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Bundesverwaltungsgericht 18.05.2011 C-8395/2010

18 maggio 2011·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·739 parole·~4 min·2

Riassunto

Rentenanspruch | Invalidenrente

Testo integrale

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-8395/2010 Urteil vom 18. Mai 2011 Besetzung Richter Michael Peterli (Vorsitz), Richter Beat Weber, Richter Vito Valenti, Gerichtsschreiberin Lucie Schafroth. Parteien A._______, Österreich, Beschwerdeführerin, gegen IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz. Gegenstand Invalidenrente.

C-8395/2010 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: IVSTA) mit Verfügung vom 7. Juni 2010 das Leistungsbegehren von A._______ um Gewährung einer Rente der schweizerischen Invalidenversicherung abgewiesen hat (act. 50), dass A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) gegen diese Verfügung mit Eingabe vom 1. Dezember 2010 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben und sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Gewährung einer Invalidenrente beantragt hat, dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 69 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen von Vorinstanzen gemäss Art. 33 VGG zuständig ist, dass die IVSTA eine Vorinstanz gemäss Art. 33 lit. d VGG ist und vorliegend keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt, dass die Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 59 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) beschwerdelegitimiert ist, dass die angefochtene Verfügung vom 7. Juni 2010 erst mit der zweiten Zustellung an die Beschwerdeführerin rechtmässig eröffnet wurde (act. 51, 52 und 55), weshalb die Beschwerde vom 1. Dezember 2010 fristgerecht erfolgte (Art. 60 Abs. 1 ATSG), dass die Beschwerde im Übrigen formgerecht eingereicht (Art. 52 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) und der einverlangte Kostenvorschuss von Fr. 400.- innert Frist geleistet wurde, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist, dass Dr. med. B._______ des IV-ärztlichen Dienstes in seiner Stellungnahme vom 16. April 2011 zuhanden der IVSTA aufgrund der vorliegenden medizinischen Unterlagen die Durchführung einer MEDAS- Begutachtung in der Schweiz empfohlen hat (act. 61),

C-8395/2010 dass die IVSTA mit Vernehmlassung vom 28. April 2011 beantragt hat, die Beschwerde gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache im Sinne der IV-ärztlichen Stellungnahme an die Verwaltung zurückzuweisen, dass sich in Übereinstimmung mit der IV-ärztlichen Stellungnahme und der Vernehmlassung der IVSTA die Durchführung einer MEDAS- Begutachtung in der Schweiz als notwendig erweist, dass damit feststeht, dass die angefochtene Verfügung vom 7. Juni 2010 auf einem mangelhaft ermittelten Sachverhalt beruht, dass Art. 49 lit. b VwVG die unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts ausdrücklich als Beschwerdegrund nennt, dass die Beschwerde demnach gutzuheissen und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist (Art. 61 Abs. 1 VwVG), verbunden mit der Anweisung, die MEDAS-Begutachtung durchführen zu lassen und anschliessend in der Sache neu zu verfügen, dass eine Rückweisung praxisgemäss als Obsiegen der beschwerdeführenden Partei gilt (BGE 132 V 215 E. 6), dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Verfahrenskosten zu erheben sind (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG), sodass der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 400.- der Beschwerdeführerin auf ein von ihr anzugebendes Konto zurückzuerstatten ist, dass der obsiegenden Beschwerdeführerin, welche sich nicht anwaltlich vertreten liess und der auch sonst keine notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten entstanden sind, für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht somit keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 und 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

C-8395/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 7. Juni 2010 aufgehoben und die Sache mit der Weisung an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, die MEDAS- Begutachtung durchführen zu lassen und neu in der Sache zu verfügen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der Beschwerdeführerin wird der bereits geleistete Verfahrenskostenvorschuss von Fr. 400.- nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Einschreiben mit Rückschein; Beilagen: Doppel der Vernehmlassung vom 28. April 2011 inkl. Kopie der act. 59 und 61; Formular Zahladresse) – die Vorinstanz (Ref-Nr._______) – das Bundesamt für Sozialversicherungen Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Michael Peterli Lucie Schafroth

C-8395/2010 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:

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