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Bundesverwaltungsgericht 28.02.2019 C-93/2019

28 febbraio 2019·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·689 parole·~3 min·5

Riassunto

Rentenanspruch | IV, Höhe der Invalidenrente, Verfügung der IVSTA vom 17. Dezember 2018

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung III C-93/2019

Abschreibungsentscheid v o m 2 8 . Februar 2019 Besetzung Einzelrichter Daniel Stufetti, Gerichtsschreiberin Patrizia Levante.

Parteien A._______, (Frankreich), Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz.

Gegenstand IV, Höhe der Invalidenrente, Verfügung der IVSTA vom 17. Dezember 2018.

C-93/2019 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA (nachfolgend: IVSTA oder Vorinstanz) mit Verfügung vom 17. Dezember 2018 dem am (…) 1956 geborenen A._______ (nachfolgend: Versicherter) mit Wirkung ab 1. Januar 2019 eine ganze ordentliche Invalidenrente von Fr. 2‘052.- pro Monat zusprach, dass der Versicherte (nachfolgend: Beschwerdeführer) diese Verfügung mit Beschwerde vom 3. Januar 2019, welche von seiner Ehefrau mitunterzeichnet ist, beim Bundesverwaltungsgericht (Eingang: 7. Januar 2019) anfocht und beantragte, mit Wirkung ab 1. Januar 2019 sei ihm eine maximale Rente von Fr. 2‘355.- und seiner Ehefrau eine minimale Rente von Fr. 1‘170.- zuzusprechen, dass gemäss Art. 31 VGG das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten, dass Verfügungen der IVSTA im Bereich der IV-Leistungen vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind (Art. 33 Bst. d VGG und Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG), dass der Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 18. Januar 2019 zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 800.- bis zum 20. Februar 2019 aufgefordert wurde, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde, dass der Beschwerdeführer mit – auch von seiner Ehefrau unterschriebener – schriftlicher Erklärung vom 21. Februar 2019 (Eingang: 25. Februar 2019) die Beschwerde vom 3. Januar 2019 zurückzog, dass das Beschwerdeverfahren daher im einzelrichterlichen Verfahren als durch Rückzug gegenstandslos geworden abzuschreiben ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. a VGG), dass es für den Ausgang des vorliegenden Verfahrens keine Rolle spielt, ob der Beschwerdeführer hinsichtlich der Verfügung vom 17. Dezember 2018 allein oder gemeinsam mit seiner Ehefrau Beschwerde führt, und deshalb die Beschwerdeberechtigung der Ehefrau nicht zu prüfen ist,

C-93/2019 dass die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn ein Rechtsmittel ohne erheblichen Aufwand für das Gericht durch Rückzug erledigt wird (Art. 6 Bst. a des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass die Vorinstanz als Bundesbehörde keinen Anspruch auf Parteientschädigung hat (Art. 7 Abs. 3 VGKE).

Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Beschwerdeverfahren wird zufolge Rückzugs als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Dieser Entscheid geht an: – den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein) – die Vorinstanz (Ref-Nr. […]) – das Bundesamt für Sozialversicherungen

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

C-93/2019 Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Daniel Stufetti Patrizia Levante

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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