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Bundesverwaltungsgericht 13.03.2009 C-8718/2007

13 marzo 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,735 parole·~19 min·2

Riassunto

Einreise | Verweigerung einer Einreisebewilligung

Testo integrale

Abtei lung II I C-8718/2007 {T 0/2} Urteil v o m 1 3 . März 2009 Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz), Richter Andreas Trommer, Richter Blaise Vuille, Gerichtsschreiberin Susanne Stockmeyer. P._______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Verweigerung einer Einreisebewilligung. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

C-8718/2007 Sachverhalt: A. Die philippinische Staatsangehörige A._______ (geboren 1980, nachfolgend Gesuchstellerin) beantragte am 6. September 2007 bei der Schweizerischen Botschaft in Manila die Erteilung eines Einreisevisums für die Dauer von drei Monaten. Als Zweck der beabsichtigten Reise gab sie an, ihren im Kanton Zürich wohnhaften Patenonkel P._______ (nachfolgend: Gastgeber bzw. Beschwerdeführer) und dessen Familie besuchen zu wollen. Mit seiner Frau sei sie überdies bereits seit ihrer Kindheit befreundet. Nach formloser Verweigerung übermittelte die Schweizerische Vertretung das Gesuch zur Prüfung und zum Entscheid an die Vorinstanz. B. Nachdem das Migrationsamt des Kantons Zürich beim Gastgeber ergänzende Auskünfte eingeholt und an die Vorinstanz weitergeleitet hatte, wies diese das Einreisegesuch mit Verfügung vom 26. November 2007 ab. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, die Gesuchstellerin stamme aus einer Region, aus welcher der Zuwanderungsdruck als Folge der dort herrschenden wirtschaftlichen und soziokulturellen Verhältnisse bekannterweise nach wie vor stark anhalte. Viele ihrer Landsleute versuchten – einmal in der Schweiz – ihren Aufenthalt durch Ausschöpfung sämtlicher rechtlicher Mittel zu verlängern, um sich so in Umgehung der bundesrätlichen Begrenzungsmassnahmen eine vermeintlich bessere Zukunft aufzubauen. Der Gesuchstellerin oblägen im Heimatland weder zwingende berufliche noch gesellschaftliche Verpflichtungen, die gegebenenfalls Gewähr für eine fristgerechte Rückkehr bieten könnten. Auch lägen keine Gründe vor, die eine Einreise trotz dieser Bedenken als zwingend erscheinen liessen. C. Mit Rechtsmitteleingabe vom 24. Dezember 2007 beantragt der Beschwerdeführer sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Erteilung des gewünschten Besuchervisums. Zur Begründung bringt er im Wesentlichen vor, er lade seit 1999 Familienmitglieder seiner Frau in die Schweiz ein. Alle diese Personen hätten die Schweiz wieder fristgerecht verlassen und hätten hier weder gearbeitet noch seien sie mit dem Gesetz in Konflikt gekommen. Die Angehörigen seiner Frau – wie auch die Gesuchstellerin – hätten ein geregeltes Einkommen auf den Philippinen und seien verheiratet, wes- C-8718/2007 halb sie jeweils froh seien, nach dem Aufenthalt in der Schweiz, wieder zu ihren Familien zurückzukehren. Er habe seine Verwandten auch noch nie finanziell unterstützen müssen. Da er Inhaber einer Firma sei und zwei schulpflichtige Kinder habe, sei es ihm und seiner Frau nicht möglich, häufig nach Asien zu reisen, weshalb er jeweils Angehörige aus den Philippinen für drei Monate in die Schweiz einlade. Er könne zudem versichern, dass keine der von ihm eingeladenen Personen die Absicht habe, in der Schweiz zu arbeiten oder sich dauerhaft hier aufzuhalten. Der Eingabe beigelegt waren u.a. Kopien des Einladungsschreibens an die Schweizer Auslandvertretung vom 25. August 2007 sowie der vom Migrationsamt des Kantons Zürich angeforderten Dokumente bzw. Angaben. D. Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 22. Februar 2008 auf Abweisung der Beschwerde, hält an der Begründung ihrer Verfügung fest und führt ergänzend aus, der Beschwerdeführer habe keine konkreten Angaben zu früheren Besuchern getätigt, weshalb ein Vergleich zwischen den persönlichen Voraussetzungen der Gesuchstellerin mit denjenigen der früheren Gäste nicht möglich sei. Zudem habe es sich bei den früheren Besuchern offenbar um Verwandte gehandelt, währenddem die Gesuchstellerin eine Freundin der Ehefrau des Beschwerdeführers sei. Die beiden Frauen hätten allerdings in den letzten neun Jahren kaum Kontakt gehabt. Die Gesuchstellerin lasse überdies ihren Ehemann und ihr Kind auf den Philippinen zurück. Aus den Unterlagen sei auch nicht erkennbar, wer das Kind in Abwesenheit der Gesuchstellerin betreue bzw. wer für den Lebensunterhalt des Kindes und des Ehemannes aufkomme. E. In seiner Replik vom 25. März 2008 hält der Beschwerdeführer an seinen Anträgen und deren Begründung vollumfänglich fest und weist darauf hin, es entspreche nicht der Wahrheit, dass seine Ehefrau und die Gesuchstellerin in den letzten Jahren kaum Kontakt gehabt hätten. Vielmehr seien sie per SMS und Telefon dauernd in Kontakt gewesen und hätten sich bei Besuchen auf den Philippinen getroffen. Die Gesuchstellerin lebe zusammen mit ihrem Ehemann und ihrem Kind im Haus ihrer Mutter. Die Mutter werde das Kind bei Abwesenheit der Gesuchstellerin in ihre Obhut nehmen. Der Ehemann der Gesuch- C-8718/2007 stellerin sei Angestellter und verfüge über ein geregeltes Einkommen. Nach Durchsicht der vorinstanzlichen Vernehmlassung müsse er zudem davon ausgehen, seine Beschwerde sei teilweise falsch ausgelegt oder ignoriert worden. Seiner Replik beigelegt waren Kopien der Garantieerklärungen aller bisher von ihm eingeladenen philippinischen Bekannten und Angehörigen, eines Arbeitsvertrags des Ehemanns der Gesuchstellerin sowie eines Grundbucheintrags. F. In ihrer Stellungnahme zur Replik vom 15. April 2008 führt die Vorinstanz im Wesentlichen aus, ihre Einschätzung betreffend nicht gesicherter Wiederausreise der Gesuchstellerin müsse in Anbetracht der vom Beschwerdeführer in seiner Replik eingereichten Liste mit früheren – immer fristgerecht wiederausgereisten – Besucherinnen relativiert werden, da nun die persönliche Situation der Gesuchstellerin mit derjenigen der früheren Besucherinnen vergleichbar sei. Allerdings hätten die replikweise eingereichten Unterlagen und Angaben des Beschwerdeführers die vorhandenen Zweifel am Aufenthaltszweck der Gesuchstellerin bekräftigt. Aus den Akten gehe hervor, dass die Gastgeber zwei Kinder im Alter von sieben bzw. fünf Jahren hätten. Seit Ende 2000 seien jährlich Besuchsaufenthalte von insgesamt sechs bis neun Monate bewilligt worden. Auch hätten sich bereits anlässlich früherer Visaverfahren Zweifel am Aufenthaltszweck der Besucherinnen ergeben. Beispielhaft führte die Vorinstanz den Fall von C._________ auf, in dem der Beschwerdeführer zunächst ein Gesuch für einen bewilligungspflichtigen sechsmonatigen Aufenthalt zwecks Kinderhüten eingereicht habe. Nachdem dieses nicht bewilligt worden sei, sei die betreffende Person zweimal für drei Monate als Besucherin in die Schweiz eingereist. Aufgrund der Akten müsse somit vermutet werden, die Gastgeberfamilie habe seit Jahren Personen aus den Philippinen als Haushaltshilfe bzw. zur Betreuung der Kinder bei sich aufgenommen. G. In seiner Duplik vom 20. Mai 2008 macht der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, es sei ihm bekannt, dass die von ihm eingeladenen Personen in der Schweiz nicht arbeiten dürften. Seine Frau sei zudem bis zum 1. Januar 2007 voll und ganz Hausfrau gewesen und habe erst danach eine Teilzeitanstellung in seiner Firma angenommen, C-8718/2007 wo sie nun während ein bis zwei Stunden pro Tag das Rechnungswesen erledige. Bezüglich seines ehemaligen Gastes C._______ führt er aus, er habe bei der Schweizer Auslandvertretung angefragt, ob sein Gast für ein paar Tage seine Kinder betreuen könne. In der Folge sei er an das Amt für Wirtschaft und Arbeit verwiesen worden, welches seinen Antrag abgewiesen habe. Damit sei für ihn die Angelegenheit erledigt gewesen. Zum Beleg reichte der Beschwerdeführer Kopien des Einladungsschreibens betreffend C._______ an die Schweizer Auslandvertretung vom 23. Februar 2005 sowie eines Antwortschreibens der Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Zürich vom 14. April 2005 zu den Akten. H. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht – unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen – Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen u.a. Verfügungen des BFM betreffend Verweigerung der Einreisebewilligung, welche vom Bundesverwaltungsgericht endgültig beurteilt werden (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG (Art. 37 VGG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Beschwerde berechtigt. Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50–52 VwVG). C-8718/2007 2. 2.1 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Rechtsund Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publizierten Urteils 2A.451/2002 vom 28. März 2003). 2.2 Durch die Vorbringen des Beschwerdeführers sowie die Stellungnahme der Vorinstanz dazu wurde der Sachverhalt im Vergleich zum Verfügungszeitpunkt erheblich erweitert (Anzahl und zeitliche Reihenfolge der erteilten Visa für angebliche Haushalthilfen). Die Vorinstanz nahm überdies eine – aufgrund von Art. 57 VEV (vgl. E. 4 unten) intertemporalrechtlich nicht weiter zu untersuchende – Substitution des Rechtsgrunds vor. Sowohl der Beschwerdeführer wie auch die Vorinstanz konnten zu den Neuerungen Stellung nehmen. Dem Anspruch des Beschwerdeführers auf Gewährung des rechtlichen Gehörs wurde jeweils Folge gegeben. Da – wie die Erwägungen zeigen werden – kein Anwendungsfall einer reformatio in peius gemäss Art. 62 Abs. 2 VwVG vorliegt, kann das Bundesverwaltungsgericht in freier Rechtsanwendung über die Beschwerde befinden (vgl. Zum Ganzen: HÄBERLI, in Waldmann/Weissenberger, Praxiskommentar VwVG, Art. 62 N 40 und 41). 3. Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie alle anderen Staaten auch – grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Ausländern die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3774; BGE 133 I 185 E. 2.3 S. 189). C-8718/2007 4. Am 1. Januar 2008 sind das Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) sowie die dazu gehörigen Ausführungsverordnungen (u.a. die Verordnung vom 24. Oktober 2007 über das Einreise- und Visumverfahren [VEV, AS 2007 5537]) in Kraft getreten. In der Volksabstimmung vom 5. Juni 2005 wurde dem Bundesbeschluss vom 17. Dezember 2004 über die Genehmigung und die Umsetzung der bilateralen Abkommen zwischen der Schweiz und der EU über die Assoziierung an Schengen und an Dublin (SR 362) zugestimmt. Die entsprechenden Assoziierungsabkommen (darunter das Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europäischen Union und der Europäischen Gemeinschaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands [SAA, SR 0.360.268.1]) sind sodann für die Schweiz am 12. Dezember 2008 definitiv in Kraft getreten. Seitdem ist die Schweiz verpflichtet, den übernommenen Schengen-Besitzstand anzuwenden und umzusetzen, wie u.a. die Bestimmungen zur gemeinsamen Visapolitik, auf die verschiedentlich in EG-Rechtsakten verwiesen wird. Durch die Übernahme des Schengen-Besitzstandes wurden im AuG entsprechende Anpassungen notwendig (vgl. u.a. Art. 2 Abs. 4 AuG, wonach die Bestimmungen über das Visumverfahren und über die Ein- und Ausreise nur gelten, sofern das Schengen-Recht keine abweichenden Bestimmungen enthält). Im Weiteren ist die VEV total revidiert worden (Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204], in Kraft seit 12. Dezember 2008). Art. 57 VEV sieht vor, dass hängige Verfahren nach dem neuen, übergeordneten (Schengen-)Recht fortgeführt werden. Das bedeutet, dass die Schweiz ungeachtet der übergangsrechtlichen Bestimmung von Art. 126 Abs. 1 AuG völkerrechtlich verpflichtet ist, auf Verfahren, die am 12. Dezember 2008 hängig sind, das neue Recht anzuwenden (zum Vorrang des internationalen Rechts: vgl. BGE 131 II 352 E. 1.3.1 [mit Hinweis auf Rechtsprechung und zitierte Doktrin], 119 V 171 E. 4; RAINER J. SCHWEIZER, Zur Einleitung: Das Bundesverwaltungsgericht im System der öffentlich-rechtlichen Rechtspflege des Bundes, in: Bernhard Ehrenzeller/Rainer J. Schweizer (Hrsg.), Das Bundesverwaltungsgericht: Stellung und Aufgaben, St. Gallen 2008, S. 24). 5. 5.1 Bezüglich der Einreisevoraussetzungen für einen Aufenthalt von höchstens drei Monaten verweist Art. 2 Abs. 1 VEV auf die Verordnung C-8718/2007 (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex [SGK, ABl. L 105 vom 13.04.2006, S. 1–32]). Art. 5 Abs. 1 SGK präzisiert die Einreisevoraussetzungen für Drittstaatsangehörige. Diese benötigen zur Einreise ein oder mehrere gültige Reisedokumente und – sofern sie der Visumspflicht unterliegen – ein gültiges Visum (Bst. a und b). Sie müssen den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen (Bst. c). Im Weiteren dürfen sie nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (Bst. d und e). 5.2 Die Einreisevoraussetzungen gemäss Schengener Grenzkodex entsprechen im Wesentlichen Art. 5 Abs. 1 Bst. a–d AuG. Das in Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK genannte Erfordernis, Zweck und Umstände des geplanten Aufenthalts zu belegen, wird in Art. 5 Abs. 1 AuG nicht explizit erwähnt. Demgegenüber verlangt Art. 5 Abs. 2 AuG, dass im Falle eines nur vorübergehenden Aufenthalts für die gesicherte Wiederausreise Gewähr zu bieten ist. Dies stellt jedoch kein zusätzliches im nationalen Recht verankertes Erfordernis dar und steht daher nicht im Widerspruch zum Schengener Grenzkodex. Die Angabe des vorübergehenden Aufenthaltszwecks stellt nämlich zugleich eine Absichtserklärung dar, nach Erfüllung dieses Zwecks wieder ausreisen zu wollen. Erfolgen widersprüchliche oder unglaubwürdige Angaben zum Aufenthaltszweck, so kann daraus der Schluss gezogen werden, dass der jeweilige Gesuchsteller nicht willens ist, nach Ablauf des geplanten Aufenthalts den Schengenraum fristgerecht zu verlassen. In diesem Sinne äussert sich auch die Gemeinsame Konsularische Instruktion an die diplomatischen Missionen und die konsularischen Vertretungen, die von Berufskonsularbeamten geleitet werden (GKI, ABl. C 326 vom 22.12.2005, S. 1–149), die eine analoge Auslegung vornimmt. Die GKI verlangt hinsichtlich des Entscheids über den Visumsantrag die Einschätzung des Migrationsrisikos; es muss geprüft werden, "ob der Antragsteller die Absicht hat, in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten mit Hilfe eines zu Touristik-, Studien-, Geschäfts- bzw. zu Familienbesuchszwecken ausgestellten Visums einzuwandern und sich dort niederzulassen“ (vgl. ABl. C 326, S. 10). C-8718/2007 Die laut Art. 5 Abs. 2 SGK zur Glaubhaftmachung des Aufenthaltszwecks in Frage kommenden Belege werden beispielhaft in Anhang I des Schengener Grenzkodex aufgelistet. Das schweizerische Ausländerrecht sieht zudem in Art. 16 VEV vor, dass die Ausländerin oder der Ausländer an den im Visum festgelegten Aufenthaltszweck gebunden ist. Bestehen hingegen begründete Zweifel am Aufenthaltszweck, kann die Erteilung eines Visums verweigert werden (vgl. Art. 12 Abs. 2 Bst. c VEV). 6. Das Schengen-Recht nimmt eine Differenzierung in Bezug auf die Visumspflicht von Drittstaatsangehörigen vor. Die Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 (ABl. L 81 vom 21.03.2001, S. 1–7) verweist in Art. 1 Abs. 1 und 2 auf die Anhänge I und II, welche jeweils eine Liste von Drittländern enthalten. In Anhang I sind diejenigen Drittstaaten aufgelistet, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen der Schengen-Mitgliedstaaten im Besitz eines Visums sein müssen; Anhang II dagegen führt diejenigen Drittländer auf, deren Staatsangehörige von der Visumspflicht befreit sind. Als philippinische Staatsangehörige unterliegt die Beschwerdeführerin damit der Visumspflicht. 7. Vorliegend gilt es zu prüfen, ob an dem von der Gesuchstellerin geltend gemachten Aufenthaltszweck begründete Zweifel bestehen. 7.1 Die Gesuchstellerin machte anlässlich ihres Visumantrags vom 6. September 2007 als Hauptzweck der Reise den Besuch beim Beschwerdeführer – ihrem Patenonkel ("Godfather") – und seiner Familie geltend. Die Ehefrau ihres Gastgebers sei zudem eine Freundin aus Kindertagen. Der Beschwerdeführer selbst führte in einem Schreiben vom 25. August 2007 an die Schweizer Auslandvertretung aus, er wolle der Gesuchstellerin die schöne Schweiz zeigen. Der geltend gemachte Aufenthaltsweck wäre somit als Besuch gemäss Art. 15 Abs. 1 Bst. b VEV zu erachten. 7.2 Die Vorinstanz vertritt die Auffassung, an dem geltend gemachten Aufenthaltszweck sei ernsthaft zu zweifeln. Zur Begründung führt sie aus, die bestehenden Zweifel seien mit den replikweise getätigten Angaben und den eingereichten Unterlagen des Beschwerdeführers bekräftigt worden: Der Beschwerdeführer habe zwei Kinder (7- und 5jährig). Seit 2000 seien jährlich Besuchsaufenthalte von insgesamt C-8718/2007 sechs bis neun Monaten bewilligt worden. Immer wieder seien dabei Zweifel am Aufenthaltszweck der Besucherinnen aufgekommen. Erwähnung fand insbesondere der Fall einer Besucherin (C._______), für welche im Jahr 2005 ein Gesuch für einen sechsmonatigen bewilligungspflichtigen Aufenthalt zwecks Kinderhüten eingereicht worden sei. Das Gesuch sei jedoch nicht bewilligt worden, worauf der Gast in der Folge zweimal für drei Monate als Besucherin in die Schweiz eingereist sei. Die Aktenlage lasse somit die Vermutung nahe, die Gastgeberfamilie nehme bereits seit Jahren während jeweils sechs bis neun Monaten pro Jahr eine Person aus den Phillipinen als Haushaltshilfe bzw. zwecks Kinderbetreuung bei sich auf. 7.3 Der Beschwerdeführer widerspricht den vorinstanzlichen Ausführungen betreffend Aufenthaltszweck in seiner Duplik vom 20. Mai 2008 und macht geltend, seine Frau sei bis zum 1. Januar 2007 nicht berufstätig gewesen, sondern habe sich voll und ganz den Kindern und dem Haushalt gewidmet. Erst seit dem 1. Januar 2007 arbeite sie täglich ein bis zwei Stunden in seiner Firma und erledige das Rechnungswesen. Er weise deshalb den Vorwurf zurück, die eingeladenen Personen als Kindermädchen oder Haushaltshilfe zu benötigen. Bezüglich des Falles C._______ führt er aus, er habe lediglich die Schweizer Auslandvertretung mittels Einladungsschreiben angefragt, ob es erlaubt sei, dass sein Gast ein paar Tage seine Kinder betreuen könne. Daraufhin habe man ihn an das Amt für Wirtschaft und Arbeit verwiesen, welches in der Folge den Antrag abgewiesen habe. 8. 8.1 Der Beschwerdeführer versucht die vorinstanzlichen Ausführungen, seine eingeladenen Gäste würden als Haushaltshilfen/Kinderbetreuerinnen bei ihm arbeiten, mit dem Argument umzustossen, seine Frau sei bis zum 1. Januar 2007 nicht beruftstätig gewesen und habe sich voll und ganz den Kindern und dem Haushalt gewidmet. Erst seit diesem Zeitpunkt arbeite sie nun ein bis zwei Stunden in seiner Firma. An der Glaubhaftigkeit dieser Aussage sind jedoch Zweifel angebracht, geht doch aus einem der Duplik beigelegten Schreiben des Beschwerdeführers vom 23. Februar 2005 hervor, dass seine Frau bereits vor dem 1. Januar 2007 nicht ausschliesslich als Hausfrau und Mutter tätig war. Im genannten Schreiben führte der Beschwerdeführer denn auch aus, er müsse im Rahmen einer Geschäftsreise bei allen neuen Lieferanten ein Firmen-Audit durchführen sowie neue Kunden besuchen und er werde seine Frau auf diese Reise mitnehmen. An anderer Stel- C-8718/2007 le macht er sogar explizit darauf aufmerksam, er sei auf die Mithilfe seiner Frau angewiesen. Dass seine Frau sich vor dem 1. Januar 2007 voll und ganz dem Haushalt gewidmet habe, muss in Anbetracht dieser Ausführungen nunmehr als Schutzbehauptung gewertet werden. Desweiteren ergibt sich aus dem obgenannten Schreiben ein weiteres starkes Indiz dafür, dass der Gastgeber – wie von der Vorinstanz angenommen – bereits seit einigen Jahren Personen aus den Philippinen zur Kinderbetreuung bei sich aufnahm womit auch am geltend gemachten Aufenthaltszweck der Gesuchstellerin gezweifelt werden muss. Der Beschwerdeführer selbst machte in seinem Schreiben an die Schweizer Auslandvertretung geltend, er benötige im Juli und August (2005) jemanden, der auf seine Kinder aufpasse und stellte deshalb für die dafür vorgesehene Betreuerin – welche ein sehr gutes Verhältnis zu seinen Kindern habe – einen Visumantrag. Der in der Duplik vom 20. Mai 2008 geltend gemachte Einwand des Beschwerdeführers, er weise den Vorwurf der Vorinstanz, dass er die eingeladenen Personen als Kindermädchen oder Haushaltshilfe benötige, in aller Form zurück, muss somit insofern relativiert werden, als zumindest in einem Fall nachweislich ein Gast als Kindermädchen hätte eingesetzt werden sollen. 8.2 In Anbetracht der Tatsache, dass der Beschwerdeführer zwei Kinder im Alter von nunmehr ca. acht und sechs Jahren hat, ist auch der vom Beschwerdeführer in seiner Replik vom 25. März 2008 geltend gemachte Zeitpunkt, ab dem Einladungen an philippinische Gäste in die Schweiz erfolgen, ziemlich auffällig: So fiel der Besuch des ersten Gastes (L._______) in den Jahren 2000/2001 – soweit aus den Akten ersichtlich – mit der Geburt des ersten Kindes zusammen. Auffallend ist in diesem Zusammenhang auch, dass lediglich Frauen in die Schweiz eingeladen wurden, was die vorinstanzliche Vermutung, die eingeladenen Gäste würden für die Kinderbetreuung eingesetzt, noch zusätzlich unterstützt. 8.3 Der erwünschte Aufenthalt der Gesuchstellerin zwecks Besuchs der Gastgeberfamilie und Besichtigung der Schweiz ist zudem auch in Anbetracht der auf Seiten der Gesuchstellerin bestehenden familiären Verpflichtungen schwer nachvollziehbar. Immerhin soll sie Mutter eines am 4. Juni 2007 geborenen Kindes sein. Selbst wenn das Kind bei der Mutter der Gesuchstellerin gut untergebracht wäre – wie es der Be- C-8718/2007 schwerdeführer in seiner Replik geltend macht – kann aufgrund der Aktenlage nicht überzeugend dargelegt werden, wieso die Gesuchstellerin kurz nachdem ihr Kind geboren wurde, bereits schon am 6. September 2007 einen Visumantrag für einen Aufenthalt in der Schweiz stellte, welcher ihre dreimonatige Abwesenheit – genau vom 16. Oktober 2007 bis 16. Januar 2008 und nicht zu einem beliebigen Zeitpunkt – vorsah. Die diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerdeführers, die Gesuchstellerin plane, im nächsten Jahr ein zweites Kind zur Welt zu bringen, weshalb er ihr sein Heimatland vorher noch zeigen wolle (vgl. Einladungsschreiben an die Schweizer Auslandvertretung vom 25. August 2007) vermögen schon in Anbetracht der replikweise geltend gemachten Betreuungsmöglichkeit der Kinder durch die Mutter der Gesuchstellerin – nicht zu überzeugen. 8.4 Nach dem bisher Gesagten bestehen im Sinn der einschlägigen Bestimmungen durchaus begründete Zweifel am Aufenthaltszweck und die Vermutung liegt nahe, die Gesuchstellerin werde zwecks Betreuung der Kinder vom Beschwerdeführer erwartet. Ein solcher Aufenthalt ist hingegen nicht mit einem Aufenthalt zu Besuchszwecken vereinbar, weshalb dem Visumgesuch nicht stattzugeben ist. 9. Die Überprüfung des Kriteriums der gesicherten Wiederausreise kann vorliegend, nachdem bereits begründete Zweifel am Aufenthaltszweck bestehen, zwar offen gelassen werden. Vollständigkeitshalber muss jedoch an dieser Stelle darauf hingewiesen werden, dass – entgegen den vorinstanzlichen Ausführungen – nicht bereits aufgrund der fristgerechten Wiederausreise von anderen philippinischen Gästen des Beschwerdeführers darauf geschlossen werden kann, auch die Wiederausreise der Gesuchstellerin würde anstandslos und fristgerecht erfolgen. Im Übrigen tätigte der Beschwerdeführer – abgesehen von den sehr pauschal gehaltenen Vorbringen in seiner Beschwerde vom 24. Dezember 2007 – auch keine Ausführungen zu den konkreten wirtschaftlichen und sozialen Verhältnissen seiner ehemaligen Gäste, welche einen Vergleich mit denjenigen Verhältnissen, in welcher sich die Gesuchstellerin befindet, ermöglichen würden. Zusammenfassend ergibt sich, dass sich die angefochtene Verfügung im Ergebnis als rechtmässig erweist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen. C-8718/2007 10. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]) - das Migrationsamt des Kantons Zürichs (Ref-Nr. [...]) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Antonio Imoberdorf Susanne Stockmeyer Versand: Seite 13

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