Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung III C-880/2014
Urteil v o m 2 3 . Februar 2015 Besetzung
Richter Michael Peterli (Vorsitz), Richter Vito Valenti, Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz, Gerichtsschreiberin Lucie Schafroth.
Parteien
A._______, Zustelladresse: B._______, Beschwerdeführerin,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz.
Gegenstand
AHV (Witwenrente).
C-880/2014 Sachverhalt: A. Der am (…) 1952 geborene, serbische Staatsbürger C._______ (nachfolgend: Versicherter) arbeitete in den Jahren 1988 bis 1990 mit Unterbrüchen in der Schweiz und leistete Beiträge an die obligatorische Alters- und Hinterlassenenversicherung (nachfolgend: AHV; SAK-act. 21). Am 30. März 2013 ist er verstorben (SAK-act. 1). B. Am 21. Juni 2013 stellte die in Serbien wohnhafte Witwe des Versicherten, A._______, bei der Schweizerischen Ausgleichskasse (nachfolgend: SAK oder Vorinstanz) ein Gesuch um Gewährung einer Hinterlassenenrente der AHV (SAK-act. 1). C. Mit Verfügung vom 19. August 2013 wies die SAK das Rentengesuch von A._______ ab, da ihrem verstorbenen Ehemann nicht für ein volles Jahr Einkommen, Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden könnten, sondern nur für insgesamt elf Monate in den Jahren 1988 bis 1990; demnach sei die Bedingung der einjährigen Mindestbeitragsdauer nicht erfüllt (SAK-act. 2). D. In der gegen diese Verfügung erhobenen Einsprache vom 10. September 2013 beantragte A._______ sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Gewährung einer Hinterlassenenrente. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, ihr verstorbener Ehemann hätte jedes Jahr während sechs Monaten gearbeitet, weshalb die elf Monate Beitragsdauer nicht stimmen könnten (SAK-act. 3). E. Mit Schreiben vom 8. November 2013 ersuchte die SAK A._______ um Zustellung von Wohnsitzbestätigungen bzw. Arbeitszeugnissen für sie und ihren verstorbenen Ehemann sowie um Mitteilung, ob dieser noch für weitere Arbeitgeber, als D._______ in X._______ und E._______ in Y._______, gearbeitet habe (SAK-act. 6). Gleichzeitig ersuchte die SAK bei der Dienststelle für Bevölkerung und Migration des Kantons Wallis, beim Amt für Migration des Kantons Luzern sowie bei der Ausgleichskasse F._______ in Z._______ um Auskunft betreffend Beitragszeiten des Versicherten (SAK-act. 7, 8 und 10).
C-880/2014 Während das Amt für Migration des Kantons Luzern am 14. November 2013 einzig mitteilte, dass es nicht mehr im Besitz von Akten des Versicherten sei, bestätigte die Ausgleichskasse F._______ mit Schreiben vom 15. November 2013 und 21. Januar 2014, dass die Angaben im individuellen Konto (IK) des Versicherten mit den Lohnbescheinigungen der Arbeitgeber D._______ in X._______ und E._______ in Y._______ übereinstimmten. Die Dienststelle für Bevölkerung und Migration des Kantons Wallis bestätigte mit Schreiben vom 13. November 2013, dass der Versicherte vom 4. Oktober 1988 bis 4. Januar 1989, vom 16. Oktober 1989 bis 16. Januar 1990 sowie vom 17. Januar 1990 bis zum 16. Februar 1990 über eine gültige Aufenthalts- und Arbeitsbewilligung verfügt habe (SAK-act. 9, 10, 12 und 17). Mit Eingabe vom 3. Dezember 2013 teilte A._______ der SAK mit, sie habe nie in der Schweiz gewohnt oder gearbeitet. Zudem verfüge sie über keine Unterlagen ihres verstorbenen Ehemannes betreffend Arbeitstätigkeit in der Schweiz. Zwecks Klärung der Sachlage ersuchte sie um Befragung der "Männer", die mit ihrem verstorbenen Ehemann gearbeitet hätten (SAKact. 15). F. Am 23. Januar 2014 wies die SAK die Einsprache von A._______ im Wesentlichen mit der Begründung ab, aus dem IK des verstorbenen Ehemannes seien die Angaben über die genauen Beitragsmonate für die Jahre 1988 bis 1990 ersichtlich. Die in der Einsprache gemachten Angaben würden dem Inhalt des IK des verstorbenen Ehemannes widersprechen. Deshalb habe sich die SAK an die zuständige Ausgleichskasse, die Ausgleichskasse F._______ in Z._______, gewandt. Gemäss Angaben dieser Ausgleichskasse stimmten die Angaben auf dem IK-Auszug des Versicherten mit den Lohnbescheinigungen der Arbeitgeber D._______ in X._______ und E._______ in Y._______ überein. Nach Recherchen bei den zuständigen Einwohnerkontrollen sei davon auszugehen, dass der Versicherte in den Jahren 1988 bis 1990 keinen Wohnsitz in der Schweiz gehabt habe. Nach Eintritt des Versicherungsfalls könne eine Korrektur im IK nur unter Vorweisen von Lohnbescheinigungen oder anderen Beweisen für bezahlte AHV-Beiträge vorgenommen werden. Da sich im Dossier keine Belege befinden würden, aus welchen die AHV-Abzüge ersichtlich seien, sei es nicht möglich, eine Berichtigung des IK des Versicherten vorzunehmen. Die Eintragungen im IK des Versicherten wiesen weder eine offenkundige Unrichtigkeit auf, noch werde "der volle Beweis dafür erbracht".
C-880/2014 Entsprechend betrage die anrechenbare Beitragsdauer elf Monate, weshalb mangels Erfüllung der einjährigen Mindestbeitragsdauer kein Anspruch auf Witwenrente bestehe (SAK-act. 18). G. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 18. Februar 2014 (Eingangsdatum beim Bundesverwaltungsgericht: 21. Februar 2014) Beschwerde bei der Schweizer Botschaft in Belgrad zuhanden des Bundesverwaltungsgerichts und beantragte sinngemäss die Aufhebung des Einspracheentscheids und die Gewährung einer Hinterlassenenrente. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, ihr verstorbener Ehemann sei nicht während elf, sondern während achtzehn Monaten versichert gewesen. Vermutlich hätten die Arbeitgeber nicht alles angemeldet. Die Arbeitgeber seien diesbezüglich zu befragen (BVGer-act. 1). H. Mit Vernehmlassung vom 19. Mai 2014 beantragte die SAK im Wesentlichen mit der bereits in ihrem Einspracheentscheid vom 23. Januar 2014 vorgebrachten Begründung die Abweisung der Beschwerde sowie die Bestätigung des angefochtenen Einspracheentscheids (BVGer-act. 6). I. In ihrer Replik vom 24. Juni 2014 (Datum Poststempel) wiederholte die Beschwerdeführerin sinngemäss ihre bisher gestellten Anträge und führte aus, dass sie auch mit der Gewährung einer Rente in Form einer einmaligen Abfindung einverstanden wäre (BVGer-act. 8). J. Mit Duplik vom 7. Juli 2014 hielt die SAK an ihren bisher gestellten Anträgen fest und führte zudem aus, eine einmalige Abfindung könne nur unter der Grundvoraussetzung einer ordentlichen Teilrente zugesprochen werden. Da für die Beschwerdeführerin jedoch kein Anspruch auf Witwenrente bestehe, könne ihr auch keine einmalige Abfindung gewährt werden (BVGer-act. 10). K. Auf Anfrage des Instruktionsrichters übermittelte die SAK dem Bundesverwaltungsgericht mit Eingabe vom 15. Januar 2015 die IV-Akten des verstorbenen Ehemannes der Beschwerdeführerin und führte im Wesentli-
C-880/2014 chen aus, das Gesuch des verstorbenen Ehemannes der Beschwerdeführerin um Gewährung einer Rente der schweizerischen Invalidenversicherung sei mit Verfügung der IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA (nachfolgend: IVSTA) vom 6. Juni 2006 mangels Erfüllung der Mindestbeitragszeit abgewiesen worden (BVGer-act. 12 und 13). L. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 lit. d VGG und Art. 85bis Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der SAK. Es liegt keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. 1.2 Aufgrund von Art. 3 lit. dbis des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) findet das VwVG keine Anwendung auf das Verfahren in Sozialversicherungssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist. Gemäss Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. 1.3 Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Einspracheentscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, sodass sie im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerdelegitimiert ist.
C-880/2014 1.4 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 39 Abs. 1 und Art. 60 Abs. 1 ATSG sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereicht wurde, ist darauf einzutreten. 1.5 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG). 1.6 Nach Art. 62 Abs. 4 VwVG sind Gerichte gemäss dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Begehren der Parteien gebunden. Sie können eine Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 212). 2. 2.1 Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Entscheides (hier: 23. Januar 2014) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweisen). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b). 2.2 In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts Geltung hatten (BGE 130 V 329 E. 2.3). Ein allfälliger Leistungsanspruch ist für die Zeit vor einem Rechtswechsel aufgrund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prüfen (pro rata temporis; BGE 130 V 445). 2.3 Die Beschwerdeführerin ist serbische Staatsangehörige mit Wohnsitz in Serbien. Nach dem Zerfall der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien blieben zunächst die Bestimmungen des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung vom 8. Juni 1962 (SR 0.831.109.818.1; nachfolgend: schweizerisch-jugoslawisches Sozialversicherungsabkommen) für alle Staatsangehörigen des ehemaligen Jugoslawiens anwendbar (BGE 126 V 203 E. 2b, 122 V 382 E. 1, 119 V 101
C-880/2014 E. 3). Zwischenzeitlich hat die Schweiz mit Nachfolgestaaten des ehemaligen Jugoslawiens (Kroatien, Slowenien und Mazedonien), nicht aber mit Serbien oder mit dem Kosovo, neue Abkommen über Soziale Sicherheit abgeschlossen. Für die Beschwerdeführerin als Bürgerin von Serbien findet demnach weiterhin das schweizerisch-jugoslawische Sozialversicherungsabkommen vom 8. Juni 1962 Anwendung. Nach Art. 2 dieses Abkommens stehen die Staatsangehörigen der Vertragsstaaten in ihren Rechten und Pflichten aus den in Art. 1 genannten Rechtsvorschriften, zu welchen die schweizerische Bundesgesetzgebung über die Invalidenversicherung gehört, einander gleich, soweit nichts anderes bestimmt ist. Da vorliegend keine abweichenden Bestimmungen zur Anwendung gelangen, bestimmt sich der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Leistungen der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung gemäss vorstehender Ausführungen auf Grund des AHVG, der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV, SR 831.101), des ATSG sowie der Verordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV, SR 830.11). 3. Vorliegend ist strittig und vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob die SAK zu Recht beim verstorbenen Ehemann der Beschwerdeführerin eine Beitragszeit von weniger als einem Jahr festgestellt und gestützt darauf das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung einer Witwenrente abgewiesen hat. 3.1 Anspruch auf eine ordentliche Alters- oder Hinterlassenenrente haben die rentenberechtigten Personen, denen für mindestens ein volles Jahr Einkommen, Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden können, oder ihre Hinterlassenen (Art. 29 Abs. 1 AHVG). 3.2 Ein volles Beitragsjahr liegt vor, wenn die versicherte Person insgesamt länger als elf Monate im Sinne von Art. 1a oder 2 AHVG der Beitragspflicht unterstellt war und während dieser Zeit den Mindestbeitrag bezahlt hat oder Beitragszeiten im Sinne von Art. 29ter Abs. 2 Bst. b und c AHVG aufweist (Art. 50 AHVV). Dabei richtet sich die Beitragsdauer eines Versicherten in der Regel nach den Einträgen in seinen individuellen Konten (Art. 30ter AHVG). Nach Art. 140 Abs. 1 Bst. d AHVV muss im individuellen Konto das Beitragsjahr und die Beitragsdauer in Monaten eingetragen
C-880/2014 sein. Wird kein Kontoauszug verlangt, gegen einen erhaltenen Kontoauszug kein Einspruch erhoben oder ein erhobener Einspruch abgewiesen, so kann bei Eintritt des Versicherungsfalls die Berechtigung von Eintragungen nur verlangt werden, soweit deren Unrichtigkeit offenkundig ist oder der volle Beweis erbracht wird. Dies gilt nicht nur für unrichtige, sondern auch für unvollständige bzw. fehlende Eintragungen im IK (Art. 141 Abs. 3 AHVV; vgl. auch BGE 130 V 335 E. 4.1; BGE 117 V 261 E. 3a). Dessen ungeachtet ist auch der im Sozialversicherungsrecht allgemein geltende Untersuchungsgrundsatz zu berücksichtigen, wonach die Verwaltungsbehörde und im Streitfall das Gericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen, aus eigener Initiative und ohne Bindung an die Vorbringen oder Beweisanträge der Parteien abzuklären und festzustellen haben, wobei die Parteien eine Mitwirkungspflicht trifft; im Fall der Beweislosigkeit fällt jedoch der Entscheid zu Ungunsten jener Partei aus, die daraus Rechte ableiten will (vgl. BGE 117 V 261 E. 3b und 4a [betreffend Art. 141 Abs. 3 AHVV], BGE 125 V 193 E. 2, BGE 122 V 157 E. 1a, je mit weiteren Hinweisen). 3.3 Aus dem aktenkundigen IK-Auszug des verstorbenen Ehemannes der Beschwerdeführerin geht hervor, dass dieser 1988 von Oktober bis Dezember, 1989 von Oktober bis Dezember und 1990 im Januar und von Mai bis August, mithin während insgesamt elf Monaten, AHV-Beiträge geleistet hat. Die Beschwerdeführerin macht geltend, ihr verstorbener Ehemann habe von 1988 bis 1990 jährlich während je sechs Monaten, mithin während achtzehn Monaten, in der Schweiz gearbeitet, weshalb die einjährige Mindestbeitragszeit erfüllt sei. Die Beschwerdeführerin konnte jedoch weder die Namen der Arbeitgeber nennen noch hat sie Unterlagen zu den Akten gereicht, die als Nachweis der geltend gemachten Bezahlung von Beiträgen dienen könnten. Auch finden sich keine entsprechenden Hinweise in den Akten. Ferner ergeben sich auch aus den vom Bundesverwaltungsgericht einverlangten, den verstorbenen Ehemann der Beschwerdeführerin betreffenden IV-Akten keine Hinweise auf weitere Beitragszahlungen. Vielmehr findet sich in diesen IV-Akten gar eine E-Mail des verstorbenen Ehemannes der Beschwerdeführerin an die IVSTA vom 13. Oktober 2011, wonach er selber angibt, während lediglich elf Monaten in der Schweiz gearbeitet zu haben und um Auszahlung der entsprechenden Beiträge ersucht (BVGer-act. 13).
C-880/2014 3.4 Nachdem in den Akten keine Dokumente zum Nachweis der Zahlung der strittigen Beiträge enthalten sind und sich auch keine entsprechenden Hinweise oder zumindest Indizien finden lassen, die für die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Zahlungen sprechen würden, ergibt sich keine offenkundige Unrichtigkeit der IK-Eintragungen, noch konnte der volle Beweis dafür erbracht werden. Die Voraussetzungen, welche erfüllt sein müssen, damit Eintragungen im IK berichtigt werden können, sind dementsprechend vorliegend nicht gegeben. 3.5 Nach Art. 7 Bst. a Abkommen Jugoslawien hat ein Staatsangehöriger der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien, der sich nicht in der Schweiz aufhält, Anspruch auf eine ordentliche Teilrente, die höchstens ein Zehntel der entsprechenden ordentlichen Vollrente beträgt, so wird ihm an Stelle der Teilrente eine Abfindung in der Höhe des Barwertes der geschuldeten Rente gewährt. Verlässt ein jugoslawischer Staatsangehöriger, der eine solche Teilrente bezogen hat, die Schweiz endgültig, so wird ihm ebenfalls eine entsprechende Abfindung gewährt. Beträgt die ordentliche Teilrente mehr als ein Zehntel, aber höchstens ein Fünftel der entsprechenden ordentlichen Vollrente, so kann der Staatsangehörige der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien, der sich nicht in der Schweiz aufhält oder diese endgültig verlässt, zwischen der Ausrichtung der Rente oder einer Abfindung wählen. Ein Anspruch auf eine Abfindung setzt somit in jedem Fall voraus, dass grundsätzlich ein Anspruch auf eine ordentliche Teilrente besteht. 3.6 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Vorinstanz dem verstorbenen Ehemann der Beschwerdeführerin zu Recht nur eine Beitragszeit von elf Monaten angerechnet hat, da die erforderliche Beitragsleistung für die strittigen Versicherungszeiten nicht festgestellt werden konnte. Mangels Erfüllung der Mindestbeitragszeit kann die Beschwerdeführerin somit keinen Anspruch auf eine Witwenrente der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung ableiten. Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen und der angefochtene Einspracheentscheid vom 23. Januar 2014 zu bestätigen. 4. Zu befinden ist noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung.
C-880/2014 4.1 Gemäss Art. 85bis Abs. 2 AHVG ist das Verfahren für die Parteien kostenlos, sodass keine Verfahrenskosten zu erheben sind. 4.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als Bundesbehörde hat die Vorinstanz jedoch keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173. 320.2]). Auch die unterliegende Beschwerdeführerin hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).
C-880/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr._______; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Michael Peterli Lucie Schafroth
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: