Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung III C-835/2014
Urteil v o m 2 7 . August 2014 Besetzung
Richterin Franziska Schneider (Vorsitz), Richter Christoph Rohrer, Richter Beat Weber, Gerichtsschreiber Tobias Merz.
Parteien
A._______, Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Avenue Edmond- Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz.
Gegenstand
Beitragsüberweisung;. Einspracheentscheid vom 21. Januar 2014
C-835/2014 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der türkische Staatsangehörige A._______ (im Folgenden: Versicherter oder Beschwerdeführer) am 23. Dezember 2011 ein Gesuch um Überweisung von AHV-Beiträgen an die türkische Sozialversicherungsanstalt (im Folgenden: SSK) stellte (Akten [im Folgenden: act.] der Schweizerische Ausgleichskasse [im Folgenden: SAK oder Vorinstanz] 4), dass die Vorinstanz am 21. Oktober 2013 die Überweisung der AHV- Beiträge aus den Jahren 1988 bis 2011 an die SSK verfügte und den zu überweisenden Betrag auf CHF 85'106.95 festlegte (act. 20), dass der Versicherte mit Schreiben vom 18. November 2013 (eingegangen bei der SAK am 19. November 2013) gegen die Verfügung vom 21. Oktober 2013 Einsprache erhob und mitteilte, für diverse Kalenderjahre seien die Beiträge falsch berechnet worden, und es sei ein Totalbetrag von CHF 101'080.- zu überweisen (act. 22), dass die Vorinstanz die Einsprache mit Entscheid vom 21. Januar 2014 abwies, ihre Berechnung, welche unter Berücksichtigung der Einkommensteilung in Ehejahren (Splitting) erfolgte, ausführlich darlegte und erneut einen Überweisungsbetrag von CHF 85'106.95 berechnete (act. 25), dass der Versicherte mit Schreiben vom 11. Februar 2014 (eingegangen am 13. Februar 2014) an die SAK gelangte und sinngemäss beantragte, der Einspracheentscheid vom 21. Januar 2014 sei aufzuheben und der Überweisungsbetrag sei neu zu berechnen (act. 26), dass der Versicherte zur Begründung seines Antrages ausführte, entgegen der Darstellung im Einspracheentscheid, wonach seine erste im Jahre 1989 geschlossene Ehe im Jahre 2002 geschieden worden sei, sei die Scheidung bereits im Oktober 1996 erfolgt, und das von der Vorinstanz vorgenommene Splitting für die Jahre 1997 bis 2002 sei nicht rechtmässig (act. 26), dass der Versicherte mit seiner Eingabe den Auszug einer Verfügung des Gerichtspräsidenten von Büren an der Aare einreichte, mit welcher der Eingang einer Ehescheidungsklage am 9. Juli 1996 bescheinigt und der Termin zur Hauptverhandlung auf den 23. Oktober 1996 angesetzt wurde; (act. 26), dass die Eingabe vom 11. Februar 2014 als Beschwerde entgegengenommen und gestützt auf Art. 30 ATSG von der SAK an das Bundesver-
C-835/2014 waltungsgericht weitergeleitet wurde (act. 28 und Akten im Beschwerdeverfahren [im Folgenden: BVGer-act.] 1), dass die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 20. März 2014 die Abweisung der Beschwerde beantragte und mitteilte, gemäss dem ihr vorliegenden Auszug aus dem türkischen Familienstandsregister (act. 5) sei die erste Ehe des Beschwerdeführers erst im April 2002 geschieden worden; die vom Versicherten eingereichte Gerichtsverfügung belege die Ehescheidung nicht, weshalb angeregt werde weitere Abklärungen vorzunehmen (BVGer-act. 3); dass der Beschwerdeführer mit seiner Replik vom 3. Mai 2014 ein Ehescheidungsurteil des Amtsgerichtes Büren an der Aare einreichte, welches 1996 in Rechtskraft erwachsen ist (BVGer-act. 9), dass die Vorinstanz in ihrer Duplik vom 10. Juni 2014 einräumte, das eingereichte Scheidungsurteil belege die Beendigung der Ehe im Jahre1996, weshalb die Einkommen der Jahre 1997 bis 2001 nicht hätten gesplittet werden dürfen; sie beantragte daher die Gutheissung der Beschwerde und Zurückweisung der Sache zur Neubeurteilung (BVGer-act. 12), und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig ist (Art. 85 bis Abs. 1 AHVG; Art. 31, 32 und 33 Bst. d VwVG), dass der Beschwerdeführer im Sinne von Art. 48 VwVG und Art. 59 ATSG beschwerdelegitimiert ist, dass die Beschwerde fristgerecht erfolgte (Art. 50 VwVG, vgl. auch Art. 60 ATSG) und die übrigen Formvorschriften eingehalten wurden, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist, dass in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung hatten (vgl. BGE 130 V 329 E. 2.3) und die Beurteilung des am 23. Dezember 2011 gestellten Gesuchs demzufolge nach dem AHVG in der seit 1. Dezember 2007 geltenden Fassung erfolgt, dass vorliegend das Abkommen zwischen der Schweiz und der Republik Türkei über soziale Sicherheit vom 1. Mai 1969 (SR 0.831.109.763.1, nachfolgend: Abkommen) anwendbar ist,
C-835/2014 dass türkische Staatsangehörige, die die Schweiz verlassen haben, nach Art. 10a des Abkommens unter bestimmten Voraussetzungen die Überweisung der zu ihren Gunsten an die schweizerische Alters- und Hinterlassenenversicherung entrichteten Beiträge an die türkische Sozialversicherung verlangen können, dass Einkommen, welche die Ehegatten während der Kalenderjahre der gemeinsamen Ehe erzielt haben, nach Art. 29 quinquies Abs. 3 AHVG geteilt und je zur Hälfte den beiden Ehegatten angerechnet werden und eine Einkommensteilung bei der Auflösung der Ehe durch Scheidung erfolgt, dass die Einkommen der Jahre der Eheschliessung und der Auflösung der Ehe nicht geteilt werden (Art. 29 quinquies Abs. 5 AHVG), dass die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid davon ausging, die erste Ehe des Beschwerdeführers habe bis zum April 2002 gedauert und für die Jahre 1990 bis 2002 eine Einkommensteilung vornahm, dass aufgrund des eingereichten Scheidungsurteils feststeht, dass die erste Ehe per 23. Oktober 1996 rechtskräftig geschieden wurde, dass die zweite Ehe des Beschwerdeführers im Jahre 2002 geschlossen wurde (act. 5), dass in den Jahren 1996 bis 2002 keine Einkommensteilung vorzunehmen ist, dass die Berechnung des Überweisungsbetrages damit unrichtig erfolgte und die Beschwerde daher gutzuheissen ist, dass die Sache entsprechend dem übereinstimmenden Antrag der Parteien zur erneuten Berechnung des Überweisungsbetrages im Sinne der Erwägungen und zum Erlass einer neuen Verfügung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist (Art. 61 Abs. 1 VwVG), dass das Verfahren kostenlos ist (Art. 85 bis Abs. 2 erster Satz AHVG) und dem nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer keine unverhältnismässig hohen Kosten entstanden sind, weshalb ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG).
C-835/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Einspracheentscheid vom 21. Januar 2014 wird aufgehoben. 2. Die Sache wird zur Neuberechnung des Überweisungsbetrages und zum Erlass einer neuen Verfügung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben, und es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Franziska Schneider Tobias Merz
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: