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Bundesverwaltungsgericht 26.08.2016 C-831/2016

26 agosto 2016·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,431 parole·~12 min·1

Riassunto

Freiwillige Versicherung | Alters- und Hinterlassenenversicherung, Freiwillige Versicherung (Einspracheentscheid vom 22. Januar 2016)

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung III C-831/2016

Urteil v o m 2 6 . August 2016 Besetzung Richter Christoph Rohrer (Vorsitz), Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz, Richter Daniel Stufetti, Gerichtsschreiber Yves Rubeli.

Parteien A._______, USA, Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz.

Gegenstand Alters- und Hinterlassenenversicherung, Freiwillige Versicherung (Einspracheentscheid vom 22. Januar 2016).

C-831/2016 Sachverhalt: A. A._______ (im Folgenden: Versicherter oder Beschwerdeführer) ist seit dem 1. November 2012 Mitglied der freiwilligen Alters-, Hinterlassenenund Invalidenversicherung (SAK-act. 5). Mit Beitragsverfügung vom 31. Juli 2015 (SAK-act. 17) veranlagte die Schweizerische Ausgleichskasse (SAK oder Vorinstanz) seine freiwilligen AHV/IV-Beiträge für das Jahr 2014 als Erwerbstätiger auf der Grundlage des massgebenden Lohnes von USD 125'441.02 bzw. CHF 117'065.32 (Wechselkurs 0.93323, SAK-act. 17 S. 3) gemäss dem amerikanischen Steuerbeleg W2 („W-2 Wage and Tax Statement 2014“ [Formular W2], SAK-act. 16, S. 7, Feld 5]) auf den Jahresbeitrag von CHF 12'039.30. B. Mit Schreiben vom 7. November 2015 („Doppelbesteuerung Beteiligungsrechte“, SAK-act. 18 S. 1) erhob der Versicherte Einsprache gegen die Beitragsverfügung vom 31. Juli 2015. Er machte geltend, ein Teil seines Einkommens im Jahr 2014 werde irrtümlicherweise zweimal bei der AHV „besteuert“. Auf dem Betrag von CHF 4'163.– gemäss Punkt 5 des Lohnausweises der B._______ GmbH, C._______, betreffend den Beschwerdeführer für das Jahr 2014 („Beteiligungsrechte“) seien sowohl durch die Schweizer Arbeitgeberin sowie durch den Versicherten als Arbeitnehmer AHV-Beiträge entrichtet worden. Zudem sei derselbe Betrag nochmals auf dem Formular W2 der B._______ Inc., D._______, USA, erwähnt, nämlich USD 4'641.– gemäss Feld 12, Bst. V. Somit sei nun via Beitragsverfügung der Vorinstanz dasselbe Einkommen durch die AHV doppelt „besteuert“ worden, weshalb er um „Gutschrift des doppelt besteuerten Betrages“ auf der Beitragsverfügung 2014 ersuche. Dabei reichte der Beschwerdeführer Kopien des Formulars W2, der Erläuterungen “Instructions Ceridian“ (SAKact. 18 S. 3 [schlecht lesbar] = Beilage zu BVGer-act. 1) sowie des Lohnausweises der B._______ GmbH, C._______, vom 29. Dezember 2014 ein (SAK-act. 18 S. 4 – 6). C. Mit Einspracheentscheid vom 22. Januar 2016 wies die SAK die Einsprache des Versicherten ab. Zur Begründung führte sie aus, aufgrund der vom Versicherten vorgelegten Belege könne nicht darauf geschlossen werden, dass auf dem Einkommen von USD 125'441.02 für den Betrag von CHF 4'163.– vom Arbeitgeber B._______ GmbH (C._______) des Versi-

C-831/2016 cherten bereits AHV-Beiträge in der Schweiz entrichtet worden wären. Tatsächlich bestehe der Eindruck, dass der Versicherte das Einkommen von USD 125'441.02 und von CHF 4'163.– (kumulativ) erzielt habe (SAKact. 21). D. D.a Mit Beschwerdeschrift vom 2. Februar 2016 beantragt der Beschwerdeführer, wie schon mit seiner Einsprache vom 7. November 2015, die „Gutschrift des irrtümlicherweise doppelt besteuerten Betrages“ auf der Beitragsverfügung 2014. Der Beschwerdeführer kritisierte, sein spezifisches Anliegen sei von der Vorinstanz gar nicht geprüft worden (BVGeract. 1). Dabei reichte er ein Schreiben der B._______ GmbH, C._______, vom gleichen Tag (2. Februar 2016) samt Lohnabrechnung der B._______ GmbH, C._______, betreffend den Beschwerdeführer für den Monat August 2014 („Bezeichnung: Stock Option Plan“) und einer „Exercise confirmation“ für den Beschwerdeführer vom 5. Juni 2014 ein (Übersicht Optionen-Verkauf). D.b Mit vorerwähntem Schreiben der B._______ GmbH, C._______, vom 2. Februar 2016 (betreffend Bestätigung der AHV-Abgabe für den Verkauf von Optionen vom 3. Juni 2014, Beilage zu BVGer-act. 1) hielt diese fest, dass es sich bei dem auf dem Formular W2, Punkt (Bst.) V ausgewiesenen Betrag von USD 4'641.– um denselben Betrag handle wie auf der Schweizer Lohnabrechnung des Monats August 2014. Auf diesem aus dem Optionen-Verkauf resultierenden Betrag von USD 4'641.– bzw. CHF 4'162.70 sei dem Beschwerdeführer ein AHV-Beitrag von CHF 214.40 und ein ALV- Beitrag von CHF 45.80 abgezogen worden. E. Mit Vernehmlassung vom 15. März 2016 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung der angefochtenen Verfügung. Zur Begründung hielt sie fest, stelle man auf den Wechselkursrechner auf Internet von “OANDA“ oder “Finanzen.ch“ ab, habe es keinen einzigen Tag im Monat August 2014 gegeben, an welchem der Betrag von CHF 4'163.– bzw. CHF 4'162.70 zum Betrag von USD 4'641.– gewechselt worden sei. Nicht belegt sei der Umstand, dass der Betrag von CHF 4'163.– in das massgebende Einkommen von USD 125'441.02 eingeflossen sei. Dieser Nachweis könnte beispielsweise durch eine detailliertere Zusammenstellung des Jahreslohnes von USD 125'441.02 erbracht werden. Stelle man auf die Ausführungen des Beschwerdeführers

C-831/2016 ab, sollte der Bruttolohn von USD 125'441.02 abzüglich des Lohnes von USD 4'641.– den Lohn von USD 120'920.72 („local wages“) ergeben. Die Rechnung ergebe aber USD 120'800.–. Die Berichtigung der Entscheidgrundlagen sei unter diesen Umständen nicht möglich (BVGer-act. 3). F. Mit prozessleitender Verfügung vom 1. April 2016 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, den Jahreslohn 2014 von USD 125'441 detailliert zu belegen, insbesondere, dass der Betrag von USD 4'641.– (bzw. CHF 4'162.70 gemäss Schreiben der B._______ GmbH, C._______, an den Beschwerdeführer vom 2. Februar 2016) in das massgebende Einkommen von USD 125'441.02 bereits eingeflossen ist (BVGer-act. 4). G. Mit Replik vom 13. April 2016 führte der Beschwerdeführer aus, auf der Erläuterung des W2-Formulars („Instructions“) werde erklärt, dass der Betrag V von „Box“ 12 in den „Boxen“ 1, 3 und 5 enthalten sei. Es werde dort auch erklärt, dass es sich beim Betrag V von „Box“ 12 um ein „Income from exercise of nonstatutory stock option(s)“ handle, was vorliegend sein Optionen-Verkauf sei. Soweit die Vorinstanz beanstande, es habe nicht nachvollzogen werden können, wie man von USD 4'641.– auf CHF 4'162.70 komme, sei auf die Seite 3 des Lohnausweises der B._______ GmbH hingewiesen, wo der Wechselkurs von 0.89694 angegeben sei, welcher zum Ausübungsdatum am 3. Juni 2014 festgelegt worden sei. Soweit die Vorinstanz auf den Betrag von (USD) 4'520.30 hinweise, sei dieser nicht der Lohn aus seinem Optionen-Verkauf, sondern der Betrag von „401k (Altersvorsorge)“. Er beantrage, dass der Bruttolohn von USD 120'800.– zur Berechnung der AHV-Beiträge genommen werde und nicht ein Betrag, welcher auf dem W2-Formular aufgelistet sei (vgl. BVGer-act. 5). H. Mit Duplik vom 27. Mai 2016 beantragte die Vorinstanz die Gutheissung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer vermöge mit seiner Replik zu belegen, dass der als massgebendes Einkommen für die Beitragsberechnung 2014 berücksichtigte Jahresbruttolohn von USD 125'441.02 den Einkommensbestandteil von USD 4'641.– (CHF 4'163.–) enthalte, auf dem er bereits obligatorische AHV/IV-Beiträge entrichtet habe. Die freiwilligen AHV/IV-Beiträge 2014 würden daher nach Beendigung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens auf der Grundlage des Bruttolohnes von USD 120'800.– berechnet und verfügt. In diesem Sinne beantrage die Vorinstanz die Gutheissung der Beschwerde (BVGer-act. 7).

C-831/2016 I. Mit prozessleitender Verfügung vom 2. Juni 2016 ging ein Doppel der Duplik der Vorinstanz vom 27. Mai 2016 zur Kenntnisnahme an den Beschwerdeführer. Der Schriftenwechsel wurde abgeschlossen (BVGer-act. 8). J. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG in Verbindung mit Art. 33 lit. d VGG sowie Art. 85bis Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 20. Dezember 1946 (AHVG, SR 831.10) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der Schweizerischen Ausgleichskasse (SAK). Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist demnach für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. 1.2 In verfahrensrechtlicher Hinsicht findet das VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) anwendbar ist (Art. 3 Bst. dbis VwVG). Gemäss Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die im ersten Teil geregelte Altersund Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. 1.3 Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 59 ATSG; vgl. auch Art. 48 Abs. 1 VwVG). Er ist daher zur Beschwerde legitimiert. 1.4 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht eingereicht wurde, ist auf sie einzutreten.

C-831/2016 2. Mit der Beschwerde kann gerügt werden, die angefochtene Verfügung verletze Bundesrecht (einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs von Ermessen), beruhe auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts oder sei unangemessen (Art. 49 VwVG). 3. 3.1 In zeitlicher Hinsicht sind – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich diejenigen materiellen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (Urteil des Bundesgerichts [BGer] 8C_419/2009 vom 3. November 2009 E. 3.1, BGE 132 V 215 E. 3.1.1). Der Leistungsanspruch ist für die Zeit vor einem Rechtswechsel aufgrund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu beurteilen (vgl. BGE 130 V 445). 3.2 Da vorliegend die freiwilligen AHV/IV-Beiträge des Beschwerdeführers für das Jahr 2014 streitig sind, kommen die im Jahr 2014 in Kraft gestandenen Bestimmungen des AHVG und der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV, SR 831.101) sowie die Verordnung vom 26. Mai 1961 über die freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (VFV, SR 831.111) zur Anwendung. 4. 4.1 Art. 2 Abs. 1 AHVG bestimmt, dass Schweizer Bürger und Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft oder der europäischen Freihandelsassoziation, die nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder der europäischen Freihandelsassoziation leben, der freiwilligen Versicherung beitreten können, falls sie unmittelbar vorher während mindestens fünf aufeinander folgenden Jahren obligatorisch versichert waren. 4.2 Der Bundesrat erlässt ergänzende Vorschriften über die freiwillige Versicherung; er bestimmt insbesondere die Frist und die Modalitäten des Beitritts, des Rücktritts und des Ausschlusses. Ferner regelt er die Festsetzung und Erhebung der Beiträge sowie die Gewährung von Leistungen (Art. 2 Abs. 6 Satz 1 und 2 AHVG).

C-831/2016 4.3 Die Versicherten sind gehalten, der Auslandvertretung, der Ausgleichskasse und der IV-Stelle für Versicherte im Ausland alle zur Durchführung der freiwilligen Versicherung benötigten Angaben zu machen und auf Verlangen deren Richtigkeit zu belegen (Art. 5 VFV). 4.4 Nach Art. 13a Abs. 1 VFV sind erwerbstätige Versicherte beitragspflichtig ab dem 1. Januar nach Vollendung des 17. Altersjahres; die Beitragspflicht endet am Ende des Monats, in welchem Frauen das 64. und Männer das 65. Altersjahr vollenden. 4.5 Gemäss Art. 14 Abs. 1 Satz 1 VFV werden die Beiträge der Versicherten in Schweizer Franken für jedes Beitragsjahr festgesetzt. Als Beitragsjahr gilt das Kalenderjahr (Satz 2). Nach Art. 14 Abs. 2 Satz 1 VFV ist bei erwerbstätigen Versicherten das im Beitragsjahr tatsächlich erzielte Erwerbseinkommen massgebend. 4.6 Als Erwerbseinkommen gilt das gesamte aus einer beruflichen Tätigkeit erzielte Einkommen (Art. 5 ff. AHVG; Art. 6 ff. AHVV; Art. 2 IVG; Art. 1 IVV), gleichgültig, ob dieses Einkommen haupt- oder nebenberuflich, durch eine dauernde oder bloss gelegentliche Tätigkeit, im Wohnsitzstaat oder in einem Drittland erzielt wird (Rz. 4010 der Wegleitung zur freiwilligen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [WFV] des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV], Stand: 1. Januar 2013). 5. 5.1 Die Vorinstanz beantragt mit Duplik die Gutheissung der Beschwerde und führt, wie erwähnt, aus, der Beschwerdeführer vermöge mit seiner Replik zu belegen, dass der als massgebendes Einkommen für die Beitragsberechnung 2014 berücksichtigte Bruttojahreslohn von USD 125'441.02 den Einkommensbestandteil von USD 4'641.– (CHF 4'163.–) enthalte, auf dem bereits obligatorische AHV/IV-Beiträge entrichtet worden sind. Die freiwilligen AHV/IV-Beiträge 2014 würden daher nach Beendigung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens auf der Grundlage des Bruttolohnes von USD 120'800.– berechnet und verfügt (BVGeract. 7). 5.2 Die nach Eingang der Duplik gleichlautenden Anträge der Parteien (Gutheissung der Beschwerde und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu neuer Berechnung der freiwilligen AHV/IV-Beiträge 2014 auf der Grundlage eines Bruttojahreslohns von USD 120'800.–) sind aufgrund der Aktenlage nachvollziehbar.

C-831/2016 Wie sich aus den Akten zweifelsfrei ergibt, enthält der Bruttojahreslohn von USD 125'441.02 (Formular W2, Feld 5), welcher als massgebendes Einkommen für die Beitragsberechnung 2014 berücksichtigt worden ist (vgl. SAK-act. 17 S. 3), den Einkommensbestandteil von USD 4'641.– (vgl. “Instructions“, Buchstabe V: “Income from exercise of nonstatutory stock option[s] [include in boxes 1, 3, [up to social security wage base] and 5]“; gut leserlich in Beilage zu BVGer-act. 1), auf welchem der Beschwerdeführer bereits obligatorische AHV/IV-Beiträge entrichtet hat. Zudem ergibt sich die Übereinstimmung der Beträge USD 4'641.– und CHF 4'163.– rechtsgenüglich aus dem Lohnausweis der B._______ GmbH, C._______, vom 29. Dezember 2014 (S. 3: Steuerbare Einkommen Netto USD 4'641.–, Wechselkurs bei Ausübung: 0.89694, Ausübungsdatum: 3. Juni 2014). 6. Aufgrund des Ausgeführten und in Übereinstimmung mit den Parteianträgen ist die Beschwerde somit gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Durchführung der erforderlichen Berechnung der freiwilligen AHV/IV-Beiträge 2014 auf der Grundlage eines Bruttojahreslohnes von USD 120'800.– und hernach neuer Beitragsverfügung für das Jahr 2014 an die Vorinstanz zurückzuweisen. 7. Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung. 7.1 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), sodass keine Verfahrenskosten zu erheben sind. 7.2 Dem obsiegenden, nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer sind keine unverhältnismässig hohen Kosten entstanden, weshalb ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 7 Abs. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die angefochtene Verfügung der SAK vom 22. Januar 2016 aufgehoben. Die SAK wird angewiesen, die freiwilligen AHV/IV-Beiträge 2014 des Beschwerdeführers auf der Grundlage

C-831/2016 des Bruttolohnes von USD 120'800.– zu berechnen und hernach für das Jahr 2014 eine neue Beitragsverfügung zu erlassen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein) – die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Christoph Rohrer Yves Rubeli

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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