Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral
Abteilung III C-9189/2025
Abschreibungsentscheid v o m 2 5 . März 2026 Besetzung Einzelrichter Beat Weber, Gerichtsschreiberin Anja Valier.
Parteien A._______ AG, vertreten durch Prof. Dr. Markus Schott, Rechtsanwalt, und Julia Stempfel, Rechtsanwältin, Beschwerdeführerin,
gegen
SUVA, vertreten durch SUVA, Rechtsabteilung, Vorinstanz.
Gegenstand UV, Neueinreihung des Betriebs; Einspracheentscheid der SUVA vom 30. Oktober 2025.
C-9189/2025 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die A._______ AG (nachfolgend Beschwerdeführerin) mit Verfügung der Suva (nachfolgend Vorinstanz) vom 8. August 2025 betreffend die Einreihung ab 1. Januar 2026 im Prämientarif in der Berufsunfallversicherung weiterhin der Risikogemeinschaft 41A AO zugeteilt und im Bonus-Malus- System eingereiht wurde (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGeract.] 2 Beilage 3), dass die Beschwerdeführerin gegen diese Verfügung am 10. September 2025 Einsprache erhob und im Wesentlichen geltend machte, im Grundlagenblatt BUV 2026 seien für das Jahr 2024 Invaliditäts- und Todesfallleistungen von Fr. 118'560.- sowie Rückstellungen von Fr. 33'955.- aufgeführt, obwohl sich in ihrem Betrieb im Jahr 2024 kein entsprechender Unfall ereignet habe, weshalb die Verfügung aufzuheben und ohne Berücksichtigung dieser Belastungen neu zu erlassen sei (BVGer-act. 2 Beilage 7), dass die Vorinstanz die Einsprache mit Einspracheentscheid vom 30. Oktober 2025 abwies und zur Begründung ausführte, die fraglichen Kosten stammten aus einer in der Beobachtungsperiode 2017 bis 2024 berücksichtigten Berufskrankheit mit einem Aufwand von insgesamt Fr. 134'256.inklusive Rückstellungen (BVGer-act. 2 Beilage 2), dass die Beschwerdeführerin hiergegen mit Beschwerde vom 28. November 2025 ans Bundesverwaltungsgericht gelangte und beantragte, der Einspracheentscheid vom 30. Oktober 2025 sei aufzuheben und die Prämien ab 1. Januar 2026 seien ohne Berücksichtigung der Berufskrankheitskosten von Fr. 134'256.- sowie, soweit nicht bereits darin enthalten, der Invaliditätskosten von Fr. 118'000.- und der Rückstellungen von Fr. 33'955.- festzulegen; eventualiter sei die Sache zur Neufestsetzung der Prämien an die Vorinstanz zurückzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Vorinstanz (BVGer-act. 1 = BVGer-act. 2), dass mit Zwischenverfügung vom 3. Dezember 2025 ein Kostenvorschuss von Fr. 2'000.- eingefordert wurde und der Kostenvorschuss am 16. Dezember 2025 innert Frist einging (BVGer-act. 3 und 5), dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 20. Januar 2026 beantragte, das Beschwerdeverfahren zufolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben, und zugleich mitteilte, sie ziehe ihren Einspracheentscheid vom 30. Oktober 2025 in Wiedererwägung (BVGer-act. 7),
C-9189/2025 dass die Vorinstanz in der Vernehmlassung ausführte, sie verfüge in diesem speziellen Fall und ohne Präjudiz die Prämien 2026 neu, ohne die fragliche Berufskrankheit, diese werde auch in den nachfolgenden Jahren nicht berücksichtigt (BVGer-act. 7), dass die Beschwerdeführerin mit Replik vom 9. März 2026 erklärte, die Vorinstanz habe ihren Einspracheentscheid in Wiedererwägung gezogen und mit neuer Einreihungsverfügung vom 19. Januar 2026 die fragliche Berufskrankheit bei der Prämienberechnung nicht mehr berücksichtigt, womit ihrem Begehren vollumfänglich entsprochen worden sei; sie beantragte dementsprechend die Abschreibung des Verfahrens als gegenstandslos sowie die Rückerstattung des Kostenvorschusses und die Zusprechung einer Parteientschädigung gestützt auf die eingereichte Honorarnote (BVGer-act. 11), dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 VGG Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, dass Einspracheentscheide der Vorinstanz betreffend die Zuteilung zu den Klassen und Stufen der Prämientarife gestützt auf Art. 109 Bst. b UVG vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind, dass die Vorinstanz gemäss Art. 58 Abs. 1 VwVG die angefochtene Verfügung bis zu ihrer Vernehmlassung in Wiedererwägung ziehen kann, wobei sie die neue Verfügung ohne Verzug den Parteien eröffnet und der Beschwerdeinstanz zur Kenntnis bringt (Art. 58 Abs. 2 VwVG), dass die Beschwerdeinstanz die Behandlung der Beschwerde nur fortsetzt, soweit diese durch die neue Verfügung nicht gegenstandslos geworden ist (Art. 58 Abs. 3 VwVG), dass Gegenstandslosigkeit insbesondere dann eintritt, wenn der beschwerdeführenden Partei mit der Wiedererwägungsverfügung vollumfänglich entsprochen wird und damit das Anfechtungsobjekt vollständig wegfällt, dass die Vorinstanz den angefochtenen Einspracheentscheid vom 30. Oktober 2025 mit Wiedererwägungsverfügung vom 19. Januar 2026 aufgehoben beziehungsweise ersetzt und die Prämien 2026 ohne Berücksichtigung der fraglichen Berufskrankheit neu festgesetzt hat,
C-9189/2025 dass die Beschwerdeführerin ausdrücklich bestätigt hat, dass mit dieser neuen Verfügung ihrem materiellen Begehren vollumfänglich entsprochen worden sei, dass damit kein Streitgegenstand mehr verbleibt und das vorliegende Beschwerdeverfahren infolge vollständigen Wegfalls des Anfechtungsobjekts gegenstandslos geworden ist, dass das Verfahren daher im einzelrichterlichen Verfahren abzuschreiben ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. a VGG), dass die Verfahrenskosten bei Gegenstandslosigkeit in der Regel jener Partei auferlegt werden, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat (Art. 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass die Gegenstandslosigkeit vorliegend durch die Wiedererwägung der Vorinstanz bewirkt worden ist, nachdem diese ihren angefochtenen Einspracheentscheid pendente lite abgeändert und den Beschwerdebegehren vollständig entsprochen hat, dass Vorinstanzen indessen keine Verfahrenskosten auferlegt werden können (Art. 63 Abs. 2 VwVG), dass demnach keine Verfahrenskosten zu erheben sind und der von der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss von Fr. 2'000.- nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheids zurückzuerstatten ist, dass bei Gegenstandslosigkeit unter sinngemässer Anwendung von Art. 5 VGKE zu prüfen ist, ob eine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 15 VGKE), dass die Gegenstandslosigkeit durch die Wiedererwägung der Vorinstanz bewirkt worden ist, weshalb der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung zu Lasten der Vorinstanz für die ihr erwachsenen notwendigen Kosten nach Art. 7 ff. VGKE zuzusprechen ist, dass die Parteientschädigung die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen umfasst (Art. 8 VGKE),
C-9189/2025 dass die Partei, die Anspruch auf eine Parteientschädigung erhebt, dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen hat (Art. 14 Abs. 1 VGKE); dass die Beschwerdeführerin eine Honorarnote eingereicht hat, wonach für den Zeitraum vom 14. November 2025 bis 9. März 2026 ein Aufwand von insgesamt 12.60 Stunden und ein Honorar von Fr. 4'360.- zuzüglich 8.1 % Mehrwertsteuer von Fr. 353.16, mithin total Fr. 4'713.16, geltend gemacht wird (BVGer-act. 11), dass der geltend gemachte Aufwand unter Berücksichtigung der Streitsache und der im Beschwerdeverfahren vorgenommenen Vertretungshandlungen als notwendig und angemessen erscheint, dass der Stundenansatz gemäss Art. 10 Abs. 2 VGKE höchstens Fr. 400.– beträgt, jedoch nur bei ausserordentlicher Komplexität ausgeschöpft wird, eine solche vorliegend nicht gegeben ist und daher der für die anwaltliche Vertretung von Rechtsanwalt Markus Schott geltend gemachte Stundenansatz von Fr. 400.– auf Fr. 300.– zu reduzieren ist, dass sich für die von Rechtsanwalt Markus Schott ausgewiesenen 5.80 Stunden bei einem Stundenansatz von Fr. 300.– ein Honorar von Fr. 1'740.– ergibt, während die übrigen Aufwendungen unverändert zu berücksichtigen sind, dass sich damit für das Honorar ein Gesamtbetrag von Fr. 3'780.– ergibt, zuzüglich 8.1 % Mehrwertsteuer von Fr. 306.18, mithin total Fr. 4'086.18, dass der Beschwerdeführerin daher zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 4'086.18 zuzusprechen ist, dass die Vorinstanz keinen Anspruch auf Parteientschädigung hat (Art. 7 Abs. 3 VGKE).
C-9189/2025 Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der von der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss von Fr. 2'000.- wird ihr nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheids zurückerstattet. 3. Die Vorinstanz wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 4'086.18 zu bezahlen. 4. Dieser Entscheid geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und das BAG.
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Beat Weber Anja Valier
C-9189/2025 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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