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Bundesverwaltungsgericht 22.03.2022 C-884/2022

22 marzo 2022·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,003 parole·~5 min·3

Riassunto

Arbeitslosenversicherung | Arbeitslosenversicherung

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung III C-884/2022

Urteil v o m 2 2 . März 2022 Besetzung Einzelrichter Michael Peterli, Gerichtsschreiberin Sandra Tibis.

Parteien A._______, Beschwerdeführerin,

gegen

Ufficio regionale di collocamento (URC) Locarno, Vorinstanz.

Gegenstand Arbeitslosenversicherung.

C-884/2022 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass A._______(nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 23. Februar 2022 (BVGer-act. 1 [per Fax] und 4 [per Post, Eingang beim Bundesverwaltungsgericht am 1. März 2022]) eine Beschwerde gegen das Ufficio regionale di collocamento Locarno (nachfolgend: Vorinstanz oder URC) eingereicht hat, dass die Beschwerdeführerin mit ihrer Beschwerde beantragte, sie sei beim URC (wieder) als Stellensuchende zu registrieren und ihr sei das Recht einzuräumen, eine Stelle zu suchen und gegebenenfalls anzunehmen, und von Seiten des Migrationsamtes Tessin sei ihr zumindest eine vorläufige Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, dass die Beschwerdeführerin zur Begründung ausführte, das URC habe ihr am 23. Februar 2022 mitgeteilt, sie könne nicht mehr länger als Arbeitssuchende registriert bleiben, da sie keine Aufenthaltsbewilligung mehr habe und die Schweiz verlassen müsse, und deshalb auch nicht länger als Arbeitssuchende in der Schweiz bleiben könne, dass die Beschwerdeführerin weiter ausführte, sie habe bis anhin sämtliche Verpflichtungen gegenüber dem URC erfüllt und sie sei deshalb mit dem «Ausschluss» nicht einverstanden, dass das URC auf Aufforderung des Instruktionsrichters am 4. März 2022 eine Stellungnahme einreichte (BVGer-act. 6) und ausführte, die Beschwerdeführerin sei seit 2012 beim URC registriert, habe aber mangels entsprechender Beitragszeiten nie einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung gehabt, dass das URC weiter ausführte, dass die Beschwerdeführerin aufgrund eines Urteils des Bundesgerichts vom 21. Juli 2021 die Schweiz verlassen müsse und ihm dies das Migrationsamt des Kantons Tessin mit Einschreiben vom 30. September 2021 mitgeteilt habe; aufgrund dessen habe das URC das Dossier der Beschwerdeführerin am 23. Februar 2022 geschlossen, dass das Bundesverwaltungsgericht von Amtes wegen und mit freier Kognition prüft, ob die Prozessvoraussetzungen vorliegen und ob auf die Beschwerde einzutreten ist (Art. 7 Abs. 1 VwVG; BVGE 2007/6 E. 1 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 133 I 185 E. 2 mit Hinweisen),

C-884/2022 dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, dass Beschwerden vor Bundesverwaltungsgericht zulässig sind gegen Verfügungen der in Art. 33 VGG genannten Behörden (Vorinstanzen), dass es sich beim URC nicht um eine der in Art. 33 VGG genannten Vorinstanzen handelt und auch keine Ausnahme gemäss Art. 33 Bst. i VGG vorliegt, dass eine allfällige Verfügung des URC gemäss Art. 52 Abs. 1 ATSG (SR 830.1) durch Einsprache anfechtbar und eine eventuelle Rechtsverweigerungsbeschwerde hingegen an das kantonale Versicherungsgericht zu richten wäre (vgl. Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 ATSG), dass vorliegend zwar nicht restlos klar ist, ob tatsächlich bereits eine Verfügung erlassen wurde, zumal die Beschwerdeführerin lediglich eine E- Mail des URC eingereicht hat und sich auch das URC selbst anlässlich seiner Stellungnahme vom 4. März 2022 weder zu diesem Punkt geäussert noch Belege eingereicht hat, dass jedoch sowohl in Bezug auf den Erlass einer anfechtbaren Verfügung als auch betreffend Erlass eines entsprechenden Einspracheentscheids davon auszugehen ist, dass die Zuständigkeit bei den kantonalen Behörden für Arbeitslosenversicherung liegt, zumal keine Hinweise auf das Bestehen eines Rechtsverweigerungstatbestands vorliegen, dass eine Behörde, die sich als unzuständig erachtet, einen Nichteintretensentscheid erlässt, wenn eine Partei die Zuständigkeit behauptet (Art. 9 Abs. 2 VwVG), dass daher auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde vom 23. Februar 2022 im einzelrichterlichen Verfahren nicht einzutreten ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG) und die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 23. Februar 2022 (BVGer-act. 1) zuständigkeitshalber, an das URC zu überweisen ist, dass die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn – wie vorliegend – Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, diese der Partei aufzuerlegen (Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten

C-884/2022 und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass bei diesem Verfahrensausgang keine Parteientschädigung auszurichten ist (vgl. Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario und Art. 7 Abs. 3 VGKE in analogiam).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Auf die Beschwerde vom 23. Februar 2022 wird nicht eingetreten. 2. Die Sache wird zuständigkeitshalber an das URC Locarno überwiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben, und es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und das Bundesamt für Sozialversicherungen.

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Michael Peterli Sandra Tibis

C-884/2022 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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