Abtei lung II I C-906/2007 {T 0/2} Urteil v o m 9 . Januar 2008 Richterin Franziska Schneider (Vorsitz), Richterin Elena Avenati-Carpani, Richter Johannes Frölicher, Gerichtsschreiberin Susanne Genner. Z._______, Beschwerdeführerin, gegen IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz. Invalidenrente. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
C-906/2007 Sachverhalt: A. Die am (...) 1958 geborene Beschwerdeführerin spanischer Nationalität arbeitete von 18. Mai 1992 bis 31. Dezember 1999 als Fabrikarbeiterin in der Schweiz. Nach mehreren krankheitsbedingten Ausfällen seit dem 10. Februar 1998 war sie ab 11. Oktober 1999 infolge anhaltender Schmerzen durchgehend zu 100% krank geschrieben. Das Arbeitsverhältnis wurde vom Arbeitgeber per 30. Juni 2000 aus wirtschaftlichen Gründen aufgelöst (act. 6). Mit Gesuch vom 22. November 2000 (act. 2) meldete sie sich am 27. November 2000 bei der IV-Stelle Zürich zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an. Der behandelnde Arzt Dr. med. H._______ nannte in dem am 11. Februar 2001 unterzeichneten Arztbericht der Eidgenössischen Invalidenversicherung (act. 13) folgende Diagnosen: • Chronisches Zervikobrachialsyndrom und zervikocephales Syndrom links bei Osteochondrose C 5/6 mit Protrusion dieser Bandscheibe im MRI 95 • Dekonditionierter weichteilempfindlicher thorakolumbaler Flachrücken bei Fibromyalgiesyndrom und sekundärem depressiven Zustandsbild • Status nach Laparaskopischer Rectosigmoidresektion wegen massiver Sigmadiverticulitis 99 Dr. med. R._______, Facharzt für Innere Medizin, speziell Rheumatologie, nannte im Arztbericht der Eidgenössischen Invalidenversicherung vom 19. Juni 2001 (act. 17) dieselben Diagnosen sowie eine depressive Entwicklung. In Übereinstimmung mit Dr. med. H._______ stufte er die Beschwerdeführerin als Hilfsarbeiterin zu 100% und als Hausfrau zu 50% arbeitsunfähig ein. B. Mit Beschluss vom 10. Juli 2001 (act. 21) legte die IV-Stelle Zürich den Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin auf 100% fest. Ein Einkommensvergleich wurde nicht durchgeführt. Mit Verfügung vom 9. November 2001 (act. 32) sprach die IV-Stelle Zürich der Beschwerdeführerin mit Wirkung ab 1. August 2000 eine ganze Rente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 100% zu. C-906/2007 C. Ende August 2002 kehrte die Beschwerdeführerin nach Spanien zurück (vgl. act. 27). Die Akten wurden am 21. September 2004 der IV- Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: Vorinstanz) überwiesen (act. 36). Eine Revision der Rente wurde für Oktober 2004 in Aussicht genommen. D. Im Rahmen des Revisionsverfahrens erklärte der IV-Stellenarzt Dr. med. A._______ mit Bericht vom 20. Februar 2006 (act. 52) leidensangepasste Verweisungstätigkeiten im Detailhandel oder im Bereich Büro und Administration zu 70% für zumutbar. Der am 6. Juni 2006 durchgeführte Einkommensvergleich (act. 56) ergab eine Einkommenseinbusse von 47.11%. Dementsprechend hob die Vorinstanz mit Verfügung vom 15. Dezember 2006 (act. 86) die bisher ausgerichtete ganze Rente auf und sprach der Beschwerdeführerin mit Wirkung ab 1. Februar 2007 eine Viertelsrente zu. E. Gegen die Verfügung vom 15. Dezember 2006 erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 2. Februar 2007, der spanischen Post übergeben am 7. Februar 2007, Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht mit dem Antrag, ihren Fall anhand neu eingereichter ärztlicher Unterlagen nochmals zu überprüfen. Zur Begründung machte sie geltend, ihr Gesundheitszustand habe sich nicht verbessert. Sie reichte folgende medizinische Unterlagen ein: • Attest von F._______ (Servicio Andaluz de Salud, Servicio de Reumatologia) vom 30. August 2006 • Attest des Hausarztes L._______ vom 26. September 2006 • Attest von Dr. V._______ vom 3. Oktober 2006 • Attest von E._______ (Servicio Andaluz de Salud, Equipo Comunitario Salud Mental) vom ... (Datum nicht lesbar) 2006 • Atteste von B._______, Physikalische Medizin und Rehabilitation, vom 11. Juli 2006 und vom 12. September 2006 • Attest von Dr. C._______, Traumatologie und orthopädische Chirurgie, vom 2. Februar 2007 F. Mit Hinweis auf den Bericht des IV-Stellenarztes Dr. med. A._______ vom 11. Mai 2007 (act. 95) schloss die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 11. Juni 2007 auf Abweisung der Beschwerde. C-906/2007 G. Mit Replik vom 17. Juli 2007 reichte die Beschwerdeführerin einen Bericht des Psychiaters E._______ vom 9. Juli 2007 ein und machte gestützt darauf geltend, ihr Gesundheitszustand habe sich verschlechtert. H. Mit Duplik vom 17. Oktober 2007 beantragte die Vorinstanz unter Bezugnahme auf die revidierte Stellungnahme des IV-Stellenarztes Dr. med. A._______ vom 5. Oktober 2007 die Gutheissung der Beschwerde sowie die Rückweisung der Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen. I. Mit Verfügung vom 19. November 2007 wurde der Beschwerdeführerin die Zusammensetzung des Spruchkörpers bekannt gegeben. Die Frist zur Einreichung eines Ausstandsbegehrens ist am 6. Dezember 2007 unbenutzt abgelaufen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 172.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich zweifellos um eine Verfügung im Sinn von Art. 5 VwVG. Zulässig sind Beschwerden gegen Verfügungen von Vorinstanzen gemäss Art. 33 VGG. Die IV-Stelle für Versicherte im Ausland ist eine Vorinstanz im Sinn von Art. 33 Bst. d VGG. Gemäss Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) sind die Verfügungen der IV-Stelle für Versicherte im Ausland direkt beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. 1.2 Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat an dessen Aufhebung oder Änderung ein schutzwürdiges Interesse (Art. 48 Abs. 1 VwVG, vgl. auch Art. 59 des C-906/2007 Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Sie ist daher zur Beschwerde legitimiert. 1.3 Der angefochtene Entscheid wurde der Beschwerdeführerin nach ihren Angaben am 5. Januar 2007 zugestellt. Unter dieser Annahme hat die Frist zur Einreichung der Beschwerde am 6. Januar 2007 zu laufen begonnen (Art. 20 Abs. 1 VwVG, vgl. auch Art. 38 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 60 Abs. 2 ATSG) und am 5. Februar 2007 geendet (Art. 50 Abs. 1 VwVG, vgl. auch Art. 60 Abs. 1 ATSG). Unter Berücksichtigung des Fristenstillstands gemäss Art. 22a Abs. 1 Bst. c VwVG bzw. Art. 38 Abs. 4 Bst. c ATSG in Verbindung mit Art. 60 Abs. 2 ATSG bis zum 2. Januar 2007 ist die Faxeingabe vom 2. Februar 2007 jedenfalls rechtzeitig erfolgt. Nachdem die Beschwerdeführerin der Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Februar 2007, innerhalb von 5 Tagen nach Erhalt der Verfügung eine eigenhändig unterzeichnete Beschwerdeschrift der Post zu übergeben, bereits am 7. Februar 2007 nachgekommen war, ist die Beschwerde als gemäss Art. 50 Abs. 1 VwVG bzw. Art. 60 Abs. 1 ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG frist- und formgerecht eingereicht zu qualifizieren. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten. 2. Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht kann gerügt werden, die angefochtene Verfügung verletze Bundesrecht (einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens), beruhe auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts oder sei unangemessen (Art. 49 VwVG). 3. 3.1 Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, so dass vorliegend das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft andererseits über die Freizügigkeit vom 21. Juni 1999 (Freizügigkeitsabkommen, nachfolgend FZA, SR 0.142.112.681) anwendbar ist (Art. 80a IVG in der Fassung gemäss Art. 2 Ziff. 7 des Bundesratsbeschlusses vom 17. Dezember 2004 über die Genehmigung und Umsetzung des Protokolls über die Ausdehnung des Freizügigkeitsabkommens auf die neuen EG-Mitgliedstaaten zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der EG und ihren Mitgliedstaaten anderer- C-906/2007 seits sowie über die Genehmigung der Revision der flankierenden Massnahmen zur Personenfreizügigkeit, in Kraft seit 1. April 2006, AS 2006 979 994). Das Freizügigkeitsabkommen setzt die verschiedenen bis dahin geltenden bilateralen Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den einzelnen Mitgliedstaaten der Europäischen Union insoweit aus, als darin derselbe Sachbereich geregelt wird (Art. 20 FZA). Gemäss Art. 8 Bst. a FZA werden die Systeme der sozialen Sicherheit koordiniert, um insbesondere die Gleichbehandlung aller Mitglieder der Vertragsstaaten zu gewährleisten. 3.2 Im Übrigen sind im vorliegenden Verfahren die Bestimmungen des ATSG und der zugehörigen Verordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV, SR 830.11) sowie des IVG in der Fassung vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Januar 2004 (AS 2003 3837) und der entsprechenden Verordnung über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 (IVV, SR 831.201) in der Fassung vom 21. Mai 2003, in Kraft seit 1. Januar 2004 (AS 2003 3859), anwendbar. 4. Nach der ständigen Rechtsprechung des Schweizerischen Bundesgerichts sind für die richterliche Beurteilung grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zur Zeit des Erlasses des strittigen Einspracheentscheids massgebend (BGE 132 V 368 E. 6.1 mit Hinweisen). Da es sich vorliegend um eine Rentenrevision handelt, wird der rechtserhebliche Sachverhalt in zeitlicher Hinsicht durch die Verfügung vom 9. November 2001 als Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades einerseits (vgl. Urteil des Bundesgerichts I 465/05 vom 20. Mai 2005 E. 5.4) und den angefochtenen Entscheid vom 15. Dezember 2006 andererseits bestimmt. 5. Gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG wird eine Invalidenrente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich ändert. 5.1 Im Folgenden ist zu prüfen, ob die Vorinstanz in ihrer Verfügung vom 15. Dezember 2006 aufgrund ihrer Sachverhaltsabklärungen zu Recht den Schluss gezogen hat, die Voraussetzungen für eine Revision der Rente seien erfüllt. C-906/2007 5.2 Der IV-Stellenarzt Dr. med. A._______ hatte in seiner Stellungnahme vom 11. Mai 2007 (act. 95) zuhanden der Vernehmlassung der Vorinstanz vom 11. Juni 2007 eine Arbeitsfähigkeit von 70% bejaht, da der Nachweis einer invalidisierenden psychischen Störung bei einem chronischen Schmerzsyndrom nicht erbracht sei. In der zuhanden der Duplik vom 17. Oktober 2007 verfassten Stellungnahme vom 5. Oktober 2007 würdigte Dr. med. A._______ das neu eingereichte psychiatrische Attest von E._______ vom 9. Juli 2007 wie folgt: Das Arztzeugnis sei widersprüchlich, indem darin angegeben werde, die Beschwerdeführerin befinde sich in psychiatrischer Behandlung, was nicht mit Daten von Konsultationen dokumentiert sei; mit Zeugnis vom 3. November 2006 habe der Psychiater die Beschwerdeführerin zum Hausarzt geschickt. Des Weiteren würde eine prolongierte depressive Störung genannt sowie eine Dysthymie, letztere jedoch falsch kodiert mit F 33.1 anstatt mit F 34.1, die episodisch auftretenden Bilder von „mayor depression“ bedeuteten mit anderen Worten eine rezidivierende depressive Störung mit somatischem Syndrom F 33.11. Erwähnt werde ferner eine Fibromyalgie; die Krankheit werde als chronisch, schwer und invalidisierend bezeichnet, wobei nicht klar werde, welche Krankheit damit gemeint sei. Definitionsgemäss sei die Dysthymie chronisch und prolongiert, die rezidivierenden depressiven Episoden schlössen aber eine Dysthymie aus. Diesfalls hätte diese sich zu einer rezidivierenden Depression verschlechtert. Benötigt werde eine unabhängige psychiatrische Expertise, welche folgende Angaben enthalten müsse: Nachweis der andauernden Behandlung in einer psychiatrischen Institution, Beginn und Dauer der jeweiligen depressiven Episoden, aktueller Schweregrad der Depression z. B. nach Hamilton oder diskutiert anhand der Kriterien in der ICD 10, Diagnose F 34.1 (Dysthymie) oder 33.1. 5.3 In Anbetracht dieser Ausführungen erscheint der Antrag der Vorinstanz auf Gutheissung der Beschwerde und auf Rückweisung der Sache zur weiteren medizinischen Abklärung gerechtfertigt. Da die Beschwerdeführerin sich zur Duplik vom 17. Oktober 2007 nicht hat vernehmen lassen und aufgrund der Akten, insbesondere der Stellungnahme von Dr. med. A._______ vom 5. Oktober 2007, davon ausgegangen werden muss, dass der Sachverhalt nicht hinreichend abgeklärt wurde, ist vorliegend dem Antrag der Vorinstanz stattzugeben. Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen und die Sache zur Erstellung einer unabhängigen psychiatrischen Expertise an die Vorinstanz zurückzuweisen. C-906/2007 6. Zusammenfassend wird festgestellt, dass sich die Beschwerde als begründet erweist und dem Antrag der Vorinstanz auf Rückweisung der Beschwerdesache zur weiteren medizinischen Abklärung gestützt auf Art. 61 Abs. 1 VwVG stattgegeben wird. Die Beschwerde wird daher gutgeheissen, und der angefochtene Entscheid wird aufgehoben. 7. Da die Beschwerdeführerin in diesem Verfahren obsiegt, werden ihr keine Verfahrenskosten auferlegt (Art. 63 Abs. 1 VwVG e contrario). Der nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin wird in Anwendung von Art. 7 Abs. 4 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) keine Parteientschädigung zugesprochen. C-906/2007 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Der Entscheid der Vorinstanz vom 15. Dezember 2006 wird aufgehoben. 3. Die Sache wird zur weiteren Abklärung des Sachverhalts im Sinn der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. 4. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der am 23. Juli 2007 eingegangene Kostenvorschuss von CHF 400.- wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet. 5. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 6. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (eingeschrieben, mit AR) - die Vorinstanz (Ref-Nr. ...) - das Bundesamt für Sozialversicherungen Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Franziska Schneider Susanne Genner C-906/2007 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: Seite 10