beschwerdeschrift einzureichen und bis zum 15. Januar 2026 einen Kostenvorschuss von Fr. 5'000.- zu leisten. Weiter wurde vom Verfahrensantrag einstweilen Vormerk genommen und die Vorinstanz ersucht, dem Gericht bis am 29. Dezember 2025 die gesamten Akten einzureichen. Die Tarifpartner wurden über den Eingang der Beschwerde informiert (BVGer-act. 4). B.c Am 16. Dezember 2025 hat die Beschwerdeführerin aufforderungsgemäss eine vervollständigte Beschwerdeschrift eingereicht (BVGer-act. 5). B.d Am 24. Dezember 2025 ist der Kostenvorschuss von Fr. 5'000.- beim Gericht eingegangen (BVGer-act. 10). B.e Mit Eingabe vom 29. Dezember 2025 hat die Vorinstanz dem Gericht Akten eingereicht und gleichzeitig beantragt, es sei vorab über das Eintreten auf die Beschwerde zu entscheiden. Weiter sei festzustellen, dass der Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme, und der Aktenbeizug sei – solange das Eintreten nicht geklärt sei – auf die hierfür erforderlichen Unterlagen zu beschränken (BVGer-act. 7). B.f Am 30. Dezember 2025 hat der Instruktionsrichter die Eingabe der Vorinstanz vom 29. Dezember 2025 der Beschwerdeführerin zur Kenntnisnahme zugestellt (BVGer-act. 9).

C-9461/2025 B.g Am 9. Januar 2026 hat die Beschwerdeführerin unaufgefordert zur Eingabe der Vorinstanz vom 29. Dezember 2025 Stellung genommen und beantragt, ihr Einsicht in die Vorakten zu gewähren und eine Frist für eine Stellungnahme anzusetzen. Weiter sei vorab über die beantragten vorsorglichen Massnahmen zu entscheiden (BVGer-act. 12). C. Auf die weiteren Ausführungen der Verfahrensbeteiligten sowie auf die eingereichten Unterlagen wird – soweit erforderlich – in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft seine Zuständigkeit und die Zulässigkeit der Beschwerde von Amtes wegen und mit freier Kognition (Art. 7 Abs. 1 VwVG; vgl. BVGE 2021 V/4 E. 1.1; 2020 V/2 E. 1; 2016/15 E. 1; 2014/4 E. 1.2; 2013/58 E. 2; 2007/6 E. 1; je m.w.H.). Angefochten ist vorliegend die bundesrätliche Genehmigung vom 5. November 2025 betreffend Anpassungen und Ergänzungen des Tarifstrukturvertrages über den ambulanten ärztlichen Einzelleistungstarif (TARDOC) und den ambulanten ärztlichen Patientenpauschaltarif (Ambulante Pauschalen) vom 31. Oktober 2024 (Bst. A.b vorstehend; vgl. Art. 47a Abs. 7 KVG [SR 832.10]; allgemein zur Tarifstruktur: BVGE 2019 V/5 E. 5.1.5). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG (Art. 31 VGG), soweit keine Sachgebietsausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Art. 33 VGG bezeichnet die zulässigen Vorinstanzen, wobei eine Beschwerde gegen Verfügungen des Bundesrates nur in gesetzlich besonders geregelten Fällen zulässig ist (Art. 33 Bst. a und b VGG). Zu beachten ist diesbezüglich, dass Geschäfte des Bundesrates von Rechts wegen auf das in der Sache zuständige Departement übergehen, soweit Verfügungen zu treffen sind, die von ihrem Gegenstand her (sachliche Zuständigkeit, Art. 31 und 32 VGG) der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht unterliegen, für die der Bundesrat aber nach Art. 33 VGG nicht selbst Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts sein kann (sog. Delegationsautomatismus nach Art. 47 Abs. 6 Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz [RVOG; SR 172.010]; BVGE 2014/51 E. 9.6; 2013/58 E. 6; Bericht des Bundesrates über die Gesamtergebnisse

C-9461/2025 der Evaluation der neuen Bundesrechtspflege vom 30. Oktober 2013, BBl 2013 9077, 9106). 1.3 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Beschlüsse der Kantonsregierungen nach Art. 53 KVG (Art. 90a Abs. 2 KVG). Dagegen unterliegen Beschlüsse des Bundesrates über die Genehmigung von Tarifstrukturen nach der geltenden Rechtsprechung keiner gerichtlichen Überprüfung durch das Bundesverwaltungsgericht (BGE 134 V 443 E. 3.2; BVGE 2019 V/5 E. 5.1.5 u. E. 8.5; Urteile des BVGer C-7094/2018 vom 26. Februar 2020 E. 5.1.6; C-7720/2009 vom 13. Juni 2012 E. 10.4; Abschreibungsentscheid des BVGer C-510/2014 vom 8. Juli 2014; GEB- HARD EUGSTER, Die obligatorische Krankenpflegeversicherung nach KVG, 2025, Rz. 2074). Im Urteil C-4168/2014 vom 23. Oktober 2014 hielt das Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich fest, dass dem KVG-Tarifrecht die Konzeption zu Grunde liegt, dass gesamtschweizerisch einheitliche Tarifstrukturen vom Bundesrat genehmigt oder festgesetzt werden und dagegen kein Rechtsmittel ergriffen werden kann (E. 2.5 mit Hinweis auf BGE 134 V 443 E. 3.2 und BVGE 2011/61 E. 5.4.2.2, wonach Art. 53 Abs. 1 KVG diesbezüglich keine Gesetzeslücke aufweist). Die Kompetenz, angebliche oder tatsächliche Mängel der Tarifstruktur zu korrigieren, liegt beim Bundesrat und steht daher dem Bundesverwaltungsgericht nicht zu (BVGE 2014/36 E. 5.3 [= Verfahren C-2283/2013, C-3617/2013]; Urteile des BVGer C-8245/2015, C-31/2016 vom 2. März 2017 E. 9.5; C-8453/2015, C-42/2016 vom 18. Januar 2017 E. 9.5; jeweils zu Art. 49 Abs. 2 KVG). 2. 2.1 Zur Zulässigkeit der Beschwerde bringt die Beschwerdeführerin vor, ihre Beschwerde richte sich gegen denjenigen Teil der «Genehmigungsverfügung» vom 5. November 2025, welcher die Eintarifierung der Arzneimittelkosten in die ambulanten Pauschalen B._______ und C._______ betreffe (Rz. 7). Dabei sei mit der Genehmigungsverfügung nicht lediglich eine generell-abstrakte Tarifstruktur geschaffen worden, sondern es seien darüber hinaus individuell-konkrete Teile der zuvor als Einzelleistungen ausgestalteten Leistungen in rechtswidriger und unsachgemässer Weise zu Ambulanten Pauschalen zusammengefasst und in dieser Form genehmigt worden (Rz. 10). Bei der angefochtenen «Genehmigungsverfügung» handle es sich nicht um einen Akt der Rechtsetzung. Sie unterscheide sich von den generell-abstrakten Anpassungen der Tarifstruktur, wie sie der Bundesrat in Anwendung seiner gesetzlichen Zuständigkeit nach Art. 43 Abs. 5bis KVG eigenständig vornehmen könne, insbesondere

C-9461/2025 dahingehend, als dadurch einem bereits vollständig ausgehandelten Regelwerk die Zustimmung erteilt werde. Es würden somit gerade keine generell-abstrakten und eigenständigen Änderungen an der Tarifstruktur vorgenommen; vielmehr genehmige der Bundesrat die von den Tarifpartnern abgegebenen, übereinstimmenden Willenserklärungen in Form des Tarifvertrages mit individuell-konkreter Wirkung (Rz. 12). Genehmigungsentscheide über Tarife seien als Verfügungen anfechtbar (Rz. 13). Nach ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts, das die Rechtsnatur solcher Genehmigungsverfügungen der Kantonsregierungen – und auch anderer Vorinstanzen – gemäss Art. 46 Abs. 4 KVG ausdrücklich oder implizit prüfe, handle es sich somit um anfechtbare Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG (Rz. 15). 2.2 Das Bundesverwaltungsgericht beurteile gemäss Art. 31 VGG Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Bei der angefochtenen Genehmigungsverfügung handle es sich um eine solche Verfügung (Rz. 23). Eine Ausnahme von der sachlichen Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts im Sinne von Art. 32 VGG liege nicht vor (Rz. 24). Die Rechtsprechung gehe davon aus, dass in allen Sachbereichen, die nicht nach Art. 32 VGG vom Rechtsschutz ausgeschlossen seien, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht geführt werden könne – so auch vorliegend (Rz. 25 f. mit Hinweis auf BVGE 2013/58). Dass der Bundesrat als erste und einzige Instanz Verfügungen treffe (gegen welche keine Beschwerde offenstehe), könne nur für Angelegenheiten mit einer besonderen politischen Komponente in Betracht kommen. Sie fehle bei der Genehmigung eines Tarifvertrages, der nicht auf seine politische Opportunität hin, sondern dahingehend geprüft werden müsse, ob er mit dem Gesetz in Einklang stehe (Rz. 27). 2.3 Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts folge auch aus einer Auslegung von Art. 53 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 46 Abs. 4 KVG. Der Wortlaut von Art. 53 Abs. 1 KVG spreche zwar nur von einer Beschwerde gegen «Beschlüsse der Kantonsregierungen», sei aber zu eng und insofern lückenhaft (Rz. 28 f.). Aufgrund des Rechtsschutzkonzepts sollen Entscheidungen unabhängig von den in Art. 53 Abs. 1 KVG genannten Vorinstanzen gerichtlich überprüft werden können, womit auch Genehmigungsentscheide des Bundes – wie die vorliegend angefochtene Genehmigungsverfügung – der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht unterliegen würden (Rz. 29 f. mit Hinweis auf BVGE 2013/7 und BVGE 2012/9). Im Unterschied zum Verfahren C-2283/2013 würden vorliegend keine Mängel in der Tarifstruktur per se angefochten, deren Korrektur in die

C-9461/2025 Kompetenz des Bundesrates falle, sondern die Genehmigungsverfügung des Bundesrates über die unsachgemässen und rechtswidrigen Ambulanten Pauschalen, welche im Grunde als ein beim EDI liegendes Geschäft und damit als eine beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbare Verfügung des EDI zu qualifizieren sei (Rz. 31). 2.4 Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts folge auch aus Art. 53 Abs. 1 KVG. Vorliegend sei nicht von der Hand zu weisen, dass eine Streitigkeit im Zusammenhang mit einer individuellen schützenswerten Rechtsposition vorliege (Rz. 33 mit Verweis auf die Ausführungen zur Beschwerdelegitimation [vgl. E. 2.5 nachfolgend]). In BGE 134 V 443 habe das Bundesgericht zwar entschieden, Entscheide des Bundesrates im Zusammenhang mit der Genehmigung von Änderungen in der Tarifstruktur TARMED seien nicht anfechtbar – weder beim Bundesgericht noch beim Bundesverwaltungsgericht. Doch davon sei das Bundesverwaltungsgericht mit Leitentscheid BVGE 2012/9 abgewichen. Neben dieser «grundlegenden Änderung in der Rechtsprechung» habe sich auch die Sachlage «diametral verändert» (Rz. 36). Die streitgegenständliche Angelegenheit betreffe ein «Novum im KVG-Bereich», nämlich die Anfechtung einer Genehmigungsverfügung hinsichtlich der Einführung von KVG-widrigen Ambulanten Pauschalen in ihrer inhomogenen – und damit unsachgemässen – Zusammenfassung. Dies tangiere sämtliche Leistungserbringer und Dritte auf individuell-konkrete Art und Weise direkt in ihren Rechten und Pflichten. Es dürfe nicht sein, dass den betroffenen Parteien gegen diesen Missstand kein Rechtsschutz offenstehe (Rz. 37). Im Unterschied zu den Einzelleistungspositionen nach TARMED bzw. TARDOC könnten rechtswidrige Ambulante Pauschalen im Rahmen der kantonalen Tarifverhandlungen nicht korrigiert werden (Art. 43 Abs. 5ter KVG; Rz. 39). Die Tarifpartner seien an einmal genehmigte Ambulante Pauschalen auch dann gebunden, wenn deren inhaltliche Zusammensetzung sachlich unbegründet sei. Ohne gerichtliche Überprüfung der angefochtenen Genehmigungsverfügung hinsichtlich dieser unsachgemässen Ambulanten Pauschalen wäre eine einmal genehmigte, sachlich fehlerhafte Ambulante Pauschale jeglichem effektiven Rechtsschutz entzogen (Rz. 40). 2.5 Die Beschwerdeführerin sei als Nicht-Leistungserbringerin nicht Partei der Erarbeitung der Ambulanten Pauschalen und nicht Partei des diesbezüglichen Gutheissungsantrags an den Bundesrat (Rz. 43). Sie sei jedoch durch die Genehmigungsverfügung besonders berührt und als Zulassungsinhaberin von Arzneimitteln, die gestützt auf entsprechende Aufnahmeverfügungen der Spezialitätenliste (SL) von der obligatorischen

C-9461/2025 Krankenpflegeversicherung (OKP) vergütet würden, vom KVG-Anwendungsbereich mitumfasst (Rz. 44). Die Beschwerdeführerin sei von der Genehmigungsverfügung direkt negativ betroffen. Ihr Arzneimittel D._______ soll gemäss Genehmigungsverfügung nur noch im Rahmen der Ambulanten Pauschalen B._______ und C._______ zulasten der OKP vergütet werden und nicht – wie bislang – als Einzelleistung (Rz. 45). Die Beschwerdeführerin habe zu befürchten, dass ihr Arzneimittel D._______ aus wirtschaftlichen Überlegungen und entgegen den Patienteninteressen nicht heilmittel- und nicht krankenversicherungsrechtskonform eingesetzt werde (Rz. 46). Sie habe demnach ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung der angefochtenen rechtswidrigen Eintarifierung der Arzneimittelkosten in die Ambulanten Pauschalen B._______ und C._______. Es sei einerseits die Verantwortung der Beschwerdeführerin dafür zu sorgen, dass ein über viele Jahre mit grossem Aufwand entwickeltes Arzneimittel, an dessen klinischen Studien Patienten freiwillig teilgenommen hätten, und das im Rahmen seiner Zulassung einen hohen Patientennutzen generiere, auch tatsächlich eingesetzt werden könne. Andererseits sei es die Aufgabe der Beschwerdeführerin, dafür einzustehen, dass ihre wirtschaftlichen Interessen durch eine systembedingte Unternutzung nicht verletzt würden (Rz. 47). Auch bei zukünftig zuzulassenden Arzneimitteln – darunter ein neues, sich in Entwicklung befindliches Arzneimittel (E._______) der Beschwerdeführerin – sowie bei innovativen Arzneimitteln sei eine gesetzeskonforme Vergütung nicht sichergestellt: Pauschalen würden auf Durchschnittskosten beruhen, was den Einsatz überdurchschnittlich teurer Arzneimittel aufgrund der damit verbundenen finanziellen Lasten für die Leistungserbringer gefährde respektiv faktisch verunmögliche (Rz. 62 ff.). 3. 3.1 Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Vorbringen der Beschwerdeführerin geeignet sind, die gefestigte Rechtsprechung des Bundesgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts infrage zu stellen, wonach Beschlüsse des Bundesrates zur Genehmigung von Tarifstrukturen vor Bundesverwaltungsgericht nicht anfechtbar sind (vgl. E. 1.3 vorstehend). Dabei gilt es zu beachten, dass sich eine Änderung der Rechtsprechung auf ernsthafte sachliche Gründe stützen können muss, die – vor allem im Hinblick auf das Gebot der Rechtssicherheit – umso gewichtiger sein müssen, je länger die als falsch oder nicht mehr zeitgemäss erkannte Rechtsanwendung für zutreffend erachtet worden ist. Eine Praxisänderung lässt sich grundsätzlich nur begründen, wenn die neue Lösung besserer Erkenntnis des Gesetzeszwecks, veränderten äusseren Verhältnissen oder gewandelten

C-9461/2025 Rechtsanschauungen entspricht (statt vieler: BGE 150 IV 277 E. 2.3.1; 149 II 381 E. 7.3.1; 147 V 342 E. 5.5.1; BVGE 2010/51 E. 5.2; Urteile des BVGer C-4438/2022 vom 13. November 2025 E. 7.3.3; C-2979/2018 vom 21. Januar 2019 E. 3.6). 3.2 Vorliegend wurde die Rechtsprechung mit BGE 134 V 443 begründet. Entgegen der Beschwerdeführerin hält das Bundesverwaltungsgericht im Anschluss an BGE 134 V 443 bis heute in ständiger Rechtsprechung fest, dass Beschlüsse des Bundesrates über die Genehmigung von Tarifstrukturen keiner gerichtlichen Überprüfung durch das Bundesverwaltungsgericht unterliegen. Dabei haben das Bundesgericht wie das Bundesverwaltungsgericht festgehalten, dass Art. 53 Abs. 1 KVG diesbezüglich keine Gesetzeslücke (bzw. planwidrige Unvollständigkeit) aufweist (vgl. E. 1.3 vorstehend). Daran ändert nichts, dass die Liste der beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbaren Beschlüsse gemäss Art. 53 Abs. 1 KVG lückenhaft ist (vgl. z.B. BVGE 2021 V/4 E. 3.2.4.1; 2013/7 E. 1.2) und die Anfechtbarkeit nicht auf «Beschlüsse der Kantonsregierungen» beschränkt ist (erstmals: nicht publizierter Entscheid des Bundesrates vom 23. Juni 1999 betreffend Spitalliste St. Gallen E. 4.5.2.1; daran anschliessend z.B. BVGE 2016/14 E. 1.5.4; 2012/9 E. 1.2.3.2 f.; Urteil des BVGer C-995/2019, C-4029/2019 vom 1. November 2021 E. 2.1; siehe auch BGE 134 V 45 E. 1.3 [zu aArt. 34 VGG]). In keinem dieser Urteile hat das Bundesverwaltungsgericht die direkte Anfechtbarkeit von Beschlüssen des Bundesrates betreffend die Genehmigung von Tarifstrukturen vor Bundesverwaltungsgericht bejaht. 3.3 Die spezialgesetzliche Rechtsmittelordnung in Art. 53 KVG geht der allgemeinen Regelung in Art. 32 ff. VGG vor. Der Delegationsautomatismus nach Art. 47 RVOG greift daher vorliegend nicht, da keine Verfügung zu treffen ist, die der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht unterliegt (vgl. E. 1.2 vorstehend). Im Übrigen hat der Gesetzgeber jüngst daran festgehalten, dass die gesamtschweizerisch einheitlichen Tarifstrukturen im ambulanten Bereich vom Bundesrat zu genehmigen und nötigenfalls hoheitlich festzusetzen sind (Art. 43 Abs. 5 und 5bis KVG, Art. 47a Abs. 7 KVG). Das bestätigt die fehlende Anfechtbarkeit der diesbezüglichen Beschlüsse vor Bundesverwaltungsgericht, wäre der Gesetzgeber doch ansonsten gehalten gewesen, auf eine Zuweisung der Beschlusskompetenz an den Bundesrat zu verzichten (vgl. THOMAS SÄGESSER, Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz RVOG, 2. Aufl., 2022, N. 41 zu Art. 47 RVOG) bzw. eine Beschwerdemöglichkeit vorzusehen (vgl. auch Botschaft des Bundesrates vom 10. November 2021 zur Volksinitiative «Für tiefere

C-9461/2025 Prämien – Kostenbremse im Gesundheitswesen [Kostenbremse-Initiative]» und zum indirekten Gegenvorschlag, BBl 2021 2819, wonach gegen die Genehmigung eines Tarifvertrages durch den Bundesrat kein Rechtsweg vorgesehen sei [S. 33]). Schliesslich möchte der Bundesrat künftig zwar den Rechtsweg gegen erstinstanzliche Verfügungen des Bundesrates allgemein öffnen (Art. 33 Bst. b E-VGG), aber gleichzeitig klarstellen, dass eine Beschwerde gegen die Genehmigung von öffentlich-rechtlichen Tarifen nur zulässig ist, sofern ein Spezialgesetz dies ausdrücklich vorsieht (Art. 32 Bst. k E-VGG; Botschaft des Bundesrates vom 5. Dezember 2025 zur Teilrevision des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BBl 2025 3687 [S. 42]). 3.4 Nicht erkennbar ist entgegen der Beschwerdeführerin, inwiefern die vorliegend strittige Tarifstruktur für den ambulanten ärztlichen Patientenpauschaltarif (Ambulante Pauschalen) geeignet wäre, die bisherige Rechtsprechung zur fehlenden Anfechtbarkeit bundesrätlicher Genehmigungsbeschlüsse infrage zu stellen. Zwar handelt es sich bei den Ambulanten Pauschalen insofern um ein «Novum im KVG-Bereich», als erstmals eine gesamtschweizerisch vereinbarte einheitliche Tarifstruktur für auf ambulante Behandlungen bezogene Patientenpauschaltarife vorliegt, die von der neu geschaffenen Organisation für Tarifstrukturen für ambulante Behandlungen erarbeitet und von den Tarifpartnern dem Bundesrat zur Genehmigung unterbreitet worden ist (vgl. dazu auch Art. 43 Abs. 5 und Art. 47a KVG). Doch diese Regelung lässt sich ohne Weiteres in die bisherige Rechtsprechung einordnen, wonach die Tarifstruktur als genehmigungspflichtiger Teil des Tarifs gilt und aufgrund ihrer (grundsätzlich, vgl. Art. 43 Abs. 5quater KVG) schweizweiten Geltung durch den Bundesrat zu genehmigen ist und keiner gerichtlichen Überprüfung durch das Bundesverwaltungsgericht unterliegt (BVGE 2019 V/5 E. 5.1.5 mit Hinweis auf BGE 134 V 443 E. 3.2). 3.5 3.5.1 Weder aus Art. 29a BV (SR 101) noch aus Art. 6 Ziff. 1 EMRK (SR 0.101; vgl. dazu BGE 132 V 299 E. 4.3.2) lässt sich nach der Rechtsprechung ein Anspruch auf direkte gerichtliche Anfechtbarkeit der bundesrätlichen Genehmigung einer Tarifstruktur herleiten (vgl. auch Art. 189 Abs. 4 BV), zumal die Tarifstruktur – nur, aber immerhin und damit unter dem Gesichtswinkel der Rechtsweggarantie jedenfalls in genügender Weise – im Rahmen einer konkreten Streitigkeit betreffend die Anwendung des fraglichen Tarifs überprüft werden kann (BGE 134 V 443 E. 3.3; 132 V 299

C-9461/2025 E. 4.3.2; BVGE 2013/58 E. 6.5; 2011/61 E. 6.10.5; Urteil des BGer 9C_562/2014 vom 7. November 2014). Eine solche Überprüfung wird durch Art. 43 Abs. 5ter KVG, wonach der Patientenpauschaltarif dem Einzelleistungstarif vorgeht und die Leistungserbringer entsprechend nicht frei zwischen den Tarifmodellen wählen können (vgl. EUGSTER, a.a.O., Rz. 1824), entgegen der Beschwerdeführerin nicht ausgeschlossen. Hinzu kommt, dass die Gesichtspunkte, die der Strukturierung eines Tarifs zugrunde liegen, vom Bundesgericht als nicht oder schwer justiziabel betrachtet werden, was eine gerichtliche Überprüfung der Tarifstruktur nur eingeschränkt zulässt (BGE 145 V 333 E. 6.2; 144 V 138 E. 6.4.4 u. E. 6.5; 134 V 443 E. 3.2; Urteil des BGer 9C_524/2013 vom 21. Januar 2014 E. 4). 3.5.2 Im Übrigen ist weder ersichtlich noch dargetan, dass die Beschwerdeführerin durch die Ambulanten Pauschalen B._______ und C._______ unmittelbar in ihren Rechten betroffen ist (vgl. allgemein zu Art. 29a BV: BGE 151 I 19 E. 8.4.1; zu Art. 6 Ziff. 1 EMRK: Urteil des EGMR Semenya gegen Schweiz vom 10. Juli 2025, 10934/21, § 158; je m.w.H.). Die Beschwerdeführerin befürchtet, die genannten Ambulanten Pauschalen würden sich negativ auf den Absatz eines ihrer Arzneimittel (D._______) – allenfalls auch eines weiteren, sich zurzeit aber erst in Entwicklung befindlichen Arzneimittels (E._______) – auswirken, was den Patienteninteressen wie ihren eigenen wirtschaftlichen Interessen zuwiderliefe. Solche allfälligen, im konkreten Fall und zurzeit rein hypothetischen faktischen Auswirkungen der Ambulanten Pauschalen auf die eigenen Interessen der Beschwerdeführerin begründen allerdings grundsätzlich keine unmittelbare Rechtsbetroffenheit. Ob es sich anders verhielte, wenn die (grund-)rechtlich geschützte Tätigkeit der Herstellung und des Verkaufs von Arzneimitteln (Art. 27 BV; BGE 109 V 207 E. 4d/bb) verunmöglicht oder faktisch zumindest wesentlich erschwert würde (vgl. BGE 132 V 6 E. 2.3.2; 130 I 26 E. 4.5), kann offenbleiben; solches ist vorliegend weder ersichtlich noch dargetan (vgl. sinngemäss Urteile des BGer 2C_689/2022 vom 17. Januar 2025 E. 6.4 u. E. 7.4; 9C_115/2023 vom 29. Mai 2024 E. 5.2.3). 4. 4.1 Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde gestützt auf die konstante Rechtsprechung des Bundesgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts zur fehlenden Anfechtbarkeit von Beschlüssen hinsichtlich der Genehmigung von Tarifstrukturen durch den Bundesrat als zum vornherein unzulässig. https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-244337

C-9461/2025 4.2 Unter diesen Umständen erübrigt sich ein Schriftenwechsel (Art. 57 Abs. 1 VwVG). Mit dem Urteil in der Sache werden die prozessualen Anträge der Verfahrensbeteiligten betreffend aufschiebende Wirkung und vorsorgliche Massnahmen gegenstandslos (vgl. Teilurteil des BVGer C-7097/2024 vom 26. November 2024 E. 4.3; Urteil des BVGer C-4168/2014 vom 23. Oktober 2014 E. 2.8). Da die Beschwerdeführerin nicht befugt ist, den strittigen Genehmigungsbeschluss anzufechten, ist sie auch nicht zur Einsicht in die Vorakten befugt (Art. 26 VwVG; vgl. BGE 131 II 587 E. 5.2; Urteil des BGer 1A.72/2002 vom 19. August 2002 E. 2; Teilurteil und Zwischenverfügung des BVGer C-2105/2022 vom 26. Oktober 2022 E. 1); ihre diesbezüglichen Anträge sind abzuweisen (BVGer-act. 12). 5. Zu befinden bleibt abschliessend über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung. 5.1 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG kostenpflichtig. Unter Berücksichtigung des Umfangs und der Schwierigkeit der Streitsache sind die Verfahrenskosten vorliegend auf Fr. 3'000.- festzusetzen (vgl. Art. 63 Abs. 4bis VwVG, Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG und Art. 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Diese sind dem geleisteten Kostenvorschuss zu entnehmen. Der Restbetrag von Fr. 2'000.- ist der Beschwerdeführerin auf ein von ihr zu bezeichnendes Konto zurückzuerstatten. 5.2 Eine Parteientschädigung ist weder der unterliegenden Beschwerdeführerin noch der Vorinstanz zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 3 VGKE). 6. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht gegen Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Art. 33 Bst. i VGG in Verbindung mit Art. 53 Abs. 1 KVG getroffen hat, ist gemäss Art. 83 Bst. r BGG unzulässig. Das vorliegende Urteil ist somit endgültig (vgl. auch Urteil des BGer 9C_110/2020 vom 9. März 2020 m.w.H.).

C-9461/2025 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 3'000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss entnommen. Der Restbetrag von Fr. 2'000.- wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und die Tarifpartner (H+ Die Spitäler der Schweiz, FMH Verbindung der Schweizer Ärztinnen und Ärzte sowie prio.swiss – Der Verband Schweizer Krankenversicherer).

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Philipp Egli Andrea Meier

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C-9461/2025 — Bundesverwaltungsgericht 22.01.2026 C-9461/2025 — Swissrulings