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Bundesverwaltungsgericht 01.04.2011 C-8344/2008

1 aprile 2011·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,520 parole·~18 min·1

Riassunto

Rentenanspruch | Invalidenrente (Verfügung vom 10. Dezember 2008)

Testo integrale

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-8344/2008 Urteil vom 1. April 2011 Besetzung Richter Johannes Frölicher (Vorsitz), Richter Stefan Mesmer, Richter Beat Weber, Gerichtsschreiberin Susanne Fankhauser. Parteien A._______, Kosovo, vertreten durch Ernest Osmani, Beschwerdeführer, gegen IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz. Gegenstand Invalidenrente (Verfügung vom 10. Dezember 2008).

C-8344/2008 Sachverhalt: A. Der 1963 im Kosovo geborene A._______ war von 1991 bis 1999 teilweise (als Saisonnier) in der Schweiz erwerbstätig und entsprechend bei der schweizerischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) versichert (IV-Akt. 39). Nach der Rückkehr in seine Heimat war er nicht mehr erwerbstätig. Am 11. Mai 2006 sprach ihm der kosovarische Versicherungsträger (UNMIK) mit Wirkung ab 14. Februar 2005 eine Invalidenrente zu (IV-Akt. 8). Mit Datum vom 1. Februar 2007 meldete er sich unter Hinweis auf Nierenund Herzleiden zum IV-Leistungsbezug an (IV-Akt. 1). Die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA) holte beim Gesuchsteller die Fragebogen für den Versicherten und für Arbeits- und Lohnverhältnisse von Unselbständigerwerbenden (IV-Akt. 5) sowie die sich bereits in Besitz des Versicherten befindenden medizinischen Unterlagen (ab 2006) ein (IV- Akt. 4 und 9 ff.). Anschliessend legte sie das Dossier dem regionalen ärztlichen Dienst (RAD) zur Beurteilung vor. Der RAD-Arzt Dr. B._______, Facharzt für Allgemeinmedizin, attestierte dem Versicherten in seiner Stellungnahme vom 30. Mai 2008 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit in seiner bisherigen Tätigkeit als Hilfsgärtner. In einer leidensangepassten Tätigkeit bestehe jedoch seit dem 1. Januar 2006 keine Beeinträchtigung (IV-Akt. 40). Mit Vorbescheid vom 30. Juni 2008 stellte die IVSTA dem Versicherten die Abweisung seines Leistungsbegehrens in Aussicht, da der Einkommensvergleich (vgl. IV- Akt. 41) einen Invaliditätsgrad von lediglich 5 % ergeben habe (IV- Akt. 42). Mit Datum vom 16. August 2008 liess A._______, vertreten durch Ernest Osmani, Einwände erheben und die Zusprechung einer ganzen IV-Rente beantragen (IV-Akt. 45). Mit Datum vom 6. September 2008 liess er weitere medizinische Unterlagen einreichen (IV-Akt. 51). Der RAD-Arzt bestätigte am 2. Dezember 2008 seine Beurteilung vom 30. Mai 2008 (IV-Akt. 53). Mit Verfügung vom 10. Dezember 2008 wies die IVSTA das Leistungsbegehren ab (IV-Akt. 54). B. Gegen diese Verfügung liess A._______, vertreten durch Ernest Osmani, mit Datum vom 27. Dezember 2008 und Beschwerdeverbesserung vom 24. Januar 2009 Beschwerde erheben und – unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Vorinstanz – die Zusprechung einer ganzen IV-Rente beantragen; eventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen (Akt. 1 und 4). Weiter liess

C-8344/2008 er ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung stellen und weitere Beweismittel einreichen. C. Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 10. Juni 2009, die Beschwerde sei abzuweisen (Akt. 12). Zur Begründung verwies sie im Wesentlichen auf die zwei im Verwaltungsverfahren eingeholten RAD- Berichte und die neue Stellungnahme des RAD vom 25. Mai 2009 (vgl. IV-Akt. 56). D. Mit Replik vom 11. Juli 2009 liess der Beschwerdeführer an seinen Anträgen festhalten und einen weiteren Arztbericht einreichen (Akt. 14). E. Unter Hinweis auf die RAD-Stellungnahme vom 25. August 2009 (vgl. IV- Akt. 58) bestätigte die Vorinstanz mit Duplik vom 8. September 2009 ihren Antrag auf Abweisung der Beschwerde (Akt. 16). F. Auf die weiteren Vorbringen und die eingereichten Akten wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden. Die eidgenössische IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA) ist eine Vorinstanz im Sinne von Art. 33 Bst. d VGG. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen dieser IV-Stelle ist zudem in Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) ausdrücklich vorgesehen.

C-8344/2008 Angefochten ist eine Verfügung der IVSTA. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der Beschwerde zuständig. 2. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Vorbehalten bleiben gemäss Art. 3 Bst. dbis VwVG die besonderen Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1). Als Adressat der angefochtenen Verfügung ist der Beschwerdeführer davon berührt und er hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 59 ATSG). Auf die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde (vgl. Art. 60 Abs. 1 ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist daher einzutreten. 3. Streitig ist der Anspruch auf eine Invalidenrente. Zunächst sind die für die Beurteilung des Anspruchs massgebenden gesetzlichen Grundlagen und die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze darzulegen. 3.1. Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verwaltungsverfügung (hier: 10. Dezember 2008) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 132 V 215 E. 3.1.1). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b). Weiter sind in zeitlicher Hinsicht – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (Urteil des Bundesgerichts [BGer] 8C_419/2009 vom 3. November 2009 E. 3.1, BGE 132 V 215 E. 3.1.1). 3.2. Nach dem Zerfall der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien blieben zunächst die Bestimmungen des Abkommens vom 8. Juni 1962 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung (nachfolgend Abkommen; SR 0.831.109.818.1) für alle Staatsangehörigen des

C-8344/2008 ehemaligen Jugoslawiens anwendbar (BGE 126 V 198 E. 2b, BGE 122 V 381 E. 1 mit Hinweis). Zwischenzeitlich sind die mit Kroatien, Slowenien und Mazedonien neu abgeschlossenen Abkommen über Soziale Sicherheit in Kraft getreten; ein mit Serbien vereinbartes Abkommen ist noch nicht ratifiziert. Mit dem Kosovo wird das Abkommen seit dem 1. April 2010 nicht mehr weitergeführt. Für den Beschwerdeführer als Bürger des Kosovos findet demnach das Abkommen jedenfalls insoweit Anwendung, als Sachverhalte zu beurteilen sind, die sich vor dem 1. April 2010 ereignet haben (vgl. aber Urteil BVGer C-4828/2010 vom 7. März 2011 E. 5.4). Nach Art. 2 des Abkommens stehen die Staatsangehörigen der Vertragsstaaten in ihren Rechten und Pflichten aus den in Art. 1 genannten Rechtsvorschriften, zu welchen die schweizerische Bundesgesetzgebung über die IV gehört, einander gleich, soweit nichts anderes bestimmt ist. Vorliegend kommen keine abweichenden staatsvertraglichen Bestimmungen zur Anwendung. Die Frage ob, und gegebenenfalls ab wann Anspruch auf Leistungen der IV besteht, bestimmt sich daher aufgrund der schweizerischen Rechtsvorschriften (vgl. auch BGE 130 V 253 E. 2.4; AHI-Praxis 1996 S. 177 E. 1). 3.3. Am 1. Januar 2008 sind im Rahmen der 5. IV-Revision Änderungen des IVG und anderer Erlasse wie des ATSG in Kraft getreten. Gemäss den intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. E. 3.1) ist der Leistungsanspruch für die Zeit bis zum 31. Dezember 2007 aufgrund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prüfen. Die 5. IV-Revision brachte für die Invaliditätsbemessung keine substanziellen Änderungen gegenüber der bis zum 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Rechtslage, so dass die zur altrechtlichen Regelung ergangene Rechtsprechung weiterhin massgebend ist (vgl. Urteil BGer 8C_373/2008 vom 28. August 2008 E. 2.1). Neu normiert wurde dagegen der Zeitpunkt des Rentenbeginns, der – sofern die entsprechenden Anspruchsvoraussetzungen gegeben sind – gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG (in der Fassung der 5. IV-Revision) frühestens sechs Monate nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG entsteht. Trat der Versicherungsfall allerdings vor dem 1. Januar 2008 ein und wurde die Anmeldung bis spätestens am 31. Dezember 2008 eingereicht, so gilt das alte Recht (vgl. Urteil BGer 8C_419/2009 vom 3. November 2009 E. 3.2 f., Urteil BGer 8C_312/2009 vom 1. Dezember 2009 E. 5; Rundschreiben Nr. 253 des Bundesamtes für

C-8344/2008 Sozialversicherungen vom 12. Dezember 2007 [5. IV-Revision und Intertemporalrecht]). Im vorliegenden Verfahren finden demnach grundsätzlich jene Vorschriften Anwendung, die bei Eintritt des (allfälligen) Versicherungsfalles, spätestens jedoch bei Erlass der Verfügung vom 10. Dezember 2008 in Kraft standen; weiter aber auch solche Vorschriften, die zu jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten waren, die aber für die Beurteilung eines allenfalls früher entstandenen Rentenanspruchs von Belang sind (das IVG ab dem 1. Januar 2004 in der Fassung vom 21. März 2003 [AS 2003 3837; 4. IV-Revision] und ab dem 1. Januar 2008 in der Fassung vom 6. Oktober 2006 [AS 2007 5129; 5. IV-Revision]; die IVV in den entsprechenden Fassungen der 4. und 5. IV-Revision [AS 2003 3859 und 2007 5155]). Hinsichtlich des Zeitpunkts des Rentenbeginns gilt das alte Recht, da vorliegend der (allfällige) Versicherungsfall vor dem 1. Januar 2008 eingetreten ist und sich der Beschwerdeführer vor dem 31. Dezember 2008 angemeldet hat. 3.4. Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG; der am 1. Januar 2008 in Kraft getretene Abs. 2 hat den Begriff der Erwerbsunfähigkeit nicht modifiziert, BGE 135 V 215 E. 7.3). Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG).

C-8344/2008 3.5. Anspruch auf eine Invalidenrente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der seit 1. Januar 2008 gültigen Fassung) Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (Bst. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (Bst. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (Bst. c). Nach der bis Ende Dezember 2007 in Kraft gestandenen Fassung des Art. 29 Abs. 1 IVG entsteht der Rentenanspruch frühestens in dem Zeitpunkt, in dem die versicherte Person mindestens zu 40 % bleibend erwerbsunfähig (Art. 7 ATSG) geworden ist (Bst. a) oder während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen war (Bst. b). Der im Regelfall anwendbare Art. 29 Abs. 1 Bst. b IVG (vgl. BGE 119 V 98 E. 4a mit Hinweisen) setzt voraus, dass sowohl eine Arbeitsunfähigkeit als auch eine Erwerbsunfähigkeit in anspruchserheblichem Umfang vorliegen (vgl. BGE 121 V 264 E. 6b/cc). 3.6. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG [in der seit 1. Januar 2008 gültigen Fassung], Art. 28 Abs. 1 IVG [in der ab 1. Januar 2004 bis 31. Dezember 2007 gültigen Fassung]). Beträgt der Invaliditätsgrad weniger als 50 %, so werden die entsprechenden Renten nur an Versicherte ausbezahlt, die ihren Wohnsitz und ihren gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben (Art. 29 Abs. 4 IVG [in der seit 1. Januar 2008 gültigen Fassung], Art. 28 Abs. 1ter IVG [in der bis 31. Dezember 2007 gültigen Fassung]). 3.7. Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine

C-8344/2008 wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4, BGE 115 V 133 E. 2; AHI-Praxis 2002 S. 62 E. 4b/cc). Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Expertin oder des Experten begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, BGE 122 V 157 E. 1c). 3.8. Die IV-Stelle prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein (Art. 43 Abs. 1 ATSG, Art. 57 Abs. 3 IVG). Zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs stehen den IV- Stellen regionale ärztliche Dienste (RAD) zur Verfügung (Art. 59 Abs. 2bis Satz 1 IVG). Die RAD setzen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2bis Satz 2 und 3 IVG). 4. Zunächst ist zu beurteilen, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang der Beschwerdeführer aufgrund eines Gesundheitsschadens in seiner Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt ist. 4.1. Unbestritten sind die Diagnosen Niereninsuffizienz (ICD-10 N 04.9), arterielle Hypertonie sowie Status nach Herzinfarkt im Oktober 2005. 4.1.1. Ein Nierenleiden (noch keine Niereninsuffizienz) und eine Hypertonie wurden bereits im Bericht von Dr. C._______, Facharzt für innere Medizin und Nephrologie, in S_______, vom 28. Juli 1997 attestiert (IV-Akt. 9). In seinem Arztzeugnis vom 10. Januar 2001 bestätigte Dr. C._______, der Beschwerdeführer leide an einer chronischen Glomerulonephritis mit chronischer Niereninsuffizienz und sekundärer arterieller Hypertonie (IV-Akt. 11).

C-8344/2008 4.1.2. Vom 18. Oktober bis 1. November 2005 war der Beschwerdeführer im Regionalspital D._______, Z._______, aufgrund eines akuten konronaren Syndroms bzw. eines Herzinfarktes (Infarctus acutum subendocardialis) hospitalisiert (IV-Akt. 13). Weitere Hospitalisationen in der gleichen Klinik erfolgen vom 18. November bis 1. Dezember 2005 wegen Schmerzen im Lumbalbereich, Hypertonie, Müdigkeit und Apathie (IV-Akt. 16) und vom 15. Mai bis 23. Mai 2006 aufgrund von Atemproblemen bei chronischer Bronchitis (IV-Akt. 20). Am 7. September 2007 wurde in Y._______ (Dr. E._______) eine Echokardiographie und am 14. September 2007 eine Ultraschalluntersuchung des oberen Abdomens durchgeführt (IV-Akt. 34 und 35). Weiter enthalten die medizinischen Akten verschiedene Labor-Untersuchungsbefunde (IV- Akt. 29 f., 36 ff.). 4.1.3. In seiner (ersten) Stellungnahme vom 30. Mai 2008 führte der RAD-Arzt Dr. B._______ aus, im Vordergrund stehe die renale Störung, mit progressiver Verschlechterung der Funktion. Zur Zeit bedürfe der Versicherte lediglich Diuretika und Diät. Die Hypertonie sei aufgrund der Therapie stabil. Weder die Niereninsuffizienz noch die Hypertonie verursachten eine langdauernde Arbeitsunfähigkeit. Aufgrund des erlittenen Myokardinfarktes seien schwere Arbeiten – wie die Tätigkeit als Hilfsgärtner – jedoch nicht mehr zumutbar. In einer angepassten, leichten Tätigkeit bestehe (seit Januar 2006) keine Arbeitsunfähigkeit (IV-Akt. 40). 4.1.4. Im Vorbescheidverfahren liess der Versicherte weitere medizinische Unterlagen einreichen, insbesondere betreffend Echokardiographie vom 4. März 2008 (IV-Akt. 46) und den Bericht des Kardiologen Dr. F._______ vom 22. August 2008 (IV-Akt. 49). Im Echokardiographie-Befundbericht stellte Dr. F._______ im März 2008 eine konzentrische Hypertrophie leichten Grades des Myokardes (VM) mit einer diastolischen Dysfunktion fest. In seinem Bericht vom August 2008 führte er unter anderem aus, der arterielle Blutdruck (bei der Untersuchung 195/115) sei trotz Therapie instabil. Der Patient klage über häufige Kopfschmerzen, verbunden mit Schwindel. Dr. F._______ attestierte eine erhebliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. In seiner Stellungnahme vom 2. Dezember 2008 führt Dr. B._______ dazu aus, die neuen medizinischen Unterlagen zeigten keine neuen Gesundheitsbeeinträchtigungen auf. Insbesondere lägen keine Ischämie und keine Rhythmusstörungen vor. Dem Kardiologen könne deshalb

C-8344/2008 hinsichtlich der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht gefolgt werden (IV- Akt. 53). 4.1.5. Im Beschwerdeverfahren holte die Vorinstanz beim RAD zwei weitere Stellungnahmen ein: Mit Datum vom 25. Mai 2009 wiederholte Dr. B._______ im Wesentlichen seine Ausführungen vom 2. Dezember 2008 und fügte an, die Niereninsuffizienz erfordere – für den Moment – keine Dialyse-Behandlung. Nachdem der Beschwerdeführer mit Replik vom 11. Juli 2009 einen Bericht von Dr. G._______, Regionalkrankenkaus X._______, Abteilung für Hämodialyse, vom 2. Juni 2009 (Akt. 14 und 20) einreichen liess, stellte Dr. B._______ am 25. August 2009 erneut fest, die eingereichten Unterlagen wiesen nicht auf eine neue Gesundheitsstörung und / oder eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes hin, weshalb er an seiner bisherigen Einschätzung festhalte (IV-Akt. 58). 4.2. Dr. G._______ bestätigt in seinem Bericht vom 2. Juni 2009, dass der Beschwerdeführer seit dem 28. März 2009 dreimal pro Woche zur Dialyse-Behandlung müsse, welche jeweils 4 Stunden daure. Obwohl sich diese Veränderung des medizinischen Sachverhalts erst nach Erlass der angefochtenen Verfügung ereignet hat und daher grundsätzlich nicht zu berücksichtigen ist (vgl. E. 3.1), ist einerseits festzustellen, dass beim Beschwerdeführer bereits vor Verfügungserlass ein erhebliches Nierenleiden vorlag, das allenfalls zu einer invaliditätsrelevanten Arbeitsunfähigkeit führen kann (vgl. Urteil BGer I 235/06 vom 12. Januar 2007 E. 5.3). Andererseits weckt die Aussage von Dr. B._______ zum Bericht von Dr. G._______, wonach die eingereichten Unterlagen nicht auf eine neue Gesundheitsstörung und / oder eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes hinwiesen, erhebliche Zweifel an der Zuverlässigkeit der RAD-Beurteilung, zumal seine letzte Stellungnahme (vom Mai 2009) impliziert, dass bei einer Dialysebedürftigkeit die Arbeitsunfähigkeit neu zu prüfen wäre. 4.3. Im Beschwerdeverfahren kann auf die Stellungnahmen des regionalen ärztlichen Dienstes (RAD) abgestellt werden, wenn diese den allgemeinen beweisrechtlichen Anforderungen an einen ärztlichen Bericht genügen. Für RAD-Berichte von besonderer Bedeutung ist, dass diese in Kenntnis der Vorakten abgegeben wurden, in der Beschreibung der medizinischen Situation und Zusammenhänge einleuchten sowie begründete Schlussfolgerungen enthalten. Zudem müssen die Ärztinnen und Ärzte des RAD über die im Einzelfall gefragten persönlichen und

C-8344/2008 fachlichen Qualifikationen verfügen (Urteil BGer 9C_323/2009 vom 14. Juli 2009 E. 4.3.1 mit Hinweis auf BGE 125 V 351 E. 3a, Urteil BGer 9C_904/2009 vom 7. Juni 2010 E. 2.2). Diese Anforderungen sind vorliegend nicht erfüllt. 4.3.1. Dr. B._______ ist Facharzt für Allgemeinmedizin und somit weder Spezialarzt für Nephrologie noch für Herz- und Kreislauferkrankungen. Angesichts der komplexen Wechselwirkungen zwischen arterieller Hypertonie und Niereninsuffizienz (vgl. MENNO T. PRUIJM/EDOUARD BATTEGAY/ MICHEL BURNIER, Arterielle Hypertonie und Niereninsuffizienz, Schweizerisches Medizinisches Forum 2009, S. 497 f.) erscheint fraglich, ob ohne Weiteres auf die Beurteilung eines Allgemeinmediziners abgestellt werden kann. 4.3.2. Entscheidend ist aber, dass Dr. B._______ nicht auf medizinische Zusammenhänge eingeht und diese demnach auch nicht für das Gericht nachvollziehbar erläutert werden. So wird beispielsweise die arterielle Hypertonie isoliert und lediglich mit dem Hinweis, diese sei stabil, den Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit zugeordnet. Da es sich dabei aber offenbar um eine sekundäre arterielle Hypertonie handelt, müssten die Zusammenhänge mit der Niereninsuffizienz zumindest aufgezeigt und die Schlussfolgerungen begründet werden. Nicht auseinandergesetzt hat sich der RAD-Arzt sodann mit den von Dr. F._______ erhobenen Befunden und dessen Feststellung, die arterielle Hypertonie sei trotz Therapie instabil. 4.3.3. Zusammenfassend bestehen erhebliche Zweifel an der Vollständigkeit und Schlüssigkeit der Beurteilung von Dr. B._______, weshalb nicht darauf abgestellt werden kann. 4.4. Aufgrund der vorliegenden Akten lässt sich der massgebende medizinische Sachverhalt nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit feststellen, weshalb eine rechtskonforme Beurteilung des Rentenanspruchs nicht möglich ist. Die Sache ist daher an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie in Zusammenarbeit mit dem RAD prüfe, ob aufgrund der vorliegenden Akten eine zuverlässige und schlüssige Beurteilung der Arbeitsfähigkeit aus medizinischer Sicht möglich ist (zu den Anforderungen an einen Aktenbericht vgl. Urteil BGer 8C_653/2009 vom 28. Oktober 2009 E. 5.2, Urteil BGer I 1094/06 vom 14. November 2007 E. 3.1.1) bzw. ein fachärztliches Gutachten einhole und

C-8344/2008 anschliessend über den Rentenanspruch neu verfüge. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. 5. Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung. 5.1. Laut Art. 63 Abs. 1 VwVG sind die Verfahrenskosten der unterliegenden Partei aufzuerlegen, wobei der geleistete Kostenvorschuss zu berücksichtigen ist. Der unterlegenen Vorinstanz werden gemäss Art. 63 Abs. 2 VwVG keine Kosten auferlegt. 5.2. Der Beschwerdeführer hat gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) Anspruch auf eine Parteientschädigung zu Lasten der Vorinstanz für die ihm erwachsenen notwendigen Kosten. Da keine Kostennote eingereicht wurde, ist die Entschädigung aufgrund der Akten festzusetzen (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE). Unter Berücksichtigung des gebotenen und aktenkundigen Aufwandes sowie des Umstandes, dass der Rechtsvertreter sein Mandat erst vor Einreichung der Replik übernahm, erscheint eine Entschädigung von pauschal Fr. 900.angemessen. 5.3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege als gegenstandslos geworden abzuschreiben. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen über den Rentenanspruch neu verfüge. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

C-8344/2008 3. Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 900.- zugesprochen, die von der Vorinstanz zu leisten ist. 4. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 5. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. _______) – das Bundesamt für Sozialversicherungen Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Johannes Frölicher Susanne Fankhauser Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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