Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 05.03.2008 C-889/2007

5 marzo 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·5,787 parole·~29 min·3

Riassunto

Invalidenversicherung (IV) | Invalidenrente

Testo integrale

Abtei lung II I C-889/2007 {T 0/2} Urteil v o m 5 . März 2008 Richterin Franziska Schneider (Vorsitz), Richter Stefan Mesmer, Richterin Elena Avenati-Carpani, Gerichtsschreiberin Susanne Genner. M._______, vertreten durch Advokat Nicolai Fullin, Beschwerdeführer, gegen IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz. Invalidenrente. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

C-889/2007 Sachverhalt: A. Der (...) 1947 geborene Beschwerdeführer französischer Nationalität ist von Beruf gelernter Mechaniker. Von 3. Dezember 1973 bis 31. März 2002 war er als Leiter Rollenlager und von 1. April 2002 bis 31. Mai 2002 als Mitarbeiter im Bereich Edelstahl bei der Firma A._______ in B._______ angestellt (Dokument 4 S. 1 und Dokument 4 S. 7-8). Das Arbeitsverhältnis war wegen Werkschliessung per 31. März 2002 aufgelöst worden (Dokument 4 S. 5 und S. 6) und bestand befristet noch bis 31. Mai 2002. Infolge Herzbeschwerden, Blutdruckproblemen und Prostatabeschwerden war der Beschwerdeführer nach drei kurzen krankheitsbedingten Absenzen in den Jahren 2000, 2001 und 2002 seit dem 25. März 2002 bis auf Weiteres krank geschrieben (Dokument 2 S. 5). B. Mit Gesuch vom 30. November 2003 (Dokument 2), eingegangen am 3. Dezember 2003 bei der IV-Stelle Basel-Stadt, meldete sich der in Frankreich wohnhafte Beschwerdeführer zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an. Dr. G._______, Onkologe beim Spital E._______ in C._______, nannte im Fragebogen für Erwachsene der Eidgenössischen Invalidenversicherung vom 9. Januar 2004 (Dokument 9), unterzeichnet am 19. Januar 2004, als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit Prostatakrebs, festgestellt am 10. Oktober 2002. Zum Grad der Arbeitsunfähigkeit machte der Arzt keine Angaben. Der Hausarzt des Beschwerdeführers, Dr. K._______, bescheinigte im Fragebogen für Erwachsene der Eidgenössischen Invalidenversicherung vom 9. Dezember 2003 (Dokument 12), unterzeichnet am 14. März 2004, eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit seit 25. März 2002. Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sei stationär; die Arbeitsfähigkeit könne durch medizinische Massnahmen nicht verbessert werden. Berufliche Massnahmen seien nicht angezeigt, und die Ausübung einer anderen Tätigkeit könne dem Versicherten nicht zugemutet werden. Dr. K._______ legte dem Fragebogen vom 9. Dezember 2003 einen Bericht des behandelnden Psychiaters Dr. S._______ vom 27. Januar 2004 (Dokument 12 S. 5) bei, welcher ein depressives Syndrom mit Interessenverlust, Traurigkeit, körperlicher und psychischer Schwäche ab Tagesbeginn, Reizbarkeit und Zukunftsängsten diagnostizierte. Dieser Zustand sei vermutlich auf eine seit 1997 fortschreitende Herzinsuffizienz, auf die infolge der Werkschliessung 2002 erfolgte C-889/2007 Entlassung sowie auf den 2002 entdeckten Prostatakrebs zurückzuführen. Dem Fragebogen vom 9. Dezember 2003 lagen zudem ein Bericht von Dr. G._______ vom 27. März 2003 (Dokument 12 S. 6) über den Abschluss der Behandlung des Karzinoms sowie ein Bericht der Dres. F._______ und Z._______ (Dokument 12 S. 7-8) über eine am 29. Januar 2004 durchgeführte kardiologische Untersuchung bei. Im Rahmen der Instruktion veranlasste die IV-Stelle Basel-Stadt beim Beschwerdeführer eine medizinische Abklärung. In ihrem Auftrag liess Dr. med. L._______, Facharzt für Allgemeinmedizin, ein polydisziplinäres Gutachten erstellen, bestehend aus dem Bericht seiner eigenen Untersuchung vom 11. März 2005 sowie einem psychiatrischen Teilgutachten von Dr. med. R._______ vom 6. Mai 2005 (Dokument 13) und einem kardiologischen Teilgutachten von Dr. med. H._______ vom 21. März 2005 (Dokument 16 S. 11-15). Dr. med. L._______ fasste die Ergebnisse der Abklärung im Arztbericht für Grenzgänger vom 4. Juni 2005 (Dokument 16 S. 1-9) zusammen. Dieser Bericht wurde von allen drei Ärzten unterzeichnet. Als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurden genannt: 1. Koronare 3-Asterkrankung mit - Status nach inferiorem Infarkt mit 3-fachem PTCA der ACD 1997 - Status nach PTCA des Marginalastes März 02 wegen instabiler Angina pectoris - Status nach 2-fachem PTCA des RIVA April 02 wegen instabiler Angina pectoris - Angina pectoris NYHA II bei pathologischer Ergometrie - Diskrete inferiore Ischämie (MPS Januar 04) mit Verweis auf kardiologisches Teilgutachten Dr. med. H._______, Facharzt für Kardiologie vom 21.03.2005 bezugnehmend auf die Abklärung vom 18.03.2005 2. Depressive Störung (ICD 10: F32.0) mit Verweis auf psychiatrisches Gutachten Dr. med. R._______, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie vom 06.05.2005 bezugnehmend auf die Untersuchung vom 20.04.2005 3. Prostatakarzinom mit Status nach Bestrahlung bis Mai 2003 Die Gutachter kamen zum Schluss, der Beschwerdeführer sei seit März 2002 bis zum Abschluss der Prostatakarzinomtherapie im Frühjahr 2003 voll arbeitsunfähig gewesen; ab diesem Zeitpunkt bestehe in C-889/2007 einer alternativen Tätigkeit aus psychiatrischer Sicht eine maximal 40%ige Arbeitsunfähigkeit. Durch Intensivierung der therapeutischen psychiatrischen Massnahmen sei in einer alternativen Tätigkeit eine höhere Arbeitsfähigkeit zu erwarten, weswegen sie eine Neubeurteilung in ungefähr einem Jahr empfehlen würden (vgl. Dokument 16 S. 8). C. Mit Verfügung vom 26. Juli 2005 (Dokument 19 S. 2-9) sprach die IV- Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: Vorinstanz) dem Beschwerdeführer von 1. März 2003 bis 30. April 2003 eine ganze Rente und ab 1. Mai 2003 eine Viertelsrente zu. Dem Beschwerdeführer war vorgängig mit Schreiben der IV-Stelle Basel-Stadt vom 29. Juni 2005 (Dokument 20 S. 2) mitgeteilt worden, die Invalidenrente werde ausdrücklich nur unter der Auflage gewährt, dass der Beschwerdeführer eine psychotherapeutische Behandlung konsequent durchführe. D. Gegen die Verfügung vom 26. Juli 2005 erhob der Beschwerdeführer am 2. August 2005 Einsprache (Dokument 21 S. 1). Er machte geltend, sein Gesundheitszustand habe sich nicht verbessert, und beantragte die Weiterausrichtung einer ganzen Rente ab 1. Mai 2003. Zum Beweis legte er ein Attest von Dr. S._______ vom 20. August 2005 (Dokument 21 S. 2) vor, in dem ihm eine totale Arbeitsunfähigkeit auf unbestimmte Zeit attestiert wurde. Am 20. Juli 2006 ging bei der IV-Stelle Basel-Stadt ein Arztzeugnis von Dr. S._______ vom 18. Mai 2006 (Dokument 25 S. 1) ein, in dem dieser erneut die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers verneinte. E. Mit Einspracheentscheid vom 19. Dezember 2006 (Dokument 27) wies die nunmehr zuständige IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: Vorinstanz) die Einsprache ab. Sie erwog, gemäss Gesamtgutachten der Dres. med. L._______, H._______ und R._______ vom 4. Juni 2005 (Dokument 16 S. 1-9) habe sich die Herzproblematik seit April 2002 stabilisiert. Seit Mai 2003 sei die Situation der Prostata ebenfalls stabil. Es sei davon auszugehen, dass der Versicherte seit März 2002 in seiner angestammten Arbeit als Mechaniker zu 100% arbeitsunfähig sei. Für leichte bis mittelschwere Arbeiten bestehe dagegen aus kardiologischer Sicht eine vollschichtige Arbeitsfähigkeit. Aus psychiatrischer Sicht sei nach Abschluss des Prostataleidens im Mai C-889/2007 2003 eine 60%ige Tätigkeit zuzumuten (Dokument 27 S. 3). Eine Verschlechterung des Gesundheitszustands sei aufgrund der vorliegenden Arztberichte nicht nachgewiesen, so dass die angefochtene Verfügung zu schützen sei. F. Am 1. Februar 2007 erhob der Beschwerdeführer, nunmehr vertreten durch Advokat Nicolai Fullin, Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht mit dem Antrag, der Einspracheentscheid vom 18. (recte: 19.) Dezember 2006 sei aufzuheben und dem Beschwerdeführer sei eine volle Rente auszurichten. Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Prozessführung mit dem Unterzeichneten als Rechtsvertreter zu bewilligen. G. Mit Vernehmlassung vom 8. Mai 2007 beantragte die Vorinstanz, es sei in teilweiser Gutheissung der Beschwerde das Bestehen eines Anspruchs auf eine halbe statt einer Viertelsrente ab 1. Mai 2003 festzustellen. H. Mit Verfügung vom 23. Mai 2007, zugestellt am 24. Mai 2007, wurde der Beschwerdeführer zur Einreichung einer Replik bis zum 28. Juni 2007 eingeladen. Der Beschwerdeführer hat keine Replik eingereicht. I. Gegen die mit Verfügung vom 12. Dezember 2007 bekannt gegebenen Mitglieder des Spruchkörpers sind keine Ausstandsbegehren eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 172.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Beim angefochtenen Ent- C-889/2007 scheid handelt es sich zweifellos um eine Verfügung im Sinn von Art. 5 VwVG. Zulässig sind Beschwerden gegen Verfügungen von Vorinstanzen gemäss Art. 33 VGG. Die IV-Stelle für Versicherte im Ausland ist eine Vorinstanz im Sinn von Art. 33 Bst. d VGG, welche nach Art. 40 Abs. 2 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201) zuständig ist für den Erlass von Verfügungen betreffend Anmeldungen von Grenzgängern; diese Konstellation ist vorliegend gegeben. Gemäss Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) sind die Verfügungen der IV-Stelle für Versicherte im Ausland direkt beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. 1.2 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen. Er ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat an dessen Aufhebung oder Änderung ein schutzwürdiges Interesse (Art. 48 Abs. 1 VwVG, vgl. auch Art. 59 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Er ist daher zur Beschwerde legitimiert. 1.3 Der angefochtene Entscheid datiert vom 19. Dezember 2006. Unter Berücksichtigung des Fristenstillstands gemäss Art. 22a Abs. 1 Bst. c VwVG bzw. Art. 38 Abs. 4 Bst. c ATSG in Verbindung mit Art. 60 Abs. 2 ATSG vom 18. Dezember 2006 bis zum 2. Januar 2007 hat die Frist zur Einreichung einer Beschwerde am 3. Januar 2007 zu laufen begonnen und am 2. Februar 2007 geendet. Die Beschwerde vom 31. Januar 2007, der Post übergeben am 1. Februar 2007, ist somit rechtszeitig erhoben worden. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten. 2. 2.1 Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht kann gerügt werden, die angefochtene Verfügung verletze Bundesrecht (einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens), beruhe auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts oder sei unangemessen (Art. 49 VwVG). 2.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Begehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gut- C-889/2007 heissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 212). 3. Aufgrund der Beschwerdebegehren streitig und damit zu prüfen ist im Folgenden, ob die Vorinstanz in ihrem Einspracheentscheid vom 19. Dezember 2006 zu Recht das Gesuch des Beschwerdeführers um Zusprechung einer ganzen Invalidenrente ab 1. Mai 2003 abgewiesen hat, bzw. ob dem Beschwerdeführer entsprechend dem im Rahmen des Beschwerdeverfahrens gestellten Antrag der Vorinstanz auf Zusprechung einer halben Rente oder aber dem Antrag des Beschwerdeführers auf Zusprechung einer ganzen Rente stattzugeben ist. 4. Vorab ist zu prüfen, welche Rechtsnormen im vorliegenden Verfahren zur Anwendung gelangen. 4.1 Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln sind in verfahrensrechtlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2). 4.2 In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts Geltung haben (BGE 130 V 329 E. 2.3). 4.2.1 Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, so dass vorliegend das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft andererseits über die Freizügigkeit vom 21. Juni 1999 (Freizügigkeitsabkommen, nachfolgend FZA, SR 0.142.112.681) anwendbar ist (Art. 80a IVG in der Fassung gemäss Art. 2 Ziff. 7 des Bundesratsbeschlusses vom 17. Dezember 2004 über die Genehmigung und Umsetzung des Protokolls über die Ausdehnung des Freizügigkeitsabkommens auf die neuen EG-Mitgliedstaaten zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der EG und ihren Mitgliedstaaten andererseits sowie über die Genehmigung der Revision der flankierenden Massnahmen zur Personenfreizügigkeit, in Kraft seit 1. April 2006, AS 2006 979 994). Das Freizügigkeitsabkommen setzt die verschiedenen bis dahin geltenden bilateralen Abkommen zwischen der Schweizeri- C-889/2007 schen Eidgenossenschaft und den einzelnen Mitgliedstaaten der Europäischen Union insoweit aus, als darin derselbe Sachbereich geregelt wird (Art. 20 FZA). Gemäss Art. 8 Bst. a FZA werden die Systeme der sozialen Sicherheit koordiniert, um insbesondere die Gleichbehandlung aller Mitglieder der Vertragsstaaten zu gewährleisten. 4.2.2 Am 1. Januar 2003 sind das ATSG sowie die zugehörige Verordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV, SR 830.11) in Kraft getreten. Die entsprechenden Bestimmungen sind anwendbar auf Sachverhalte, die sich nach dem 1. Januar 2003 verwirklicht haben. Da im vorliegenden Fall der Rentenanspruch des Beschwerdeführers ab 1. Mai 2003 strittig ist, sind die Bestimmungen des ATSG und der ATSV anwendbar. Bezüglich der vorliegend auf Grund von Art. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 IVG zu berücksichtigenden ATSG-Normen zur Arbeitsunfähigkeit (Art. 6), Erwerbsunfähigkeit (Art. 7), Invalidität (Art. 8) und zur Bestimmung des Invaliditätsgrades (Art. 16) sowie zur Revision der Invalidenrente und anderer Dauerleistungen (Art.17) hat das Schweizerische Bundesgericht (vormals Eidgenössisches Versicherungsgericht) erkannt, dass es sich bei den in Art. 3-13 ATSG enthaltenen Legaldefinitionen in aller Regel um eine formellgesetzliche Fassung der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu den entsprechenden Begriffen vor Inkrafttreten des ATSG handelt und sich inhaltlich damit keine Änderung ergibt, weshalb die hierzu entwickelte Rechtsprechung übernommen und weitergeführt werden kann (vgl. BGE 130 V 343 E. 3.1, 3.2 und 3.3). Auch die Normierung des Art. 16 ATSG führt nicht zu einer Modifizierung der bisherigen Judikatur zur Invaliditätsbemessung bei erwerbstätigen Versicherten, welche weiterhin nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs vorzunehmen ist (zu Art. 28 Abs. 2 IVG in der bis zum 31. Dezember 2002 in Kraft gestandenen Fassung vgl. BGE 128 V 29 E. 1, BGE 104 V 135 E. 2a und b). 4.2.3 Am 1. Januar 2004 ist die Änderung des Bundesgesetzes und der Verordnung über die Invalidenversicherung vom 21. März 2003 bzw. vom 21. Mai 2003 (4. IV-Revision, AS 2003 3837 bzw. AS 2003 3859) in Kraft getreten. Somit ist für die Prüfung von Ansprüchen, die nach diesem Zeitpunkt entstanden sind, die seit dem 1. Januar 2004 gültige Fassung des IVG, vorbehältlich der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 21. März 2003 (AS 2003 3850), anwendbar. Die Änderungen des IVG und der IVV vom 6. Oktober 2006 bzw. vom 28. September 2007 (5. IV-Revision, AS 2007 5129 bzw. AS 2007 5155, in C-889/2007 Kraft seit 1. Januar 2008) sind im vorliegenden Verfahren nicht anwendbar, da der angefochtene Entscheid vor Inkrafttreten der entsprechenden Bestimmungen ergangen ist (vgl. auch UELI KIESER, ATSG- Kommentar, Zürich Basel Genf 2003, Art. 82 Rz. 4). 5. 5.1 Anspruch auf eine Rente der schweizerischen Invalidenversicherung hat, wer invalid im Sinne des Gesetzes (ATSG/IVG) ist und beim Eintritt der Invalidität während mindestens eines vollen Jahres Beiträge an die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) geleistet hat (Art. 36 Abs. 1 IVG in der bis am 31. Dezember 2007 gültigen Fassung). Diese Bedingungen müssen kumulativ gegeben sein; fehlt eine, so entsteht kein Rentenanspruch, selbst wenn die andere erfüllt ist. Der Beschwerdeführer hat unbestrittenermassen während mehr als einem Jahr Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung geleistet, so dass die Voraussetzung der Mindestbeitragsdauer für den Anspruch auf eine ordentliche Invalidenrente gemäss Art. 36 Abs. 1 IVG (in der vorliegend anwendbaren, bis am 31. Dezember 2007 gültigen Fassung) erfüllt ist. 5.2 Meldet sich eine versicherte Person mehr als zwölf Monate nach Entstehen des Anspruchs an, so werden die Leistungen lediglich für die zwölf der Anmeldung vorangehenden Monate ausgerichtet (Art. 48 Abs. 2 IVG [in Kraft bis 31. Dezember 2007, AS 2007 5141]). Vorliegend ist das Gesuch vom 30. November 2003 (Dokument 2) am 3. Dezember 2003 bei der IV-Stelle Basel-Stadt eingegangen, weshalb die Leistungen frühestens ab dem 3. Dezember 2002 ausgerichtet werden können. Demgemäss ist zu überprüfen, ob im Zeitraum vom 3. Dezember 2002 bis zum 19. Dezember 2006 (Datum des Einspracheentscheids) ein Rentenanspruch entstanden ist. Nach der Rechtsprechung des Schweizerischen Bundesgerichts ist der rechtserhebliche Sachverhalt im Beschwerdeverfahren vor dem Sozialversicherungsgericht nach den tatsächlichen Verhältnissen zur Zeit des Erlasses der angefochtenen Verfügung bzw. des angefochtenen Einspracheentscheids zu beurteilen (BGE 129 V 4 E. 1.2 mit Hinweisen, vgl. auch THOMAS LOCHER, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, 3. Auflage, Bern 2003, S. 489 Rz. 20). C-889/2007 5.3 Nach dem ATSG in Verbindung mit dem IVG ist der Begriff "Invalidität" nicht nach medizinischen Kriterien definiert, sondern nach der Unfähigkeit, Erwerbseinkommen zu erzielen (BGE 110 V 275 E. 4a, BGE 102 V 166) oder sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen. Dabei sind die Erwerbs- bzw. Arbeitsmöglichkeiten nicht nur im angestammten Beruf bzw. in der bisherigen Tätigkeit, sondern auch in zumutbaren Verweisungstätigkeiten zu prüfen. Nach Art. 8 Abs. 1 ATSG ist die Invalidität die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Art. 4 IVG führt dazu aus, dass die Invalidität Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein kann; nach Art. 4 Abs. 2 IVG gilt die Invalidität als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat. Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG in der bis am 31. Dezember 2007 gültigen Fassung). Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen und geistigen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG). 5.4 Ein Anspruch auf eine ganze Rente besteht gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG in der bis zum 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung, wenn die versicherte Person mindestens zu zwei Dritteln, derjenige auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zur Hälfte und derjenige auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40% invalid ist. Nach dem seit 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Art. 28 Abs. 1 IVG hat ein Versicherter Anspruch auf eine Viertelsrente bei einem Invaliditätsgrad von 40%, auf eine halbe Rente bei einem solchen von 50%, auf eine Dreiviertelsrente bei einem Grad der Invalidität von 60% und auf eine ganze Rente bei einem solchen von 70%. Gemäss Art. 28 Abs. 1ter IVG (in der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung) werden Renten, die einem Invaliditätsgrad von weniger als 50% entsprechen, nur an Versicherte ausgerichtet, die ihren C-889/2007 Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben. Eine Ausnahme von diesem Prinzip gilt ab 1. Juni 2002 für Schweizer Bürgerinnen und Bürger sowie Angehörige von Mitgliedstaaten der Europäischen Union, welche Anspruch auf Viertelsrenten haben, wenn sie in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union Wohnsitz haben. Nach der Rechtsprechung des Schweizerischen Bundesgerichts stellt Art. 28 Abs. 1ter IVG nicht eine blosse Auszahlungsvorschrift, sondern eine besondere Anspruchsvoraussetzung dar (BGE 121 V 275 E. 6c). 5.5 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen, Art. 16 ATSG). Der Begriff des ausgeglichenen Arbeitsmarkts ist ein theoretischer und abstrakter Begriff, welcher dazu dient, den Leistungsbereich der Invalidenversicherung von jenem der Arbeitslosenversicherung abzugrenzen. Der Begriff umschliesst einerseits ein bestimmtes Gleichgewicht zwischen dem Angebot von und der Nachfrage nach Stellen; anderseits bezeichnet er einen Arbeitsmarkt, der von seiner Struktur her einen Fächer verschiedenartiger Stellen offen hält. Nach diesen Gesichtspunkten bestimmt sich im Einzelfall, ob die invalide Person die Möglichkeit hat, ihre restliche Erwerbsfähigkeit zu verwerten und ob sie ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen vermag oder nicht (BGE 110 V 276 E. 4b; ZAK 1991 S. 320 E. 3b). Daraus folgt, dass für die Invaliditätsbemessung nicht darauf abzustellen ist, ob eine invalide Person unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen vermittelt werden kann, sondern einzig darauf, ob sie die ihr verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nutzen könnte, wenn die verfügbaren Arbeitsplätze dem Angebot an Arbeitskräften entsprechen würden (AHI 1998 S. 291 E. 3b). Von einer Arbeitsgelegenheit im Sinne von Art. 16 ATSG kann aber dort nicht mehr gesprochen werden, wo die zumutbare Tätigkeit nur in so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der allgemeine Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder dass sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeit- C-889/2007 gebers möglich wäre (SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 E. 3c, ZAK 1989 S. 322 E. 4). 5.6 Zu bemerken bleibt, dass aufgrund des im gesamten Sozialversicherungsrecht geltenden Grundsatzes der Schadenminderungspflicht ein in seinem bisherigen Tätigkeitsbereich dauernd arbeitsunfähiger Versicherter gehalten ist, innert nützlicher Frist Arbeit in einem anderen Berufs- oder Erwerbszweig zu suchen und anzunehmen, soweit sie möglich und zumutbar erscheint (BGE 113 V 28 E. 4a, 111 V 239 E. 2a). Deshalb ist es am behandelnden Arzt bzw. am Vertrauensarzt einer IV-Stelle zu entscheiden, in welchem Ausmass ein Versicherter seine verbliebene Arbeitsfähigkeit bei zumutbarer Tätigkeit und zumutbarem Einsatz auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt verwerten kann. Diese sogenannte Verweisungstätigkeit hat sich der Versicherte anrechnen zu lassen (leidensangepasste Verweisungstätigkeit; ZAK 1986 S. 204 f.), wobei es unerheblich ist, ob er seine Restarbeitsfähigkeit tatsächlich verwertet oder nicht. 6. Der Beschwerdeführer beantragt die Weiterausrichtung einer ganzen Rente ab 1. Mai 2003. Er begründet das Begehren im Wesentlichen damit, der Einkommensvergleich sei nicht korrekt durchgeführt worden. 6.1 In Bezug auf das Valideneinkommen macht der Beschwerdeführer geltend, anstatt auf sein letztes Gehalt hätte auf die Schweizerische Lohnstrukturerhebung (LSE) TA1, Nordwestschweiz 2002, Anforderungsniveau 2, Ziff. 27, 28: Metallbe- und -verarbeitung abgestellt werden müssen, da im Zeitpunkt der Rentenverfügung vom 26. Juli 2005 kein Arbeitsverhältnis mehr bestanden habe. Das Valideneinkommen betrage demnach Fr. 80'940.00 pro Jahr. 6.1.1 Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Nach der Rechtsprechung ist für die Bemessung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im massgebenden Zeitpunkt des Rentenbeginns als Gesunde mit überwiegender Wahrscheinlichkeit tatsächlich verdienen würde, und nicht, was sie bestenfalls verdienen könnte. Die Ermittlung des Valideneinkommens muss so konkret wie möglich erfolgen. Massgebend ist, was die versicherte Person aufgrund ihrer beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Umstände sowie unter Berücksichtigung ihrer beruflichen Weiterentwicklung, soweit dafür hinreichend konkrete Anhaltspunkte bestehen, zu erwarten gehabt C-889/2007 hätte. Da die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden erfahrungsgemäss fortgesetzt würde, ist in der Regel vom letzten vor Eintritt der Gesundheitsschädigung erzielten Lohn auszugehen. Das Gehalt ist, wenn nötig, der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung anzupassen (Urteil des Bundesgerichts I 505/06 vom 16. Mai 2007 E. 2.1 mit Hinweisen). Die Vorinstanz hat daher zu Recht auf das im Jahr 2002 erzielte Gehalt des Beschwerdeführers abgestellt und dieses indexiert. In Anwendung des Grundsatzes, dass für die Bestimmung des Invaliditätsgrades die Verhältnisse im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung massgeblich sind, wird vorliegend das letzte vom Beschwerdeführer regulär erzielte Monatsgehalt von Fr. 5761.00 auf das Jahr 2006 (Datum des Einspracheentscheids: 19. Dezember 2006) indexiert. Der Lohnanstieg im Bereich "Erstellung und Bearbeitung von Metall, Herstellung von Metallerzeugnissen" (Position 27-28 gemäss LSE) beträgt von 2001 bis 2006 3.7% (vgl. Bundesamt für Statistik, Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne, 1976-2006). Da es sich bei dem Monatsgehalt des Beschwerdeführers um den 13. Teil des Jahresgehalts handelt, ergibt sich ein indexiertes Valideneinkommen von Fr. 77'664.05 (5761.00 x 1.037 x 13 = 77'664.041). 6.2 In Bezug auf das Invalideneinkommen bringt der Beschwerdeführer vor, die von der Vorinstanz genannte Verweistätigkeit im Metallgewerbe sei dem Beschwerdeführer aus gesundheitlichen Gründen nicht zumutbar. Dies sei gutachterlich ausgewiesen. Da im Sektor 2 (Produktion) generell schwere körperliche Tätigkeiten zum Alltag gehörten, sei grundsätzlich auf einen Durchschnittslohn im Sektor 3 (Dienstleistungen) abzustellen. Da der Beschwerdeführer lediglich eine Ausbildung als Mechaniker vorzuweisen habe, sei für jegliche Verweistätigkeit nur noch auf das Anforderungsniveau 4 abzustellen. Der entsprechende Durchschnittslohn für Männer betrage gemäss LSE 2002, Region Nordwestschweiz, Fr. 51'384.00 pro Jahr. In Berücksichtigung des Beschäftigungsgrades von 60% betrage das Invalideneinkommen grundsätzlich Fr. 30'830.00. Von diesem sei aufgrund des Alters, der langen Erwerbstätigkeit im gleichen Betrieb, der Teilzeitarbeit sowie des Ausländerstatus des Beschwerdeführers ein leidensbedingter Abzug von 25% vorzunehmen. Das so errechnete Invalideneinkommen von Fr. 23'122.50 ergebe im Vergleich zum Valideneinkommen von Fr. 80'940.00 (vgl. E. 6.1) eine Einkommenseinbusse von 71%. C-889/2007 Die Vorinstanz hat in ihrer Vernehmlassung vom 8. Mai 2007 in Abweichung von ihrem der Verfügung vom 26. Juli 2005 zugrunde liegenden Einkommensvergleich (Dokument 21 S. 10-11) einen leidensbedingten Abzug von 10% zugelassen und so einen Invaliditätsgrad von 51% errechnet. Gestützt auf dieses Ergebnis beantragt die Vorinstanz die teilweise Gutheissung der Beschwerde und Zusprechung einer halben Rente mit Wirkung ab 1. Mai 2003. 6.2.1 Der Beschwerdeführer weist zu Recht darauf hin, dass er im Arztbericht für Grenzgänger vom 4. Juni 2005 (Dokument 16 S. 1-9) als zu 100% arbeitsunfähig in Tätigkeiten mit schwerer körperlicher Belastung im angestammten Bereich "Metallbe- und -verarbeitung" erachtet wurde. Nicht zutreffend ist jedoch die Aussage, die im Sektor "Produktion" der Tabelle TA1 aufgelisteten Tätigkeiten seien generell als schwer einzustufen, so dass für den Beschwerdeführer grundsätzlich nur Tätigkeiten aus dem Dienstleistungssektor in Frage kämen. Unter "Verarbeitendes Gewerbe, Industrie" der TA1 werden gleichermassen schwere (wie teilweise Metallbe- und -verarbeitung, Baugewerbe oder Maschinen- und Fahrzeugbau) wie auch mittelschwere und leichte (wie z. B. in der Tabakverarbeitung, im Textilgewerbe oder in der Herstellung von Gummi- und Kunststoffwaren) Tätigkeiten genannt. Des Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass die Tabelle "TA1_gr" (Monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Wirtschaftszweigen und Grossregionen, Privater Sektor) für Versicherte mit Wohnsitz im Ausland nicht anwendbar ist (Urteil des Bundesgerichts U 75/03 vom 12. Oktober 2006 E. 8.1). Daher ist für die Bemessung des Invalideneinkommens auf die Tabelle TA1 (Monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Wirtschaftszweigen, Anforderungsniveau des Arbeitsplatzes und Geschlecht, Privater Sektor) abzustellen. Nach den übereinstimmenden Feststellungen der Gutachter sind dem Beschwerdeführer leichte bis mittelschwere Tätigkeiten in einem Pensum von 60% zumutbar. Für die Festsetzung des Invalideneinkommens wird praxisgemäss der Durchschnittslohn aus drei möglichen Verweistätigkeiten errechnet. In Abweichung von dem Einspracheentscheid vom 19. Dezember 2006 (Dokument 27 S. 2-5) bzw. der Verfügung vom 26. Juli 2005 (Dokument 21 S. 3-12, insb. S. 10), wonach für den Beschwerdeführer das Anforderungsniveau 3 der LSE (Berufs- und Fachkenntnisse vorausgesetzt) massgeblich sei, wird in Übereinstimmung mit dem Antrag des Beschwerdeführers auf das Anforderungsniveau 4 abgestellt. Dies rechtfertigt sich aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer in seinem angestammten Bereich (Metallbe- und verarbeitung) nur mehr für mit- C-889/2007 telschwere oder leichte Arbeiten, mithin nur eingeschränkt einsetzbar ist und somit auf Tätigkeiten verwiesen wird, in denen er seine Ausbildung als Mechaniker nur bedingt verwerten kann. Im vorliegenden Fall kommen folgende Tätigkeiten in Frage (Löhne für Männer im Anforderungsniveau 4 gemäss LSE 2006, TA1): • Metallbe- und verarbeitung (27, 28): Fr. 4829.00 • Sonstiges verarbeitendes Gewerbe (36-37): Fr. 4684.00 • Detailhandel und Reparatur (52): Fr. 4383.00 Der Durchschnittslohn beträgt somit Fr. 4632.00. Dieser basiert auf einer Wochenarbeitszeit von 40 Stunden und wird umgerechnet auf die im Jahr 2006 betriebsübliche Wochenarbeitszeit von 41.7 Stunden (Die Volkswirtschaft, Heft 12/2007, S. 98 Tabelle B 9.2), was einen Monatslohn von Fr. 4828.86 ergibt. Bei einem Beschäftigungsgrad von 60% resultiert ein Jahreslohn von ungerundet Fr. 34'767.79. Was den leidensbedingten Abzug betrifft, ist nach der Rechtsprechung ein Abzug von maximal 25% vom Tabellenlohn in Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Merkmale zulässig (BGE 126 V 75 E. 5b/cc). Neben der gesundheitlichen Beeinträchtigung können insbesondere das Alter, die Dauer der Betriebszugehörigkeit, die Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie der Beschäftigungsgrad die Lohnhöhe beeinflussen (BGE 126 V 75 E. 5a, bestätigt in BGE 129 V 472 E. 4.2.3 mit Hinweisen). Der Abzug soll indessen nicht schematisch, sondern bezogen auf den Einzelfall vorgenommen werden (BGE 126 V 75 E. 5a/bb). Vorliegend ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids knapp 60 Jahre alt war. Sodann dürften die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers, welchen keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zukommt, namentlich die Folgen des 1997 erlittenen Herzinfarkts, sowie die Tatsache, dass er lediglich in einem Pensum von 60% beschäftigt werden kann, die Lohnhöhe negativ beeinflussen. Hingegen ist nicht anzunehmen, dass die Nationalität des Beschwerdeführers sich negativ auf die Lohnhöhe auswirkt, nachdem dieser als Mechaniker in der Schweiz branchenübliche Löhne erzielt hat. Aufgrund der konkreten Umstände erscheint ein leidensbedingter Abzug von 15% angemessen. Das Invalideneinkommen beläuft sich somit auf Fr. 29'552.60. 6.3 Der Invaliditätsgrad beträgt 61.95% ([77'664.041 - 29'552.6232 x 100] : 77'664.041 = 61.95). Selbst wenn man mit der Vorinstanz dem Invalideneinkommen einen leidensbedingten Abzug von nur 10% zu- C-889/2007 grunde legt, ergibt sich ein Invaliditätsgrad von 60%, da nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung der errechnete Invaliditätsgrad jeweils auf die nächste ganze Prozentzahl aufgerundet werden muss (BGE 130 V 121 E. 3.2 ). Ausgehend von einem leidensbedingten Abzug von 10% stünde ein Invalideneinkommen von ungerundet Fr. 31'291.01 dem Valideneinkommen von Fr. 77'664.041 gegenüber, was eine Einkommenseinbusse von 59.71% ergäbe; diese beträgt aufgerundet 60%. 6.4 Zu überprüfen bleibt der Zeitpunkt, auf den die ab 1. März 2003 gewährte ganze Rente herabgesetzt werden durfte. Nach der Rechtsprechung sind auch dann die Grundsätze zur Revision der Rente massgeblich, wenn die Verwaltung – wie vorliegend – gleichzeitig über die Zusprechung einer ganzen und einer halben Rente befindet (BGE 109 V 125 E. 4a, BGE 125 V 413 E. 2d). Gemäss Art. 88a Abs. 1 IVV ist bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit die anspruchsbeeinflussende Änderung für die Herabsetzung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird. Somit ist zu überprüfen, ob im Zeitpunkt der Herabsetzung der Rente am 1. Mai 2003 angenommen werden konnte, dass der invalidisierende Gesundheitsschaden im Anschluss an die Behandlung des Prostatakarzinoms in anspruchsrelevantem Ausmass vermindert war und dass die Verbesserung des Gesundheitszustands voraussichtlich längere Zeit dauern würde. Davon kann aufgrund der vorliegenden Akten nicht ausgegangen werden, so dass die anspruchsändernde Verbesserung des Gesundheitszustands erst nach Ablauf von 3 Monaten berücksichtigt werden kann. Die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers hat sich gemäss dem Arztbericht der Dres. med. L._______, H._______ und R._______ vom 4. Juni 2005 (Dokument 16 S. 1-9) ab Bestrahlungsende, d. h. ab Mai 2003 stabilisiert (a.a.O. S. 4), so dass für die folgenden 3 Monate noch ein Anspruch auf eine ganze Invalidenrente bestand. Der Vorinstanz kann daher insoweit nicht gefolgt werden, als sie die ganze Rente bereits ab 1. Mai 2003 auf eine Viertelsrente gekürzt hat bzw. im Rahmen des Beschwerdeverfahrens die Kürzung auf eine halbe anstatt auf eine Viertelsrente mit Wirkung ab 1. Mai 2003 beantragt hat. Nicht massgeblich ist dabei, dass der Beschwerdeführer die diesbezüglich falsche Rechtsanwendung durch die Vorinstanz nicht gerügt hat. Denn das Bundesverwaltungsgericht hat C-889/2007 von Amtes wegen jenen Rechtssatz anzuwenden, den es als den zutreffenden ansieht, und ihm die Auslegung zu geben, von der es überzeugt ist. Es hat sich nicht darauf zu beschränken, den Streitgegenstand bloss im Hinblick auf die von den Parteien aufgeworfenen Rechtsfragen zu überprüfen (BGE 122 V 34 E. 2b, THOMAS LOCHER, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, 3. Auflage, Bern 2003, S. 491 RZ. 28). Der Beschwerdeführer hat daher von 1. März 2003 bis 31. August 2003 Anspruch auf eine ganze und von 1. September 2003 bis 31. Dezember 2003 Anspruch auf eine halbe Invalidenrente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der Fassung vom 9. Oktober 1986, AS 1987 447, in Kraft von 1. Januar 1988 bis 31. Dezember 2003). Ab 1. Januar 2004 hat der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 28 Abs. 1 IVG (in der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung) Anspruch auf eine Dreiviertelsrente. 7. Zusammenfassend wird festgehalten, dass die Beschwerde sich insofern als begründet erweist, als die Überprüfung des Einkommensvergleichs einen höheren Invaliditätsgrad ergeben hat als von der Vorinstanz errechnet. Zudem hat das Bundesverwaltungsgericht in Anwendung des Untersuchungsgrundsatzes (vgl. E. 2.2) die anspruchsbegründende Änderung des Gesundheitszustands gestützt auf Art. 88a Abs. 1 letzter Satz IVV auf den 1. September 2003 festgesetzt. Die Beschwerde ist daher teilweise gutzuheissen und dem Beschwerdeführer von 1. März bis 31. August 2003 eine ganze, ab 1. September 2003 eine halbe und ab 1. Januar 2004 eine Dreiviertelsrente zuzusprechen. 8. 8.1 Das Verfahren ist nach der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts kostenlos (Übergangsbestimmung zur Änderung des IVG vom 16. Dezember 2005 [AS 2006 2004], Bst. b in Verbindung mit Art. 69 Abs. 1bis IVG in der Fassung vom 16. Dezember 2005, in Kraft seit 1. Juli 2006 [AS 2006 2003] bzw. in Verbindung mit Art. 69 Abs. 2 IVG). 8.2 Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer von der Vorsorgestiftung der A._______ AG eine Invalidenrente von monatlich Fr. 525.00 erhält sowie die seit Mai 2003 von der Vorinstanz ausgerichtete Viertelsrente in der Höhe von monatlich Fr. 667.00 einschliesslich Ehegattenrente. Es ist daher offenkundig, dass die Kosten der anwaltli- C-889/2007 chen Vertretung die finanziellen Möglichkeiten des Beschwerdeführers übersteigen. Da das Begehren schon aufgrund des Antrags der Vorinstanz auf teilweise Gutheissung der Beschwerde nicht als aussichtslos gelten kann und die Vertretung geboten war, wird das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung gutgeheissen. 8.3 Bei diesem Verfahrensausgang steht dem teilweise obsiegenden Beschwerdeführer eine Parteientschädigung für ihm erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zu (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung beträgt das Honorar für einen durchschnittlichen Fall wie den vorliegenden pauschal Fr. 2500.00 einschliesslich Auslagen und Mehrwertsteuer (Urteil I 30/03 vom 22. Mai 2003 E. 5.3). Da gemäss Art. 5 Bst. b des Mehrwertsteuergesetzes vom 2. September 1999 (MWSTG, SR 641.20) in Verbindung mit Art. 14 Abs. 3 Bst. c MWSTG für Leistungen von Anwälten, die im Ausland erbracht werden, keine Mehrwertsteuer geschuldet ist, wird diese nicht entschädigt (Art. 9 Abs. 1 Bst. c des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das Gesamthonorar beträgt somit Fr. 2323.40 (2500 minus 7.6% Mehrwertsteuer = 2323.40). Mit Blick auf die Tatsache, dass der Beschwerdeführer keine Replik eingereicht hat, rechtfertigt sich eine Kürzung der Entschädigung auf pauschal Fr. 2100.00. Diese wird nach Massgabe des teilweisen Obsiegens auf Fr. 1700.00 zu Lasten der Vorinstanz festgesetzt (Art. 64 Abs. 2 VwVG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 2 VGKE) und tritt in dieser Höhe an die Stelle der in Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung vom Bundesverwaltungsgericht zu übernehmenden Anwaltskosten. Die Differenz von Fr. 400.00 wird vom Bundesverwaltungsgericht getragen. Der Beschwerdeführer ist verpflichtet, diesen Betrag dem Gericht zu vergüten, wenn er später zu hinreichenden Mitteln gelangt (Art. 65 Abs. 4 VwVG). C-889/2007 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, und der Einspracheentscheid vom 19. Dezember 2006 wird aufgehoben. 2. Dem Beschwerdeführer wird eine ganze Invalidenrente von 1. März 2003 bis 31. August 2003, eine halbe Invalidenrente von 1. September 2003 bis 31. Dezember 2003 und eine Dreiviertelsrente ab 1. Januar 2004 zugesprochen. 3. Die Akten gehen zurück an die Vorinstanz zur Berechnung der Rentenhöhe. 4. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 5. Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung von Fr. 1700.00 zu Lasten der Vorinstanz zugesprochen. 6. Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wird gutgeheissen. Das anwaltliche Honorar wird auf Fr. 2100.00 festgesetzt. Die aus der zugesprochenen Parteientschädigung von Fr. 1700.00 und dem Anwaltshonorar von Fr. 2100.00 resultierende Differenz von Fr. 400.00 wird vom Bundesverwaltungsgericht übernommen. Gelangt der Beschwerdeführer später zu hinreichenden Mitteln, so hat er dem Bundesverwaltungsgericht den Betrag von Fr. 400.00 zurückzuerstatten. 7. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. ...; Beilage: Akten zu Dossier C-889/2007) - X._______ Versicherungen Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. C-889/2007 Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Franziska Schneider Susanne Genner Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: Seite 20

C-889/2007 — Bundesverwaltungsgericht 05.03.2008 C-889/2007 — Swissrulings