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Bundesverwaltungsgericht 09.03.2012 C-8870/2010

9 marzo 2012·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,255 parole·~6 min·1

Riassunto

Rentenanspruch | Invalidenrente; Verfügung der IVSTA vom 3. Dezember 2010

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung III C-8870/2010

Urteil v o m 9 . März 2012 Besetzung

Richter Beat Weber (Vorsitz), Richter Francesco Parrino, Richterin Elena Avenati-Carpani, Gerichtsschreiber Daniel Golta.

Parteien

A._______, (wohnhaft in Mazedonien) vertreten durch lic. iur. Violeta I. Ilievska, Rechtsanwältin, Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz.

Gegenstand

Invalidenrente; Verfügung der IVSTA vom 3. Dezember 2010.

C-8870/2010 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA) mit Verfügung vom 3. Dezember 2010 A._______ auf Gesuch vom 17. Oktober 2008 hin eine ordentliche ganze Invalidenrente ab 1. November 2009 bis 30. April 2010 sowie eine Kinderrente für diesen Zeitraum zusprach (IV/122), dass A._______ (nachfolgend Beschwerdeführer) diese Verfügung mit Beschwerde vom 25. Dezember 2010 (Datum Postaufgabe) anfechten und beantragen liess, die Verfügung sei aufzuheben und ihm sei weiterhin eine ganze Rente der Invalidenversicherung ab "30.04.20109" (recte: 2010) auszurichten (act. 1), dass er replikweise am Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Verfügung festhielt, darüber hinaus beantragte, die Angelegenheit sei an die Vorinstanz zur Vornahme weiterer Abklärungen, im Speziellen eine Begutachtung in der Schweiz, zurückzuweisen, und er eventualiter den Antrag auf Zusprache einer ganzen Rente stellte, dass die IVSTA mit Duplik vom 11. Januar 2012 unter Bezugnahme auf den Bericht des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) Rhone vom 17. Dezember 2011 beantragte, die Beschwerde sei gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache im Sinne der erwähnten Stellungnahme an die Verwaltung zurückzuweisen, dass dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 27. Januar 2012 hierzu – unter Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts in BGE 137 V 314 – rechtliches Gehör gewährt und die Gelegenheit zum Rückzug der Beschwerde gewährt wurde, dass der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 8. Februar 2012 an seinen Anträgen festhielt und weitere Ausführungen zu seiner gesundheitlichen Situation machte, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Verfügung vom 22. Juli 2011 das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) gutgeheissen, jedoch das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung (Art. 65 Abs. 2 VwVG) abgewiesen hat, dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes über die Invalidenversi-

C-8870/2010 cherung vom 19. Juni 1959 (IVG, SR 831.20) zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen der IVSTA zuständig ist, und vorliegend keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt, dass der Beschwerdeführer im Sinne von Art. 59 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) beschwerdelegitimiert ist und am 23. Dezember 2010 Rechtsanwältin Violeta I. Ilievska, Kumanovo, welche die Beschwerde vom 25. Dezember 2010, mit Unterschrift des Beschwerdeführers, eingereicht hat, rechtsgültig mit der Wahrung seiner Interessen beauftragt hat, dass die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht eingereicht wurde (Art. 60 Abs. 1 ATSG, Art. 52 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]), dass die Ärztin des Regionalen Ärztlichen Dienstes Rhone in ihrer Stellungnahme vom 17. Dezember 2011 erklärte, die eingereichten Arztberichte seien zu ungenau, um entscheiden zu können, ob der Beschwerdeführer an einer Depression oder immer noch an einer Dysthymie leide und ob aus somatisch-psychiatrischer Sicht eine Arbeitsunfähigkeit vor allem in einer leidensangepassten Verweistätigkeit bestehe, weshalb eine somatisch-psychiatrische Begutachtung in der Schweiz erforderlich sei, dass sich die IVSTA in ihrer Stellungnahme vom 11. Januar 2012 der Beurteilung des RAD anschloss und damit sinngemäss feststellte, dass die Verfügung vom 3. Dezember 2010 auf einem mangelhaft eruierten medizinischen Sachverhalt beruhte und sich die Durchführung entsprechender medizinischer Abklärungen in der Schweiz als notwendig erweist, dass der Beschwerdeführer in der Replik unter anderem rügte, dass der medizinische Sachverhalt ungenügend abgeklärt worden sei, und deshalb einen Antrag auf medizinische Begutachtung in der Schweiz stellte, dass er seine Anträge – so auch den vorgenannten Antrag auf medizinische Begutachtung in der Schweiz – mit Stellungnahme vom 8. Februar 2012 wiederholte,

C-8870/2010 dass nach Einsicht in die Akten für das Bundesverwaltungsgericht keine Anhaltspunkte ersichtlich sind, weshalb dem übereinstimmenden Antrag der Parteien nicht entsprochen werden sollte, dass Art 49 Bst. b VwVG die unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts ausdrücklich als Beschwerdegrund nennt, dass eine Sache gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurückgewiesen werden kann, dass die Beschwerde deshalb gutzuheissen, die angefochtene Verfügung vom 3. Dezember 2010 aufzuheben und die Sache zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zum Erlass einer neuen Verfügung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist, dass eine erstmalige somatisch-psychiatrische Begutachtung in der Schweiz erforderlich ist, weshalb vorliegend kein gerichtliches Gutachten anzuordnen ist (BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4), dass dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung vom 11. Januar 2012 inkl. Stellungnahme des RAD vom 17. Dezember 2011 mit diesem Urteil zur Kenntnis zu geben ist, dass eine Rückweisung praxisgemäss als Obsiegen der Beschwerde führenden Partei gilt (BGE 132 V 215 E. 6), dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Absätze 1 und 2 VwVG) und damit das (gutgeheissene) Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gegenstandslos wird, dass die Beschwerdeinstanz gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen kann, dass dem vertretenen Beschwerdeführer – unter Berücksichtigung des notwendigen Aufwandes (Beschwerde vom 25. Dezember 2010, Eingaben vom 27. Juni und 19. Juli 2011 betreffend unentgeltliche Rechtspflege sowie Replik vom 12. Oktober 2011) – eine pauschale Parteientschädigung von Fr. 1'800.- auszurichten ist (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE).

C-8870/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als die Verfügung vom 3. Dezember 2010 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen über den Leistungsanspruch ab 1. Mai 2010 neu verfüge. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dem Beschwerdeführer wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 1'800.- zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein; Beilagen im Doppel: Duplik vom 11. Januar 2012 inkl. Stellungnahme des RAD Rhone vom 17. Dezember 2011) – die Vorinstanz (Ref-Nr. […]) – das Bundesamt für Sozialversicherungen

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Beat Weber Daniel Golta

C-8870/2010 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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