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Bundesverwaltungsgericht 30.04.2007 C-854/2006

30 aprile 2007·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,851 parole·~9 min·1

Riassunto

Einreise | Verweigerung der Einreisebewilligung

Testo integrale

Abtei lung III C-854/2006 und C-862/2006 {T 0/2} Urteil vom 30. April 2007 Mitwirkung: Richter Antonio Imoberdorf; Richter Andreas Trommer; Richter Bernard Vaudan; Gerichtsschreiber Daniel Brand. 1. H._______, 2. A._______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz betreffend Verweigerung der Einreisebewilligung Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

2 Sachverhalt: A. Am 7. Juni 2006 ersuchte H._______ (geb., Serbien/Kosovo; Beschwerdeführerin) beim Schweizerischen Verbindungsbüro in Pristina um ein Visum für einen rund sechswöchigen Besuchsaufenthalt bei ihren im Kanton Bern wohnhaften Eltern A._______ (Beschwerdeführer) und B._______. Nach formloser Verweigerung übermittelte die Schweizerische Vertretung das Gesuch zur Prüfung und zum Entscheid an die Vorinstanz. B. Nachdem der Migrationsdienst des Kantons Bern bei den Gastgebern ergänzende Auskünfte eingeholt hatte, wies die Vorinstanz mit Verfügung vom 24. Juli 2006 das Einreisegesuch im Wesentlichen mit der Begründung ab, die fristgerechte Wiederausreise sei aufgrund der wirtschaftlichen und soziokulturellen Verhältnisse in der Herkunftsregion sowie aufgrund der persönlichen Situation nicht gewährleistet. C. Mit Eingabe vom 8. August 2006 beantragt der Beschwerde führende Gastgeber A._______ sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und versichert, dass seine Tochter nach Ablauf ihres Besuchsaufenthaltes in ihr Heimatland zurückkehren werde. Als Gastgeber trage er dafür die Verantwortung. Gleichzeitig reichte der Beschwerdeführer ein seine Tochter betreffendes Scheidungsurteil vom 31. Mai 2005 in Kopie zu den Akten. D. In einer eigenen Rechtsmitteleingabe vom 4. September 2006 stellt die Eingeladene sinngemäss dieselben Rechtsbegehren und macht zur Begründung hauptsächlich geltend, als Mutter eines minderjährigen Kindes sei es ihr ohnehin nicht möglich, länger als zwei Monate in der Schweiz zu bleiben. Für diese Zeit habe ihre Familie eine entsprechende Garantieerklärung abgegeben. Der Eingabe beigelegt war ebenfalls eine Kopie des fraglichen Scheidungsurteils. E. In ihrer Vernehmlassung vom 27. Oktober 2006 spricht sich die Vorinstanz für die Abweisung der Beschwerde aus und hält ergänzend fest, gemäss den eingereichten Unterlagen stehe die Rekurrentin in einem bis 31. Dezember 2006 befristeten Anstellungsverhältnis. Allerdings fehle eine Bestätigung, welche über die Länge des gewährten Urlaubs Auskunft gebe und festhalte, dass die Erwerbstätigkeit nach der Rückkehr wieder aufgenommen werden könne. Zudem oblägen der Beschwerdeführerin im Heimatland auch keine zwingenden familiären Verantwortlichkeiten, nachdem das Sorgerecht für das gemeinsame Kind laut Scheidungsurteil dem Kindsvater zugesprochen worden sei. F. Trotz gewährtem Replikrecht liessen sich die Beschwerdeführenden nicht mehr vernehmen. G. Am 12. März 2007 wurden die Rekursverfahren C-854/2006 und C-862/ 2006 vom Bundesverwaltungsgericht aus prozessökonomischen Gründen vereinigt.

3 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Verfügungen des Bundesamtes für Migration (BFM) betreffend Verweigerung der Einreisebewilligung unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 20 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAG, SR 142.20] i.V.m. Art. 31 und Art. 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt die Beurteilung der beim Inkrafttreten des Verwaltungsgerichtsgesetzes am 1. Januar 2007 bei Eidgenössischen Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei Beschwerdediensten der Departemente hängigen Rechtsmittel. Für die Beurteilung gilt das neue Verfahrensrecht (Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das Urteil ist endgültig (Art. 1 Abs. 2 VGG i.V.m. Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.4 Nebst der Beschwerdeführerin als Verfügungsbetroffener ist auch der Beschwerdeführer als "Mitbeteiligter" (Vater und zugleich Gastgeber) gemäss Art. 20 Abs. 2 ANAG zur Beschwerdeführung legitimiert; auf die frist- und formgerechten Beschwerden ist einzutreten (Art. 48 ff. VwVG). 2. Ausländer/-innen sind zur Anwesenheit in der Schweiz berechtigt, wenn sie eine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung besitzen oder wenn sie keiner solchen bedürfen (vgl. Art. 1a ANAG). Die Behörde entscheidet, im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der Verträge mit dem Ausland, nach freiem Ermessen über die Bewilligung von Aufenthalt oder Niederlassung (Art. 4 ANAG). Daher räumt das schweizerische Recht weder einen Anspruch auf Einreise noch auf Erteilung eines Visums ein (vgl. PETER UEBERSAX, Einreise und Anwesenheit, in: Peter Uebersax/Peter Münch/Thomas Geiser/Martin Arnold (Hrsg.), Ausländerrecht, Ausländerinnen und Ausländer im öffentlichen Recht, Privatrecht, Steuerrecht und Sozialrecht der Schweiz, Basel/Genf/München 2002, S. 143). Dem behördlichen Ermessen steht somit im Falle der Erteilung einer Einreisebewilligung ein weiterer Spielraum offen als beispielsweise bei der Verlängerung einer allmählich den Vertrauensschutz verfestigenden Anwesenheitserlaubnis. Dies gilt auch für die Beurteilung von Einreiseersuchen zur Anwesenheit von bis zu drei Monaten, die bewilligungsfrei, mitunter aber visumspflichtig sind (vgl. Art. 2 Abs. 1 ANAG i.V.m. den nachstehend erwähnten Visumsbestimmungen). 3. Ausländerinnen und Ausländer benötigen zur Einreise in die Schweiz grundsätzlich ein Visum (vgl. Art. 1 und Art. 3 der Verordnung vom 14. Ja-

4 nuar 1998 über Einreise und Anmeldung von Ausländerinnen und Ausländern [VEA, SR 142.211]). Das Visum wird verweigert, wenn die Ausländerin oder der Ausländer die Einreisevoraussetzungen nach Art. 1 VEA nicht erfüllt (vgl. Art. 14 Abs. 1 VEA). So müssen Personen, die in die Schweiz reisen möchten, unter anderem Gewähr bieten, dass sie fristgerecht wieder ausreisen werden (Art. 1 Abs. 2 Bst. c. VEA). Dazu lassen sich jedoch, da ein künftiges Verhalten zu beurteilen ist, in der Regel keine gesicherten Feststellungen, sondern lediglich Voraussagen machen. Dabei sind sämtliche Umstände des konkreten Einzelfalles zu würdigen. 4. Die Beschwerdeführerin kann sich auf keine Ausnahmeregelung berufen und unterliegt aufgrund ihrer Nationalität den Visumsbestimmungen (vgl. Art. 1 - 5 VEA). 4.1 Anhaltspunkte zur Beurteilung der fristgerechten Wiederausreise können sich aus der allgemeinen Lage im Herkunftsland der Besucherin oder des Besuchers ergeben. Einreisegesuche von Bürgerinnen und Bürgern aus Staaten bzw. Regionen mit politisch oder wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen können darauf hindeuten, dass die persönliche Interessenlage in solchen Fällen nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Einklang steht. 4.2 Trotz grosser internationaler Unterstützung ist es bisher nicht gelungen, im Kosovo eine Wachstumsdynamik einzuleiten; es herrscht wirtschaftliche Stagnation. Die Arbeitslosigkeit bleibt hartnäckig hoch, sind doch mehr als die Hälfte der Erwerbsfähigen ohne oder zumindest ohne regelmässiges Einkommen. Die soziale Lage ist für weite Teile der Bevölkerung unbefriedigend. Entsprechend hoch ist der Anteil jener, die versuchen nach Westeuropa und hier unter anderem auch in die Schweiz zu gelangen, um sich unter günstigeren Lebensbedingungen eine bessere Existenz aufzubauen. Diese Tendenz zur Auswanderung zeigt sich erfahrungsgemäss besonders stark bei jüngeren und ungebundenen Personen, die bereits über ein minimales soziales Beziehungsnetz im Ausland (Verwandte oder Freunde) verfügen. Im Falle der Schweiz führt dies angesichts der restriktiven fremdenpolizeilichen Zulassungsregelung nicht selten zur Umgehung ausländerrechtlicher Bestimmungen. 4.3 Bei der Risikoanalyse sind aber nicht nur solch allgemeine Umstände und Erfahrungen, sondern auch, wie unter Ziffer 3 ausgeführt, sämtliche Gesichtspunkte des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt einem Gesuchsteller oder einer Gesuchstellerin im Heimatstaat beispielsweise eine besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung, kann dieser Umstand durchaus die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen. Andererseits muss bei Gesuchstellern, die in der Heimat keine der erwähnten Verpflichtungen haben, die sie von einer möglichen Emigration abhalten könnten, aufgrund entsprechender Erfahrungen das Risiko eines fremdenpolizeilich nicht vorschriftsgemässen Verhaltens (nach bewilligter Einreise zu einem Besuchsaufenthalt) hoch eingeschätzt werden. 4.4 Bei der Rekurrentin handelt es sich um eine 24-jährige, geschiedene Frau,

5 welche in Ferizaj als Filialleiterin arbeiten soll. Aus den eingereichten Unterlagen (Arbeitsvertrag sowie Arbeitsbestätigung der Firma E._______ vom 8. bzw. 9. Mai 2006) geht diesbezüglich hervor, dass sich die Beschwerdeführerin seit Januar 2005 in einem bis Ende 2006 befristeten Anstellungsverhältnis als "Leitungsassistentin" in besagter Firma befand. Aus den Akten ergeben sich keinerlei Hinweise, wonach ihr Arbeitsvertrag verlängert worden wäre. Ungeachtet dessen erscheint angesichts ihres Alters sowie der relativ kurzen Erwerbstätigkeit ohnehin als wenig wahrscheinlich, dass sich die Rekurrentin bereits eine gefestigte Existenz hat aufbauen können. Von einer starken beruflichen Verwurzelung im Heimatland kann jedenfalls zum heutigen Zeitpunkt (noch) nicht ausgegangen werden. Kommt hinzu, dass laut Scheidungsurteil vom 31. Mai 2005 das Sorgerecht über den bald vierjährigen Sohn allein dem Vater zugesprochen wurde. Die Beschwerdeführerin verfügt somit im Kosovo fraglos weder über besondere berufliche Verpflichtungen noch über familiäre Verantwortlichkeiten, die sie ernsthaft von einer Emigration abzuhalten vermöchten, zumal sie mit ihren Eltern bereits über engste Bezugspersonen in der Schweiz verfügt. Berücksichtigt man zudem die oben erwähnte allgemeine wirtschaftliche Lage im Heimatland, dürften die mittelfristigen Zukunftsaussichten der Beschwerdeführerin zumindest als schwierig einzustufen sein. Vor diesem Hintergrund müssen die Vorbringen auf Beschwerdeebene, wonach genügend Garantien für eine fristgerechte Wiederausreise vorhanden seien, als nicht ausschlaggebend bezeichnet werden. Im Übrigen hegte auch die Schweizerische Vertretung in Pristina, welche mit den sozialen, wirtschaftlichen und politischen Verhältnissen im Herkunftsstaat der Ausländerin gut vertraut ist und sich somit durchaus ein Bild der Einreisewilligen machen kann, Bedenken bezüglich der anstandslosen Wiederausreise und verweigerte formlos die Einreisebewilligung. Auch gilt es darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz bereits am 15. April 2003 ein Begehren der (damals noch verheirateten) Beschwerdeführerin um Erteilung eines dreimonatigen Einreisevisums mit der Begründung abgewiesen hat, in Berücksichtigung aller Umstände könne die fristgerechte und anstandslose Rückkehr ins Heimatland keineswegs als einwandfrei gesichert betrachtet werden. An dieser Einschätzung ist auch heute festzuhalten, haben sich doch die entscheidswesentlichen Sachumstände, wie oben ausgeführt, in der Zwischenzeit nicht zugunsten der Rekurrentin geändert. 4.5 Nach dem Gesagten durfte die Vorinstanz davon ausgehen, die Wiederausreise der Beschwerdeführerin sei im Sinne der massgeblichen Bestimmungen nicht gesichert. Zwar liess sich diese Prognose nicht zu einer gesicherten Feststellung verdichten; sie reichte aber aus, um die Erteilung eines Einreisevisums – auf das, wie erwähnt, ohnehin kein Rechtsanspruch besteht – abzulehnen. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass der Rekurrent für die Rückreise seiner Tochter garantiert hätte, denn eine solche Garantie ist trotz bester und ehrlicher Absichten nicht möglich bzw. rechtlich nicht durchsetzbar (vgl. Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 57.24). Die Abwägung der für und gegen eine Wiederausreise spre-

6 chenden Gesichtspunkte obliegt allein der zuständigen Behörde; die Gastgeber in der Schweiz haben darauf keinen Einfluss. Wie bereits mehrfach betont, ist bei der Beurteilung von Einreisebegehren in erster Linie auf das Umfeld bzw. die (persönlichen) Verhältnisse der eingeladenen Personen – und nicht der Gastgeber – abzustellen. 5. Nach dem Gesagten ist somit nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das öffentliche Interesse sowie die Beachtung der geltenden Bestimmungen entsprechend gewichtete und der Beschwerdeführerin die Einreise verweigerte. Die angefochtene Verfügung verletzt daher Bundesrecht nicht. Der rechtserhebliche Sachverhalt wurde richtig und vollständig festgestellt, und die Vorinstanz hat das ihr zustehende Ermessen pflichtgemäss und zutreffend gehandhabt (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen. 6. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend werden die unterliegenden Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerden werden abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt. Sie sind durch den am 23. September 2006 geleisteten Kostenvorschuss gleicher Höhe gedeckt. 3. Dieses Urteil wird eröffnet: - den Beschwerdeführern (eingeschrieben) - der Vorinstanz (eingeschrieben; Akten Ref-Nr. 2 011 012 retour) Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Antonio Imoberdorf Daniel Brand Versand am:

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