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Bundesverwaltungsgericht 29.09.2009 C-8351/2007

29 settembre 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,632 parole·~18 min·3

Riassunto

Invaliditätsbemessung | IV (Rente)

Testo integrale

Abtei lung II I C-8351/2007 {T 0/2} Urteil v o m 2 9 . September 2009 Richter Michael Peterli (Vorsitz), Richter Beat Weber, Richter Alberto Meuli, Gerichtsschreiberin Sandra Tibis. A._______, Ecuador, Zustelladresse: B._______, Beschwerdeführer, gegen IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz. Invalidenrente. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

C-8351/2007 Sachverhalt: A. Der am (...) 1959 geborene, ledige, Schweizerbürger A._______ lebt seit 1987 in Ecuador (act. 1). Er hat in den Jahren 1977 bis 1986 in der Schweiz als Orgelbauer und als Sozialarbeiter gearbeitet und dabei Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung entrichtet (act. 1 und 5). In Ecuador war er von 1990 bis 2004 als Bergführer tätig. Mit Gesuch vom 28. Dezember 2004 hat er einen Antrag auf Erstattung der Umschulungskosten sowie Gewährung einer Rente der schweizerischen Invalidenversicherung gestellt (act. 1). B. Die mit dem Leistungsgesuch befasste IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: IV-Stelle) zog folgende Unterlagen medizinischen und wirtschaftlichen Inhalts bei: (1) eine Blutanalyse sowie ein Laborbericht der C._______ vom 20. August 2004 (act. 10, S. 2 f.), (2) einen radiologischen Befund vom 24. August 2004 von Dr. D._______, Radiologin (act. 10, S. 1), (3) einen Bericht von Dr. med. E._______, Innere Medizin FMH, vom 11. November 2005 (act. 14), (4) die Einkommensvergleiche vom 12. Dezember 2005 und vom 26. Oktober 2007 (act. 19 und 37) und (5) eine Bildgebung der Niere vom 21. November 2005 sowie deren Würdigung durch Dr. med. E._______ mit Stellungnahme vom 19. Januar 2006 (act. 22). Mit Verfügung vom 3. Februar 2006 (act. 23) hat die IV-Stelle das Leistungsgesuch von A._______ abgewiesen, da er immer noch in der Lage sei, leichtere Tätigkeiten vollschichtig auszuüben und keine rentenbegründende Invalidität vorliege. C. Gegen die Verfügung vom 3. Februar 2006 hat A._______ mit Eingabe vom 8. März 2006 Einsprache bei der IV-Stelle erhoben (act. 25). Er beantragte die Ausrichtung einer ganzen Rente, da bei ihm bezüglich seiner Tätigkeit als Bergführer eine Arbeitsunfähigkeit von 100% vorliege. Mit Einspracheentscheid vom 1. November 2007 hat die IV-Stelle die Einsprache von A._______ nach Durchführung von weiteren Abklärungen im Universitätsspital F._______ abgewiesen (act. 32 und 38). Sie C-8351/2007 begründete dies damit, dass ihm körperlich leichte Tätigkeiten noch in einem vollen Pensum zuzumuten seien und er damit eine Einkommenseinbusse von 34% erleide, was einen Anspruch auf eine Rente ausschliesse. D. Gegen den Einspracheentscheid vom 1. November 2007 hat A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 3. Dezember 2007 mit undatierter Eingabe bei der schweizerischen Botschaft in Ecuador zu Handen des Bundesverwaltungsgerichts Beschwerde erhoben. Er beantragte sinngemäss die Ausrichtung einer Rente, da er aufgrund von Erschöpfungszuständen auch in Verweistätigkeiten nicht in der Lage sei, zu 100% einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Zudem sei es nicht einfach, in Ecuador in den von der IV-Stelle genannten Verweistätigkeiten eine Anstellung zu finden und damit ein ausreichendes Einkommen zu erzielen. E. Mit Schreiben vom 13. Dezember 2007 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, dem Bundesverwaltungsgericht eine Zustelladresse in der Schweiz anzugeben. Dieser Aufforderung kam er mit E-Mail vom 15. Januar 2008 nach. F. Mit Vernehmlassung vom 17. April 2008 hat die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde beantragt, da die Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit nicht rentenbegründend und die weiteren angeführten Gründe (Wohnort, Lage auf dem Arbeitsmarkt etc.) bei der Invaliditätsbemessung nicht zu berücksichtigen seien. G. Mit Replik vom 29. Mai 2008 hielt der Beschwerdeführer an seinem Antrag fest und reichte weitere ärztliche Zeugnisse und Untersuchungsbefunde ein. Ferner führte der Beschwerdeführer aus, er würde gerne seinen Fall selbst vor Gericht vertreten und bitte um Mitteilung eines Gerichtstermins. H. Die IV-Stelle hielt mit Duplik vom 14. Juli 2008 ebenfalls an ihrem Antrag fest, da die neu eingereichten Unterlagen keinen anderen Schluss zuliessen. C-8351/2007 I. Der mit Zwischenverfügung vom 16. Januar 2008 eingeforderte Kostenvorschuss von Fr. 400.-- ging am 30. Januar 2008 bei der Gerichtskasse ein. J. Am 16. Juli 2009 hat auf Antrag des Beschwerdeführers eine Parteiverhandlung stattgefunden. Die IV-Stelle verzichtete mit Schreiben vom 17. Juni 2009 auf eine Teilnahme an der Verhandlung. K. Auf Aufforderung des Instruktionsrichters hin reichte die IV-Stelle mit Eingabe vom 21. Juli 2009 die Verfügung vom 29. Januar 2008 betreffend Ablehnung des Gesuchs um berufliche Massnahmen ein. L. Mit undatierter Eingabe (Posteingang BVGer am 29. Juli 2009) reichte der Beschwerdeführer einen Arztbericht von Dr. med. G._______, Facharzt FMH Innere Medizin und Nephrologie, vom 16. Juli 2009 ein. M. Auf die weiteren Vorbringen und die eingereichten Akten wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 lit. d VGG und Art. 69 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der IV-Stelle für Versicherte im Ausland. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. C-8351/2007 1.2 Aufgrund von Art. 3 lit. dbis des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) findet das VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist. Gemäss Art. 1 Abs. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die Invalidenversicherung (Art. 1a-26bis IVG und 28 bis 70 IVG) anwendbar, soweit das IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. 1.3 Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Einspracheentscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, so dass er im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerdelegitimiert ist. 1.4 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 60 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 21 Abs. 1 VwVG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereicht und der einverlangte Kostenvorschuss fristgerecht geleistet wurde, ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. Zunächst sind die zur Beurteilung der Streitsache massgebenden gesetzlichen Grundlagen und die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze darzulegen. 2.1 Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerdeverfahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Missbrauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie Unangemessenheit des Entscheids rügen (Art. 49 VwVG). 2.2 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind im Beschwerdeverfahren grundsätzlich für die Bestimmung des rechtserheblichen Sachverhalts die tatsächlichen Verhältnisse zur Zeit des Erlasses des strittigen Entscheids massgebend (BGE 132 V 368 E. 6.1 mit Hinweisen). Weiter sind in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung hatten (BGE 130 V 329). Für das vorliegende Verfahren ist deshalb das per 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts anwendbar. Die im ATSG enthaltenen Formulierungen der Arbeitsunfähigkeit, der Erwerbsunfähigkeit, der Invalidität und der Einkommensvergleichsmethode entsprechen den bisherigen von der C-8351/2007 Rechtsprechung dazu entwickelten Begriffen in der Invalidenversicherung. Demzufolge haben die von der Rechtsprechung dazu herausgebildeten Grundsätze unter der Herrschaft des ATSG weiterhin Geltung (BGE 130 V 343). Bei den materiellen Bestimmungen des IVG und der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201) ist auf die Fassung gemäss den am 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Änderungen (4. IV-Revision) abzustellen. Nicht zu berücksichtigen sind die durch die 5. IV-Revision eingeführten Änderungen, welche am 1. Januar 2008 in Kraft getreten sind (AS 2007 5129). Im Folgenden werden deshalb die ab 1. Januar 2004 (bis Ende 2007) gültig gewesenen Bestimmungen des IVG und der IVV zitiert. 2.3 Gemäss Art. 8 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 IVG ist Invalidität die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall. Erwerbsunfähigkeit ist gemäss Art. 7 ATSG der durch Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt. Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG). 2.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes im schweizerischen Invalidenverfahren ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und gegebenenfalls bezüglich welcher Tätigkeiten der Versicherte arbeitsunfähig ist. Die ärztlichen Auskünfte sind sodann eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen dem Versicherten konkret noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4, 115 V 134 E. 2; AHI-Praxis 2002, S. 62, E. 4b/cc). C-8351/2007 2.5 Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Beschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, das heisst ohne förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Bezüglich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft des Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder als Gutachten (vgl. dazu das Urteil des EVG vom 26. Januar 2006 [I 268/2005] E. 1.2, mit Hinweis auf BGE 125 V 352 E. 3.a). Gleichwohl erachtet es die Rechtsprechung mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar, Richtlinien für die Beweiswürdigung in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten aufzustellen (vgl. hierzu BGE 125 V 352 E. 3b; AHI 2001 S. 114 E. 3b; Urteil des EVG vom 24. Januar 2000 [I 128/98] E. 3b). So ist den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten externer Spezialärzte, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 353 E. 3b/bb, mit weiteren Hinweisen). Berichte der behandelnden Ärzte schliesslich sind aufgrund deren auftragsrechtlicher Vertrauensstellung zum Patienten mit Vorbehalt zu würdigen (BGE 125 V 353 E. 3b/cc). Dies gilt für den allgemein praktizierenden Hausarzt wie auch für den behandelnden Spezialarzt (Urteil des EVG vom 20. März 2006 [I 655/05] E. 5.4 mit Hinweisen). 2.6 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkom- C-8351/2007 men, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sogenanntes Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sogenanntes Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenüber gestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1). Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothetischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass respektive bis zum Einspracheentscheid zu berücksichtigen sind (BGE 129 V 222 E. 4). 2.7 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40 Prozent invalid sind, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent besteht ein Anspruch auf eine halbe Rente, bei mindestens 60 Prozent auf eine Dreiviertelsrente und bei mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente. Gemäss Art. 28 Abs. 1ter IVG werden Renten, die einem Invaliditätsgrad von weniger als 50 Prozent entsprechen, jedoch nur an Versicherte ausgerichtet, die ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben, soweit nicht völkerrechtliche Vereinbarungen eine abweichende Regelung vorsehen, was vorliegend jedoch nicht der Fall ist. 2.8 Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens in dem Zeitpunkt, in dem die versicherte Person mindestens zu 40 Prozent bleibend erwerbsunfähig (Art. 7 ATSG) geworden ist (lit. a) oder während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen war (lit. b). 2.9 Anspruch auf eine ordentliche Rente haben gemäss Art. 36 Abs. 1 IVG die rentenberechtigten Versicherten, die bei Eintritt der Invalidität während mindestens eines vollen Jahres Beiträge an die schweizeri- C-8351/2007 sche Sozialversicherung geleistet haben. Meldet sich ein Versicherter mehr als zwölf Monate nach Entstehen des Anspruchs an, so werden die Leistungen in Abweichung von Artikel 24 Absatz 1 ATSG lediglich für die zwölf der Anmeldung vorangehenden Monate ausgerichtet (Art. 48 Abs. 2 IVG). 3. Die IV-Stelle hat mit Verfügung vom 29. Januar 2008 das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung von beruflichen Eingliederungsmassnahmen (Übernahme der Umschulungskosten zum Akupunkteur) abgewiesen. Diese Verfügung wurde nicht angefochten und ist somit in Rechtskraft erwachsen, weshalb dieser Anspruch nicht mehr zu überprüfen ist. 4. Nachfolgend ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer aufgrund der diagnostizierten gesundheitlichen Einschränkungen in seiner Arbeitsfähigkeit rentenrelevant eingeschränkt ist. Unbestritten ist vorliegend, dass der Beschwerdeführer in seiner bisherigen Tätigkeit als Bergführer zu 100% arbeitsunfähig ist. 4.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei – entgegen den Feststellungen der IV-Stelle – auch in einer leichten Tätigkeit nicht zu 100% arbeitsfähig. Zudem sei es in Ecuador schwierig, in einer solchen Tätigkeit eine Anstellung zu finden. Ferner könne er die durchgeführten Berechnungen zur Feststellung des IV-Grades nicht nachvollziehen. Er beantrage diesbezüglich eine Erläuterung. Im Übrigen sei der Einkommensvergleich ohnehin für schweizerische Einkommen durchgeführt worden, welche für ihn nicht massgebend seien. Schliesslich sei noch darauf hinzuweisen, dass er erhebliche Einbussen der Lebensqualität erlitten habe, diese seien ohnehin nicht mit einem Einkommensvergleich messbar. 4.2 Die IV-Stelle führt demgegenüber aus, gemäss dem aktuellen nephrologischen Gutachten des Universitätsspitals F._______ vom 18. September 2007 sowie den Stellungnahmen des ärztlichen Dienstes der IV-Stelle vom 11. November 2005 sowie vom 9. Oktober 2007 bestehe beim Beschwerdeführer in einer körperlich leichten Verweisungstätigkeit eine volle Arbeitsfähigkeit. Die Arbeitsmarktsituation in Ecuador sei für die Beurteilung des Invaliditätsgrades nicht relevant, da bei der Bemessung der Invalidität von einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt ausgegangen werden müsse. C-8351/2007 4.3 Dr. D._______, Radiologin an der C._______, hat in ihrem Bericht vom 24. August 2004 festgehalten, der Beschwerdeführer leide an Nierenzysten. Im Vergleich mit früheren Untersuchungen sei eine Vergrösserung der Nieren feststellbar. Zu einer allfälligen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit äusserte sie sich nicht. 4.4 Dr. med. E._______, Innere Medizin FMH, hat gestützt auf die ihm mitgeteilten Laborwerte am 11. November 2005 bestätigt, dass beim Beschwerdeführer eine leichte Einschränkung der Nierenfunktion vorliege, welche aber noch nicht zu urämischen Symptomen führen könne. Aufgrund der Harnstoff- und Kreatininwerte sei ferner nicht davon auszugehen, dass er deswegen bereits Beschwerden habe. Er könne aber bestätigen, dass der Beschwerdeführer aufgrund des fortschreitenden Nierenleidens die anstrengende Tätigkeit als Bergführer nicht mehr ausüben könne. Jedoch seien ihm alle körperlich leichten Tätigkeiten in vollem Umfang zumutbar. Mit Stellungnahme vom 19. Januar 2006 bestätigte Dr. med. E._______ gestützt auf die vom Beschwerdeführer nachträglich eingereichte Bildgebung die bereits festgestellten Veränderungen der Nieren im Sinne von multiplen, beidseitigen Nierenzysten. Seine Einschätzung vom 11. November 2005 sei somit immer noch gültig. 4.5 PD Dr. med. H._______, Nephrologe am Universitätsspital F._______, diagnostizierte beim Beschwerdeführer am 18. September 2007 familiäre Zystennieren mit einer mittelschweren, chronischen Niereninsuffizienz. Ferner liege eine bisher ungenügend behandelte diastolisch betonte arterielle Hypertonie mit beginnender hypertensiver Herzkrankheit vor. Im Übrigen bestünden keine der bekannten Sekundärkomplikationen einer chronischen Niereninsuffizienz. Unter Berücksichtigung dieser Leiden sei er in seinem Beruf als Bergführer als dauerhaft zu 100% arbeitsunfähig einzustufen. In einer leichten körperlichen Tätigkeit sei er gegenwärtig aus nephrologischer Sicht zu 100% arbeitsfähig. Allerdings sei aufgrund der Niereninsuffizienz eine Progression des Leidens mit einer in Kürze eintretenden Verschlechterung der Arbeitsfähigkeit möglich. 4.6 Dem vom Beschwerdeführer eingereichten Bericht vom 21. Mai 2008 von Dr. I._______, Radiologe, ist im Wesentlichen zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer an Zystennieren leidet. Der C-8351/2007 Bericht enthält keine Befunde, welche von den anderen Ärzten nicht bereits festgestellt worden sind. 4.7 Das Attest von Dr. J._______, Nephrologe, vom 26. Mai 2008 bestätigte, dass beim Beschwerdeführer eine polyzistische Nierenerkrankung mit einer Niereninsuffizienz Stadium IV und eine sekundäre arterielle Hypertonie vorliege. Die Arbeitsunfähigkeit schätze er auf 60%. 4.8 Dr. K.________, Arzt für Innere Medizin, stellte mit Bericht vom 27. Mai 2008 fest, der Beschwerdeführer leide an Bluthochdruck sowie Zystennieren. Der Bluthochdruck sei unbedingt medikamentös zu behandeln. Im jetzigen Zustand der Nierenerkrankung sei davon auszugehen, dass beim Beschwerdeführer die Arbeitsfähigkeit für leichte körperliche Arbeit erhalten geblieben sei. 4.9 Dr. L._______ bestätigte mit Zeugnis vom 22. Mai 2008, dass der Beschwerdeführer an einer polizystischen Nierenerkrankung leidet und deswegen zu 60% arbeitsunfähig sei. 4.10 Dr. med. G._______ hat den Beschwerdeführer eingehend untersucht und in seinem Bericht vom 16. Juli 2009 festgehalten, dass er aufgrund der mittelschweren Einschränkung der Nierenfunktion von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit im Beruf als Bergführer ausgehe. Er habe im Vergleich zum Jahr 2007 keine wesentliche Verschlechterung festgestellt, weshalb auch die Beurteilung der körperlichen Leistungsfähigkeit heute nicht anders ausfalle als früher schon festgestellt worden sei. Zur Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit äusserte er sich nicht. 4.11 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Ärzte im Wesentlichen übereinstimmend davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer insbesondere unter Zystennieren mit einer mittelschweren chronischen Niereninsuffizienz leidet. Diese Erkrankung verunmögliche es ihm, seinen früheren Beruf als Bergführer auszuüben. Dr. med. E._______, PD Dr. med. H._______ und Dr. K.________ sind in ihren ausführlichen und schlüssigen Berichten der Ansicht, es sei dem Beschwerdeführer möglich, zu 100% eine leichtere Verweistätigkeit wie beispielsweise Hauswart, Parkplatzwächter, Kassier, Billettverkäufer oder Ähnliches auszuüben. Dr. J._______ und Dr. L._______ gehen in ihren Kurzattesten hingegen davon aus, der Beschwerdeführer sei zu 60% arbeitsunfähig. Allerdings geben sie nicht C-8351/2007 an, für welche Tätigkeit (bisherige Tätigkeit oder leichtere Tätigkeiten) die geschätzte Arbeitsunfähigkeit gilt. Ohne zu wissen, auf welche Tätigkeit sich die Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit bezieht und wie diese begründet wird, kann auf diese Einschätzungen somit nicht abgestellt werden. Die Feststellungen der Vorinstanz, welche ihrem Entscheid – gestützt auf die Beurteilungen von Dr. med. E._______, PD Dr. med. H._______ und Dr. K.________ – eine volle Arbeitsfähigkeit in einer körperlich leichten Tätigkeit zu Grunde legte, sind somit nicht zu beanstanden. 5. Zu prüfen bleibt der von der IV-Stelle durchgeführte Einkommensvergleich. 5.1 Die IV-Stelle ist davon ausgegangen, der Beschwerdeführer würde ohne Invalidität als Bergführer (90%) und Verkäufer (10%) ein Einkommen von monatlich Fr. 6'094.-- (alle nachfolgenden Zahlen beziehen sich auf das Jahr 2004) erzielen. Dies wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten. 5.2 Bei der Ermittlung des Invalideneinkommens hat die IV-Stelle ausnahmsweise auf schweizerische Vergleichslöhne des Bundesamtes für Statistik abgestellt, da in Bezug auf Ecuador keine Angaben zu Vergleichslöhnen vorhanden sind und auch bereits das Valideneinkommen auf der Basis eines schweizerischen Einkommens errechnet wurde. Die IV-Stelle hat das Invalideneinkommen in einer Verweistätigkeit (diverse Dienstleistungen, Detailhandel, Reparatur) auf monatlich Fr. 4'445.91 (bei 41,7 Stunden/Woche) festgelegt. In Anbetracht des Alters des Beschwerdeführers hat die IV-Stelle vom ermittelten Invalideneinkommen zusätzlich einen leidensbedingten Abzug von 10% vorgenommen, was schliesslich ein Invalideneinkommen von Fr. 4'001.32 ergibt (vgl. act. 37). 5.3 Der Vergleich von Validen- und Invalideneinkommen ergibt eine Einkommenseinbusse von 34,34%. Die IV-Stelle hat die Berechnung unter Beizug der statistischen Daten aus der Schweiz korrekt durchgeführt und bei der Festlegung des leidensbedingten Abzuges im Rahmen des Ermessens gehandelt. Der Beschwerdeführer rügt weder die Berechnung noch den leidensbedingten Abzug substantiiert, sondern bemängelt lediglich, dass er die Rechnung nicht nachvollziehen könne. C-8351/2007 Bei einem Invaliditätsgrad in obgenannter Höhe besteht kein Anspruch auf eine Rente. Die IV-Stelle hat somit das Leistungsgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgewiesen. Anzumerken bleibt, dass das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung eingetretenen Sachverhalt abstellt. Soweit dem Gutachten von Dr. med. G._______ zu entnehmen ist, ist die Einschätzung des Gesundheitszustandes aus dem Jahr 2007 noch zutreffend. Im Falle einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes, die nach dem Verfügungszeitpunkt eingetreten ist, könnte der Beschwerdeführer aber bei der IV-Stelle ein neues Leistungsgesuch stellen. 6. 6.1 Die Verfahrenskosten sind bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von 200-1'000 Franken festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Für das vorliegende Verfahren sind die Verfahrenskosten auf Fr. 400.-- festzusetzen und dem Beschwerdeführer als unterlegene Partei aufzuerlegen. Die Verfahrenskosten sind mit dem geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. 6.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als Bundesbehörde hat die IV-Stelle jedoch keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der unterliegende Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario). C-8351/2007 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 400.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 400.- verrechnet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz - das Bundesamt für Sozialversicherungen Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Michael Peterli Sandra Tibis Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: Seite 14

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