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Bundesverwaltungsgericht 07.07.2009 C-8200/2008

7 luglio 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·911 parole·~5 min·3

Riassunto

Invalidenversicherung (IV) | Verfügung vom 11. November 2008 betreffend Renteng...

Testo integrale

Abtei lung II I C-8200/2008 {T 0/2} Urteil v o m 0 7 . Juli 2009 Richterin Franziska Schneider (Vorsitz), Richter Stefan Mesmer, Richter Michael Peterli, Gerichtsschreiberin Christine Schori Abt. A._______, vertreten durch X._______ Beschwerdeführer, gegen IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz. Rentengesuch, Verfügung vom 11. November 2008 Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

C-8200/2008 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Eidgenössische Invalidenversicherung, IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA) mit Verfügung vom 11. November 2008 festgestellt hat, dass Herr A._______ (Beschwerdeführer) keinen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung hat, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 16. Dezember 2008 (eingegangen am 22. Dezember 2008) Beschwerde gegen die Verfügung vom 11. November 2008 beim Bundesverwaltungsgericht erhob. Er beantragte, es sei die Verfügung vom 11. November 2008 aufzuheben, die angebotenen Beweise einzuholen und ihm eine Invalidenrente ab Antragstellung im gesetzlichen Ausmass zu gewähren, dass der von der Vorinstanz zur Beurteilung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers beauftragte IV-Stellenarzt Dr. med. B._______, Facharzt für Innere Medizin, in seinem Bericht vom 2. Mai 2009 festhielt, dass bei der Durchsicht der Akten der Eindruck eines vorzeitig gealterten Mannes entstehe, was sich in der mehrfachen Erwähnung eines hirnorganischen Psychosyndroms niederschlage. Diese Diagnose sei bisher nicht spezialärztlich bestätigt und damit auch nicht erhärtet worden. Der nun im Rahmen des Rekurses eingesandte Bericht der MRI-Untersuchung des Gehirns vom 5. Juli 2008 gebe jedoch Hinweise in diese Richtung. Angesichts der gegensätzlichen Beurteilung durch Dr. med. C._______ und Dr. C._______ schlage er zur Klärung eine eingehende neurologische und neuropsychologische Untersuchung des Versicherten vor. Dabei seien die Fragen zu beantworten, ob wesentliche neuropsychologische Defizite bestünden, ob die Arbeitsfähigkeit des Versicherten dadurch eingeschränkt sei und wenn ja, in welchem Masse und für welche Tätigkeit, dass die Vorinstanz – gestützt auf die Stellungnahme von Dr. med. B._______ – mit Vernehmlassung vom 11. Mai 2009 beantragt hat, die Beschwerde sei gutzuheissen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache sei im Sinne der erwähnten Stellungnahme an die Verwaltung zurückzuweisen, dass die Instruktionsrichterin mit Verfügung vom 19. Mai 2009 den Schriftenwechsel abgeschlossen hat. C-8200/2008 Das Bundesverwaltungsgericht erwägt, dass das Gericht gemäss Art. 31 des Bundesgesetz über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG; SR 173.32) zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen von Vorinstanzen gemäss Art. 33 VGG zuständig ist, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, dass die IVSTA eine Vorinstanz gemäss Art. 33 Bst. d VGG ist und vorliegend keine Ausnahme von der Zuständigkeit auszumachen ist (vgl. auch Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]), dass das Bundesverwaltungsgericht somit zur Beurteilung der Beschwerde zuständig ist, dass Art. 49 Bst. b des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) die unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts ausdrücklich als Beschwerdegrund nennt, dass die angefochtene Verfügung vom 11. November 2008 nach übereinstimmender Auffassung der Parteien auf einer mangelhaften Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhalts beruht, dass das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der vorliegenden Akten zum Schluss kommt, zur Beurteilung des Rentenanspruchs seien zusätzliche medizinische Abklärungen erforderlich, und es sich insbesondere nicht veranlasst sieht, vom dahingehenden Antrag der Vorinstanz abzuweichen, dass der Beschwerdeführer die Zusprechung einer ganzen Rente durch das Bundesverwaltungsgericht beantragt hat, dass die Beschwerde demnach teilweise gutzuheissen und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist (Art. 61 Abs. 1 VwVG), verbunden mit der Anweisung, die erforderliche Begutachtung anzuordnen und in der Sache neu zu verfügen, dass das Verfahren gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG in Verbindung mit Art. 69 Abs. 2 IVG grundsätzlich kostenpflichtig ist, dem obsiegenden C-8200/2008 Beschwerdeführer wie auch der Vorinstanz jedoch keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG), dass dem obsiegenden Beschwerdeführer zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung für ihm erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zuzusprechen sei (Art. 64 VwVG in Verbindung mit Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.321.2]), dass die Parteientschädigung unter Berücksichtigung des gebotenen und aktenkundigen Aufwands pauschal auf CHF 800.- festzusetzen und diese von der Vorinstanz zu leisten ist. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die angefochtene Verfügung vom 11. November 2008 wird aufgehoben. 2. Die Sache wird zur weiteren Abklärung des Sachverhalts im Sinne der Erwägungen und zum Erlass einer neuen Verfügung, an die Vorinstanz zurückgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung von CHF 800.zu Lasten der Vorinstanz zugesprochen. 5. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein) - die Vorinstanz (...) - das Bundesamt für Sozialversicherung Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. C-8200/2008 Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Franziska Schneider Christine Schori Abt Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: Seite 5

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