Abtei lung III C-858/2006 {T 0/2} Urteil vom 22. August 2007 Mitwirkung: Richterin Beutler (Vorsitz); Richterin Avenati-Carpani; Richter Vuille; Gerichtsschreiberin Haake. A._______, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Wehrle gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz betreffend Verweigerung der Einreisebewilligung in Bezug auf B._______ Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal
2 Sachverhalt: A. Am 23. Juni 2006 beantragte die thailändische Staatsangehörige B._______ (nachfolgend Gesuchstellerin) bei der schweizerischen Vertretung in Bangkok ein Visum für einen dreimonatigen Aufenthalt, um den Beschwerdeführer und ihre in der Schweiz lebende Schwester zu besuchen. Die Auslandvertretung überwies das Gesuch, mit der Empfehlung es abzulehnen, dem Bundesamt für Migration zum Entscheid. B. Nachdem das Migrationsamt des Kantons Bern beim Beschwerdeführer ergänzende Auskünfte eingeholt hatte, lehnte das Bundesamt für Migration (nachfolgend Vorinstanz) das Einreisegesuch mit Verfügung vom 17. August 2006 ab. Dies mit der Begründung, die fristgerechte Wiederausreise nach einem Besuchsaufenthalt erscheine angesichts der wirtschaftlichen und soziokulturellen Verhältnisse im Heimatland der Gesuchstellerin sowie aufgrund ihrer persönlichen Verhältnisse nicht gesichert. C. Am 21. September 2006 erhob der Gastgeber und Garant beim damals zuständigen Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) Beschwerde. Er beantragt die Aufhebung der Verfügung vom 17. August 2006 sowie die Bewilligung des Einreisegesuches der Gesuchstellerin. Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, dass die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig und unvollständig festgestellt habe. So habe die Gesuchstellerin in Thailand sehr wohl familiäre Verantwortlichkeiten, da sie Mutter zweier Kinder sei. Die Vorinstanz habe in ihrer Verfügung nicht berücksichtigt, dass die Gesuchstellerin bereits zweimal behördlich angesetzte Ausreisefristen befolgt habe, nämlich im Jahre 2003 nach der Nichtverlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung und schliesslich im Jahre 2005, nachdem ihr zur Teilnahme an der Scheidungsverhandlung eine Einreisebewilligung erteilt worden war. Mit Eingabe vom 9. Oktober 2006 gab der Beschwerdeführer diverse Dokumente als Beweismittel zu den Akten, auf deren Inhalt, soweit entscheidswesentlich, in den Erwägungen eingegangen wird. D. Die Vorinstanz beantragt mit Vernehmlassung vom 26. Oktober 2006 die Abweisung der Beschwerde. Was die geltend gemachten familiären Verpflichtungen anbelange, so weist sie darauf hin, dass sich die Gesuchstellerin von 1999 bis 2003 ohne ihre beiden Kinder in der Schweiz aufgehalten habe. Was die wirtschaftliche Situation betreffe, so könne diese nicht als unabhängig bezeichnet werden, beruhe sie doch einzig auf der finanziellen Unterstützung durch den Beschwerdeführer. E. Mit Eingabe vom 27. November 2006 äussert sich der Beschwerdeführer zur Vernehmlassung der Vorinstanz dahingehend, diese habe sich in ihrer Begründung im Wesentlichen auf die allgemeine Situation im Herkunftsland der Gesuchstellerin abgestützt, statt deren individuell-konkrete Situation zu beurteilen. Im Weiteren habe die Vorinstanz mit ihrer Argumentation den Beschwerdeführer indirekt bezichtigt, die Gesuchstellerin dabei zu unterstützen, nach Ablauf des Besuches in der Schweiz zu bleiben.
3 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen gemäss Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und Art. 34 VGG aufgeführten Behörden. Darunter fallen die Verfügungen des Bundesamtes für Migration betreffend Bewilligung der Einreise (Art. 20 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vom 26. März 1931 [ANAG, SR 142.20] und Art. 18 Abs. 1 der Verordnung über die Einreise und Anmeldung von Ausländerinnen und Ausländern vom 14. Januar 1998 [VEA, SR 142.211]). Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, per 1. Januar 2007 die Beurteilung der am 31. Dezember 2006 bei den Eidgenössischen Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei den Beschwerdediensten der Departemente hängigen Rechtsmittel. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (Art. 53 Abs. 2 VGG). Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG, sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt. 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Gastgeber aufgrund von Art. 48 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 2 ANAG zur Beschwerde legitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 49 ff. VwVG). 2. Ausländer und Ausländerinnen sind zur Anwesenheit in der Schweiz berechtigt, wenn sie eine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung haben oder keiner solchen bedürfen (Art. 1a ANAG). Gewisse Gruppen von Ausländerinnen und Ausländern benötigen für die Einreise in die Schweiz ein Visum (vgl. Art. 3 ff. VEA). 2.1 Das Bundesamt für Migration entscheidet im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der Verträge mit dem Ausland nach freiem Ermessen über die Bewilligung von Aufenthalt und Niederlassung (Art. 4 und Art. 16 Abs. 1 ANAG, Art. 9 VEA). Dies bedeutet, dass die schweizerische Rechtsordnung weder ein allgemeines Recht auf Einreise kennt, noch einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums gewährt (vgl. PETER UEBERSAX, Einreise und Anwesenheit, in: Peter Uebersax/Peter Münch/ Thomas Geiser/Martin Arnold [Hrsg.], Ausländerrecht, Handbücher für die Anwaltspraxis Bd. VIII, Basel 2002, Rz. 5.28).
4 Im Falle einer Einreisebewilligung ist daher der Spielraum für das behördliche Ermessen umfangreicher als beispielsweise bei der Verlängerung einer Anwesenheitserlaubnis. Während es im letztgenannten Fall zu bedenken gilt, dass ein bereits anwesender Ausländer auf sein Bleiberecht vertraut und insoweit einen gewissen Schutz geniesst, kann im Falle einer Einreisebewilligung jedes gegen den Aufenthalt sprechende öffentliche Interesse entscheiderheblich sein. Dabei sind vor allem die geistigen und wirtschaftlichen Interessen der Schweiz sowie das Verhältnis zwischen schweizerischer und ausländischer Wohnbevölkerung zu berücksichtigen (Art. 16 Abs. 1 ANAG). Jedenfalls gebieten Ordnungs- und Steuerungsfunktionen der Visumsbestimmungen, über jeden Einzelfall unter Einhaltung einer möglichst vollständigen Interessenabwägung zu entscheiden. 2.2 Ein Einreisevisum wird verweigert, wenn die in Art. 1 VEA aufgeführten Voraussetzungen nicht erfüllt sind (vgl. Art. 14 Abs. 1 VEA). Insbesondere müssen Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller, die in die Schweiz reisen möchten, Gewähr bieten, dass sie fristgerecht wieder ausreisen werden (Art. 1 Abs. 2 Bst. c VEA). 3. 3.1 Die Gesuchstellerin benötigt aufgrund ihrer Nationalität zur Einreise in die Schweiz neben einem gültigen Reisedokument ein Visum. Die Vorinstanz verweigerte die Erteilung eines solchen Visums mit der Begründung, die fristgerechte Wiederausreise erscheine angesichts der allgemeinen Lage im Herkunftsland sowie aufgrund fehlender beruflicher, gesellschaftlicher oder familiärer Verantwortlichkeiten nicht als hinreichend gesichert. 3.2 Wenn es zu beurteilen gilt, ob das Kriterium der gesicherten Wiederausreise erfüllt ist, muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden. Dazu lassen sich in der Regel keine Feststellungen, sondern lediglich Prognosen machen. Dabei rechtfertigt es sich durchaus, neben der konkreten persönlichen Situation der gesuchstellenden Person die allgemeine Lage in deren Herkunftsland in die Erwägungen miteinzubeziehen und Einreisegesuchen von Bürgerinnen und Bürgern aus Staaten beziehungsweise Regionen mit politisch oder wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen von vornherein mit Zurückhaltung zu begegnen. Dies deshalb, weil die Lage im Herkunftsland die persönliche Interessenlage beeinflusst, welche dadurch in solchen Fällen häufig nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Einklang steht. 3.3 Die Wirtschaft Thailands hat sich zwar nach der Asienkrise von 1997 überraschend schnell erholt und verzeichnet seit 2002 wieder Wachstumswerte mit einem Plus von 6,1% im Jahre 2004, 4,5% im Jahre 2005 und 5% im Jahre 2006. Gründe für die nunmehrige Verlangsamung sind vor allem die gestiegenen Ölpreise, aber auch Naturkatastrophen wie der Tsunami und die Dürren des ersten Halbjahres 2005 sowie die politische Krise und der Rückgang der Investitionen. Die insgesamt ermutigende Entwicklung der letzten Jahre kann aber nicht über die Tatsache hinwegtäuschen, dass (vor allem in landwirtschaftlich geprägten Teilen des Landes) nach wie vor breite Bevölkerungsschichten von vergleichsweise schwierigen ökonomi-
5 schen und sozialen Lebensbedingungen betroffen sind (Quellen: www.auswaertiges-amt.de, Stand Oktober 2006, besucht am 19. Juli 2007, "Thailand Economic Monitor, April 2007", vgl. www.worldbank.org besucht am 20. Juli 2007). Entsprechend hoch ist der Anteil jener, die versuchen, in die Städte, aber auch ausser Landes – nach Europa oder an andere Orte – zu gelangen, an denen sie sich unter günstigeren Lebensbedingungen eine bessere Existenz sichern möchten. Besonders stark zeigt sich dieser Trend erfahrungsgemäss dort, wo durch die Anwesenheit von Verwandten oder Freunden bereits ein minimales soziales Beziehungsnetz im Ausland besteht. Im Falle der Schweiz führt dies angesichts der restriktiven fremdenpolizeilichen Zulassungsregelung nicht selten zur Umgehung ausländerrechtlicher Bestimmungen. Solche Umstände und Erfahrungen sind beim Visumsentscheid im Rahmen der Abwägung zwischen den öffentlichen und den privaten Interessen der betroffenen Personen zu berücksichtigen. Dies umso mehr, als es um die Beurteilung eines künftigen Verhaltens geht, bezüglich dessen in der Regel keine gesicherten Erkenntnisse vorliegen. 3.4 Angesichts der schwierigen Situation im Herkunftsland der Gesuchstellerin ist daher nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise allgemein als hoch einschätzte und diese Beurteilung in der Begründung ihrer Verfügung berücksichtigte. Bei der Risikoanalyse sind allerdings nicht nur solch allgemeine Umstände und Erfahrungen, sondern auch sämtliche Gesichtspunkte des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt dem Gesuchsteller oder der Gesuchstellerin beispielsweise eine besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung, so kann dieser Umstand durchaus die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen. Umgekehrt muss bei Gesuchstellern und Gesuchstellerinnen, die in ihrer Heimat keine besonderen Verpflichtungen haben, das Risiko, dass sie sich nach einer bewilligten Einreise nicht gemäss den fremdenpolizeilichen Regeln verhalten, als hoch eingeschätzt werden. 3.5 Zur persönlichen Situation der Gesuchstellerin führte die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung aus, dass sich aus den Unterlagen weder zwingende berufliche oder gesellschaftliche Verpflichtungen noch familiäre Verantwortlichkeiten ergeben. In ihrer Vernehmlassung ergänzt die Vorinstanz ihre Begründung dahingehend, dass die Verpflichtung der Gesuchstellerin gegenüber ihren Kindern sie nicht davon abhalten konnte, sich von 1999 bis 2003 in der Schweiz aufzuhalten. Zudem könne ihre wirtschaftliche Situation nicht als unabhängig bezeichnet werden, beruhe diese doch einzig auf der finanziellen Unterstützung durch den Gastgeber. Diese Begründung erscheint zwar insgesamt eher knapp, ist jedoch letztlich zutreffend und deshalb nicht zu beanstanden, wie im Folgenden zu zeigen ist. 3.6 Bei der Gesuchstellerin handelt es sich um eine 45-jährige Mutter zweier Kinder in Ausbildung. Gemäss ihren eigenen Angaben ist sie Hausfrau (Visumsantrag) bzw. führt einen kleinen Lebensmittelladen (schriftliche Erklärung zuhanden der Botschaft); zudem unterstützt ihr in der Schweiz lebender Freund sie und ihre Kinder monatlich mit Fr. 2'000.-- (vgl. Bankaus-
6 züge, Beschwerdebeilagen 13 – 15). Sie hielt sich bereits früher (25. Dezember 1999 – 11. März 2003) in der Schweiz auf; ihre Kinder blieben in dieser Zeit offenbar in Thailand. 3.6.1 Aus diesen Sachverhaltselementen geht hervor, dass die Gesuchstellerin zwar gegenüber ihren beiden Kindern familiäre Verantwortlichkeiten hat. Im vorliegenden Fall können diese jedoch, wie die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung zurecht ausführt, nicht zugunsten der Prognose einer fristgerechten Wiederausreise der Gesuchstellerin aus der Schweiz gewertet werden. Dies deshalb, weil die Kinder während des ersten Aufenthaltes der Gesuchstellerin in der Schweiz (1999 – 2003) im Heimatland blieben, obwohl sie damals noch bedeutend jünger und stärker von ihrer Mutter abhängig waren. 3.6.2 Zur beruflichen Situation gab die Gesuchstellerin in ihrem Visumsantrag an, sie sei Hausfrau. Gegenüber der Botschaft erklärte sie schriftlich, ein Lebensmittelgeschäft zu führen. Das aus dieser Tätigkeit erwirtschaftete Einkommen genügt jedoch offenbar nicht, um den Lebensunterhalt der Gesuchstellerin und ihrer Kinder in ihrem Heimatland zu decken, da der Beschwerdeführer sie mit einem beträchtlichen monatlichen Betrag unterstützt. Insofern muss die berufliche Situation der Gesuchstellerin als unsicher beurteilt werden und ist nicht geeignet, die ungünstige Prognose aufgrund der allgemeinen Lage in Thailand zugunsten der Gesuchstellerin zu beeinflussen. 3.6.3 Im Weiteren muss bei der umfassenden Interessenabwägung die ausländerrechtliche Vorgeschichte der Gesuchstellerin miteinbezogen werden. Im Jahre 1999 reiste sie bereits einmal mit einem Touristenvisum in die Schweiz ein. Kurze Zeit darauf stellte sie ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung der Eheschliessung, welches auch bewilligt wurde. Insofern ist der Einwand des Beschwerdeführers, dass die Gesuchstellerin bisher allen Auflagen nachgekommen sei, in seiner Bedeutung für die hier zu beurteilende Frage zu relativieren. Zwar hat sie sich unbestreitbar an die Ausreisefristen gehalten. Aufgrund der heutigen Konstellation (der Beschwerdeführer ist ein langjähriger Freund der Gesuchstellerin) kann jedoch nicht ausgeschlossen werden, dass die Gesuchstellerin, wie bereits 1999 und entgegen dem Zweck, der mit einem Besuchervisum verbunden ist, versucht, nach Ablauf des Visums in der Schweiz zu bleiben. 3.6.4 Wie bereits erwähnt, sind die Erwägungen der Vorinstanz zur persönlichen Situation der Gesuchstellerin insgesamt sehr knapp ausgefallen. Letztlich wurden jedoch sämtliche rechtserhebliche Sachverhaltselemente berücksichtigt, weshalb sich die Rüge des Beschwerdeführers, die Vorinstanz habe den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig und unvollständig festgestellt, als unbegründet erweist. 4. Zusammenfassend ergibt sich, dass die fristgerechte und anstandslose Wiederausreise der Gesuchstellerin als nicht gesichert erscheint. Dabei handelt es sich nicht um eine sichere Erkenntnis, sondern um eine Prognose betreffend das zukünftige Verhalten der Gesuchstellerin im Falle
7 ihrer Einreise in die Schweiz; doch reicht praxisgemäss eine negative Prognose aus, um den Antrag auf Erteilung einer Einreisebewilligung, worauf wie erwähnt ohnehin kein Rechtsanspruch besteht, abzulehnen. Aus diesen Darlegungen folgt, dass die angefochtene Verfügung im Ergebnis rechtmässig ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen. 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m Art. 1 und Art. 3 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006 [VGKE, SR 173.320.2]). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem am 10. Oktober 2006 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil wird eröffnet: - dem Beschwerdeführer (eingeschrieben) - der Vorinstanz (eingeschrieben), Akten Ref-Nr. _____ retour Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Ruth Beutler Barbara Haake
Versand am: