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Bundesverwaltungsgericht 01.07.2009 C-835/2007

1 luglio 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·6,975 parole·~35 min·2

Riassunto

Invaliditätsbemessung | Rentenrevision, Verfügung vom 20. November 2006

Testo integrale

Abtei lung II I C-835/2007 {T 0/2} Urteil v o m 0 1 . Juli 2009 Richterin Franziska Schneider (Vorsitz), Richter Vito Valenti, Richter Stefan Mesmer, Gerichtsschreiberin Sabine Uhlmann. A._______, vertreten durch Frau Advokatin Karin Wüthrich, Beschwerdeführer, gegen IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz. Rentenrevision, Verfügung vom 20. November 2006. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

C-835/2007 Sachverhalt: A. Der am (...) 1960 geborene französische Staatsangehörige A._______ war in den Jahren 1978 bis 2000 als Grenzgänger in der Schweiz erwerbstätig und entrichtete dabei obligatorische Beiträge an die Schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (act. 8). Zuletzt arbeitete er als Umschlagsmitarbeiter bei der B._______ AG. Im September 2001 unterzog er sich einer Diskushernienoperation im Bereich HW4/5 (act. 12, S. 2). Mit Gesuch vom 8. Oktober 2001, eingegangen am 11. Oktober 2001 bei der IV-Stelle Basel-Stadt, meldete sich der in Frankreich wohnhafte Versicherte zum Bezug von Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung an (act. 1, S. 1-7). Im Anmeldeformular gab er an, an Nacken- und Rückenschmerzen zu leiden, seit dem 17. April 2001 sei er arbeitsunfähig. Zur Prüfung des Leistungsgesuchs zog die IV-Stelle Basel-Stadt unter anderem folgende Unterlagen bei: - Formular Fragebogen Arbeitgeber, datiert vom 17. Oktober 2001 (act. 6); - Spitalbericht; Hôpital Civil, Y._______, vom 4. Oktober 2001 (act. 9); - neurologisch/neurochirurgisches Gutachten von Dr. med. C._______ vom 29. April 2002 (act. 12); - psychiatrisches Gutachten von Dr. med. D._______, FMH Kinder- und Jugendpsychiatrie/-psychotherapie, vom 18. Juni 2002 (act. 14). Mit Verfügung vom 22. Oktober 2002 wurde dem Versicherten eine ganze Invalidenrente mit Wirkung ab 1. April 2002 zugesprochen, nebst einer Kinderrente (act. 21, S. 2-3). B. Die IV-Stelle Basel-Stadt eröffnete am 4. Oktober 2005 ein Rentenrevisionsverfahren (act. 23, S. 1-2). Zur Abklärung der medizinischen Verhältnisse holte die Verwaltung den vom Versicherten ausgefüllten Fragebogen "Revision der Invalidenrente", datiert vom 17. Oktober 2005, einen ärztlichen Verlaufsbericht von Dr. E._______, Hausarzt, vom 27. Mai 2006 (act. 25) und einen ärztlichen Bericht von Dr. med. F._______, Facharzt für Psychiatrie/Psychotherapie, des regionalärztlichen Dienstes W._______ (RAD), vom 29. September 2006 ein (act. 29). C-835/2007 Gestützt auf den Bericht von Dr. F._______, wonach aus psychiatrischer Sicht für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit wieder volle Arbeitsfähigkeit bestehe, teilte die IV-Stelle Basel-Stadt dem Versicherten mit Vorbescheid vom 1. November 2006 mit, dass die Invalidenrente eingestellt werden müsse (act. 32). Am 9. November 2006 erklärte der Versicherte, dass er mit dem Vorbescheid nicht einverstanden sei und machte eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes geltend. Er beantragte die nochmalige Überprüfung des medizinischen Sachverhalts und die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit (act. 33, S. 1). Als Beweismittel legte er einen Arztbericht von Dr. G.._______, Neurologin, vom 8. November 2006 (act. 33, S. 2-3), ärztliche Atteste von Dr. E._______ vom 27. Mai 2006 (act. 33, S. 5) und vom 8. November 2006 (act. 33, S. 4, nicht entzifferbar) sowie einen Bericht des Centre de Traumatologie et orthopédie, X._______, vom 7. Mai 2002 ins Recht (act. 33, S. 6-7). Der zur Stellungnahme aufgeforderte Dr. F._______, RAD W._______, führte insbesondere in Berücksichtigung des Berichts von Dr. G._______ am 22. November 2006 aus, die von Dr. G._______ geschilderten Kopf-, Nacken- und Rückenschmerzen seien von Dr. med. C._______, Neurologie und Neurochirurgie, im Gutachten vom 29. April 2002 bereits abgeklärt und der Versicherte als voll arbeitsfähig beurteilt worden. Aufgrund der Anamnese liege bezüglich dieser Schmerzen ein weitgehend gleich bleibender Gesundheitszustand vor. Eine Gesundheitsverschlechterung sei nicht plausibel belegt worden. Neurologische Ausfälle würden auch von Dr. G._______ explizit verneint. Die von Dr. G._______ zur Schmerzlinderung vorgeschlagene stationäre Rehabilitation widerspreche sich nicht mit der davor und danach bestehenden Arbeitsfähigkeit (act. 36). Mit Eingaben vom 22. November 2006 und vom 14. Dezember 2006 liess der Versicherte einen weiteren Arztbericht von Dr. E._______ vom 17. November 2006 (act. 37, S. 1-2) und einen radiologischen Befundbericht von Dr. H._______, vom 12. Dezember 2006 (act. 40, S. 2) einreichen. Mit vom 20. November 2006 datierter Verfügung wurde dem Versicherten die Einstellung der Invalidenrente bei einem ermittelten Invaliditätsgrad von 0% mitgeteilt. Zur Begründung führte die IV-Stelle aus, die im Rahmen der Rentenrevision durchgeführten medizinischen Abklärungen sowie die Untersuchung des regionalärztlichen Dienstes vom 15. September 2006 hätten ergeben, dass eine relevante Verbesserung des Gesundheitszustandes mit Auswirkung auf die zumutbare C-835/2007 Arbeitsfähigkeit vorliege. Aus gesamtmedizinischer Sicht sei deshalb eine 100%-ige Hilfsarbeiter-Tätigkeit – wie die zuletzt ausgeübte – wieder zumutbar. Einer allfälligen Beschwerde entzog die IV-Stelle die aufschiebende Wirkung (act. 47, S. 2-5). C. Mit Datum vom 30. Januar 2007 liess der Versicherte (nachfolgend: Beschwerdeführer), vertreten durch Rechsanwältin K. Wüthrich, Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht einreichen und folgende Anträge stellen: 1. Es sei die Verfügung vom 20. November 2006 aufzuheben. 2. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren. 3. Dem Beschwerdeführer sei mit Wirkung über den 31. Dezember 2006 hinaus eine Invalidenrente auf der Basis von mindestens 50% auszurichten. 4. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 5. Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Prozessführung unter Beiordnung der unterzeichnenden Anwältin zu gewähren. In materieller Hinsicht liess der Beschwerdeführer im Wesentlichen rügen, der rechtserhebliche Sachverhalt sei nicht genügend abgeklärt worden, da zu Unrecht nur auf den Bericht des RAD abgestellt worden sei. Dr. F._______ habe eine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit aus neurologischer Hinsicht vorgenommen. Die komplexen körperlichen Beschwerden bedürften jedoch unbedingt einer fachärztlichen Beurteilung, weshalb eine rheumatologische Abklärung angezeigt sei. Dr. C._______, der in seinem Gutachten vom 29. April 2002 von einer 75%-igen Arbeitsfähigkeit ausgegangen sei, habe ebenfalls die Durchführung einer solchen Abklärung empfohlen. Zudem stehe der Bericht von Dr. F._______ im Widerspruch zu den Einschätzungen des behandelnden Psychiaters Dr. med. I._______. Ob der Bericht vom 15./29. Juni 2006 überhaupt eine geeignete Grundlage für die Beurteilung der Arbeits- bzw. Erwerbsfähigkeit bilde, werde bestritten, zumal nicht ausgeschlossen werden könne, dass Kommunikationsprobleme bestanden hätten, da der Beschwerdeführer nur über sehr rudimentäre Deutschkenntnisse verfüge. Was die Untersuchung vom 15. September 2006 betreffe, werde eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend gemacht, da es dem Bruder des Beschwerdeführers untersagt worden sei, an der fraglichen Untersuchung als Dolmetscher teilzunehmen. Des Weiteren beantragte er bei der Berechnung des Invalideneinkommens, in Berücksichtigung der seit bald sechs Jahren dauernden Arbeitsunfähigkeit, der sprachlichen Probleme und der Tatsache, dass er bei der Ausübung einer Tätigkeit vermehrt Pausen C-835/2007 einlegen müsse, einen leidensbedingten Abzug von 25% auf den LSE- Tabellenlöhnen. Der Beschwerde war unter anderem ein ärztliches Zeugnis von Dr. I._______, Psychiater, vom 13. Januar 2007 beigelegt (BVGer act. 1, Beilage 3). D. Mit Eingabe vom 23. März 2007 liess der Beschwerdeführer zur Prüfung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege verschiedene Belege einreichen (BVGer act. 3). E. Am 16. April 2007 reichte der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht unaufgefordert einen weiteren ärztlichen Bericht von Dr. I._______ vom 12. März 2007 ein (BVGer act. 5). F. Am 16. April 2007 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde und Bestätigung der angefochtenen Verfügung. Zur Begründung verwies sie auf die Stellungnahme der IV-Stelle Basel-Stadt vom 3. April 2007. Diese führte im Wesentlichen aus, aufgrund einer ausreichenden medizinischen Abklärung und den in sich schlüssigen Befunde lasse sich kein Grund erkennen, dem Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung stattzugeben. Dr. F._______ sei in seiner umfassenden und gut nachvollziehbaren Untersuchung zum Ergebnis gelangt, dass aus psychiatrischer Sicht keinerlei Einschränkungen für die zuletzt ausgeübte Hilfstätigkeit attestiert werden könne, weshalb keine Arbeitsunfähigkeit mehr vorliege. Daran ändere auch die im Jahr 2002 vom behandelnden Psychiater Dr. D._______ diagnostizierte Anpassungsstörung mit hypochondrischer Symptomatik nichts. Die regionalärztliche Untersuchung habe sich mit den vorbestehenden Berichten auseinandergesetzt, im Speziellen auch mit demjenigen von Dr. D._______. Bezüglich der Anpassungsstörung und der hypochondrischen Symptomatik sei eine weitgehende Remission und somit eine Besserung eingetreten. Im Weiteren werde auch Stellung zur somatischen Diagnose des neurologischen Gutachtens von Dr. C._______ (April 2002) genommen, wonach aufgrund der berichteten Beschwerden keine richtungsgebende Änderung ausgewiesen werden könne. Demnach könne von einer gesamtmedizinischen (psychiatrisch/neurologisch) vollen Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden, weshalb kein Anspruch auf eine erneute Abklärung bestehe (BVGer act. 6). C-835/2007 G. In seiner Replik vom 1. Juni 2007 liess der Beschwerdeführer im Wesentlichen an seinen Anträgen und bereits in der Beschwerde gemachten Ausführungen festhalten. Einerseits sei sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, andererseits sei der rechtserhebliche Sachverhalt nicht genügend abgeklärt worden. Neu liess er ein ärztliches Zeugnis von Dr. med. E._______ vom 21. Mai 2007 und das ausgefüllte Formular "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege" mit Beilagen einreichen (BVGer act. 9). H. Mit Verfügung vom 8. Juni 2007 lud die Instruktionsrichterin die Vorinstanz zur Einreichung einer Duplik ein und ersuchte sie gleichzeitig, die erforderlichen Beweismittel betreffend den Zustellungszeitpunkt der vom 20. November 2006 datierten Verfügung zu den Akten zu geben (BVGer act. 10). I. Mit Duplik vom 4. Juli 2007 übermittelte die IV-Stelle den Zustellungsnachweis bezüglich der angefochtenen Verfügung und bemerkte, der Datumsstempel vom 20. November 2006 auf der Verfügung sei falsch gewesen, die angefochtene Verfügung datiere vom 20. Dezember 2006. Zudem beantragte die IV-Stelle erneut die Abweisung der Beschwerde und verwies auf die Stellungnahme der IV-Stelle Basel-Stadt vom 2. Juli 2007. Diese führte sinngemäss aus, von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs im Zusammenhang mit der RAD-Untersuchung könne keine Rede sein, da der Beschwerdeführer in der Einladung zur ärztlichen Untersuchung darauf hingewiesen worden sei, dass er sich selber um eine Übersetzungshilfe kümmern müsse, falls er eine solche als notwendig erachte. Dies sei offenbar nicht der Fall gewesen sei. In diesem Zusammenhang sei auf die ausführliche Anamnese-Erhebung von Dr. F._______ (act. 29, S. 2) zu verweisen (BVGer act. 11). J. Mit Verfügung vom 11. Juli 2007 wurde der Schriftenwechsel abgeschlossen. K. Mit Zwischenverfügung vom 16. März 2009 wies die Instruktionsrichterin das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung betreffend die angefochtene Verfügung (Datumsstempel 20. November 2006) ab und forderte den Beschwerdeführer gleichzeitig auf, betref- C-835/2007 fend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege die Steuerveranlagungen 2006/2007 sowie Nachweise betreffend Sozialleistungen einzureichen (BVGer act. 13). Diese Verfügung wuchs unangefochten in Rechtskraft. L. Innert Frist reichte der Beschwerdeführer die geforderten Unterlagen ein (BVGer act. 15, 17, 18). M. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Das Bundesverwaltungsgericht ist seit dem 1. Januar 2007 zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern kein Ausnahmetatbestand erfüllt ist (Art. 31 und Art. 32 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht [Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32]). Letzteres ist vorliegend nicht der Fall. Zulässig sind Beschwerden gegen Verfügungen von Vorinstanzen gemäss Art. 33 VGG. Die IV-Stelle für Versicherte im Ausland ist eine Vorinstanz im Sinn von Art. 33 Bst. d VGG (vgl. auch Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]). Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zuständig für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist eine Verfügung im Sinn von Art. 5 VwVG, durch die der Beschwerdeführer besonders berührt ist und an deren Aufhebung oder Änderung er ein schutzwürdiges Interesse hat (Art. 48 Abs. 1 VwVG; vgl. auch Art. 59 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Er ist daher zur Beschwerde legitimiert. 1.2 Mit Duplik vom 4. Juli 2007 übermittelte die Vorinstanz den Zustellungsnachweis bezüglich der angefochtenen Verfügung und wies darauf hin, das Stempeldatum 20. November 2006 auf der angefochtenen Verfügung sei falsch gewesen. Die Verfügung mit Datumsstempel vom 20. November 2006 wurde am 22. Dezember 2006 der Post übergeben C-835/2007 und dem Beschwerdeführer gemäss Zustellungsnachweis am 29. Dezember 2006 zugestellt. Da für den Beginn des Fristenlaufs die Zustellung der Verfügung massgebend ist, erwächst dem Beschwerdeführer durch die gemäss Vorinstanz falsche Datierung der angefochtenen Verfügung kein Rechtsnachteil. In Berücksichtigung des Fristenstillstands vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar wurde die Beschwerde vom 30. Januar 2007 frist- und formgerecht eingereicht (Art. 22a Bst. c i.V.m. Art. 50 Abs. 1, Art. 52 Abs. 1 VwVG; vgl. auch Art. 60 ATSG), weshalb auf sie einzutreten ist. 2. Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt. Das VwVG findet aufgrund von Art. 3 Bst. dbis VwVG jedoch keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das ATSG anwendbar ist. Nach Art. 2 des ATSG sind die Bestimmungen des ATSG anwendbar, soweit die einzelnen Sozialversicherungsgesetze des Bundes dies vorsehen. Nach Art. 1 Abs. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die Invalidenversicherung (Art. 1a-26bis und 28-70) anwendbar, soweit das IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. 2.1 Mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann gerügt werden, die angefochtene Verfügung verletze Bundesrecht (einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens), beruhe auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts oder sei unangemessen (Art. 49 VwVG). 3. Der Beschwerdeführer macht in formeller Hinsicht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs im Rahmen des Verwaltungsverfahrens geltend. Dem Bruder des Beschwerdeführers sei es untersagt worden, an der Untersuchung vom 15. September 2006 als Dolmetscher teilzunehmen (BVGer act. 1, S. 7). 3.1 Das rechtliche Gehör umfasst die Rechte der Parteien auf Teilnahme am Verfahren und auf Einflussnahme auf den Prozess der Entscheidfindung. In diesem Sinn dient es einerseits der Sachabklärung, stellt andererseits aber auch ein persönlichkeitsbezogenens Mitwirkungsrecht beim Erlass von Verfügungen dar, welche in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreifen (BGE 126 V 130 E. 2b, BGE 121 V 150 E. 4a; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Ver- C-835/2007 waltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, Rz. 292 ff.). Beim Anspruch auf Übersetzung handelt es sich um einen Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör (vgl. UELI KIESER, ATSG-Kommentar, Zürich Basel Genf 2009, Art. 42 Rz. 11). 3.2 Vorliegend ist dem Einladungsschreiben vom 27. Juli 2006 zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer darauf hingewiesen worden ist, dass die medizinische Untersuchung in deutscher Sprache geführt werde und er sich bei Übersetzungsbedarf von einer Person begleiten lassen soll, die in seine Sprache übersetzen könne (act. 26, S.1). Im Gutachten von Dr. F._______ vom 29. September 2006 ist festgehalten, dass der Beschwerdeführer zunächst den Eindruck vermittelte, als ob er kein deutsches Wort verstehen würde. Nachdem ihm dann ein neuer Termin mit Dolmetscher angeboten worden sei, habe es sich gezeigt, dass er problemlos Deutsch verstehe, und er habe auf Französisch geantwortet. Das Gespräch habe somit halb in Deutsch halb in Französisch stattgefunden, was für die Kommunikation ausreichend gewesen sei (act. 29, S. 4). Da der Beschwerdeführer einerseits im Einladungsschreiben auf eine allfällige Übersetzungsmöglichkeit aufmerksam gemacht worden ist, ihm andererseits anlässlich der Untersuchung vorgeschlagen worden ist, die Untersuchung zu einem späteren Zeitpunkt in Anwesenheit eines Dolmetschers durchzuführen, kann nicht von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs gesprochen werden. Beizufügen bleibt, dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kein Anspruch auf die Anwesenheit einer Begleitperson anlässlich einer Begutachtung besteht (vgl. Urteil des Bundesgerichts I 991/06 vom 7. August 2007 E. 3 und Urteil des Bundesgerichts I 42/06 vom 26. Juni 2007 E. 4.3). 4. Streitig und im vorliegenden Verfahren zu prüfen ist die revisionsweise Einstellung der ganzen Invalidenrente. 4.1 Vorab ist zu prüfen, welche Rechtsnormen im vorliegenden Verfahren anwendbar sind. 4.2 Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln sind in verfahrensrechtlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE C-835/2007 130 V 1 E. 3.2), unter Vorbehalt der spezialgesetzlichen Übergangsbestimmungen. In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts Geltung haben (BGE 134 V 315 E. 1.2, BGE 130 V 329 E. 2.3). Ein allfälliger Leistungsanspruch ist für die Zeit vor einem Rechtswechsel aufgrund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prüfen (pro rata temporis; BGE130 V 445). 4.3 Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, so dass vorliegend die folgenden Erlasse anwendbar sind: das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit vom 21. Juni 1999 (Freizügigkeitsabkommen, nachfolgend FZA, SR 0.142.112.681), sein Anhang II, die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (nachfolgend: Verordnung Nr. 1408/71; SR 0.831.109.268.1) sowie die Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 (nachfolgend: Verordnung Nr. 574/72; SR 0.831.109.268.11) (vgl. Art. 80a IVG). Das Freizügigkeitsabkommen setzt die verschiedenen bis dahin geltenden bilateralen Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den einzelnen Mitgliedstaaten der Europäischen Union insoweit aus, als darin derselbe Sachbereich geregelt wird (Art. 20 FZA). Gemäss Art. 8 Bst. a FZA werden die Systeme der sozialen Sicherheit koordiniert, um insbesondere die Gleichbehandlung aller Mitgliedstaaten der Vertragsstaaten zu gewährleisten. 4.4 Gemäss Art. 40 Abs. 1 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201) ist bei Grenzgängern die IV-Stelle, in deren Tätigkeitsgebiet der Grenzgänger eine Erwerbstätigkeit ausübt, zur Entgegennahme und Prüfung der Anmeldungen zuständig. Dies gilt auch für ehemalige Grenzgänger, sofern sie bei der Anmeldung ihren ordentlichen Wohnsitz noch in der benachbarten Grenzzone haben und der Gesundheitszustand auf die Zeit ihrer Tätigkeit als Grenzgänger zurückgeht. Die Verfügungen werden von der IV- Stelle für Versicherte im Ausland erlassen. Gemäss Abs. 3 dieser Be- C-835/2007 stimmung bleibt die einmal begründete Zuständigkeit der IV-Stelle im Verlaufe des Verfahrens erhalten. Da der Beschwerdeführer ehemaliger Grenzgänger ist und nach wie vor seinen ordentlichen Wohnsitz in der benachbarten Grenzzone hat, ist die IV-Stelle Basel-Stadt zu Recht für die Durchführung des Rentenrevisionsverfahren und die IV-Stelle für Versicherte im Ausland für den Erlass der angefochtenen Verfügung zuständig. 5. Nach der ständigen Rechtsprechung des Schweizerischen Bundesgerichts sind für die richterliche Beurteilung grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zur Zeit des Erlasses der angefochtenen Verfügung massgebend (BGE 132 V 368 E. 6.1 mit Hinweisen, vgl. auch THOMAS LOCHER, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, 3. Auflage, Bern 2003, S. 489 Rz. 20). Im Rentenrevisionsverfahren ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung als zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades die letzte rechtskräftige Verfügung massgeblich, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht (BGE 133 V 108 E. 5.4). Der rechtserhebliche Sachverhalt wird somit in zeitlicher Hinsicht durch die Verfügung der Vorinstanz vom 22. Oktober 2002 (act. 20, S. 2) als Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades einerseits und die angefochtene Verfügung vom 20. November 2006 (act. 47, S. 2) andererseits bestimmt. Es wird daher zu prüfen sein, ob zwischen dem 22. Oktober 2002 und dem 20. November 2006 eine anspruchsbeeinflussende Änderung des Gesundheitszustands eingetreten ist. Im vorliegenden Verfahren finden demnach jene Vorschriften Anwendung, die bei Erlass der Verfügung vom 20. November 2006 in Kraft gestanden sind. Am 1. Januar 2004 sind die Änderungen des IVG vom 21. März 2003 und der Verordnung über die Invalidenversicherung vom 21. Mai 2003 (SR 831.201; 4. IV-Revision, AS 2003 3837 bzw. AS 2003 3859) in Kraft getreten. Somit sind vorliegend für die Prüfung des geltend gemachten Anspruchs diese Fassungen des IVG und der IVV anwendbar. Für die Zeit vor Inkrafttreten der genannten Erlasse richtet C-835/2007 sich ein allfälliger Anspruch nach altem Recht. Die Änderungen des IVG vom 6. Oktober 2006 und der IVV vom 28. September 2007 (5. IV- Revision, AS 2007 5129 bzw. AS 2007 5155, in Kraft seit 1. Januar 2008) sind hingegen nicht anwendbar, da der angefochtene Entscheid vor Inkrafttreten der entsprechenden Bestimmungen ergangen ist. Am 1. Januar 2003 sind das ATSG sowie die zugehörige Verordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV, SR 830.11) in Kraft getreten. Die entsprechenden Bestimmungen sind anwendbar auf Sachverhalte, die sich nach dem 1. Januar 2003 verwirklicht haben. Nicht anwendbar sind hingegen die Änderungen des ATSG vom 6. Oktober 2006 und der ATSV vom 28. September 2007 (5. IVG-Revision, AS 2007 5129 bzw. AS 2007 5155, in Kraft seit 1. Januar 2008), da der angefochtene Entscheid vor Inkrafttreten der entsprechenden Bestimmungen ergangen ist (vgl. auch KIESER, a.a.O., Art. 82 Rz. 5). Bezüglich der vorliegend auf Grund von Art. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 IVG zu berücksichtigenden ATSG-Normen zur Arbeitsunfähigkeit (Art. 6), Erwerbsunfähigkeit (Art. 7), Invalidität (Art. 8) und zur Bestimmung des Invaliditätsgrades (Art. 16) sowie zur Revision der Invalidenrente und anderer Dauerleistungen (Art.17) hat das Schweizerische Bundesgericht (vormals: Eidgenössisches Versicherungsgericht) erkannt, dass es sich bei den in Art. 3-13 ATSG enthaltenen Legaldefinitionen in aller Regel um eine formellgesetzliche Fassung der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu den entsprechenden Begriffen vor Inkrafttreten des ATSG handelt und sich inhaltlich damit keine Änderung ergibt, weshalb die hierzu entwickelte Rechtsprechung übernommen und weitergeführt werden kann (vgl. BGE 130 V 343 E. 3). Auch die Normierung des Art. 16 ATSG führt nicht zu einer Modifizierung der bisherigen Judikatur zur Invaliditätsbemessung bei erwerbstätigen Versicherten, welche weiterhin nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs vorzunehmen ist (zu Art. 28 Abs. 2 IVG in der bis zum 31. Dezember 2002 in Kraft gestandenen Fassung vgl. BGE 128 V 29 E. 1, BGE 104 V 135 E. 2a und b). 5.1 Nach dem ATSG in Verbindung mit dem IVG ist der Begriff "Invalidität" nicht nach medizinischen Kriterien definiert, sondern nach der Unfähigkeit, Erwerbseinkommen zu erzielen (BGE 110 V 273 E. 4a, BGE 102 V 165) oder sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen. Dabei sind die Erwerbs- bzw. Arbeitsmöglichkeiten nicht nur im C-835/2007 angestammten Beruf bzw. in der bisherigen Tätigkeit, sondern auch in zumutbaren Verweisungstätigkeiten zu prüfen. Nach Art. 8 Abs. 1 ATSG ist die Invalidität die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Art. 4 IVG führt dazu aus, dass die Invalidität Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein kann; nach Abs. 2 dieser Norm gilt die Invalidität als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat. Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG in der bis am 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung). Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen und geistigen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG). 5.2 Ein Anspruch auf eine ganze Rente besteht gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der vom 1. Januar 2004 bis zum 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung) bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70%, auf eine Dreiviertelsrente bei einem Grad der Invalidität von mindestens 60%, auf eine halbe Rente bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50% und auf eine Viertelsrente bei einem solchen von mindestens 40%. Gemäss Art. 28 Abs. 1ter IVG (in der bis am 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung) werden Renten, die einem Invaliditätsgrad von weniger als 50% entsprechen, nur an Versicherte ausgerichtet, die ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben. Eine Ausnahme von diesem Prinzip gilt ab 1. Juni 2002 für Schweizer Bürgerinnen und Bürger sowie Angehörige von Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft, welche Anspruch auf Viertelsrenten haben, wenn sie in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft Wohnsitz haben. Nach der Rechtsprechung des Schweizerischen Bundesgerichts stellt Art. 28 Abs. 1ter IVG (in der bis am 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung) nicht eine blosse C-835/2007 Auszahlungsvorschrift, sondern eine besondere Anspruchsvoraussetzung dar (BGE 121 V 264 E. 5). 5.3 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen, Art. 16 ATSG). 5.4 Gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin erheblich ändert. Art. 88a Abs. 2 IVV führt dazu aus, dass bei einer Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit die anspruchsbeeinflussende Änderung zu berücksichtigen ist, sobald sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat. Bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, oder bei einer Verminderung der Hilflosigkeit oder des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes ist die anspruchsbeeinflussende Änderung für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird (Art. 88a Abs. 1 IVV). 5.5 Zu bemerken ist, dass aufgrund des im gesamten Sozialversicherungsrecht geltenden Grundsatzes der Schadenminderungspflicht ein in seinem bisherigen Tätigkeitsbereich dauernd arbeitsunfähiger Versicherter gehalten ist, innert nützlicher Frist Arbeit in einem anderen Berufs- oder Erwerbszweig zu suchen und anzunehmen, soweit sie möglich und zumutbar erscheint (BGE 133 V 504 E. 4, BGE 113 V 22 E. 4a, BGE 111 V 235 E. 2a). Deshalb ist es am behandelnden Arzt bzw. am Vertrauensarzt einer IV-Stelle zu entscheiden, in welchem Ausmass ein Versicherter seine verbliebene Arbeitsfähigkeit bei zumutbarer Tätigkeit und zumutbarem Einsatz auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt verwerten kann. Diese sogenannte Verweisungstätigkeit hat sich der Versicherte anrechnen zu lassen (leidensangepasste Verwei- C-835/2007 sungstätigkeit; ZAK 1986 S. 204 f.), wobei es unerheblich ist, ob er seine Restarbeitsfähigkeit tatsächlich verwertet oder nicht. 5.6 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung – und im Beschwerdefall das Gericht – auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4, BGE 115 V 133 E. 2; AHI-Praxis 2002 S. 62 E. 4b.cc). 6. Nachfolgend ist zu prüfen, ob sich der Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers seit der rentenzusprechenden Verfügung vom 22. Oktober 2002 und der renteneinstellenden Verfügung vom 20. November 2006 massgeblich verändert hat. 6.1 Der Beschwerdeführer rügt eine ungenügende Feststellung des Sachverhalts; insbesondere habe es die Verwaltung unterlassen, eine rheumatologische Abklärung vorzunehmen. Grundlage für die Zusprechung einer ganzen Rente mit Wirkung ab dem 1. April 2002 waren in erster Linie das von der IV-Stelle Basel- Stadt eingeholte neurologisch/neurochirurgische Gutachten von Dr. med. C._______, Neurologie und Neurochirurgie, vom 29. April 2002 (act. 12) einerseits und das auf Anregung des medizinischen Dienstes der IV-Stelle Basel-Stadt erstellte psychiatrische Gutachten von Dr. med. D._______, FMH Kinder- und Jugendpsychiatrie/-psychotherapie, vom 18. Juni 2002 (act. 14) andererseits. Dr. C._______ führte in seinem Gutachten vom 29. April 2002 als Diagnose Status nach ACIF-Operation HW4/5 vom 11. September 2001 auf. Aufgrund der neurologischen Untersuchung bestehe keine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit. Bezüglich der psychisch-geistigen Ebene sei es schwer, eine Prognose abzugeben, der Explorand habe keinen Beruf erlernt und bis anhin nur Hilfsarbeiten erledigt. Auffallend sei eine Aggravationstendenz. Die normale Trophik, der normale Tonus und auch die gut ausgebildete Kraft an den oberen und unteren Extremitäten sprächen für eine volle Einsatzmöglichkeit in einem geeigne- C-835/2007 ten Beruf. Erschwerend sei, dass der Beschwerdeführer seit dem 29. März 2001 zu 100% krank geschrieben sei. Zusammenfassend kam Dr. C._______ zum Schluss, dass sich aus rein neurologischer und wirbelsäulenspezifischer sowie neurochirurgischer Sicht keine Hinweise auf eine Nervenwurzelkompression oder eine radikuläre Symptomatik ergäben. Der normale Neurostatus werde auch untermauert durch die bildgebenden Verfahren. Dr C._______ ging von einer mindestens 75%-igen Arbeitsfähigkeit aus. Aufgrund der auffallenden Körpersprache sowie der Aggravationstendenz empfahl er, den Beschwerdeführer rheumatologisch und psychiatrisch abzuklären (act. 12). Dr. D._______ diagnostizierte in seinem Gutachten vom 18. Juni 2002 eine leichte intellektuelle Minderbegabung (jedoch zu geringfügig, um die ICD-10 Kriterien zu erfüllen), eine einfach strukturierte, rigide, unselbständige Persönlichkeit, sowie eine Anpassungsstörung mit hypochondrischer Symptomatik. Das Schmerzerleben wurde vom Gutachter als glaubwürdig beurteilt. Unklar sei jedoch, welcher Anteil des Schmerzerlebens auf eine somatische Pathologie zurückgehe. Eine Eingliederung sei ohne zusätzliche Hilfe allfälliger somatisch-medizinischer Massnahmen nicht zu erreichen. Zurzeit liege keine nennenswerte Arbeitsfähigkeit vor (act. 14). 6.2 Im Rahmen des Revisionsverfahrens holte die IV-Stellen folgende Unterlagen ein: Im Formular "Fragebogen für die Revision der Invalidenrente", datiert vom 17. Oktober 2005, bezeichnete der Beschwerdeführer seinen Gesundheitszustand als unverändert. Bei der Verrichtung von Haushaltsarbeiten sowie bei Fortbewegungen ausserhalb seiner Wohngemeinde sei er auf die Hilfe von Drittpersonen angewiesen (act. 23, S. 1-2). Dr. E._______, behandelnder Arzt, listete in seinem Kurzbericht vom 27. Mai 2006 folgende Leiden auf: Nackenschmerzen, Bluthochdruck, Gedächtnisverlust, Lumbalgie, Kribbeln in der rechten Hand. Zur Arbeitsfähigkeit äusserte sich Dr. E._______ in seinem Bericht nicht (act. 25, S.1). Dr. F._______ Facharzt Psychiatrie/Psychotherpie, des RAD W._______, hielt in seinem ausführlichen Bericht vom 29. September 2006 gestützt auf eine psychiatrische Untersuchung vom 15. September 2006 fest: Die von Dr. D._______ festgestellte leichte intellektuelle C-835/2007 Minderbegabung begründe seiner Ansicht nach keine Arbeitsunfähigkeit. Bezüglich der im Gutachten vom 18. Juni 2002 diagnostizierten Anpassungsstörung mit hypochondrischer Symptomatik fänden sich allenfalls einzelne psychische Symptome wie Tagesmüdigkeit und eine ab und an auftretende Lebensunlust. Hinweise für eine relevante depressive Störung fehlten. Eine psychiatrische Diagnose gemäss ICD-10 liege somit nicht vor. Bezüglich der Anpassungsstörung mit hypochondrischer Symptomatik habe seit 2002 eine weitgehende Remission bzw. richtungsgebende Besserung stattgefunden. Zu bemerken sei des Weiteren, dass Dr. D._______ hinsichtlich der von ihm erwähnten einfach strukturierten, rigiden Persönlichkeit explizit keine Persönlichkeitsstörung diagnostiziert habe. Somit sei der Beschwerdeführer aus rein psychiatrischer Sicht für die zuletzt ausgeübte Hilfstätigkeit voll arbeitsfähig. Bezüglich der somatischen Diagnosen habe sich aufgrund der berichteten Beschwerden keine Änderung ergeben. Diesbezüglich könne weiterhin auf das Gutachten von Dr. C._______ vom 29. April 2002 abgestellt werden. Hinsichtlich der im Verlaufsbericht von Dr. E._______ abweichenden Beurteilung würden dieselben Beschwerden aufgeführt wie bereits im Gutachten von Dr. C._______. Diese hätten sich nicht richtungsgebend verändert. Zudem mache Dr. E._______ keine Angaben über die Arbeitsfähigkeit. Ebenfalls begründe weder die zusätzlich angeführte arterielle Hypertonie noch der Gedächtnisverlust, der nicht objektiviert werden könne, eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Dr. F._______ kam zum Schluss, dass die gesamtmedizinische Arbeitsfähigkeit in neurologisch/psychiatrischer Hinsicht gegenwärtig nicht eingeschränkt sei (act. 29). 6.2.1 Ausserdem finden sich in den Akten für die im zu überprüfenden Zeitraum folgende relevante medizinische Arztberichte: einen Bericht von Dr. G._______, Neurologin, vom 8. November 2006 (act. 33, S. 2-3), einen Kurzbericht von Dr. E._______ vom 17. November 2006 (act. 37, S. 2). Dr. G._______ erklärte, wie bereits in den Jahren 2001/2002 lägen chronische Folgebeschwerden im Bereich C7-C8-D1 rechts ohne aktuelle Denervierung vor. Im Bereich der Wirbelsäule und des Muskelgewebes bestünden weitgehend mehrstufige Kontrakturen, der Nacken sei beschränkt beweglich, Schmerzen strahlten bis in die unteren Gliedmassen aus, was auf eine mögliche Fibromyalgie hinweise. Zur Schmerzlinderung und um eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes zu vermeiden empfahl Dr. G._______ stationäre Rehabilitati- C-835/2007 onsmassnahmen. Zur Arbeitsfähigkeit äusserte sie sich nicht (act. 33, S. 2-3). Dr. E._______ befand in Übereinstimmung mit Dr. G._______, dass sich der Gesundheitszustand seit 2002 nicht verbessert habe. Zur Arbeitsfähigkeit äusserte sich Dr. E._______ nicht (vgl. Bericht vom 17. November 2006, act. 37, S. 2). Der insbesondere zum Bericht von Dr. G._______ wiederum zur Stellungnahme aufgeforderte Dr. F._______ äusserte sich am 22. November 2006 dahingehend, die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Kopf-, Nacken- und Rückenschmerzen seien unbestritten und sowohl von Dr. C._______ im Gutachten vom 29. April 2002 als auch anlässlich der RAD Untersuchung vom 15. September 2006 berücksichtigt worden. Bezüglich dieser Schmerzen liege jedoch ein weitgehend gleicher Gesundheitszustand vor. Diesbezüglich sei den Akten auch zu entnehmen, dass der Versicherte die Schmerzmedikation seit längerer Zeit in unveränderter Dosis einnehme. Eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes werde nicht glaubhaft belegt. Die zur Schmerzlinderung von Dr. G._______ vorgeschlagene stationäre Rehabilitation widerspreche sich nicht mit der davor und danach weiter bestehenden Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Hilfstätigkeit (act. 36, S. 2). 6.2.2 Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens liess der Beschwerdeführer ein ärztliches Zeugnis von Dr. I._______, Psychiater, vom 13. Januar 2007 und vom 12. März 2007 einreichen. Dr. I._______ führte im Bericht vom 13. Januar 2007 im Wesentlichen aus, aufgrund seiner schwierigen sozialen Stellung – der Beschwerdeführer lebe zurückgezogen, pflege wenig Interessen – seien Angstzustände und depressive Verstimmungen feststellbar (BVGer act. 1, Beilage 3). Dem Bericht vom 12. März 2007 ist zu entnehmen, dass eine Verschlechterung des psychischen Zustandes feststellbar sei. Es liege eine leichte verminderte Intelligenz vor, in der Verrichtung alltäglicher Dinge sei der Beschwerdeführer eingeschränkt und habe Schwierigkeiten sich selbstständig zu bewegen. In Anbetracht dieser Umstände bestehe eine 100%- ige Arbeitsunfähigkeit (BVGer act. 5). 6.3 Die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht haben die medizinischen Unterlagen – wie auch alle anderen Beweismittel – nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung, d. h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdi- C-835/2007 gen. Dies bedeutet, dass alle Beweismittel objektiv zu prüfen sind – unabhängig davon, von wem sie stammen – und danach zu entscheiden ist, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Expertin oder des Experten begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, BGE 122 V 157 E. 1c mit Hinweisen; AHI-Praxis 2001 S. 113 E. 3a). Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung kommt Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Die Vorinstanz und somit auch ihr medizinischer Dienst ist als gesetzesvollziehendes Organ zur Objektivität verpflichtet (BGE 125 V 351 E. 3b/ee und BGE 122 V 160 E. 1c). 6.3.1 Die ganze Rente wurde dem Beschwerdeführer gestützt auf die psychiatrisch begründete Arbeitsunfähigkeit durch Dr. D._______ gewährt (E. 6.1). Die Vorinstanz hatte zur Feststellung einer den Invaliditätsgrad beeinflussenden Veränderung der gesundheitlichen Beeinträchtigung eine psychiatrische Abklärung in Auftrag gegeben und auf den psychiatrischen Untersuchungsbericht von Dr. F._______, RAD W._______, vom 29. September 2006 (E. 6.2) abgestellt, wonach der Beschwerdeführer für die zuletzt ausgeübte Hilfstätigkeit wieder voll arbeitsfähig sei. Das Gutachten von Dr. F._______ beruht auf einer persönlichen Untersuchung, ist in Kenntnis der Vorakten abgegeben worden und ist in der Darlegung der Zusammenhänge sowie der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtend. Die Schlussfolgerun- C-835/2007 gen von Dr. F._______ sind hinreichend begründet und die Beurteilung der gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers ist durchaus einleuchtend und nachvollziehbar. Ebenfalls finden sich in den Akten keine Hinweise für eine somatische Beeinträchtigung in rentenrelevantem Ausmass, so dass kein Anlass bestand, zusätzlich zur psychiatrischen Beurteilung noch eine rheumatologische Untersuchung durchzuführen. 6.3.2 Die vom Beschwerdeführer eingebrachten Arztberichte vermögen diese Beurteilung hingegen nicht in Frage zu stellen, wonach eine Verbesserung des Gesundheitszustandes eingetreten ist und in einer Hilfstätigkeit wieder eine 100%-ige Arbeitsfähigkeit besteht. In den ärztlichen Berichten werden vor allem Diagnosen aufgeführt und die angebliche Arbeitsunfähigkeit wird in keiner Weise begründet, so dass diesen nur wenig Aussagekraft zukommt. Die vagen Hinweise auf das Bestehen einer Fibromyalgie vermögen daran nichts zu ändern, sind doch vorliegend die von der Rechtsprechung entwickelten Voraussetzungen für die invalidenversicherungsrechtliche Berücksichtigung einer derartigen Gesundheitsstörung nicht erfüllt (vgl. BGE 131 V 49 E. 1.2, BGE 130 V 352). Ebenfalls kann aufgrund der ärztlichen Stellungnahmen davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer durchaus in der Lage ist, seine Schmerzen mit entsprechenden Massnahmen und einer zumutbaren Willensanstrengung zu überwinden. In Bezug auf die Berichte von Hausärzten ist darauf hinzuweisen, dass das Gericht der Erfahrungstatsache Rechnung tragen darf und soll, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Klienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc). 6.4 Insgesamt kommt das Gericht deshalb zum Schluss, dass im hier massgebenden Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 20. November 2006 und der letzten materiellen Rentenprüfung am 22. Oktober 2002 eine rentenrelevante Verbesserung des Gesundheitszustands eingetreten ist und der Beschwerdeführer gemäss dem im Sozialversicherungsrecht massgeblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit in einer Hilfstätigkeit wieder zu 100% arbeitsfähig ist (BGE 126 V 353 E. 5b). 6.5 Des Weiteren macht der Beschwerdeführer geltend, ihm hätte ein leidensbedingter Abzug von 25% gewährt werden müssen. C-835/2007 6.5.1 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist ein Abzug von maximal 25% vom Tabellenlohn in Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Merkmale zulässig (BGE 129 V 472 E. 4.2.3). Neben der gesundheitlichen Beeinträchtigung können insbesondere das Alter, die Dauer der Betriebszugehörigkeit, die Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie der Beschäftigungsgrad die Lohnhöhe beeinflussen (BGE 126 V 75 E. 5a). Der Abzug soll indessen nicht schematisch, sondern bezogen auf den Einzelfall vorgenommen werden (BGE 126 V 75 E. 5a/bb). In Berücksichtung des Umstandes, dass der Beschwerdeführer im heutigen Zeitpunkt knapp 49-jährig, seit ca. 9 Jahren nicht mehr erwerbstätig ist, und während vier Jahren eine Invalidenrente bezogen hat, rechtfertigt sich ein leidensbedingter Abzug von 10%. Auf die Durchführung eines Einkommensvergleichs kann jedoch verzichtet werden, da der Beschwerdeführer selbst bei einem leidensbedingten Abzug von 10% keine rentenrelevante Einkommenseinbusse erleidet. Beizufügen ist, dass die Vorinstanz das Invalideneinkommen zu Gunsten des Beschwerdeführers dem Valideneinkommen angepasst hat, da das vom Beschwerdeführer zuletzt erzielte Einkommen unter den tabellarischen Durchschnittslöhnen lag. 6.6 Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass es aus heutiger Sicht zwar eher schwer nachvollziehbar, jedoch nicht zweifellos falsch ist, dass dem Beschwerdeführer aufgrund des Gutachtens von Dr. D._______ mit Verfügung vom 1. April 2002 eine ganze Invalidenrente zugesprochen worden ist (vgl. hiezu SVR 2008 IV Nr. 5 zum Urteil des Bundesgerichts I 138/2007 vom 25. Juni 2007; Urteil des Bundesgerichts I 817/05 vom 5. Februar 2005 E. 3.2). Die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung mit substituierter Begründung gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG sind daher nicht gegeben. 6.7 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz die Invalidenrente des Beschwerdeführers zu Recht eingestellt hat, weshalb die angefochtene Verfügung vom 20. November 2006 zu bestätigen und die Beschwerde abzuweisen ist. 7. Zu befinden bleibt noch über das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege. C-835/2007 7.1 Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG kann eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und deren Begehren nicht als aussichtlos erscheinen, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit werden. Nach Abs. 2 dieser Bestimmung kann der Partei ein Anwalt bestellt, wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist. 7.2 Eine Person ist bedürftig, wenn sie nicht in der Lage ist, für die Prozesskosten aufzukommen, ohne dass sie Mittel beanspruchen müsste, die zur Deckung des Grundbedarfs für sie und ihre Familie notwendig sind (BGE 128 I 225 E. 2.5.1, 127 I 202 E. 3b). Aufgrund der eingereichten Unterlagen ist die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ausgewiesen. Er ist ohne Beeinträchtigung der für seinen Unterhalt erforderlichen finanziellen Mittel nicht in der Lage, die Prozesskosten zu bestreiten. Prozessbegehren sind gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts als aussichtslos anzusehen, wenn die Gewinnaussichten (ex ante betrachtet; BGE 124 I 304 E. 2c, 122 I 5 E. 4a) beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtlos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zur Einlegung des Rechtsmittels entschliessen oder aber davon absehen würde, soll doch eine Partei einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (BGE 129 I 129 E. 2.3.1 mit Hinweis). Aufgrund der eingereichten Unterlagen kann das Begehren des Beschwerdeführers vor diesem Hintergrund nicht als aussichtslos bezeichnet werden, weshalb auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist. Zudem war die Vertretung angesichts der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen geboten, weshalb auch das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung unter Beiordnung von Rechtsanwältin K. Wüthrich gutzuheissen ist. 7.3 Die Entschädigung der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers wird mangels Einreichung einer Kostennote unter Berücksichtigung des gebotenen und aktenkundigen Anwaltsaufwands auf pauschal Fr. 1'800.-- (inkl. Auslagen) festgesetzt (Art. 65 VwVG in Verbindung mit Art. 14 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, C-835/2007 SR 173.320.2]). Darauf hinzuweisen ist, dass die Mehrwertsteuer nur für Dienstleistungen geschuldet ist, die im Inland gegen Entgelt erbracht werden, nicht jedoch im vorliegenden Fall, in dem die Dienstleistung der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers mit Wohnsitz im Ausland erbracht worden ist (Art. 5 Bst. b des Bundesgesetzes vom 2. September 1999 über die Mehrwertsteuer [Mehrwertsteuergesetz, MWSTG, SR 641.20] in Verbindung mit Art. 14 Abs. 3 Bst. c MWSTG und Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE). Es wird ausdrücklich auf Art. 65 Abs. 4 VwVG aufmerksam gemacht, wonach die begünstigte Partei der Gerichtskasse Ersatz zu leiten haben wird, wenn sie später dazu im Stande ist. 7.4 Die Vorinstanz als obsiegende Partei hat keinen Anspruch auf eine Entschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 3 VGKE). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. In Gutheissung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung wird Rechtsanwältin K. Wüthrich für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 1'800.-- ausgerichtet. 4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. ...) - das Bundesamt für Sozialversicherungen - die Personalstiftung J._______ (Einschreiben) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. C-835/2007 Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Franziska Schneider Sabine Uhlmann Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: Seite 24