Abtei lung II I C-832/2007/mas/mes {T 0/2} Urteil v o m 2 7 . August 2010 Richter Stefan Mesmer (Vorsitz), Richterin Madeleine Hirsig, Richter Vito Valenti, Gerichtsschreiberin Susanne Marbet Coullery. X._______, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Kaspar Gehring, Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich, Beschwerdeführer, gegen IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz. Invalidenversicherung, Einspracheentscheid vom 28. Dezember 2006 Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
C-832/2007 Sachverhalt: A. Der 1967 geborene Schweizer Bürger X._______ ( im Folgenden: Beschwerdeführer) arbeitete bis Ende August 1994 als Anlageberater bei einer Zürcher Unternehmung. Danach war er in der Schweiz selbstständig erwerbstätig. In diesen Zeiten entrichtete er Bei träge an die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV). Bereits im Jahre 1989 erlitt er bei einem Autounfall eine schwere Verletzung der Halswirbelsäule. Im Jahre 1991 zog er sich anlässlich eines Fussballspiels zudem eine Kopfverletzung zu. Am 28. September 1995 kam es zu einen dritten Unfall, bei dem der Beschwerdeführer wegen eines Sturzes im Badezimmer mit dem Kopf heftig an der Wand aufschlug und infolge einer Schädelprellung erneut unter Beeinträchtigungen im Halswirbelbereich litt, die zur Aufgabe der Erwerbstätigkeit führten. Gestützt auf die Ergebnisse eines polydisziplinären MEDAS-Gutachtens wurde dem Beschwerdeführer am 25. August 1998 von der IV- Stelle Zürich aufgrund eines Invaliditätsgrades von 70% eine ganze ordentliche IV-Rente mit Wirkung ab dem 1. September 1996 ausgerichtet (act. 70). Im Rahmen eines gegen diese Verfügung erhobenen Beschwerdeverfahrens erliess die IV-Stelle Zürich am 5. November 1998 eine Wiedererwägungsverfügung und legte den Invaliditätsgrad neu auf 100% fest (act. 81). Im Jahr 2000 verlegte der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz ins Ausland (Philippinen). Im Oktober 2002 kehrte er in die Schweiz zurück und nahm Wohnsitz im Kanton Graubünden. Seit März 2003 wohnt er wieder auf den Philippinen. B. Anlässlich eines von Amtes wegen durchgeführten Revisionsverfahrens verlangte die zwischenzeitlich zuständige IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA) am 17. Februar 2005 beim Beschwerdeführer selbst sowie bei der Schweizer Botschaft in Manila diverse medizinische Unterlagen und Auskünfte zum aktuellen Gesundheitszustand (act. 107 und 108). In der Folge wurde der Beschwerdeführer aufgrund seiner Mitteilung, er werde in die Schweiz reisen, von der IVSTA wiederholt aufgefordert, seinen Reisetermin bekannt zu geben, damit ein für die Rentenrevision notwendiger Untersuchungstermin vereinbart werden könne. Per E-Mail teilte der Beschwerdeführer der IVSTA am 30. November 2005 mit, dass sich seine Reise in die Schweiz auf C-832/2007 unbestimmte Zeit verzögere, da er dabei sei, einen Farm-Betrieb auf zubauen. Die geforderten Unterlagen habe er zurückgesandt, weshalb er die Rentenrevision als abgeschlossen betrachte (vgl. act. 125). Am 6. Dezember 2005 wurde der Beschwerdeführer erneut darauf aufmerksam gemacht, dass er sich zwecks Durchführung der medizinischen Untersuchungen mit der Schweizer Botschaft in Manila in Verbindung setzen solle, andernfalls seine Rente verweigert bzw. entzogen werden könne (act. 128). Nach einer weiteren Aufforderung am 10. März 2006 (act. 129) reichte der Beschwerdeführer der IVSTA am 5. April 2006 eine Stellungnahme sowie den ausgefüllten Fragebogen zu seiner gegenwärtigen Beschäftigung und seinem aktuellen Verdienst ein. Mit Verfügung vom 29. Juni 2006 (act. 132) wurde die Zahlung der bisher gewährten ganzen Invalidenrente per 1. September 2006 eingestellt, weil trotz Fristansetzung und Androhung von Rechtsfolgen die für die Prüfung der Anspruchsberechtigung einverlangten medizinischen Unterlagen nicht eingereicht worden waren. Zudem wurde einer allfälligen gegen diese Verfügung gerichteten Einsprache die aufschiebende Wirkung entzogen. Am 11. August 2006 erhob der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung Einsprache, die mit Entscheid vom 28. Dezember 2006 abgewiesen wurde (act. 138). C. Gegen den Einspracheentscheid vom 28. Dezember 2006 erhob der Beschwerdeführer am 29. Januar 2007 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, der Einspracheentscheid vom 28. Dezember 2006 sowie die Verfügung vom 29. Juni 2006 seien unter Kosten- und Entschädigungsfolgen aufzuheben und es sei ihm auch nach dem 1. September 2006 weiterhin die ganze Invalidenrente auszurichten. Eventualiter seien zusätzliche Abklärungen vorzunehmen und es sei eine Kostengutsprache für die daraus entstehenden Kosten und Spesen zu erteilen. Zur Begründung führte er aus, die Vorinstanz habe sich in ihrem Entscheid nur teilweise und somit ungenügend mit den in der Einsprache vorgebrachten Einwendungen und Anträgen auseinandergesetzt. So sei ihm vor Erlass des Einspracheentscheids keine Einsichtnahme in die Akten gewährt worden. Auch habe sich die Vorinstanz zum Antrag auf Kostengutsprache für Spesen nicht geäussert und sei nicht auf seine Ausführungen im Zusammenhang mit der angeordneten medizinischen Abklärung eingegangen. Damit habe sie den Anspruch auf rechtliches Gehör in mehrfacher Hinsicht verletzt, so dass der ange- C-832/2007 fochtene Entscheid allein schon aus formellen Gründen aufzuheben sei. Im Weiteren wäre die Rente auch aus materiellen Über legungen weiterhin auszurichten, da der Anspruch einerseits aufgrund der vorliegenden medizinischen Akten ausgewiesen sei und angesichts der im Jahr 1998 diagnostizierten hirnorganischen Störungen mit kognitiven Defiziten zusätzliche medizinische Abklärungen weder notwendig noch angezeigt seien. Schliesslich liege auch keine schuldhafte Verletzung der Mitwirkungspflicht vor, da er sämtliche Anfragen der IVSTA umgehend beantwortet und sich auch für eine vertrauensärztliche Untersuchung in Manila zur Verfügung gestellt habe. Die Vorinstanz habe es jedoch unterlassen, ihn bezüglich der Dauer der Untersuchung sowie der Kostenübernahme zu informieren. D. In ihrer Vernehmlassung vom 7. Mai 2007 beantragte die IVSTA die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung des angefochtenen Einspracheentscheids. Zur Begründung führte sie aus, die versicherte Person habe bei der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken und die nötigen Angaben zu erbringen. Komme sie dieser Pflicht in unentschuldbarer Weise nicht nach, könne der Versicherungsträger auf Grund der Akten verfügen oder gar die Erhebungen einstellen. Auf die Vorbringen des Beschwerdeführers sei in zahlreichen Schreiben eingegangen worden und man habe aufgrund der angekündigten Reise in die Schweiz über Monate versucht, eine verbindliche Zusage zu erhal ten, damit die nötigen Untersuchungsvorbereitungen mit den zuständigen medizinischen Diensten hätten getroffen werden können. Als der Beschwerdeführer seine Verzögerung und die persönlichen Umstände der Reiseverhinderung dargestellt habe, sei eine Untersuchung im Aufenthaltsstaat in Erwägung gezogen und der Versicherte via Schweizerische Botschaft in Manila – mit Kenntnisschreiben an den Versicherten selbst – aufgefordert worden, die nötigen Unterlagen und Auskünfte beizubringen. Eine Kostengutsprache sei insofern gewährt worden, als der Versicherte im selben Schreiben darauf aufmerksam gemacht worden sei, dass die IV-Stelle nur jene Kosten übernehme, welche im Zusammenhang mit den einverlangten Unterlagen stünden. Da sich die materiellen Abklärungen nicht anderweitig ohne übermässigen Aufwand hätten einholen lassen und den formellen Anforderungen an das Mahn- und Bedenkzeitverfahren genügt worden sei, sei die Einstellung der Rentenzahlung zu Recht erfolgt. C-832/2007 E. Mit Schreiben vom 22. August 2007 wurde das Bundesverwaltungsgericht darüber informiert, dass sich der Beschwerdeführer in der Schweiz befinde und zwecks Klärung seiner Ansprüche gegenüber der Y._______ Versicherung eine Begutachtung im Zentrum für Arbeitsmedizin, Ergonomie und Hygiene (AEH) durchgeführt werde, deren Ergebnisse Mitte Dezember 2007 vorliegen dürften. Aus diesem Grund wurde beantragt, die Frist zur Einreichung einer Replik erneut zu er strecken resp. das vorliegende Beschwerdeverfahren bis zum Vorliegen des neuen polydisziplinären Gutachtens zu sistieren. F. Mit Verfügung vom 23. August 2007 wurde das vorliegende Beschwerdeverfahren bis auf weiteres sistiert und der Beschwerdeführer aufgefordert, zu gegebener Zeit die Wiederaufnahme des Verfahrens zu beantragen und die neuen vollständigen Gutachten vorzulegen. G. Am 24. Januar 2008 liess die IVSTA dem Bundesverwaltungsgericht das im Auftrag der Y._______ Versicherung erstellte polydisziplinäre AEH-Gutachten vom 5. November 2007 zukommen. Mit Stellungnahme vom 12. März 2008 wurde seitens des Beschwerdeführers beantragt, die Sistierung aufrecht zu erhalten, da die Beantwortung von Zusatzfragen zum psychiatrischen und neuro-psychologischen Teilgutachten nach wie vor ausstehe. Mit Verfügung vom 15. Mai 2008 wurde angeordnet, dass die Sistierung des Verfahrens zumindest bis am 14. Juli 2008 aufrecht erhalten bleibe, und der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, zu gegebener Zeit unter Vorlage der noch zu erstellenden Gutachten die Wiederaufnahme des Verfahrens zu beantragen. H. Am 22. Januar 2010 reichte der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht neue medizinische Unterlagen ein und beantragte die Wiederaufnahme des Verfahrens. Diesem Antrag wurde mit Verfügung vom 25. Januar 2010 entsprochen und – da die Eingabe vom 22. Januar 2010 als Replik zu qualifizieren war – der Vorinstanz Gelegenheit zur Einreichung einer Duplik gegeben. C-832/2007 I. In ihrer Duplik vom 1. März 2010 machte die IVSTA erneut geltend, dass die IV-Rente mangels ausreichender medizinischer Abklärungsmöglichkeiten im Rahmen des Revisionsverfahrens zu Recht per 1. September 2006 eingestellt worden sei. Daher sei die Beschwerde abzuweisen und die Angelegenheit zwecks Wiederaufnahme des Revisionsverfahrens an die IVSTA zurückzuweisen. J. In seiner Stellungnahme vom 19. April 2010 verwies der Beschwerdeführer im Wesentlichen auf seine früheren Ausführungen. Zu den in der Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Januar 2010 erwähnten, auf seinen Namen registrierten und zum Teil auf Erwerb ausgerichteten Internetdomains führte er aus, er habe versucht, seine Restarbeitsfähigkeit über das Internet zu verwerten. Da weder auf den Philippinen noch in der Schweiz realistische Möglichkeiten bestünden, eine 20%-Anstellung zu finden, und er zudem darauf angewiesen sei, seine Arbeit wegen der unregelmässigen Arbeitsfähigkeit selber einteilen zu können, habe er versucht, mit Internetmarketing ein Einkommen zu erzielen. Dies sei ihm jedoch nicht gelungen und ein grosser Teil der Domains sei wieder gelöscht worden. Die entstandenen Kosten seien weitaus höher gewesen als die erzielten Erträge. Unter Berücksichtigung sowohl der gesundheitlichen als auch der erwerblichen Situation habe er demnach weiterhin Anspruch auf eine ganze Invalidenrente. K. In ihren abschliessenden Bemerkungen vom 27. Mai 2010 hielt die IVSTA an ihren Anträgen fest und verwies auf ihre bisherigen Ausführungen. L. Mit Verfügung vom 2. Juni 2010 wurde der Schriftenwechsel geschlossen. Auf die Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen. C-832/2007 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Zu beurteilen ist die Beschwerde vom 29. Januar 2007, mit welcher der Einspracheentscheid der IV-Stelle vom 28. Dezember 2006 angefochten wurde, der die Verfügung vom 29. Juni 2006 bestätigte. Mit dieser Verfügung war infolge einer Verletzung der Mitwirkungspflicht die weitere Auszahlung der ganzen Invalidenrente des Beschwerdeführers eingestellt worden. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172. 021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden. Zu diesen gehört auch die IVSTA, die mit Verfügungen über Rentengesuche befindet (Art. 33 Bst. d VGG; vgl. Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]). 1.2 Nach Art. 59 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) ist zur Beschwerdeführung vor dem Bundesverwaltungsgericht legitimiert, wer durch die angefochtene Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (vgl. auch Art. 48 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer, der am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen hat, ist als Adressat durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat an deren Aufhebung bzw. Änderung ein schutzwürdiges Interesse. Nachdem der Kostenvorschuss fristgerecht bezahlt worden ist, kann auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde eingetreten werden. 2. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich im Wesentlichen nach den Vorschriften des VGG, des VwVG (vgl. Art. 37 VGG) sowie des ATSG. Dabei finden nach den allgemeinen inter temporalrechtlichen Regeln diejenigen Rechtssätze Anwendung, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2, vgl. auch Art. 53 Abs. 2 VVG). 2.1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden, die angefochtene Verfügung verletze Bundesrecht (einschliesslich der Überschreitung oder C-832/2007 des Missbrauchs von Ermessen), beruhe auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts oder sei unangemessen (Art. 49 VwVG). 2.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Begehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gut heissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 212). 2.3 Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind (MAX KUMMER, Grundriss des Zivilprozessrechts, 4. Aufl., Bern 1984, S. 136). 2.3.1 Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Der Richter und die Richterin haben vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die sie von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigen (BGE 126 V 360 E. 5b, BGE 125 V 195 E. 2, je mit Hinweisen). Führen die von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen die Verwaltung oder das Gericht bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und weitere Beweismassnahmen könnten an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so ist auf die Abnahme weiterer Beweise zu verzichten (antizipierte Beweiswürdigung; UELI KIESER, Das Verwaltungsverfahren in der Sozialversicherung, Zürich 1999, S. 212, Rz. 450; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, Rz. 111 und 320; GYGI, a.a.O., S. 274; vgl. auch BGE 122 II 469 E. 4a, BGE 122 III 223 E. 3c, BGE 120 1b 229 E. 2b, BGE 119 V 344 E. 3c mit Hinweisen). 2.3.2 Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach hat das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet zum einen sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE C-832/2007 125 V 195 E. 2, BGE 122 V 158 E. 1a, je mit Hinweisen). Zum anderen umfasst die behördliche und richterliche Abklärungspflicht nicht unbesehen alles, was von einer Partei behauptet oder verlangt wird. Viel mehr bezieht sie sich nur auf den im Rahmen des streitigen Rechtsverhältnisses (Streitgegenstand) rechtserheblichen Sachverhalt. Rechtserheblich sind alle Tatsachen, von deren Vorliegen es abhängt, ob über den streitigen Anspruch so oder anders zu entscheiden ist (GYGI, a.a.O., S. 43 und 273). In diesem Rahmen haben Verwaltungsbehörden und Sozialversicherungsgericht zusätzliche Abklärungen stets vorzunehmen oder zu veranlassen, wenn hiezu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (BGE 117 V 282 E. 4a mit Hinweis; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG] I 520/ 99 vom 20. Juli 2000). 2.3.3 Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Beschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, d.h. ohne förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Gericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten. Ein erhöhter Beweiswert kann allerdings ärztlichen Gutachten zukommen, welche für die streitigen Belange umfassend sind, auf allseitigen Untersuchungen beruhen, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigen, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden und in der Darlegung der Zusammenhänge sowie der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtend sind, und in welchen die Schlussfolgerungen der Experten begründet werden (BGE 125 V 352 E. 3a, BGE 122 V 160 E. 1c mit Hinweisen). 3. In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben. Ein allfälliger Leistungsanspruch ist für die Zeit vor einem Rechtswechsel aufgrund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prüfen (pro rata temporis; BGE 130 V 445). C-832/2007 3.1 Im vorliegenden Verfahren finden grundsätzlich jene schweizerischen Rechtsvorschriften Anwendung, die bei Erlass des Einspracheentscheids vom 28. Dezember 2006 in Kraft standen; weiter aber auch solche Vorschriften, die zu jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten waren, die aber für die Beurteilung eines allenfalls relevanten früheren Sachverhaltes von Belang sind (vorliegend anwendbar: IVG in der Fassung vom 21. März 2003 [AS 2003 3837; 4. IVG-Revision]). Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) sowie die entsprechende Verordnung vom 11. September 2002 (ATSV, SR 830.11) in Kraft getreten, welche für die Beurteilung des vorliegenden Falles ab diesem Zeitpunkt anwendbar sind. Die Änderungen des IVG und des ATSG vom 6. Oktober 2006 sowie der IVV und der ATSV vom 28. September 2007 (5. IV-Revision, AS 2007 5129 bzw. AS 2007 5155, in Kraft seit 1. Januar 2008) sind im vorliegenden Verfahren nicht anwendbar, da der angefochtene Einspracheentscheid vor Inkrafttreten der entsprechenden Bestimmungen ergangen ist (vgl. auch UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 2. Aufl., Zürich/ Basel/Genf 2003, Art. 82 Rz. 5 und 6 [im Folgenden: KIESER, ATSG]). 3.2 Rechts- und Sachverhaltsänderungen, die nach dem massgebenden Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Einspracheentscheids (28. Dezember 2006) eintraten, sind im vorliegenden Verfahren grundsätzlich nicht zu berücksichtigen (BGE 130 V 329, BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweisen). Allerdings können Tatsachen, die den Sachverhalt seither verändert haben, unter Umständen Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 121 V 366 E. 1b mit Hinweisen). Die im Laufe des vorliegenden Verfahrens eingereichten medizinischen Unterlagen können daher im Beschwerdeverfahren – in dem über die Verletzung der Mitwirkungspflicht zu befinden ist – nicht mehr berücksichtigt werden. Sie werden Gegenstand künftiger Abklärungen der hiefür zuständigen Vorinstanz sein (vgl. E. 6 hiernach). 4. Der Beschwerdeführer macht geltend, sein Anspruch auf rechtliches Gehör sei in mehrfacher Hinsicht verletzt worden, da ihm die vollstän dige Akteneinsicht verwehrt worden sei und sich die Vorinstanz mit den im Rahmen des Einspracheverfahrens vorgebrachten Einwendungen und Anträgen nur teilweise auseinandergesetzt habe. C-832/2007 4.1 Gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) und Art. 42 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 IVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör (vgl. auch Art. 29 VwVG). Bis zur Aufhebung des Einspracheverfahrens (per 1. Juli 2006) im Bereich der Invalidenversicherung wurde den Parteien das rechtliche Gehör erst nach Erlass der Verfügung im Rahmen des Einspracheverfahrens gewährt, so auch im Fall des Beschwerdeführers. Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst das Recht der Parteien auf Teilnahme am Verfahren und auf Einflussnahme auf den Prozess der Entscheidfindung. Dazu gehört auch deren Recht, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und Einsicht in die Akten nehmen zu können (vgl. auch Art. 26 VwVG) sowie die Pflicht der Behörden, den Entscheid zu begründen (BGE 134 I 83 E. 4.1, E. 3.3, BGE 132 V 368 E. 3.1). Nach gefestigter bundesgerichtlicher Rechtsprechung muss ein Verwaltungsakt so abgefasst sein, dass die Betroffenen ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten können (BGE 125 II 369 E. 2c, BGE 124 V 180 E. 1a). Dies ist nur dann möglich, wenn sich sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz ein Bild über die Tragweite des Entscheides machen können. Demnach müssen in jedem Fall die Überlegungen angeführt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt, wobei sie sich jedoch auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken darf. Erforderlich ist, dass sich aus der Gesamtheit der Begründung ergibt, weshalb die Behörde den Vorbringen der Partei nicht folgen konnte (BGE 122 IV 8 E. 2c). Das Begründungsmass richtet sich im Weiteren nach der Eingriffsschwere, der Komplexität des Sachverhaltes und der rechtlichen Fragen, den Entscheidungsspielräumen und der Stellung der verfügenden Behörde (vgl. zum Ganzen URS MÜLLER, Das Verwaltungsverfahren in der Invalidenversicherung, Bern 2010, Rz. 1396 ff.). 4.2 Der Beschwerdeführer rügt, vor Erlass des Einspracheentscheids sei ihm die Akteneinsicht nicht vollumfänglich gewährt worden. Zudem habe die Vorinstanz zu den in der Begründung vorgebrachten Ausführungen im Zusammenhang mit der im Schreiben vom 5. Dezember 2005 angeordneten medizinischen Abklärung nicht Stellung genommen und habe auch den Antrag um Kostengutsprache für Spesen nicht geprüft. C-832/2007 4.2.1 Es trifft zu, dass die Vorinstanz auf das im Zusammenhang mit der Einsprache vom 11. August 2006 gestellte Akteneinsichtsgesuch des Beschwerdeführers vorerst nicht reagiert hat und diesem – nach dessen Angaben – erst am 25. Januar 2007 unvollständige Akten hat zukommen lassen. In dieser Hinsicht hat sie demnach den Anspruch auf rechtliches Gehör des Beschwerdeführers ohne Zweifel verletzt. 4.2.2 Die Ausführungen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der angeordneten, aber nicht durchgeführten medizinischen Untersuchung hat die Vorinstanz indessen gewürdigt und im Einspracheentscheid hinreichend dargelegt, dass trotz wiederholter Bemühungen ihrerseits über einen Zeitraum von 16 Monaten die von ihr geforderte medizinische Untersuchung des Versicherten weder in der Schweiz noch in Manila habe durchgeführt werden können, und dass der Versicherte auch auf die Konsequenzen dieser fehlenden Mitwirkung hingewiesen worden sei. Damit hat sich die Vorinstanz bei der Begründung des Einspracheentscheids wohl auf die wesentlichen Punkte beschränkt, insgesamt jedoch hinreichend dargelegt, weshalb es zur Einstellung der Zahlung der Invalidenrente gekommen ist. Dass die Vorinstanz nicht auf sämtliche Argumente des Beschwerdeführers eingegangen ist, wie beispielsweise die von ihm gestellten Bedingungen, die zu erfüllen gewesen wären, damit er sich für eine medizinische Untersuchung zur Verfügung gestellt hätte (wie Kostengutsprache für die Reisekosten, Unterkunft und Verpflegung für ihn selber und eine orts- und sprachkundige Begleitperson oder die verbindliche Festlegung der Dauer der Untersuchung), kann ihr nicht zur Last gelegt werden, geht doch aus den Vorakten klar hervor, dass sich der Beschwerdeführer seiner Pflicht zur Untersuchung zweifellos bewusst war, jedoch immer wieder neue Argumente vorgebracht hatte, die ihn angeblich daran hinderten, seiner Mitwirkungspflicht nachzukommen. Im Weiteren war bereits im Schreiben vom 5. Dezember 2005 an die Schweizerische Botschaft ausgeführt worden, die Kosten für die einverlangten Unterlagen sowie die entsprechende Konsultation würden gemäss dem Tarif der Sozialversicherung des Wohnsitzstaates vergütet (vgl. act. 127). Da es dem Beschwerdeführer anhand der Begründung des Einspracheentscheids ohne weiteres möglich war, in seiner Beschwerde sachgerechte Rügen vorzubringen, ist in diesem Punkt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs auszumachen. C-832/2007 4.3 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Dessen Verletzung führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung (BGE 127 V 431 E. 3d/aa, BGE 126 I 19 E. 2d/bb). Eine nicht schwerwiegende Verletzung des Gehörsanspruchs gilt allerdings dann als geheilt, wenn die Gewährung des rechtlichen Gehörs in einem Rechtsmittelverfahren nachgeholt wird, in dem die Beschwerdeinstanz mit der gleichen Prüfungsbefugnis entscheidet wie die untere Instanz. Im Rahmen des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde dem Beschwerdeführer die Gelegenheit eingeräumt, sich ausführlich zu äussern; auch hätte er die Einsicht in die Akten des Beschwerdeverfahrens samt inzwischen vervollständigten Vorakten verlangen können. Die festgestellte (Erw. 4.2.1 hiervor), angesichts der ausreichenden Entscheidbegründung aber nicht als schwerwiegend zu qualifizierende Verletzung des rechtlichen Gehörs wurde damit im vorliegenden Beschwerdeverfahren geheilt. 4.4 Die Berechtigung der Rüge einer Verletzung der Aktenführungspflicht (Art. 46 ATSG) durch unvollständige Aufnahme verfahrensrelevanter Unterlagen und Vorgänge kann das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Verfahren nicht ohne Weiteres überprüfen, liegen ihm doch die Akten heute in einem bereinigten, nicht (mehr) zu beanstandenden Zustand vor. Weitere Sachverhaltsermittlungen erübrigen sich jedoch in dieser Beziehung, hätte doch der Beschwerdeführer durchaus Gelegenheit gehabt, die bereinigten Akten im Beschwerdeverfahren einzusehen, so dass auch diese formelle Rechtsverletzung als geheilt zu gelten hat. 5. Zu prüfen ist im Folgenden, ob die Auszahlung der Invalidenrente des Beschwerdeführers zu Recht wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht eingestellt wurde. 5.1 Wer Versicherungsleistungen beansprucht, muss unentgeltlich alle Auskünfte erteilen, die zur Abklärung des Anspruchs und zur Festsetzung der Versicherungsleistungen erforderlich sind (Art. 28 Abs. 2 ATSG). Soweit ärztliche oder fachliche Untersuchungen für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind, hat sich die versicherte Person diesen zu unterziehen (Art. 43 Abs. 2 ATSG). Die Anordnung einer Untersuchung erfolgt in Form einer einfachen Mitteilung an die versicherte Person (MÜLLER, a.a.O., Rz. 1227). Kommen Personen, die Leis- C-832/2007 tungen der Sozialversicherungen beanspruchen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger auf Grund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss diese Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; zudem ist ihnen eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen (Art. 43 Abs. 3 ATSG). Während Art. 28 ATSG ausschliesslich die verfahrensrechtlichen Mitwirkungspflichten erfasst, ergeben sich die Folgen der verweigerten Mitwirkung aus Art. 43 Abs. 2 ATSG (vgl. KIESER, ATSG, a.a.O., Art. 28 Rz. 8 f.). Die Mitwirkungspflicht gemäss Art. 28 und 43 ATSG erfasst etwa das Ausfüllen der Anmeldeformulare, die Teilnahme an Untersuchungen und Begutachtungen, das Einreichen von Unterlagen oder die Meldung bei veränderten Verhältnissen (KIESER, ATSG, a.a.O., Art. 28 Rz. 14). Nach Art. 43 Abs. 2 ATSG sind nur ärztliche oder fachliche Untersuchungen vorzunehmen, die einerseits notwendig sind und andererseits objektiv und subjektiv zumutbar sind. Dabei geht es nicht darum, ob die betreffende Person aus ihrer eigenen (subjektiven) Wahrnehmung heraus die Untersuchung als zumutbar betrachtet, sondern darum, dass die subjektiven Umstände (etwa Alter der Person, Gesundheitszustand) in einer objektiven Betrachtung dahingehend gewürdigt werden, ob diese Umstände die Untersuchung zulassen. Die üblichen Untersuchungen in einer Gutachtensstelle sind ohne konkret entgegenstehende Umstände generell als zumutbar zu betrachten (vgl. KIESER, ATSG, a.a.O., Art. 43 Rz. 44). Die Verletzung der Auskunfts- oder Mitwirkungspflicht ist nur relevant, wenn sie in unentschuldbarer Weise erfolgt. Zudem muss ein Mahnund Bedenkzeitverfahren durchgeführt werden. Art. 43 Abs. 3 ATSG lässt schliesslich zwei Sanktionen zu: Der Verwaltungsträger kann aufgrund der vorliegenden Akten beschliessen oder er kann – nach Einstellung der Erhebungen – auf das Leistungsbegehren nicht eintreten, wobei nach der Praxis ein Nichteintretensentscheid nicht gefällt werden soll, soweit aufgrund der vorliegenden Akten ein materieller Entscheid möglich ist (vgl. KIESER, ATSG, a.a.O., Art. 43 Rz. 51 ff. mit Hinweisen). Gleiches gilt im Rahmen eines Rentenrevisionsverfahrens (MÜLLER, a.a.O., Rz. 1135). Demnach ist die Verwaltung berechtigt, die Leistungen einzustellen, wenn sie in einem Revisionsverfahren die einverlangten Unterlagen nicht rechtzeitig erhält (vgl. Urteil des Bundesgerichts I 632/06 vom 29. August 2007 E. 3.2, mit Hinweisen). C-832/2007 5.2 Mit Verfügung vom 5. November 1998 war dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab dem 1. September 1996 eine ganze ordentliche IV- Rente zugesprochen worden. Nach Art. 17 ATSG wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, sofern sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich ändert. Vorliegend war eine erste Rentenrevision von Amtes wegen per 31. Juli 2003 vorgesehen (vgl. act. 104). Mit Schreiben vom 17. Februar 2005 informierte die IVSTA erstmals die Schweizerische Botschaft in Manila, dass zwecks Rentenrevision verschiedene medizinische Unterlagen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers einzuholen seien (act. 107). Mit gleichem Datum wurde auch der Beschwerdeführer selbst aufgefordert, den ausgefüllten Fragebogen sowie allenfalls auch weitere zweckdienliche Mitteilungen und Unterlagen über seinen Gesundheitszustand sowie die Arbeits- und Verdienstverhältnisse einzureichen (act. 108). Der Beschwerdeführer macht zwar geltend, dieses Schreiben habe ihm infolge falscher Adressierung nicht zugestellt werden könne. Dies ist aber ohne wesentliche Bedeutung, wurde ihm das Schreiben doch zuerst über die angegebene Kontaktadresse in der Schweiz (samt Fragebogen; act. 114 und 115) und anschliessend am 8. Juli 2005 mit seiner ausdrücklichen Zustimmung (act. 114) per E-Mail nachträglich zugestellt (act. 116 S. 4). Zudem war der Beschwerdeführer von der Schweizerischen Botschaft bereits am 21. März 2005 telefonisch über die durchzuführenden medizinischen Untersuchungen informiert worden. Dementsprechend bestätigte die Schweizerische Botschaft der IVSTA am 7. April 2005, dass sich der Beschwerdeführer mit der zuständigen Stelle in der Schweiz in Verbindung setzen werde, um einen Arzttermin zu vereinbaren (act. 109). Per E-Mail wurde der Beschwerdeführer am 27. Mai 2005 von der Schweizerischen Botschaft über eine Nachfrage der IVSTA orientiert, in welcher er aufgefordert wurde, die Daten der Reise sowie den Aufenthaltsort in der Schweiz bekannt zu geben, damit die Behörde mit ihm Kontakt aufnehmen könne (act. 110, 111 und 113). Am 6. Juli 2005 gab er der Vorinstanz seine E-Mail-Adresse, seine korrekte Wohnadresse auf den Philippinen sowie eine Kontaktadresse in der Schweiz bekannt (act. 114), die in der folgenden Korrespondenz benutzt wurden. Damit steht fest, dass der Beschwerdeführer anfangs Juli 2005 konkrete Informationen bezüglich seiner Mitwirkungspflichten hatte und von der Notwendigkeit wusste, den Fragebogen sowie allenfalls auch C-832/2007 weitere Mitteilungen und Unterlagen über seinen Gesundheitszustand und die Arbeits- und Verdienstverhältnisse einzureichen. Ebenso war er darüber informiert, dass die Vorinstanz ärztliche Abklärungen verlangte. In seiner E-Mail vom 8. Juli 2005 an die IVSTA (vgl. act. 116) bestätigte er denn auch, dass er den Fragebogen ausfüllen und zurücksenden werde und dass er den Vertrauensarzt der Botschaft resp. dessen Sekretärin bereits telefonisch kontaktiert habe. Im Weiteren informierte er über die beabsichtigte dreimonatige Reise in die Schweiz. Den ausgefüllten Fragebogen reichte er am 19. Juli 2005 ein. Am 17. November 2005 wurde er von der Vorinstanz erneut per E-Mail kontaktiert und gebeten, den genauen Reisetermin bekannt zu geben (act. 124). Mit E-Mail vom 30. November 2005 teilte er der IVSTA mit, dass er nach wie vor nicht erwerbstätig sei, dass er jedoch daran arbeite, eine Schweine-Farm aufzubauen und daher aus organisatorischen und auch finanziellen Gründen vorerst nicht in der Lage sei, die Reise in die Schweiz anzutreten (act. 125). Aus diesem Grund gelangte die IVSTA mit Schreiben vom 5. Dezember 2005 erneut an die Schweizerische Botschaft in Manila und verlangte – wie bereits am 17. Februar 2005 – die für die Rentenrevision erforderlichen medizinischen Unterlagen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers, insb. Angaben über die gegenwärtig eingenommenen Medikamente, einen Bericht über den aktuellen Gesundheitszustand, eine neuro-psychiatrische Untersuchung mit Anamnese, Krankheitsverlauf, aktuellem Gesundheitszustand, Diagnose, Prognose, Therapie und Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit (vgl. act. 127). Am 6. Dezember 2005 wurde auch der Beschwerdeführer in einem Schreiben an seine Wohnadresse auf den Philippinen darauf hingewiesen, dass die ärztlichen Untersuchungsberichte immer noch ausstünden, und dass er sich mit der Schweizerischen Botschaft in Verbindung setzen solle, damit die erforderlichen Untersuchungen eingeleitet werden könnten. Gleichzeitig wurde er darauf aufmerksam gemacht, dass die Rente verweigert oder entzogen werden könnte, wenn er der von der Invalidenversicherung angeordneten Untersuchung ohne stichhaltigen Grund fernbleibe (vgl. act. 128). Mit Schreiben vom 10. März 2006 – wiederum an seine Wohnadresse auf den Philippinen adressiert – wurde er aufgefordert, die verlangten Unterlagen innert 30 Tagen beizubringen, andernfalls die Invalidenrente aufgehoben werde (act. 129). Diesem Schreiben war in der Beilage das Schreiben vom 5. Dezember 2005 an die Schweizer Botschaft angefügt. Am 5. April 2006 schliesslich reichte der Beschwerdeführer erneut einen C-832/2007 ausgefüllten Fragenbogen ein und informierte die Vorinstanz, dass der Aufbau des Farmbetriebes voranschreite und er seit dem 1. März 2006 als landwirtschaftlicher Hilfsarbeiter (Schweinehirt) tätig sei (act. 131). Zur Aufforderung der Einreichung medizinischer Unterlagen nahm er nicht Stellung. Am 29. Juni 2006 verfügte die IVSTA gestützt auf Art. 43 Abs. 3 ATSG die Einstellung der Invalidenrente per 1. September 2006, also auf den zweiten der Verfügung folgenden Monat (gemäss Art. 88bis Abs. 2 Bst. a IVV). 5.3 Unter die Mitwirkungspflicht fällt, wie bereits dargelegt, nicht nur das Ausfüllen der entsprechenden Formulare, sondern auch die Ermöglichung medizinischer Untersuchungen und Begutachtungen. Da der Beschwerdeführer wusste, dass eine medizinische Begutachtung entweder in der Schweiz oder auf den Philippinen nötig sein würde, und er trotz Aufforderung nicht dazu beitrug, dass diese innert nützlicher Frist erfolgen konnte, liegt ohne Zweifel eine Verletzung der Mitwirkungspflicht vor. Damit bleibt zu prüfen, ob sämtliche weiteren Voraussetzungen für die Einstellung der Ausrichtung einer Invalidenrente erfüllt waren (vgl. dazu MÜLLER, a.a.O., Rz. 1153 ff.). 5.3.1 Es geht aus den Akten eindeutig hervor, dass sich die IVSTA über Monate hinweg bemüht hat, einen Untersuchungstermin entweder in der Schweiz oder in Manila zu organisieren und dabei den Interessen des Beschwerdeführers hinreichend Rechnung getragen hat. Auch wurde ihm genügend Zeit eingeräumt, um seinen Verpflichtungen nachzukommen, sind doch zwischen der ersten Aufforderung im Februar 2005 und dem Erlass der Einstellungsverfügung vom Juni 2006 16 Monate verstrichen. Der Beschwerdeführer wusste seit Juli 2005 von seiner Mitwirkungspflicht und insbesondere der Verpflichtung, sich ärztlich untersuchen zu lassen. Eine revisionsweise Überprüfung des Leistungsanspruchs ist nur möglich, wenn ärztliche Berichte über den aktuellen Gesundheitszustand sowie die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers vorliegen. Ein Abstellen lediglich auf den Fragenbogen oder die subjektive Einschätzung des Versicherten resp. auf das Gutachten aus dem Jahr 1998 genügt bei Weitem nicht. Da zudem die von der IVSTA benötigten Informationen nicht anderweitig beschafft werden können, ist die geforderte Untersuchung erforderlich, angemessen und damit auch verhältnismässig. C-832/2007 5.3.2 Die Vorinstanz hat auch auf die persönlichen – insbesondere finanziellen – Verhältnisse des Beschwerdeführers Rücksicht genommen und eine ärztliche Untersuchung in der Schweiz oder auch in Manila ermöglicht. Es liegen auch keine gesundheitlichen Gründe vor, die es ihm verunmöglicht hätten, die Reise nach Manila oder gar in die Schweiz anzutreten. Die von ihm vorgebrachten Gründe – dass er mit dem Vertrauensarzt in Manila nicht persönlich hätte sprechen können, und dass er auch nicht wusste, wie viel Zeit die Untersuchungen in Anspruch nehmen würden – stellen keinen Rechtfertigungsgrund für die Verletzung seiner Mitwirkungspflicht dar. Auch steht es ihm nicht zu, Bedingungen zu stellen, die seitens der Behörden zu erfüllen sind, damit er seiner gesetzlichen Mitwirkungspflicht nachkommt. Wäre er der (wiederholten) Aufforderung gefolgt und hätte sich mit der zuständigen Behörde in Verbindung gesetzt, hätte er allfällige unklare Punkte klären und sich auch die für ihn wichtigen Informationen über die durchzuführenden ärztlichen Untersuchungen ohne weiteres beschaffen können. Es ist offensichtlich, dass der Beschwerdeführer die ihm obliegende Mitwirkungspflicht in unentschuldbarar Weise verletzt hat. 5.3.3 Am 10. März 2006 hat die Vorinstanz den Beschwerdeführer schriftlich darauf hingewiesen, dass sie mit Schreiben vom 5. Dezember 2005 um Unterlagen gebeten habe. In diesem Schreiben, das dem Beschwerdeführer als Beilage zugestellt wurde, waren medizinische Berichte einverlangt worden. Der Beschwerdeführer wurde weiter darauf hingewiesen, dass diese verlangten Unterlagen innert 30 Tagen beizubringen waren, andernfalls die Invalidenrente aufgehoben würde. Angesichts der beilageweisen Zustellung des Schreibens vom 5. Dezember 2005 sowie der damit in direktem Zusammenhang stehenden Aufforderung vom 6. Dezember 2005, sich bei der Schweizer Botschaft zu melden, musste dem Beschwerdeführer klar sein, dass er innert der gesetzten Frist nicht nur nochmals einen Fragebogen einreichen musste, sondern insbesondere auch zur Erstellung und damit Einreichung der erforderlichen medizinischen Unterlagen beizutragen hatte. Die Mahnung vom 10. März 2006 erweist sich unter diesen Umständen als ausreichend konkret. Das Mahn- und Bedenkzeitverfahren gemäss Art. 43 Abs. 3 ATSG wurde damit rechtsgenüglich durchgeführt. 6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer durch sein Verhalten die anlässlich des Rentenrevisionsverfahrens notwendi- C-832/2007 gen und sowohl objektiv als auch subjektiv zumutbaren ärztlichen Untersuchungen verhindert hat und damit seine Mitwirkungspflicht in unentschuldbarer Weise verletzt hat. Die Invalidenrente (samt akzessorischen Kinderrenten) wurde daher nach Durchführung des Mahnund Bedenkzeitverfahren zu Recht wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht per 1. September 2006 eingestellt. Die Beschwerde ist demnach vollumfänglich abzuweisen. Im Sinne ihres Antrages vom 27. Mai 2010 wird die Sache zuständigkeitshalber der Vorinstanz überwiesen (Art. 8 Abs. 1 VwVG), damit sie das Revisionsverfahren wieder aufnehme und die anlässlich des vorliegenden Beschwerdeverfahrens eingereichten neuen ärztlichen Unterlagen prüfe. 7. Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung. 7.1 Als unterliegende Partei hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Sie werden unter Berücksichtigung des Umfanges und der Schwierigkeit der Streitsache im vorliegenden Verfahren auf Fr. 400.– festgesetzt (Art. 63 Abs. 4bis VwVG, Art. 1, 2 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem bereits geleisteten Vorschuss in gleicher Höhe verrechnet. 7.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als obsiegende Bundesbehörde hat die IVSTA jedoch keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE). C-832/2007 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Sache wird der Vorinstanz überwiesen, damit sie das Revisionsverfahren wieder aufnehme und die im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens eingereichten neuen ärztlichen Unterlagen prüfe. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 400.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von gleicher Höhe verrechnet. 4. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. 5. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. 793.67.176.119) - das Bundesamt für Sozialversicherungen Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Stefan Mesmer Susanne Marbet Coullery C-832/2007 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: Seite 21