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Bundesverwaltungsgericht 06.07.2009 C-8721/2007

6 luglio 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,356 parole·~17 min·1

Riassunto

Invaliditätsbemessung | Invalidenrente (Verfügung vom 22.11.2007)

Testo integrale

Abtei lung II I C-8721/2007/frj/fas {T 0/2} Urteil v o m 6 . Juli 2009 Richter Johannes Frölicher (Vorsitz), Richter Vito Valenti, Richter Stefan Mesmer, Gerichtsschreiberin Susanne Fankhauser. A._______, Zustelladresse: B._______, Beschwerdeführer, gegen IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz. Invalidenrente (Verfügung vom 22.11.2007). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

C-8721/2007 Sachverhalt: A. Der 1951 geborene, serbische Staatsangehörige A._______ war 1974 und 1975 als Saisonnier in der Schweiz erwerbstätig und bei der schweizerischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) versichert (IV-Akt. 21). Im September 2005 meldete er sich über den zuständigen Versicherungsträger in Z._______ bei der schweizerischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (IV- Akt. 11 und 12). Aus den eingereichten Akten geht hervor, dass er vom 12. Juli 2002 bis 2. August 2002 aufgrund einer Hirnblutung in der Klinik C._______ hospitalisiert war (IV-Akt. 18), seither seine Arbeit als Armierer bei der D._______ in Z._______ nicht mehr ausübte und in seinem Heimatland eine Invalidenrente bezieht (IV-Akt. 1 ff.). Die für die Abklärung zuständige IV-Stelle für Versicherte im Ausland (im Folgenden IV-Stelle) ersuchte die serbische Verbindungsstelle – nach Rücksprache mit ihrem medizinischen Dienst (IV-Akt. 22 f.) – um Einholung je eines Berichts betreffend den aktuellen Gesundheitszustand und eine neurologische Untersuchung (IV-Akt. 25). Nach wiederholten Mahnungen durch die IV-Stelle gingen am 14. Juni 2007 die Berichte von Dr. med. E._______, Klinik C._______, vom 8. Mai 2007 (IV- Akt. 37), von Dr. med. F._______, Spezialist für Radiologie, vom 8. Mai 2007 (IV-Akt. 39) und von Dr. med. G._______, Gesundheitszentrum H._______, vom 14. Mai 2007 (IV-Akt. 41) ein. Nach Eingang des Berichts von Dr. I._______, Neuropsychiater, vom 22. Juni 2007 (IV- Akt. 42) nahm der IV-Stellenarzt Dr. J._______ die Beurteilung der medizinischen Anspruchsvoraussetzungen vor. In seiner Stellungnahme vom 20. August 2007 attestierte er dem Versicherten ab dem 12. Juli 2002 eine Arbeitsunfähigkeit von 80 % in seiner bisherigen Tätigkeit, erachtete aber die Ausübung einer leichten, leidensangepassten Arbeit als uneingeschränkt zumutbar (IV-Akt. 43). Aufgrund eines Einkommensvergleichs ermittelte die IV-Stelle einen Invaliditätsgrad von 32 % (IV-Akt. 47) und stellte dem Versicherten mit Vorbescheid vom 17. September 2007 die Abweisung seines Gesuchs in Aussicht (IV-Akt. 48). Mit Verfügung vom 22. November 2007 wies sie das Leistungsbegehren ab (IV-Akt. 49). B. Gegen diese Verfügung erhob A._______ Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (Eingang am 27. Dezember 2007) und beantragte die Zusprechung einer Invalidenrente. Zur Begründung C-8721/2007 führte er im Wesentlichen aus, die zuständigen Behörden in Serbien hätten ihm eine vollumfängliche Invalidität attestiert. Aufgrund seiner gesundheitlichen Probleme sei er nicht in der Lage, selbständig mit dem öffentlichen Verkehr zur Arbeit zu gehen, er habe Mühe beim Sprechen, Gehen und verliere oft das Bewusstsein. Als Beweismittel reichte er verschiedene Unterlagen, die sich bereits in den Akten der Vorinstanz befinden, ein (Akt. 1). C. Am 14. April 2008 erstattete die Vorinstanz ihre Vernehmlassung und beantragte, die Beschwerde sei abzuweisen (Akt. 8). D. Der mit Zwischenverfügung vom 22. April 2008 auf Fr. 300.- festgesetzte Kostenvorschuss ging am 15. Mai 2008 bei der Gerichtskasse ein (Akt. 11 und 9). E. Der Beschwerdeführer reichte innerhalb der bis zum 3. Juni 2008 angesetzten Frist keine Replik ein. F. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden. Die eidgenössische IV- Stelle für Versicherte im Ausland ist eine Vorinstanz im Sinne von Art. 33 Bst. d VGG. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen dieser IV-Stelle ist zudem in Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni C-8721/2007 1959 über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) ausdrücklich vorgesehen. Angefochten ist eine Verfügung der IV-Stelle für Versicherte im Ausland. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der Beschwerde zuständig. 2. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Vorbehalten bleiben gemäss Art. 3 Bst. dbis VwVG die besonderen Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1). Die Beschwerde wurde fristgerecht eingereicht (vgl. Art. 38 ff. und Art. 60 ATSG). Als Adressat der angefochtenen Verfügung ist der Beschwerdeführer davon berührt und er hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Abänderung (Art. 59 ATSG). Auf die Beschwerde ist, nachdem auch der Kostenvorschuss fristgerecht bezahlt wurde, einzutreten. 3. Zunächst sind die für die Beurteilung des Anspruchs massgebenden gesetzlichen Grundlagen und die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze dazulegen. 3.1 Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verwaltungsverfügung (hier: 22. November 2007) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweis). Weiter sind in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung hatten (BGE 130 V 329). Bei den materiellen Bestimmungen des IVG und der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201) sind die durch die 5. IV-Revision eingeführten Änderungen, welche am 1. Januar 2008 in Kraft getreten sind (AS 2007 5129), daher nicht zu berücksichtigen. Im Folgenden werden deshalb die bis Ende 2007 gültig gewesenen Bestimmungen des IVG und der IVV zitiert. C-8721/2007 3.1.1 Die Schweiz hat mit Serbien – im Unterschied zu anderen Nachfolgestaaten des ehemaligen Jugoslawiens – kein neues Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen, weshalb das Abkommen vom 8. Juni 1962 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung (SR 0.831.109.818.1) weiterhin anwendbar ist (vgl. BGE 126 V 198 E. 2b, BGE 122 V 381 E. 1 mit Hinweis). Nach Art. 2 dieses Abkommens stehen die Staatsangehörigen der Vertragsstaaten in ihren Rechten und Pflichten aus den in Art. 1 des Abkommens genannten Rechtsvorschriften, zu welchen die schweizerische Bundesgesetzgebung über die Invalidenversicherung gehört, einander gleich, soweit nichts anderes bestimmt ist. Bestimmungen, die hinsichtlich der Voraussetzungen des Anspruchs auf eine schweizerische Invalidenrente sowie der anwendbaren Verfahrensvorschriften von dem in Art. 2 des Abkommens aufgestellten Grundsatz der Gleichstellung abweichen, finden sich weder im Abkommen selbst noch in den seitherigen schweizerisch-jugoslawischen Vereinbarungen. 3.1.2 Die Frage, ob und gegebenenfalls ab wann Anspruch auf Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung besteht, bestimmt sich allein aufgrund der schweizerischen Rechtsvorschriften (vgl. BGE 130 V 253 E. 2.4; AHI-Praxis 1996 S. 177 E. 1). 3.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG, in der bis Ende 2007 gültigen Fassung). Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG). 3.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die C-8721/2007 ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4, BGE 115 V 133 E. 2; AHI-Praxis 2002 S. 62 E. 4b/cc). 3.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Expertin oder des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a, BGE 122 V 157 E. 1c). 3.5 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sogenanntes Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sogenanntes Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, BGE 128 V 29 E. 1). 3.6 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der vom 1. Januar 2004 bis 31. Dezember 2007 gültigen Fassung) haben Versicherte Anspruch auf eine Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40 % invalid sind, bei C-8721/2007 einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht ein Anspruch auf eine halbe Rente, bei mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei mindestens 70 % auf eine ganze Rente. Laut Abs. 1ter dieser Norm werden Renten, die einem Invaliditätsgrad von weniger als 50 % entsprechen, jedoch nur an Versicherte ausgerichtet, die ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben, soweit nicht völkerrechtliche Vereinbarungen eine abweichende Regelung vorsehen. Eine solche Ausnahme gilt seit dem 1. Juni 2002 für die Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft und der Schweiz, sofern sie in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft Wohnsitz haben (siehe BGE 130 V 253 E. 2.3 und E. 3.1). 3.7 Anspruch auf eine ordentliche Rente haben gemäss Art. 36 Abs. 1 IVG die rentenberechtigten Versicherten, die bei Eintritt der Invalidität während mindestens eines vollen Jahres Beiträge an die schweizerische Sozialversicherung geleistet haben. Meldet sich ein Versicherter mehr als zwölf Monate nach Entstehen des Anspruchs an, so werden die Leistungen in Abweichung von Art. 24 Abs. 1 ATSG lediglich für die zwölf der Anmeldung vorangehenden Monate ausgerichtet (Art. 48 Abs. 2 IVG). 4. Streitig und im vorliegenden Verfahren zu prüfen ist, der Anspruch auf eine Invalidenrente. Da sich der Beschwerdeführer erst im September 2005 zum Leistungsbezug angemeldet hat, besteht ein allfälliger Anspruch auf Auszahlung einer Rente frühestens ab September 2004. 4.1 Zunächst ist zu beurteilen, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang der Beschwerdeführer aufgrund eines Gesundheitsschadens in seiner Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt ist. 4.1.1 Im Austrittsbericht der Klinik C._______, in welcher der Beschwerdeführer vom 12. Juli 2002 bis 2. August 2002 hospitalisiert war, wurde eine intracerebrale Blutung (ICD-10 I61.5) diagnostiziert sowie – als Folge- oder Begleitdiagnosen – Hemiparese, Sprachstörung, als weitere Diagnosen eine arterielle Hypertonie (insuff. aa coron.chr.), Agenesie Niere links (seit Geburt). Bei der neurologischen Untersuchung vom 5. November 2002 stellte Dr. K._______, Neuropsychiater, nach wie vor deutliche Einschränkungen aufgrund der Hemiparese sowie eine Sprachstörung fest (IV-Akt. 20). Nach Einsicht in diese Berichte erachtete der IV-Stellenarzt Dr. J._______ C-8721/2007 die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als signifikant eingeschränkt. Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit seien jedoch weitere Abklärungen erforderlich (Stellungnahme vom 18. August 2006, IV-Akt. 23). 4.1.2 Die von der IV-Stelle über den serbischen Versicherungsträger eingeholten medizinischen Stellungnahmen ergeben hinsichtlich der Diagnosen ein weitgehend einheitliches Bild (siehe Berichte von Dr. med. E._______, Klinik C._______, vom 8. Mai 2007 [IV-Akt. 37], von Dr. med. F._______, Spezialist für Radiologie, vom 8. Mai 2007 [IV-Akt. 39], von Dr. med. G._______, Gesundheitszentrum H._______, vom 14. Mai 2007 [IV-Akt. 41] und von Dr. I._______, Neuropsychiater, vom 22. Juni 2007 [IV-Akt. 42]): Status nach intracerebraler Blutung ICD-10 I61.5, Hemiparese rechts und Sprachstörung, arterielle Hypertonie (insuff. aa coron.chr.), Agenesie Niere links (seit Geburt). Dr. L._______ stellte in seinem Bericht vom 8. Mai 2007 fest, als Folge der intracerebralen Blutung bestehe noch eine leichte Hemiparese rechts, welche das klinische Bild präge, sowie eine leichte Sprachstörung. Bei den unteren Extremitäten wird die Hemiparese rechts als „diskret“ bezeichnet. Selbständiges Gehen sei möglich. Zur Arbeitsfähigkeit äusserte sich Dr. L._______ nicht (IV-Akt. 37). Dr. M._______ führt in seinem Bericht vom 22. Juni 2007 folgende neurologische Befunde an: diskreter Facialis centralis rechts, an den unteren und oberen Extremitäten leichtgradiges Pyramidendefizit rechts, Sprache dysarthrisch, Gang selbständig – leicht hemiparetisch rechts, Sphinkter unter Kontrolle. Psychischer Zustand: bewusstseinsklar, allseits orientiert, verlangsamt. Zur Arbeitsfähigkeit führte der Neuropsychiater aus, er sei aufgrund der eigenen Untersuchung und den vorliegenden Berichten der Meinung, es bestehe weiterhin eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit (IV-Akt. 42). 4.1.3 Der IV-Stellenarzt Dr. J._______ attestierte dem Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 20. August 2007 zwar eine Arbeitsunfähigkeit von 80 % in der bisherigen Tätigkeit (seit Juli 2002), erachtete aber die Ausübung einer seinem Leistungsprofil entsprechenden Tätigkeit als vollschichtig zumutbar. Zu vermeiden seien Arbeiten, bei welchen er Gewichte über 5 kg tragen oder Gehstrecken zurücklegen müsse sowie Tätigkeiten mit regelmässigem oder ausschliesslichem Kundenkontakt (IV-Akt. 43). C-8721/2007 4.1.4 Dr. M._______ begründet seine Meinung, wonach eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bestehe, nicht. Sein Bericht erfüllt daher, was diesen Aspekt angeht, die Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Stellungnahme nicht (vgl. E. 3.4). Angesichts des Umstandes, dass der Beschwerdeführer im Wesentlichen an einer leichten Hemiparese rechts und an einer leichten Sprachstörung leidet, wäre jedenfalls näher zu begründen gewesen, weshalb keine Arbeitsfähigkeit – auch nicht in einer leichten, dem Leiden angepassten Tätigkeit – mehr vorhanden sein soll. Demgegenüber berücksichtigt die Einschätzung des IV-Stellenarztes die erhobenen Befunde, sie erscheint daher nachvollziehbar. Der Einwand des Beschwerdeführers, er sei nicht in der Lage, selbständig mit öffentlichen Verkehrsmitteln zur Arbeit zu fahren und er verliere oft das Bewusstsein, findet in den medizinischen Berichten keine Stütze. 4.1.5 Die Feststellung der Vorinstanz, wonach dem Beschwerdeführer zwar seine bisherige Tätigkeit nicht mehr zumutbar sei, eine leichte, seinem Leiden angepasste Tätigkeit (ohne Heben von Gewichten über 5 kg, keine Gehstrecken, kein regelmässiger Kundenkontakt) jedoch uneingeschränkt ausgeübt werden könnte, ist demnach nicht zu beanstanden. 4.2 Zu überprüfen bleibt der von der IV-Stelle ermittelte Invaliditätsgrad. 4.2.1 Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, sein ehemaliger Arbeitgeber könne ihm keine angepasste Arbeit anbieten und auch auf dem übrigen Arbeitsmarkt würde ihn mit seiner Behinderung niemand einstellen, ist vorab festzuhalten, dass für die Invaliditätsbemessung nicht darauf abzustellen ist, ob eine invalide Person unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen vermittelt werden kann, sondern einzig darauf, ob sie – mit Blick auf den allgemeinen (ausgeglichenen) Arbeitsmarkt – die ihr verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nutzen könnte, wenn die verfügbaren Arbeitsplätze dem Angebot an Arbeitskräften entsprechen würden (vgl. AHI-Praxis 1998 S. 291 E. 3b). Der Begriff des ausgeglichenen Arbeitsmarkts – auf welchen Art. 7 und Art. 16 ATSG Bezug nehmen – ist ein theoretischer und abstrakter Begriff, welcher dazu dient, den Leistungsbereich der Invalidenversicherung von jenem der Arbeitslosenversicherung abzugrenzen. Der Begriff umschliesst einerseits ein bestimmtes Gleichgewicht zwischen dem Angebot von und der Nachfrage nach Stellen; C-8721/2007 anderseits bezeichnet er einen Arbeitsmarkt, der von seiner Struktur her einen Fächer verschiedenartiger Stellen offen hält (BGE 110 V 273 E. 4b; ZAK 1991 S. 320 E. 3b). 4.2.2 Der von der IV-Stelle vorgenommene Einkommensvergleich wird vom Beschwerdeführer zu Recht nicht beanstandet. Weil sich die massgebenden Vergleichseinkommen auf den gleichen Arbeitsmarkt beziehen müssen (BGE 110 V 273 E. 4b; Urteil des Bundesgerichts [BGer] I 817/05 vom 5. Februar 2007, E. 8.1) und der Beschwerdeführer seit Eintritt des Gesundheitsschadens keine Erwerbstätigkeit mehr ausübt, hat die Vorinstanz für die Ermittlung des Validen- und des Invalideneinkommens auf die Durchschnittslöhne gemäss der schweizerischen Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE) 2004 abgestellt. Bei der Anwendung der vorliegend massgebenden Tabelle TA1 (Privater Sektor) gilt es zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, weshalb der massgebende Bruttolohn auf die betriebsübliche Wochenarbeitszeit umzurechnen ist. Der Beschwerdeführer hat bis zum Eintritt des Gesundheitsschadens eine qualifizierte Tätigkeit im Baugewerbe ausgeübt. Der monatliche Bruttolohn (Zentralwert) betrug im Anforderungsniveau 3 (Berufs- und Fachkenntnisse vorausgesetzt) für Männer Fr. 5'358.- bzw. umgerechnet auf die betriebsübliche Wochenarbeitszeit im Baugewerbe von 41.7 Stunden (vgl. Die Volkswirtschaft, Heft 4/2007, S. 90 Tabelle B9.2) Fr. 5'585.72. Das Invalideneinkommen hat die Vorinstanz aufgrund der Löhne im Anforderungsniveau 4 (einfache und repetitive Tätigkeiten) für Dienstleistungen für Unternehmen (Fr. 4'181.-) sowie für sonstige öffentliche und persönliche Dienstleistungen (Fr. 4'333.-) ermittelt. Umgerechnet auf die betriebsübliche Wochenarbeitszeit im Dienstleistungssektor von 41.7 Stunden ergibt dies einen Durchschnittslohn von Fr. 4'437.92. 4.2.3 Nach der Rechtsprechung ist beim Einkommensvergleich unter Verwendung statistischer Tabellenlöhne zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Sodann ist dem Umstand Rechnung zu C-8721/2007 tragen, dass weitere persönliche und berufliche Merkmale einer versicherten Person, wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-) Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75, vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.3). In Anwendung dieser Grundsätze hat die Vorinstanz den ermittelten Tabellenlohn um 15 % reduziert, was ein Invalideneinkommen von Fr. 3'772.23 ergibt. Unter Berücksichtigung des Alters des Beschwerdeführers und des Umstandes, dass die Verwaltung nicht auf das (höhere) Total im privaten Sektor abstellte (vgl. in BGE 133 V 545 nicht publizierte E. 5 [Urteil BGer 9C_237/2007 vom 24. August 2007], Urteil EVG I 588/05 vom 27. April 2006 E. 5.2), erscheint der vorgenommene Abzug jedenfalls nicht als zu tief. 4.2.4 Beträgt das Valideneinkommen Fr. 5'585.72 und das Invalideneinkommen Fr. 3'772.23, erleidet der Beschwerdeführer eine Einkommenseinbusse von 32.47 %. Der Invaliditätsgrad von 32 % (zu den Rundungsregeln vgl. BGE 130 V 121) liegt damit erheblich unter den rentenanspruchsbegründenden 50 %, weshalb die Vorinstanz das Rentenbegehren zu Recht abgewiesen hat. Demnach sind der angefochtene Entscheid zu bestätigen und die Beschwerde abzuweisen. 5. Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung. 5.1 Als unterliegende Partei hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), wobei der geleistete Kostenvorschuss zu berücksichtigen ist. Bei Streitigkeiten um Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen sind diese nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von 200 – 1000 C-8721/2007 Franken festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Für das vorliegende Verfahren sind die Verfahrenskosten auf Fr. 300.- festzusetzen. 5.2 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 300.- verrechnet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. _______) - das Bundesamt für Sozialversicherungen Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Johannes Frölicher Susanne Fankhauser C-8721/2007 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). 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