Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung III C-889/2012
Urteil v o m 2 6 . M a i 2014 Besetzung
Richter Beat Weber (Vorsitz), Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz, Richter Daniel Stufetti, Gerichtsschreiberin Susanne Flückiger.
Parteien
A._______, Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Vorinstanz.
Gegenstand
Altersrente; Einspracheentscheid der SAK vom 19. Januar 2012.
C-889/2012 Sachverhalt: A. A.a A._______, geb. 1946, deutscher Staatsangehöriger (nachfolgend: Versicherter oder Beschwerdeführer) ist verheiratet und wohnt in Büsingen, Deutschland. Er war von Februar 1971 bis April 2003 ununterbrochen bei der Schweizerischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung obligatorisch versichert und leistete Beiträge (Vorakten IV- Stelle [IV] 52 ff., 63; Vorakten Schweizerische Ausgleichskasse [SAK] 7, 9.4). A.b Nach einem erlittenen Unfall (vgl. IV 12) sprach ihm die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA) mit Verfügung vom 5. Juli 2005 eine ordentliche ganze Invalidenrente von Fr. 1'840.- bei einem IV-Grad von 76 % mit Wirkung ab 1. April 2004 bei einer anrechenbaren Beitragsdauer von 32 Jahren und 3 Monaten, bei 37 Versicherungsjahren des Jahrganges, 32 anrechenbaren vollen Versicherungsjahren und der anwendbaren Rentenskala 39 zu (IV 62 ff.). Auf Anfrage des Versicherten bescheinigte die IVSTA ihm die Invalidenrenten von Januar 2005 bis Dezember 2009 (Monatsrenten ab 1. Januar 2005: Fr. 1'875.-, ab 1. Januar 2007: Fr. 1'928.-, ab 1. Januar 2009: Fr. 1'989.- [vgl. IV 139, 148, 150, 154]). B. B.a Am 9. Februar 2011 beantragte der Versicherte über den deutschen Versicherungsträger die Ausrichtung einer ordentlichen Altersrente (Ablösung der IV-Rente; SAK 7). B.b Mit Verfügung vom 29. Juni 2011 ersetzte die Schweizerische Ausgleichskasse (nachfolgend: SAK oder Vorinstanz) die IV-Verfügung vom 5. Juli 2005 und sprach dem Versicherten eine ordentliche Altersrente von Fr. 2'023.- ab 1. Juli 2011 bei einer anrechenbaren Beitragsdauer von 32 Jahren und 3 Monaten, bei 37 Versicherungsjahren des Jahrganges, 32 anrechenbaren vollen Versicherungsjahren und der anwendbaren Rentenskala 39 zu (SAK 10). B.c Gegen diesen Entscheid erhob der Versicherte am 25. Juli 2011 Einsprache, bat um Überprüfung der Sache und machte geltend, in der Verfügung vom 29. Juni 2011 (SAK 10.5) seien ihm Beiträge, die seine Ehefrau von Mai 2003 bis Juni 2011 mit ihrer Tätigkeit in der Schweiz für ihn mitgeleistet habe, nicht angerechnet worden (SAK 16).
C-889/2012 B.d Mit Einspracheverfügung vom 19. Januar 2012 wies die SAK die Einsprache ab. Sie begründete dies damit, dass der Einsprecher seit September 2000 Wohnsitz in Deutschland habe. Deshalb sei er aufgrund des fehlenden Wohnsitzes in der Schweiz im in Frage stehenden Zeitraum ab Mai 2003 nicht via seine Ehefrau in der AHV mitversichert gewesen. Die entsprechenden Beitragsjahre könnten ihm deshalb nicht gutgeschrieben werden (SAK 23). C. C.a Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 16. Februar 2012 (Poststempel) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und rügte sinngemäss, dass er als Anwohner der Enklave Büsingen gemäss den Bilateralen Verträgen zwischen der Schweiz und der Europäischen Gemeinschaft den gleichen (Beitragsanrechnungs-)Anspruch eines Nichterwerbstätigen habe wie ein deutscher Bürger mit Wohnsitz in der Schweiz (Beschwerdeakten [B-act.] 1). C.b Mit Vernehmlassung vom 19. März 2012 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde (B-act. 3). Sie räumte grundsätzlich ein, dass vorliegend das Freizügigkeitsabkommen (FZA; SR 0.142.112.681) anwendbar sei. Sie führte weiter aus, dass bei nichterwerbstätigen Ehegatten von erwerbstätigen Versicherten die eigenen Beiträge als bezahlt gälten, sofern der Ehegatte Beiträge von mindestens der doppelten Höhe des Mindestbeitrages bezahlt habe und der nichterwerbstätige Ehegatte zudem während der besagten Zeit Wohnsitz in der Schweiz innegehabt habe. Gemäss Aktenlage sei der Beschwerdeführer seit September 2000 in Büsingen/Deutschland wohnhaft. Da er damit im fraglichen Zeitraum seinen Wohnsitz nicht in der Schweiz gehabt habe, sei er nicht via seine Ehefrau mitversichert gewesen. C.c In seiner Replik vom 15. April 2012 hielt der Beschwerdeführer an seiner Beschwerde fest und machte sinngemäss geltend, der von der Vorinstanz geschilderte Vorgang verstosse gegen den Grundsatz der Nichtdiskriminierung der dem FZA unterstehenden Personen. Gleichzeitig verwies er auf eine Sonderregelung im Anhang zum FZA bezüglich der Anwohner der Enklave Büsingen, wonach für die Durchführung der Versicherung und die Erbringung der Leistungen der Wohnsitz im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland einem Wohngebiet im Kanton Schaffhausen gleichzustellen sei (B-act. 5).
C-889/2012 C.d Mit Duplik vom 26. Juni 2012 (B-act. 9) beantragte die Vorinstanz weiterhin die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung des angefochtenen Einspracheentscheids.
Sie ging einerseits ausführlich auf die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Sonderregelung für das Gebiet der Gemeinde Büsingen ein und stellte grundsätzlich – entgegen ihren Ausführungen in der Vernehmlassung – fest, dass der Beschwerdeführer gestützt auf diese Regelung bei seinem Wohnsitz im in Frage stehenden Zeitraum als in der Schweiz obligatorisch Versicherter zu betrachten und die zweite Bedingung des geleisteten Mindestbeitrags durch die Ehegattin erfüllt sei. Andererseits äusserte sich die SAK allgemein zu den Berechnungsgrundlagen einer Altersrente und der Ablösung einer Invalidenrente durch eine Altersrente und verwies darauf, dass im letzteren Fall auf diejenige Berechnung abzustellen sei, welche für den betroffenen Versicherten vorteilhafter sei. Unter Darlegung der verschiedenen Berechnungsgrundlagen, welche dem in Frage stehenden Rentenbescheid vom 29. Juni 2011 (SAK 10) zu Grunde lagen, sowie der Berechnung der Altersrente unter Voraussetzung der anrechenbaren Versicherungszeiten bis Juni 2011 kam sie zum Schluss, dass selbst unter Berücksichtigung der Wohnsitzzeiten die Berechnungsgrundlagen der Invalidenversicherung sich als für den Beschwerdeführer günstiger erwiesen, weshalb der angefochtene Entscheid korrekt festgelegt worden sei. C.e Das Bundesverwaltungsgericht übermittelte dem Beschwerdeführer die Duplik am 12. Juli 2012 zur Triplik (B-act. 10). Dieser liess sich innert der eingeräumten Frist nicht mehr vernehmen, weshalb das Bundesverwaltungsgericht den Schriftenwechsel am 31. Oktober 2012 abschloss (B-act. 11). D. Auf weitere Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird – soweit erforderlich – im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
C-889/2012 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG in Verbindung mit Art. 33 lit. d VGG und Art. 85 bis Abs. 1 des AHVG (SR 831.10) sowie Art. 5 VwVG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der Schweizerischen Ausgleichskasse. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit für die Beurteilung der vorliegenden Streitigkeit zuständig. 1.2 Nach Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt. Indes findet das VwVG aufgrund von Art. 3 Bst. d bis VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das ATSG (SR 830.1) anwendbar ist, was vorliegend auf Grund von Art. 1 Abs. 1 AHVG der Fall ist. 1.3 Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Einspracheentscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, so dass er im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerdelegitimiert ist. 1.4 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 60 ATSG und 52 VwVG), weshalb darauf einzutreten ist. 2. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG). 2.2 Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen materiellrechtlichen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben, und weil ferner die Gerichte im Bereiche der Sozialversicherung bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Verwaltungsaktes, hier des Einspracheentscheids vom 19. Januar 2012, eingetretenen Sachverhalt abstellen (vgl. BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweisen), sind die Bestimmungen des AHVG, der AHVV (SR 831.101) sowie des IVG (SR 831.20) gemäss der damals in Kraft stehenden Fassungen anwendbar.
C-889/2012 2.3 Der Beschwerdeführer ist deutscher Staatsangehöriger und wohnt in Büsingen, Deutschland. Daher sind vorliegend die folgenden Erlasse anwendbar: das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Freizügigkeitsabkommen (FZA, SR 0.142.112.681), sein Anhang II, die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 sowie die Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 (nachfolgend: Verordnung [EWG] Nr. 574/72; vgl. Art. 153a AHVG). Noch keine Anwendung finden vorliegend die am 1. April 2012 in Kraft getretenen Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit sowie (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit.
Soweit das FZA keine abweichenden Bestimmungen vorsieht (vgl. hiezu aber E. 3.2.4), erfolgt mangels einer einschlägigen gemeinschafts- bzw. abkommensrechtlichen Regelung die Ausgestaltung des Verfahrens sowie die Prüfung der Altersrente bzw. die Ablösung der Invalidenrente nach schweizerischem Recht. 3. Im vorliegenden Verfahren ist streitig und vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob die SAK die Altersrente des Beschwerdeführers korrekt berechnet hat.
Vorab sind die zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde massgebenden gesetzlichen Grundlagen darzulegen. 3.1 3.1.1 Gemäss Art. 21 Abs. 1 Bst. a AHVG haben Männer, welche das 65. Altersjahr vollendet haben, Anspruch auf eine Altersrente. 3.1.2 Der IV-Rentenanspruch erlischt mit der Entstehung des Anspruchs auf eine Rente der Alters- und Hinterlassenenversicherung (Art. 30 IVG; vgl. auch Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV] über die Renten in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [RWL] Stand: 1. Januar 2012, Rz. 3116 und 3118). 3.1.3 Für die Berechnung von Alters- oder Hinterlassenenrenten, die an die Stelle einer Rente gemäss dem IVG treten, ist auf die für die Berech-
C-889/2012 nung der Invalidenrente massgebende Grundlage abzustellen, falls dies für den Berechtigten vorteilhafter ist (Art. 33 bis Abs. 1 AHVG). 3.2 3.2.1 Gemäss Art. 1a Abs. 1 Bst. a und b AHVG sind die natürlichen Personen mit Wohnsitz in der Schweiz und die natürlichen Personen, die in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben, obligatorisch versichert. 3.2.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 AHVG sind die Versicherten beitragspflichtig, solange sie eine Erwerbstätigkeit ausüben. Für Nichterwerbstätige beginnt die Beitragspflicht am 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dauert bis zum Ende des Monats, in welchem (…) Männer das 65. Altersjahr vollendet haben. Die eigenen Beiträge bei nichterwerbstätigen Ehegatten von erwerbstätigen Versicherten gelten als bezahlt, sofern der Ehegatte Beiträge von mindestens der doppelten Höhe des Mindestbeitrages bezahlt hat (Art. 3 Abs. 3 Bst. a AHVG). 3.2.3 Nichterwerbstätige Personen mit Wohnsitz im Ausland sind nicht in der AHV/IV versichert, mit Ausnahme derjenigen, die in Rz. 3104 ff. erwähnt sind (Sonderregeln für Personen, die weiter in der Schweiz AHV/IV-versichert sind wie Entsandte, Diplomaten etc.; vgl. Rz. 3103 der Wegleitung des BSV über die Versicherungspflicht in der AHV/IV [WVP], gültig ab 1. Januar 2009, Stand: 1. Januar 2012). 3.2.4 Gemäss dem Anhang III der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 Kap. A. ("Bestimmungen aus Abkommen über soziale Sicherheit, die ungeachtet des Artikels 6 der Verordnung [EWG] Nr. 1408/71 weiterhin gelten"), Deutschland – Schweiz: Bst. a Abs. ii [S. 106] ist zwischen Deutschland und der Schweiz das Abkommen vom 25. Februar 1964 über soziale Sicherheit, geändert durch die Zusatzabkommen Nr. 1 vom 9. September 1975 und Nr. 2 vom 2. März 1989 (SR 0.831.109.136.1) insofern anwendbar, als dass unter anderem die unter Nummer 9b Abs. 1 Ziff. 2 des Schlussprotokolls in Verbindung mit Art. 9 des Abkommens weiterhin gilt. Gestützt auf diese Regelung gilt für im Gebiet der Gemeinde Büsingen am Hochrhein wohnende nichterwerbstätige Personen, falls sie nach Art. 9 des Abkommens den schweizerischen Rechtsvorschriften unterliegen, für die Durchführung der Versicherung und die Erbringung der Leistungen, dass der Wohnsitz im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland einem Wohnsitz im Gebiet des Kantons Schaffhausen gleichsteht.
C-889/2012 3.3 Gestützt auf die dargelegte Gesetzgebung ergibt sich demnach im Grundsatz Folgendes: Die Ehefrau des Beschwerdeführers war im fraglichen Zeitraum unbestritten in der Schweiz arbeitstätig und somit obligatorisch AHV/IV-versichert (B-act. 9 S. 2, vgl. auch SAK 9.3). Sie wohnt in Deutschland. Es bestand somit kein Sonderverhältnis im Sinne von Rz. 3104 f. WVP. Unter diesen Umständen war der mit seiner Ehefrau in Deutschland wohnhafte Beschwerdeführer ab Mai 2003 gestützt auf die Grundregel nach Art. 3 Abs. 3 AHVG nicht über seine Ehefrau versichert. Jedoch in Anwendung der hier einschlägigen – der Grundregel vorgehenden – staatsvertraglich begründeten Ausnahmeregelung für die Anwohner der Gemeinde Büsingen am Hochrhein ist indessen mit der Vorinstanz festzustellen, dass der Beschwerdeführer mit Wohnsitz in Büsingen ab April 2003 zufolge Bestätigung des BSV vom 13. Dezember 2007 (vgl. B-act. 1.2) den schweizerischen (und nicht den deutschen) Rechtsvorschriften über die soziale Sicherheit unterstand und gemäss Art. 1a Abs. 1 Bst. a AHVG demnach in der Schweiz obligatorisch versichert war. Da gemäss der SAK vorliegend auch Art. 3 Abs. 3 Bst. a AHVG erfüllt war, sind dem Beschwerdeführer die in Frage stehenden Beiträge seiner Ehefrau ab Mai 2003 demzufolge anzurechnen. 3.4 Wie bereits dargelegt wurde, ist für die Berechnung von Alters- oder Hinterlassenenrenten, die an die Stelle einer Invalidenrente nach IVG treten, auf die für die Berechnung der Invalidenrente massgebende Grundlage abzustellen, falls diese für den Berechtigten vorteilhafter ist (oben E. 3.1.3).
Abschliessend bleibt demnach zu prüfen, ob sich die (auf der bisherigen Invalidenrente basierende) Altersrente des Beschwerdeführers oder die korrigierte Altersrente (unter Anrechnung der Beiträge seiner Ehefrau) für ihn als günstiger erweist. 3.4.1 Die Vorinstanz hat in ihrer Duplik ausführlich die verschiedenen Berechnungsvarianten der Altersrente für den Beschwerdeführer dargelegt (vgl. B-act. 9), einerseits gestützt auf Basis der tatsächlich anrechenbaren Versicherungszeiten von 32 anrechenbaren vollen Versicherungsjahren mit Rentenskala 32, was einen Altersrentenanspruch im Jahr 2011 von Fr. 1'606.- ergab. Andererseits ergab die Berechnung gestützt auf Basis der erhaltenen Invalidenrente bei ebenfalls 32 anrechenbaren vollen Versicherungsjahren, aber wegen der im Jahr 2004 eingetretenen Invalidität in Berücksichtigung der Rentenskala 39 eine ordentliche Altersrente für
C-889/2012 das Jahr 2011 von Fr. 2'023.-. Mittels der dritten – die erste Variante nunmehr korrigierenden – Berechnung, in welcher dem Beschwerdeführer mit seinen Beiträgen und den von der Ehefrau für ihn geleisteten Beiträgen insgesamt 40 volle Versicherungsjahre angerechnet werden konnten, ergab sich eine Altersrente auf Basis der Rentenskala 40 von Fr. 1'839.-. 3.4.2 Der Beschwerdeführer hat im Rahmen der ihm eingeräumten Frist zur Triplik die verschiedenen Berechnungsvarianten nicht beanstandet. Auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts ergeben sich keine Hinweise dafür, dass die im Rahmen der Duplik dargelegten Rentenberechnungen der Vorinstanz fehlerhaft sind. 3.4.3 Gestützt auf diese Ausführungen ist im Ergebnis festzustellen, dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer zu Recht gestützt auf Art. 33 bis
Abs. 1 AHVG die für ihn vorteilhaftere Altersrente auf Basis der Invalidenrente zugesprochen hat. Unter diesen Umständen erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid vom 19. Januar 2012 als rechtmässig. Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen. 4. Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85 bis Abs. 2 AHVG), sodass keine Verfahrenskosten zu erheben sind.
Weder die obsiegende Vorinstanz noch der unterliegende Beschwerdeführer haben einen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] und Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).
(Dispositiv: siehe nächste Seite)
C-889/2012 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. 4. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein) – die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Beat Weber Susanne Flückiger
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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