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Bundesverwaltungsgericht 29.06.2026 C-9217/2025

29 giugno 2026·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,586 parole·~18 min·3

Riassunto

Zulassung von Spitälern (HSM) | HSM, Leistungsauftrag im Bereich Komplexe Behandlungen in der Urologie bei Erwachsenen - Radikale und einfache Zystektomie; Wiedererwägungsverfügung des HSM-Beschlussorgans vom 29. Oktober 2025 (Nichteintreten)

Testo integrale

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung III C-9217/2025

Urteil v o m 2 9 . Juni 2026 Besetzung Richter Beat Weber (Vorsitz), Richter Vito Valenti, Richterin Viktoria Helfenstein, Gerichtsschreiberin Tanja Jaenke.

Parteien Spitalzentrum Biel AG, vertreten durch Dr. iur. Thomas Eichenberger, Rechtsanwalt, und Dr. Patrick Mettler, Rechtsanwalt, Kellerhals Carrard Bern KIG, Beschwerdeführerin,

gegen

Beschlussorgan der Interkantonalen Vereinbarung über die hochspezialisierte Medizin (HSM Beschlussorgan), vertreten durch lic. iur. Andrea Gysin, Advokatin, und MLaw Alexander Schwab, Advokat, gysin rechtsanwälte, Vorinstanz.

Gegenstand HSM, Leistungsauftrag im Bereich Komplexe Behandlungen in der Urologie bei Erwachsenen - Radikale und einfache Zystektomie; Wiedererwägungsverfügung des HSM- Beschlussorgans vom 29. Oktober 2025 (Nichteintreten).

C-9217/2025 Sachverhalt: A. Im Bereich der hochspezialisierten Medizin (nachfolgend HSM) haben die Kantone zur gemeinsamen Planung die Interkantonale Vereinbarung über die hochspezialisierte Medizin (IVHSM) vom 14. März 2008 abgeschlossen. Mit Grundsatzurteil C-6539/2011 vom 26. November 2013 (publiziert als BVGE 2013/45) betreffend die Behandlung von schweren Verbrennungen bei Kindern stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass ein zweistufig ausgestaltetes Verfahren erforderlich sei, das heisst, dass in einem ersten Schritt der HSM-Bereich definiert werden müsse (sog. Zuordnung), damit dieser Bereich anschliessend geplant werden könne (sog. Zuteilung). B. B.a In der Sitzung vom 12. März 2020 ordnete das Beschlussorgan der IVHSM (nachfolgend HSM-Beschlussorgan oder Vorinstanz) – nach Einsicht in den Antrag des Fachorgans der IVHSM (nachfolgend HSM-Fachorgan) – die komplexen Behandlungen in der Urologie bei Erwachsenen, konkret die beiden Teilbereiche retroperitoneale Lymphadenektomie bei Hodentumoren nach Chemotherapie sowie radikale und einfache Zystektomie, der hochspezialisierten Medizin zu (Beschluss publiziert im Bundesblatt am 31. März 2020, BBl 2020 2590; vgl. auch vorinstanzliche Akten zur Zuordnung im Beschwerdeverfahren C-5865/2023 [GDK1-act.] 1.1.116). B.b Nach der Durchführung eines Bewerbungsverfahrens entschied das HSM-Beschlussorgan in seiner Sitzung vom 24. August 2023 erstmals über die Zuteilung der Leistungsaufträge im Bereich der komplexen Behandlungen in der Urologie bei Erwachsenen (Beschluss publiziert im Bundesblatt am 19. September 2023, BBl 2023 2139; vgl. auch vorinstanzliche Akten zur Zuteilung im Beschwerdeverfahren C-5865/2023 [GDK2act.] 2.4.014) und erteilte der Spitalzentrum Biel AG (nachfolgend auch Spitalzentrum) keinen Leistungsauftrag für den Teilbereich der radikalen und einfachen Zystektomie (e contrario). Am 26. September 2023 erliess das HSM-Beschlussorgan zudem eine individuelle Verfügung, mit welcher das Gesuch des Spitalzentrums um Erteilung eines Leistungsauftrags im Bereich der komplexen Behandlungen in der Urologie bei Erwachsenen, Teilbereich radikale und einfache Zystektomie, abgewiesen wurde. Gleichzeitig wurde angeordnet, dass das

C-9217/2025 Spitalzentrum ab 1. Juli 2024 keine Eingriffe im Bereich der komplexen Behandlungen in der Urologie bei Erwachsenen, Teilbereich radikale und einfache Zystektomie, mehr zulasten der OKP abrechnen dürfe. Im Wesentlichen wurde die Ablehnung des Gesuchs damit begründet, dass das Spitalzentrum die erforderliche Mindestfallzahl von 10 Fällen pro Jahr im Zeitraum vom 1. Januar 2017 bis zum 31. Dezember 2019 nicht erreicht habe (GDK2-act. 2.5.012). B.c Das Spitalzentrum, nunmehr vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. iur. Thomas Eichenberger und/oder Christoph Hirschi, erhob in der Folge am 26. Oktober 2023 Beschwerde gegen die Verfügung vom 26. September 2023 und beantragte hauptsächlich die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Erteilung eines vom 1. Juli 2024 bis 30. Juni 2030 befristeten Leistungsauftrags im Bereich der komplexen Behandlungen in der Urologie, Teilbereich radikale und einfache Zystektomie. Zur Begründung brachte das Spitalzentrum insbesondere vor, die Vorinstanz habe in formeller Hinsicht ihr rechtliches Gehör verletzt und in materieller Hinsicht eine Unterversorgung geplant, die positive Entwicklung der Fallzahlen des Spitalzentrums zu Unrecht nicht berücksichtigt, die Zuteilungskriterien rechtsungleich und willkürlich gehandhabt, sie zu Unrecht nicht als neue Leistungserbringerin qualifiziert sowie das Kriterium der Wirtschaftlichkeit nicht berücksichtigt (vgl. Akten im Beschwerdeverwahren C-5865/2023 [BVGer1-act. 1]). B.d Am 4. April 2024 schloss der Instruktionsrichter den Schriftenwechsel im Beschwerdeverfahren C-5865/2023 – nach Einholung insbesondere der Vernehmlassung der Vorinstanz, des Fachberichts des Bundesamtes für Gesundheit (nachfolgend BAG) und der Schlussbemerkungen – ab (BVGer1-act. 21). Das Urteil ist derzeit noch ausstehend. C. C.a Mit Schreiben vom 4. Juli 2025 ersuchte das Spitalzentrum beim HSM- Beschlussorgan um Wiedererwägung der Verfügung vom 26. September 2023 (beziehungsweise des Beschlusses vom 24. August 2023), da es sich in den vergangenen vier Jahren fortentwickelt habe und die HSM-Kriterien bereits seit Ende 2021 alle erfülle (vgl. vorinstanzliche Akten im Beschwerdeverfahren C-9217/2025 [GDK-act.] 1). C.b Das HSM-Beschlussorgan trat auf dieses Wiedererwägungsgesuch – gestützt auf den diesbezüglichen Beschluss anlässlich der Sitzung vom

C-9217/2025 23. Oktober 2025 – mit Verfügung vom 29. Oktober 2025 schliesslich nicht ein. Zur Begründung hielt es im Wesentlichen fest, im Wiedererwägungsgesuch würden sich keine neuen Argumente finden, welche das Spitalzentrum nicht bereits im hängigen Beschwerdeverfahren C-5865/2023 vorgebracht habe. Die Umstände hätten sich seit dem Beschluss des HSM-Beschlussorgans vom 24. August 2023 (beziehungsweise der Verfügung vom 26. September 2023) jedenfalls nicht wesentlich geändert (GDK-act. 3; 4). D. D.a Gegen die Verfügung des HSM-Beschlussorgans vom 29. Oktober 2025 reichte das Spitalzentrum (nachfolgend Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 27. November 2025 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein und stellte die folgenden Rechtsbegehren (vgl. Akten im Beschwerdeverfahren C-9217/2025 [BVGer-act.] 1): «1. Die Verfügung vom 29. Oktober 2025 sei aufzuheben und die Sache sei zur materiellen Beurteilung des Wiedererwägungsgesuchs an die Vorinstanz zurückzuweisen. 2. Verfahrensantrag: Das vor Bundesverwaltungsgericht hängige Verfahren C-5865/2023 sei bis zur rechtskräftigen Erledigung des vorliegenden Verfahrens zu sistieren. – Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zzgl. MWST und Auslagen – » Zur Begründung brachte sie vor, es würden mehrere Rückkommensgründe vorliegen, insbesondere eine unrichtige Rechtsanwendung bei Dauerverfügungen, ein stossendes Ergebnis sowie eine nachträgliche Änderung des Sachverhalts, weshalb die Vorinstanz zu Unrecht nicht auf ihr Wiedererwägungsgesuch eingetreten sei. D.b Der mit Zwischenverfügung vom 4. Dezember 2025 einverlangte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 5'000.– ging am 16. Dezember 2025 in der Gerichtskasse ein (BVGer-act. 2; 4). D.c Auf entsprechende Aufforderung hin (BVGer-act. 5), liess sich die Vorinstanz mit Eingabe vom 22. Januar 2026 vernehmen und stellte die folgenden Anträge (BVGer-act. 7): «Rechtsbegehren: 1. Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 27. November 2025 sei nicht einzutreten.

C-9217/2025 2. Eventualiter sei die Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 27. November 2025 vollumfänglich abzuweisen. Verfahrensantrag: 1. Der Verfahrensantrag der Beschwerdeführerin sei abzuweisen. 2. Die Akten des bundesverwaltungsgerichtlichen Verfahrens C-5865/2023 seien von Amtes wegen beizuziehen. Alles unter o/e Kostenfolge zzgl. MWST und Auslagen.» D.d Mit Instruktionsverfügung vom 12. Februar 2026 stellte der Instruktionsrichter der Beschwerdeführerin die Vernehmlassung der Vorinstanz zu und teilte mit, dass die Akten des Verfahrens C-5865/2023 beigezogen würden, über den Sistierungsantrag betreffend das Verfahren C-5865/2023 zu einem späteren Zeitpunkt befunden werde und allfällige weitere Instruktionsschritte nach Prüfung der Sach- und Rechtslage erfolgen würden (BVGer-act. 8). E. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die Beweismittel ist, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen näher einzugehen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts ist Folgendes festzuhalten: 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden, wobei insbesondere Instanzen des Bundes aufgeführt werden. Verfügungen kantonaler Instanzen sind gemäss Art. 33 Bst. i VGG nur dann beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar, wenn dies in einem Bundesgesetz vorgesehen ist. 1.2 Art. 90a Abs. 2 KVG (SR 832.10) sieht vor, dass das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Beschlüsse der Kantonsregierungen nach Art. 53 KVG beurteilt. Zu den gemäss Art. 53 Abs. 1 KVG anfechtbaren Beschlüssen der Kantonsregierungen gehören namentlich die Spital-

C-9217/2025 oder Pflegeheimlisten im Sinne von Art. 39 KVG (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer] C-5733/2007 vom 7. September 2009 E. 1.1, teilweise publiziert in BVGE 2009/48 sowie Urteil des BVGer C-6062/2007 vom 20. April 2010 E. 1.1, teilweise publiziert in BVGE 2010/15). Mit Grundsatzurteil C-5301/2010 vom 2. April 2012 (publiziert als BVGE 2012/9) hat das Bundesverwaltungsgericht die Frage, ob auch ein Entscheid des HSM-Beschlussorgans beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden kann, bejaht (E. 1). Damit ist das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich zuständig, die vorliegende Beschwerde vom 27. November 2025 gegen die Verfügung des HSM-Beschlussorgans vom 29. Oktober 2025 betreffend das Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der Zuteilung des Leistungsauftrags im HSM-Bereich der komplexen Behandlungen in der Urologie bei Erwachsenen, Teilbereich radikale und einfache Zystektomie, an die Beschwerdeführerin, zu beurteilen. 1.3 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich gemäss Art. 37 VGG und Art. 53 Abs. 2 Satz 1 KVG grundsätzlich nach den Vorschriften des VwVG. Vorbehalten bleiben allfällige Abweichungen des VGG und die besonderen Bestimmungen des Art. 53 Abs. 2 KVG. 1.4 Nach der Rechtsprechung sind neue Verfahrensvorschriften mangels anders lautender Übergangsbestimmungen mit dem Tag des Inkrafttretens sofort und in vollem Umfang anwendbar (BGE 148 V 21 E. 5.3; 130 V 1 E. 3.2; 129 V 113 E. 2.2, je m.w.H.). 2. Das Bundesverwaltungsgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind und ob auf eine Beschwerde einzutreten ist (Art. 7 Abs. 1 VwVG; BVGE 2016/15 E. 1; 2014/4 E. 1.2). 2.1 Zu prüfen ist vorliegend zunächst, ob die Verfügung der Vorinstanz vom 29. Oktober 2025 – mit welcher die Vorinstanz auf ein Wiedererwägungsgesuch, das die Beschwerdeführerin während dem vor Bundesverwaltungsgericht hängigen Beschwerdeverfahren C-5865/2023 eingereicht hatte, nicht eingetreten ist – Anfechtungsobjekt im vorliegenden Beschwerdeverfahren C-9217/2025 bilden kann. 2.2 Vor diesem Hintergrund ist nachfolgend eine rechtliche Einordnung der Wiedererwägung vorzunehmen, zumal Unterschiede zwischen den einzelnen Verwaltungsrechtsgebieten bestehen und die Begriffsverwendung in

C-9217/2025 Gesetzgebung, Lehre und Rechtsprechung nicht einheitlich ist (KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI/BUNDI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 4. Aufl. 2025, Rz. 704): 2.2.1 In der Lehre wird teilweise zwischen der qualifizierten Wiedererwägung (vgl. nachfolgend E. 2.2.1.1), der einfachen Wiedererwägung (vgl. nachfolgend E. 2.2.1.2) und der Wiedererwägung lite pendente beziehungsweise pendente lite (vgl. nachfolgend E. 2.2.1.2) unterschieden (vgl. MARTIN TANNER, Wiedererwägung, Revision von ursprünglich fehlerhaften und Anpassung von nachträglich fehlerhaft gewordenen Verwaltungsverfügungen, 2021, § 3, Rz. 54 ff.; RICHARD/ DELAYE, in: Bellanger/Candrian/Hirsig-Vouilloz [Hrsg.], Loi fédérale sur la procédure administrative, 2024, Art. 58 Rz. 7 ff.; ANDREA PFLEIDERER, in: Waldmann/Krauskopf [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 3. Aufl. 2023, Art. 58 Rz. 9): 2.2.1.1 Unter dem Begriff der sogenannten qualifizierten Wiedererwägung wird das Zurückkommen auf eine unangefochten gebliebene, formell rechtskräftige Verfügung unter bestimmten Voraussetzungen verstanden. Das Bundesgericht leitet dabei gemäss langjähriger Praxis aus Art. 29 BV (beziehungsweise Art. 4 aBV) den Grundsatz ab, dass eine Behörde verpflichtet ist, sich mit einem Wiedererwägungsgesuch zu befassen, wenn sich die Verhältnisse seit dem ersten Entscheid wesentlich geändert haben (sog. nachträgliche Fehlerhaftigkeit) oder wenn der Gesuchsteller erhebliche Tatsachen und Beweismittel anführt, die ihm im früheren Verfahren nicht bekannt waren oder die schon damals geltend zu machen für ihn rechtlich oder tatsächlich unmöglich war oder keine Veranlassung bestand (sog. ursprüngliche Fehlerhaftigkeit; statt vieler: BGE 138 I 61 E. 4.3; 136 II 177 E. 2.1; KARIN SCHERRER REBER, in: Waldmann/Krauskopf [Hrsg.], a.a.O., Art. 66 Rz. 16; PFLEIDERER, a.a.O., Art. 58 Rz. 9 f.; vgl. zum Ganzen z.B. Urteil des BVGer A-1317/2023 vom 21. November 2023 E. 1.3.3 m.w.H.). Im Ergebnis ist das «qualifizierte Wiedererwägungsgesuch» mit dem Ersuchen um Revision identisch (SCHERRER REBER, a.a.O., Art. 66 Rz. 16 m.w.H.; PFLEIDERER, a.a.O., Art. 58 Rz. 9). 2.2.1.2 Eine einfache Wiedererwägung ist sodann ein blosser Rechtsbehelf, der keinen Behandlungsanspruch auslöst. Sie wird insbesondere dann relevant, wenn die Revisions- oder Anpassungsvoraussetzungen (vgl. oben E. 2.2.1.1) fehlen und die Privatperson vom behördlichen Entgegenkommen abhängig ist (TANNER, a.a.O., § 3 Rz. 55).

C-9217/2025 2.2.1.3 Die Wiedererwägung lite pendente beziehungsweise pendente lite ist schliesslich – im Gegensatz zu den bereits erwähnten qualifizierten und einfachen Wiedererwägungen – in Art. 58 VwVG geregelt. Der Anwendungsbereich beschränkt sich auf erstinstanzliche Verfügungen, gegen die während der Rechtsmittelfrist Beschwerde erhoben wurde und die deshalb noch nicht in formelle Rechtskraft erwachsen sind (PFLEIDERER, a.a.O., Art. 58 Rz. 17 m.w.H.; RICHARD/DELAYE, a.a.O., Art. 58 Rz. 7; TANNER, a.a.O., § 3 Rz. 56). Aufgrund des Wortlautes der Bestimmung kommt der Vorinstanz bei ihrer Entscheidung Ermessen zu. Die Wiedererwägung in diesem Verfahrensstadium ist somit nicht von besonderen materiellen Voraussetzungen abhängig, was im Einklang mit Lehre und Praxis steht, wonach grundsätzlich kein Anspruch auf Wiedererwägung besteht (AUGUST MÄCHLER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], VwVG-Kommentar, 2. Aufl. 2019, Art. 58 Rz. 15 m.w.H.; vgl. auch PFLEIDERER, a.a.O., Art. 58 Rz. 28 ff. und RICHARD/DELAYE, a.a.O., Art. 58 Rz. 7 und 25 ff.). Während PFLEIDE- RER dazu weiter festhält, die Verwaltungsbehörde sei frei zu entscheiden, ob sie auf das Gesuch eintreten wolle oder nicht (PFLEIDERER, a.a.O., Art. 58 Rz. 31) und auch KIENER/RÜTSCHE/KUHN festhalten, es handle sich bei einem Gesuch um Wiedererwägung im Sinne von Art. 58 VwVG nicht um ein ausserordentliches Rechtsmittel, sondern um eine blosse Bitte ohne Anspruch auf Behandlung und damit um einen Rechtsbehelf (KIENER/ RÜTSCHE/KUHN, Öffentliches Verfahrensrecht, 3. Aufl. 2021, Rz. 2027), ist MÄCHLER der Ansicht, dass das Entschliessungsermessen der Vorinstanz an sich entfallen würde, wo ein Anspruch auf Wiedererwägung bestehe. Sei ein Revisionsgrund im Sinne von Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG vorhanden oder würden veränderte Verhältnisse vorliegen, so müsse die Vorinstanz eine neue Verfügung treffen. Dafür spreche auch, dass der Instanzenzug nicht ohne Not verkürzt werden solle. Da die Sache aber bereits bei der Beschwerdeinstanz hängig sei, sei es wenig sinnvoll, diese Handlungspflicht der Vorinstanz gesondert auf dem Rechtsweg durchsetzen zu lassen. Das bereits angehobene Beschwerdeverfahren sei fortzusetzen, wenn die Vorinstanz die Verfügung nicht in Wiedererwägung ziehe, obschon dies geboten wäre (MÄCHLER, a.a.O., Art. 58 Rz. 15). Im Übrigen ist die Wiedererwägung lite pendente zeitlich dahingehend begrenzt, als die Vorinstanz gemäss dem Wortlaut von Art. 58 VwVG eine angefochtene Verfügung nur bis zu ihrer Vernehmlassung in Wiedererwägung ziehen kann. In der Praxis wird der Begriff «bis zu ihrer Vernehmlassung» jedoch weit ausgelegt. Dies bedeutet, dass die Vorinstanz die angefochtene Verfügung so lange in Wiedererwägung ziehen kann, bis die Frist zur letzten ihr ermöglichten Stellungnahme abgelaufen ist. Eine später

C-9217/2025 beziehungsweise verspätet erlassene Wiedererwägungsverfügung wird als Antrag ans Gericht behandelt (KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI/BUNDI, a.a.O., Rz. 706; MÄCHLER, a.a.O., Art. 58 Rz. 16; PFLEIDERER, a.a.O., Art. 58 Rz. 36). 2.2.2 Die Wiedererwägung einer Verfügung kann von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erfolgen (vgl. z.B. PFLEIDERER, a.a.O., Art. 58 Rz. 28 f.). Wird – wie vorliegend – auf ein Wiedererwägungsgesuch nicht eingetreten, beschränkt sich im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht der Streitgegenstand auf die Frage, ob die Vorinstanz die Eintretensvoraussetzungen zu Recht verneint hat (MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER/KAYSER, a.a.O., Rz. 2.8 und 2.164; vgl. auch BGE 135 II 38 E. 1.2; 132 V 74 E. 1.1; 126 II 377 E. 8d). Die Beschwerdeführerin könnte vorliegend – sofern auf ihre Beschwerde einzutreten ist – somit nur geltend machen, die Vorinstanz habe zu Unrecht das Bestehen der Eintretensvoraussetzungen verneint. 2.3 Die vorliegend umstrittene Verfügung vom 29. Oktober 2025 ist zweifellos der Kategorie der Wiedererwägung lite pendente (vgl. oben E. 2.2.1.3) zuzuordnen: Die Beschwerdeführerin hat die Verfügung vom 26. September 2023, mit welcher ihr kein Leistungsauftrag im HSM-Bereich der komplexen Behandlungen in der Urologie bei Erwachsenen, Teilbereich der radikalen und einfachen Zystektomie, zugeteilt wurde, am 26. Oktober 2023 im Verfahren C-5865/2023 vor Bundesverwaltungsgericht angefochten. Die Verfügung der Vorinstanz vom 26. September 2023 ist damit noch nicht in Rechtskraft erwachsen. Weiter hat die Beschwerdeführerin am 4. Juli 2025 – mithin während dem noch hängigen Beschwerdeverfahren C-5865/2023 und nach dem Abschluss des Schriftenwechsels am 4. April 2024 – ein Wiedererwägungsgesuch hinsichtlich der Verfügung vom 26. September 2023 (beziehungsweise des Beschlusses vom 24. August 2023) bei der Vorinstanz eingereicht (vgl. dazu oben Bst. B.b bis C.b). 2.4 Inhaltlich begründete die Beschwerdeführerin ihr Wiedererwägungsgesuch vom 4. Juli 2025 damit, dass das Spitalzentrum in den vergangenen vier Jahren erhebliche strukturelle, personelle und qualitative Fortschritte erzielt habe, sodass bereits Ende 2021 sämtliche Anforderungen für den HSM-Leistungsauftrag erfüllt gewesen seien und bis heute seien. Aufgrund der umfassenden und durchwegs erfolgreichen Neuausrichtung der Klinik für Urologie, der mittlerweile deutlich übertroffenen Mindestfallzahlen und der damit nachweislich vollständigen Erfüllung aller HSM-Kriterien beantrage das Spitalzentrum die Wiedererwägung und Zuteilung des Leistungsauftrags für hochspezialisierte Medizin im Bereich der radikalen und

C-9217/2025 einfachen Zystektomie. Mit der weiterhin steigenden Nachfrage an Zystektomien spiele das Spitalzentrum mit seiner Klinik für Urologie mittlerweile eine wesentliche Rolle in der Sicherstellung einer nachhaltigen und qualitativ hochstehenden Patientenversorgung für die zweisprachige Versorgungsregion Seeland - Biel - Jura bernois. Im Gesamtkontext der HSM- Planung nehme das Spitalzentrum inzwischen auch aus versorgungstechnischer Sicht eine zentrale Rolle ein (GDK-act. 1). 2.5 Im Hinblick auf die in Erwägung 2.2 dargestellte Lehre zur Wiedererwägung und das hier umstrittene vorinstanzliche Nichteintreten auf ein Wiedererwägungsgesuch pendente lite ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin vorliegend keinen Rechtsanspruch auf die Behandlung ihres Wiedererwägungsgesuchs vom 4. Juli 2025 während des hängigen Beschwerdeverfahrens C-5865/2023 geltend machen kann. Die Verfügung vom 29. Oktober 2025 kann damit nicht Anfechtungsobjekt im vorliegenden Beschwerdeverfahren C-9217/2025 bilden beziehungsweise ist nicht anfechtbar: Die Mehrheit der Lehre geht – ebenso wie das Bundesverwaltungsgericht in der Erwägung 3.3.2 des Urteils B-5953/2022 vom 29. November 2023 – davon aus, dass kein Rechtsanspruch auf eine Wiedererwägung lite pendente besteht, was letztlich überzeugend ist. Einerseits handelt es sich bei Art. 58 Abs. 1 VwVG um eine Kann-Bestimmung, welche in erster Linie der Prozessökonomie dient und den Devolutiveffekt, der einer Beschwerde gemäss Art. 54 VwVG grundsätzlich zukommt, durchbricht (vgl. Urteil des BVGer C-4817/2021 vom 27. Oktober 2025 E. 9.1.1 mit Hinweis auf BGE 103 V 109 E. 2 und BGE 107 V 191 E. 1). Andererseits stellt die Wiedererwägung unter gewissen Umständen ein ausserordentliches Rechtsmittel (mit Rechtsanspruch) dar, ansonsten jedoch lediglich einen Rechtsbehelf (ohne Rechtsanspruch). Die Rechtsprechung des Bundesgerichts zur Wiedererwägung und zum aus Art. 29 BV abgeleiteten Anspruch bezieht sich in erster Linie auf formell rechtskräftige Verfügungen (vgl. bereits oben E. 2.2.1.1; vgl. auch Urteil des BGer 2C_848/2012 vom 8. März 2013 E. 5.3 m.H.), was auf die Verfügung vom 26. September 2023 (beziehungsweise den Beschluss vom 24. August 2023) – wie bereits in Erwägung 2.3 ausgeführt – nicht zutrifft. Es wäre im Übrigen ohnehin nicht nachvollziehbar, weshalb in der hängigen Sache gleichzeitig ein Anspruch auf materielle Behandlung eines ordentlichen Rechtsmittels, nämlich vorliegend die Beschwerde gegen die keinen Leistungsauftrag erteilende Verfügung, und auf materielle Behandlung eines ausserordentlichen Rechtsmittels, nämlich eine Wiedererwägung, bestehen sollte. Dies hat vorliegend umso mehr zu

C-9217/2025 gelten, als die Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren C-5865/2023 im Wesentlichen die gleichen Argumente für die Aufhebung der Verfügung vom 26. September 2023 vorbringt, wie im Gesuch um Wiedererwägung vom 4. Juli 2025 für die wiedererwägungsweise Aufhebung der Verfügung vom 26. September 2023. Die Rügen und Ausführungen der Beschwerdeführerin hinsichtlich ihrer positiven Entwicklung, insbesondere jene der Fallzahlen (vgl. BVGer1-act. 1 Rz. 58 ff.; 16 Rz. 22 ff.), werden – notabene unter Beachtung des Novenverbotes von Art. 53 Abs. 2 Bst. a KVG – neben den weiteren Vorbringen im Beschwerdeverfahren C-5865/2023 und damit in einem ordentlichen Rechtsmittelverfahren zu prüfen sein. Weiter wäre eine allfällige Wiedererwägung der Verfügung vom 26. September 2023 (beziehungsweise des Beschlusses vom 24. August 2023) durch die Vorinstanz nach dem Abschluss des Schriftenwechsels im Beschwerdeverfahren C-5865/2023 am 4. April 2024 ohnehin lediglich als Antrag ans Gericht entgegenzunehmen gewesen. In diesem Sinne ist das Nichteintreten der Vorinstanz auf das Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführerin als (erneuter) Antrag auf Abweisung der Beschwerde im Verfahren C-5865/2023 zu verstehen. 3. Aufgrund des in Erwägung 2.5 Gesagten und zusammenfassend ist auf die Beschwerde vom 27. November 2025 gegen die Verfügung vom 29. Oktober 2025, mit welcher die Vorinstanz nicht auf das Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführerin eingetreten ist, nicht einzutreten. Damit erübrigt sich auch die Behandlung des von der Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren für das Beschwerdeverfahren C-5865/2023 gestellten Sistierungsgesuchs. 4. Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung. 4.1 Als unterliegende Partei wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien (vgl. Art. 63 Abs. 4bis VwVG). Für das vorliegende Verfahren sind die Verfahrenskosten auf Fr. 2’500.– festzusetzen. Dieser Betrag wird dem von der Beschwerdeführerin geleisteten Kostenvorschuss

C-9217/2025 von Fr. 5’000.– entnommen. Der Überschuss von Fr. 2’500.– ist ihr zurückzuerstatten. 4.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG kann die Beschwerdeinstanz der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zusprechen. Die unterliegende Beschwerdeführerin hat demnach – ebenso wie die obsiegende und anwaltlich vertretene Vorinstanz (vgl. dazu Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) – keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. 5. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht gegen Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Art. 33 Bst. i VGG in Verbindung mit Art. 53 Abs. 1 KVG getroffen hat, ist gemäss Art. 83 Bst. r BGG unzulässig. Das vorliegende Urteil ist somit endgültig.

C-9217/2025 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 2’500.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 5’000.– zu entnehmen. Die Restanz von Fr. 2’500.– wird ihr zurückerstattet. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und das BAG.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Beat Weber Tanja Jaenke

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